Rechtssatz RS0075587
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075587
Entscheidungsdatum
26.04.2022
Rechtssatz
Den Liegenschaftseigentümer trifft nach § 93 Abs 1 StVO eine Streupflicht für den ganzen Gehsteig auch dann, wenn nur die straßenabgewandte Gehsteigbegrenzung nicht mehr als drei Meter entfernt ist.Den Liegenschaftseigentümer trifft nach Paragraph 93, Absatz eins, StVO eine Streupflicht für den ganzen Gehsteig auch dann, wenn nur die straßenabgewandte Gehsteigbegrenzung nicht mehr als drei Meter entfernt ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 11/95
Entscheidungstext OGH 09.02.1995 2 Ob 11/95
- 5 Ob 173/02f
Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 173/02f
Vgl auch; Veröff: SZ 2002/116
- 2 Ob 26/06x
Entscheidungstext OGH 31.08.2006 2 Ob 26/06x
Beisatz: Liegt der dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteig (Gehweg) jedoch mehr als drei Meter von der Grenze einer Liegenschaft entfernt, deren Eigentümer deshalb nicht mehr Anrainer ist, trifft die Verpflichtung des § 93 Abs 1 StVO den Eigentümer jener (mehr als drei Meter breiten) Grundfläche, die zwischen der benachbarten Liegenschaft und dem Gehsteig (Gehweg) liegt, mag dieser auch Eigentümer der dem öffentlichen Verkehr dienenden Grundfläche sein. (T1)
Veröff: SZ 2006/122
- 2 Ob 86/06w
Entscheidungstext OGH 05.10.2006 2 Ob 86/06w
Beisatz: Dies gilt sinngemäß auch für den Fall, in welchem ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden ist, der Straßenrand aber nicht mehr als 3 m von der Grenze einer Liegenschaft entfernt verläuft. (T2)
- 2 Ob 35/22v
Entscheidungstext OGH 26.04.2022 2 Ob 35/22v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075587
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2022
Dokumentnummer
JJR_19950209_OGH0002_0020OB00011_9500000_003