Die Revision des Klägers ist zulässig, weil es zur Frage der Streupflicht des Anrainers nach § 93 Abs 1 StVO idFd 10.StVO-Novelle keine Rsp des Obersten Gerichtshofes gibt, sie ist im Sinne ihres Eventualantrages auf Aufhebung auch berechtigt.Die Revision des Klägers ist zulässig, weil es zur Frage der Streupflicht des Anrainers nach Paragraph 93, Absatz eins, StVO idFd 10.StVO-Novelle keine Rsp des Obersten Gerichtshofes gibt, sie ist im Sinne ihres Eventualantrages auf Aufhebung auch berechtigt.
Der Kläger wendet sich in seinem Rechtsmittel gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, es komme bei der Ermittlung der 3 m-Grenze des § 93 StVO auf den in der Natur festgestellten Grenzverlauf an. Die vom Berufungsgericht herangezogene Lehre und Rechtsprechung befasse sich mit Problemen des privarechtlichen Eigentumserwerbs, sie könne daher für die Beurteilung des gegenständlichen Falles nicht herangezogen werden. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, es sei auf den natürlichen Grenzverlauf abzustellen, hätte zur Folge, daß sich ein Grundstückseigentümer der Streupflicht dadurch entziehen könnte, daß er einen Zaun oder eine Hecke nicht am Rande seiner Liegenschaft, sondern nach innen versetzt errichten lasse. Auf diese Weise könnte er sich seiner Streupflicht entledigen, ohne daß diese jemand anderen treffen würde. Damit würde eine vom Gesetzgeber gewiß nicht gewollte Haftungslücke für einen allenfalls ungestreuten Gehsteig entstehen.Der Kläger wendet sich in seinem Rechtsmittel gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, es komme bei der Ermittlung der 3 m-Grenze des Paragraph 93, StVO auf den in der Natur festgestellten Grenzverlauf an. Die vom Berufungsgericht herangezogene Lehre und Rechtsprechung befasse sich mit Problemen des privarechtlichen Eigentumserwerbs, sie könne daher für die Beurteilung des gegenständlichen Falles nicht herangezogen werden. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, es sei auf den natürlichen Grenzverlauf abzustellen, hätte zur Folge, daß sich ein Grundstückseigentümer der Streupflicht dadurch entziehen könnte, daß er einen Zaun oder eine Hecke nicht am Rande seiner Liegenschaft, sondern nach innen versetzt errichten lasse. Auf diese Weise könnte er sich seiner Streupflicht entledigen, ohne daß diese jemand anderen treffen würde. Damit würde eine vom Gesetzgeber gewiß nicht gewollte Haftungslücke für einen allenfalls ungestreuten Gehsteig entstehen.
Diese Ausführungen sind grundsätzlich zutreffend:
Auf den vorliegenden Rechtsfall ist § 93 StVO idF der 10.StVO-Novelle anzuwenden, so daß die Entscheidungen (zB 8 Ob 76/85), die einen Sachverhalt betreffen, der vor dieser Novelle verwirklicht wurde, nicht heranzuziehen sind.Auf den vorliegenden Rechtsfall ist Paragraph 93, StVO in der Fassung der 10.StVO-Novelle anzuwenden, so daß die Entscheidungen (zB 8 Ob 76/85), die einen Sachverhalt betreffen, der vor dieser Novelle verwirklicht wurde, nicht heranzuziehen sind.
Nach dieser Bestimmung haben die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten mit bestimmten, hier nicht relevanten Ausnahmen, dafür zu sorgen, daß die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Wie diese 3 m-Grenze zu ermitteln ist, ist weder der Regierungsvorlage zur 10.StVO-Novelle (1188 BlgNR 15.GP 17) - in dieser war noch eine "Breite von 10 m" vorgesehen - zu entnehmen, noch dem Bericht und Antrag des Verkehrsausschusses (1481 BlgNR 15.GP). Eine sinnvolle Auslegung dieser Bestimmung kann nur bedeuten, daß den Liegenschaftseigentümer eine Streupflicht für den ganzen Gehsteig auch dann trifft, wenn nur die straßenabgewandte Gehsteigbegrenzung nicht mehr als 3 m entfernt ist. Würde man die Streupflicht genau mit 3 m von der Grundstücksgrenze limitieren, könnte das dazu führen, daß ein Liegenschaftseigentümer etwa einige cm des Gehsteiges zu bestreuen hätte. Es erscheint völlig sinnwidrig und der Verkehrssicherheit abträglich, die Streupflicht innerhalb einer Gehsteigfläche aufzuteilen.Nach dieser Bestimmung haben die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten mit bestimmten, hier nicht relevanten Ausnahmen, dafür zu sorgen, daß die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Wie diese 3 m-Grenze zu ermitteln ist, ist weder der Regierungsvorlage zur 10.StVO-Novelle (1188 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 17) - in dieser war noch eine "Breite von 10 m" vorgesehen - zu entnehmen, noch dem Bericht und Antrag des Verkehrsausschusses (1481 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode Eine sinnvolle Auslegung dieser Bestimmung kann nur bedeuten, daß den Liegenschaftseigentümer eine Streupflicht für den ganzen Gehsteig auch dann trifft, wenn nur die straßenabgewandte Gehsteigbegrenzung nicht mehr als 3 m entfernt ist. Würde man die Streupflicht genau mit 3 m von der Grundstücksgrenze limitieren, könnte das dazu führen, daß ein Liegenschaftseigentümer etwa einige cm des Gehsteiges zu bestreuen hätte. Es erscheint völlig sinnwidrig und der Verkehrssicherheit abträglich, die Streupflicht innerhalb einer Gehsteigfläche aufzuteilen.
