Die Rechtsmittel sind zulässig; berechtigt, und zwar iSd gestellten Aufhebungsbegehrens, ist jedoch nur die Revision der Erstbeklagten. Zweckmäßiger Weise ist vorerst auf das Rechtsmittel der zweit- und drittbeklagten Partei einzugehen.
Soweit die Rechtsmittelwerber ihre Schadenersatzpflicht mit dem Argument in Frage stellen, die sich aus § 93 StVO ergebende Verkehrssicherungspflicht gemäß Abs 5 leg cit rechtswirksam auf die Erstbeklagte übertragen zu haben (vor allem tut dies die Drittbeklagte), ist ihnen entgegen zu halten, dass sie nicht für die Verletzung dieser besonderen Verkehrssicherungspflicht, sondern dafür haftbar gemacht wurden, durch die Vernachlässigung ihrer Erhaltungspflicht - die mangelnde Reparatur der löchrigen Dachrinne - eine Mitursache für den Schaden der Klägerin gesetzt zu haben. Ihre Unterlassung habe zur Glatteisbildung auf dem Gehsteig und letztlich zum Unfall der Klägerin geführt.Soweit die Rechtsmittelwerber ihre Schadenersatzpflicht mit dem Argument in Frage stellen, die sich aus Paragraph 93, StVO ergebende Verkehrssicherungspflicht gemäß Absatz 5, leg cit rechtswirksam auf die Erstbeklagte übertragen zu haben (vor allem tut dies die Drittbeklagte), ist ihnen entgegen zu halten, dass sie nicht für die Verletzung dieser besonderen Verkehrssicherungspflicht, sondern dafür haftbar gemacht wurden, durch die Vernachlässigung ihrer Erhaltungspflicht - die mangelnde Reparatur der löchrigen Dachrinne - eine Mitursache für den Schaden der Klägerin gesetzt zu haben. Ihre Unterlassung habe zur Glatteisbildung auf dem Gehsteig und letztlich zum Unfall der Klägerin geführt.
Zur Darlegung der Pflichtwidrigkeit dieses Verhaltens hat sich die Klägerin insbesondere auf § 39 Abs 1 des stmk Baugesetzes (LGBl 59/1995 idgF) berufen, der normiert, dass der Eigentümer (eines Hauses) dafür zu sorgen hat, dass die baulichen Anlagen in einem der Baubewilligung, der Baufreistellungserklärung und den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand erhalten werden. Das sei als Schutznorm zur Verhinderung von Schäden durch Baumängel zu verstehen, auch von Schäden, wie sie die Klägerin erlitten hat, da zur Ableitung des Dachwassers eine funktionierende Dachrinne vorhanden sein müsse. Aus dieser Vorschrift ergibt sich jedenfalls - wie noch auszuführen sein wird - eine Erhaltungspflicht des Hauseigentümers auch hinsichtlich der Dachrinnen. Wird diese Pflicht verletzt, so hat der pflichtwidrig Handelnde für dadurch verursachte gesundheitliche Schäden - wie sie hier die Klägerin geltend macht - Ersatz zu leisten, weil die körperliche Unversehrtheit zu den absolut geschützten Rechtsgütern gehört (vgl die den gegenständlichen Fall betreffende Entscheidung 2 Ob 64/98w = WoBl 1999, 186/88). Die Rechtsmittelwerber meinen nun, eine solche Pflichtwidrigkeit sei ihnen nicht vorzuwerfen, weil es sich bei einer löchrigen Dachrinne um kein „Baugebrechen im Sinne des Wortes" handle und ihnen der geringfügige Mangel weder aufgefallen sei noch auffallen musste. Mit dem ersten der beiden Argumente wollen die Rechtsmittelwerber offenbar sagen, die in § 39 Abs 1 stmk BauG (oder in anderen Vorschriften) normierte Erhaltungspflicht des Hauseigentümers erstrecke sich nicht auf Dachrinnen. Sie stellen aber gar nicht in Abrede, dass für das verfahrensgegenständliche Haus - in der Innenstadt von Graz - Dachrinnen vorgeschrieben waren. Damit gehören sie aber unzweifelhaft zu jenen in § 39 Abs 1 stmk BauG erwähnten baulichen Anlagen, die der Hauseigentümer in einem der Baubewilligung und den Bauvorschriften entsprechenden Zustand zu erhalten hat. Dass davon auch die ordnungsgemäße Funktion baulicher Anlagen erfasst ist, versteht sich von selbst.Zur Darlegung der Pflichtwidrigkeit dieses Verhaltens hat sich die Klägerin insbesondere auf Paragraph 39, Absatz eins, des stmk Baugesetzes Landesgesetzblatt 59 aus 1995, idgF) berufen, der normiert, dass der Eigentümer (eines Hauses) dafür zu sorgen hat, dass die baulichen Anlagen in einem der Baubewilligung, der Baufreistellungserklärung und den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand erhalten werden. Das sei als Schutznorm zur Verhinderung von Schäden durch Baumängel zu verstehen, auch von Schäden, wie sie die Klägerin erlitten hat, da zur Ableitung des Dachwassers eine funktionierende Dachrinne