Ein weiteres Problem bei der Auslegung dieser Bestimmung ergibt sich daraus, daß ihr nicht zu entnehmen ist, ob die Grundstücksgrenze waagrecht zu projizieren ist oder ob die Verhältnisse in der Natur maßgeblich sind. Nach Ansicht des erkennenden Senates erscheint es angemessen, die Grundstücksgrenze waagrecht zu projizieren, weil ansonsten der Liegenschaftseigentümer die Möglichkeit hätte, durch Anbringung kleiner Hügel oder Böschungen sich seiner Streupflicht zu entziehen.
Schließlich ist unklar, welche Rechtsfolgen dann einzutreten haben, wenn Gehsteig und Liegenschaftsgrenze nicht parallel verlaufen. Hier gebietet aber der klare Wortlaut des § 93 Abs 1 StVO, daß den Anrainer nur in dem Bereich eine Streupflicht trifft, in dem die (der Straßenseite abgewandte) Begrenzung des Gehsteiges nicht mehr als 3 m von seiner Liegenschaftsgrenze entfernt ist.Schließlich ist unklar, welche Rechtsfolgen dann einzutreten haben, wenn Gehsteig und Liegenschaftsgrenze nicht parallel verlaufen. Hier gebietet aber der klare Wortlaut des Paragraph 93, Absatz eins, StVO, daß den Anrainer nur in dem Bereich eine Streupflicht trifft, in dem die (der Straßenseite abgewandte) Begrenzung des Gehsteiges nicht mehr als 3 m von seiner Liegenschaftsgrenze entfernt ist.
Betreffend den vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß der Mappengrenze keine Bedeutung zukommt, weil es sich dabei nicht um einen Grenzkataster im Sinne des VermesssungsG 1968 handelt (Koziol/Welser II9, 101). Es kann aber auch nicht auf die natürliche Begrenzung einer Liegenschaft durch Zaun oder Hecke abgestellt werden, andernfalls es ja der Liegenschaftseigentümer in der Hand hätte, durch Anbringung derartiger Begrenzungen sich seiner Streupflicht zu entziehen. Die vom Berufungsgericht zitierte (scheinbar gegenteilige) Lehre und Rechtsprechung (zB Spielbüchler in Rummel2, Rz 6 zu § 431 mwN) betrifft die Frage des Umfanges des Eigentums bei rechtsgeschäftlichem Erwerb. Für die Ermittlung der 3 m-Grenze des § 93 Abs 1 StVO ist aber nicht die natürliche Grenze in Form eines Zaunes oder einer Hecke maßgeblich, sondern die rechtliche Grenze des Eigentums des Anrainers, die nicht unbedingt ident sein muß mit der natürlichen Grenze, weil ja der Eigentümer nicht daran gehindert ist, einen Zaun hinter der Grundstücksgrenze anzubringen.Betreffend den vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß der Mappengrenze keine Bedeutung zukommt, weil es sich dabei nicht um einen Grenzkataster im Sinne des VermesssungsG 1968 handelt (Koziol/Welser II9, 101). Es kann aber auch nicht auf die natürliche Begrenzung einer Liegenschaft durch Zaun oder Hecke abgestellt werden, andernfalls es ja der Liegenschaftseigentümer in der Hand hätte, durch Anbringung derartiger Begrenzungen sich seiner Streupflicht zu entziehen. Die vom Berufungsgericht zitierte (scheinbar gegenteilige) Lehre und Rechtsprechung (zB Spielbüchler in Rummel2, Rz 6 zu Paragraph 431, mwN) betrifft die Frage des Umfanges des Eigentums bei rechtsgeschäftlichem Erwerb. Für die Ermittlung der 3 m-Grenze des Paragraph 93, Absatz eins, StVO ist aber nicht die natürliche Grenze in Form eines Zaunes oder einer Hecke maßgeblich, sondern die rechtliche Grenze des Eigentums des Anrainers, die nicht unbedingt ident sein muß mit der natürlichen Grenze, weil ja der Eigentümer nicht daran gehindert ist, einen Zaun hinter der Grundstücksgrenze anzubringen.
Im fortgesetzten Verfahren wird mit den Parteien zu erörtern sein, ob die Grenze des Eigentums des Beklagten - waagrecht projiziert - bezogen auf eine Normale zur straßenabgewandten Begrenzung des Gehsteiges innerhalb von 3 m liegt oder außerhalb. Dabei wird wohl auch der Frage des Liegenschaftserwerbes des Beklagten oder seiner Rechtsvorgänger Bedeutung zukommen.
Aufgrund der Feststellungen des Erstgerichtes kann aber auch nicht gesagt werden, ob ausreichend gestreut wurde. Das Erstgericht stellte lediglich fest, daß der Gehsteig im Bereich der Sturzstelle des Klägers noch vor 9 Uhr des 10.2.1992 vom städtischen Streudienst mit dem Streufahrzeug bestreut worden war. Die bei Schneefall und Eisbildung gegebene Streupflicht findet an dem, was dem Verpflichteten zugemutet werden kann, ihre Grenze (ZVR 1973/6). Ob im vorliegenden Fall die Streuung durch den Streudienst derartig intensiv erfolgte, daß auch dem Beklagten keine weiteren Maßnahmen zumutbar gewesen wären, kann aufgrund des festgestellten Sachverhaltes nicht beurteilt werden.
Ungeklärt ist schließlich auch die Frage, ob der Beklagte eine allenfalls ihn treffende Streupflicht übertragen hat. Der Liegenschaftseigentümer ist nämlich von der Haftung dann befreit, wenn er die im § 93 StVO genannten Verpflichtungen einem Dritten übertragen hat und dessen Untüchtigkeit nicht erwiesen ist (ZVR 1982/261; ZVR 1988/101 ua). Auch die tatsächliche Durchführung von Räumungs- und Streumaßnahmen durch eine andere (juristische) Person als die Eigentümerin eines Grundstückes mehrere Jahrzehnte hindurch stellt die Übernahme der Verpflichtung zur Durchführung dieser Tätigkeiten durch schlüssige Handlung dar (ZVR 1988/50). Ob nun im vorliegenden Fall eine derartige (schlüssige) Vereinbarung zwischen der klagenden Partei und der Nebenintervenientin geschlossen wurde, kann aufgrund der Feststellungen des Erstgerichtes nicht beurteilt werden. Auch diese Frage wird im fortgesetzten Verfahren mit den Parteien zu erörtern sein und wird die beklagte Partei ihr diesbezügliches Vorbringen - wonach die Nebenintervenientin es übernommen hat, die gesamte S*****straße mit den angrenzenden Gehsteigen zu räumen und zu bestreuen - zu präzisieren haben. Allenfalls wird es darüber ergänzender Feststellungen bedürfen.Ungeklärt ist schließlich auch die Frage, ob der Beklagte eine allenfalls ihn treffende Streupflicht übertragen hat. Der Liegenschaftseigentümer ist nämlich von der Haftung dann befreit, wenn er die im Paragraph 93, StVO genannten Verpflichtungen einem Dritten übertragen hat und dessen Untüchtigkeit nicht erwiesen ist (ZVR 1982/261; ZVR 1988/101 ua). Auch die tatsächliche Durchführung von Räumungs- und Streumaßnahmen durch eine andere (juristische) Person als die Eigentümerin eines Grundstückes mehrere Jahrzehnte hindurch stellt die Übernahme der Verpflichtung zur Durchführung dieser Tätigkeiten durch schlüssige Handlung dar (ZVR 1988/50). Ob nun im vorliegenden Fall eine derartige (schlüssige) Vereinbarung zwischen der klagenden Partei und der Nebenintervenientin geschlossen wurde, kann aufgrund der Feststellungen des Erstgerichtes nicht beurteilt werden. Auch diese Frage wird im fortgesetzten Verfahren mit den Parteien zu erörtern sein und wird die beklagte Partei ihr diesbezügliches Vorbringen - wonach die Nebenintervenientin es übernommen hat, die gesamte S*****straße mit den angrenzenden Gehsteigen zu räumen und zu bestreuen - zu präzisieren haben. Allenfalls wird es darüber ergänzender Feststellungen bedürfen.
Es waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.