vorhanden sein müsse. Aus dieser Vorschrift ergibt sich jedenfalls - wie noch auszuführen sein wird - eine Erhaltungspflicht des Hauseigentümers auch hinsichtlich der Dachrinnen. Wird diese Pflicht verletzt, so hat der pflichtwidrig Handelnde für dadurch verursachte gesundheitliche Schäden - wie sie hier die Klägerin geltend macht - Ersatz zu leisten, weil die körperliche Unversehrtheit zu den absolut geschützten Rechtsgütern gehört vergleiche die den gegenständlichen Fall betreffende Entscheidung 2 Ob 64/98w = WoBl 1999, 186/88). Die Rechtsmittelwerber meinen nun, eine solche Pflichtwidrigkeit sei ihnen nicht vorzuwerfen, weil es sich bei einer löchrigen Dachrinne um kein „Baugebrechen im Sinne des Wortes" handle und ihnen der geringfügige Mangel weder aufgefallen sei noch auffallen musste. Mit dem ersten der beiden Argumente wollen die Rechtsmittelwerber offenbar sagen, die in Paragraph 39, Absatz eins, stmk BauG (oder in anderen Vorschriften) normierte Erhaltungspflicht des Hauseigentümers erstrecke sich nicht auf Dachrinnen. Sie stellen aber gar nicht in Abrede, dass für das verfahrensgegenständliche Haus - in der Innenstadt von Graz - Dachrinnen vorgeschrieben waren. Damit gehören sie aber unzweifelhaft zu jenen in Paragraph 39, Absatz eins, stmk BauG erwähnten baulichen Anlagen, die der Hauseigentümer in einem der Baubewilligung und den Bauvorschriften entsprechenden Zustand zu erhalten hat. Dass davon auch die ordnungsgemäße Funktion baulicher Anlagen erfasst ist, versteht sich von selbst.
Was die Erkennbarkeit der Schäden der Dachrinne betrifft, gehen die Rechtsmittelwerber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Die Schäden waren „vom Gehsteig aus leicht erkennbar". Schon das reicht aus, um den Vorwurf eines Verschuldens zu begründen, ohne Argumente der Beweislastverschiebung bei Verletzung einer Schutznorm bemühen zu müssen.
Zu erörtern bleibt, ob auch die Zweit- und Drittbeklagte, die ja nicht Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Hauses sind, für die Verletzung der Erhaltungspflicht haftbar gemacht werden können. Hinsichtlich der Zweitbeklagten - der Verwalterin - wurde dazu im vorliegenden Revisionsrekurs (wie in der Berufung an die zweite Instanz) kein besonderes Gegenargument ausgeführt. Offensichtlich meint sie selbst, ihre Ersatzpflicht nur mit den bereits nicht als stichhältig erkannten Argumenten - Überbindung der Streupflicht auf die Erstbeklagte, löchrige Dachrinnen seien kein Baugebrechen, der konkrete Schaden sei nicht oder nur schwer erkennbar gewesen - abwehren zu können. Es genügt daher der Hinweis, dass auch der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage einem Dritten (also einer nicht zur Wohnungseigentümergemeinschaft gehörigen oder ihr vertraglich verbundenen Person) wegen deliktischen Verhaltens ersatzpflichtig werden kann (Fenyves, Die Haftung des Immobilienverwalters, WoBl 1992, 213 [III lit d]). Nach der einschlägigen Judikatur zur Deliktshaftung des Gehilfen genügt hiefür die Verletzung einer Verhaltensvorschrift, wie sie sich etwa aus dem erteilten Auftrag ergeben kann (WoBl 1999, 186/88 mwN 2 Ob 18/98f).
Dass aber die Überwachung des Erhaltungszustands eines Hauses (hier: einer Wohnungseigentumsanlage) und die Setzung geeigneter Maßnahmen zur Behebung bestehender Mängel zum Aufgabenkreis eines Haus- bzw Wohnungseigentumsverwalters gehört, hat schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Für den Wohnungseigentumsverwalter ergibt sich diese Verpflichtung insbesondere aus § 17 Abs 2 WEG 1975 (vgl jetzt § 20 Abs 1 WEG 2002).Dass aber die Überwachung des Erhaltungszustands eines Hauses (hier: einer Wohnungseigentumsanlage) und die Setzung geeigneter Maßnahmen zur Behebung bestehender Mängel zum Aufgabenkreis eines Haus- bzw Wohnungseigentumsverwalters gehört, hat schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Für den Wohnungseigentumsverwalter ergibt sich diese Verpflichtung insbesondere aus Paragraph 17, Absatz 2, WEG 1975 vergleiche jetzt Paragraph 20, Absatz eins, WEG 2002).
Die Schadenersatzpflicht der Drittbeklagten wird in der vorliegenden Revision mit dem Argument bestritten, „ein Vorfall wie der gegenständliche lasse sich nicht dem Begriff der Verwaltung iSd § 13c WEG unterstellen"; außerdem scheide eine Haftung nach § 1313a oder 1315 ABGB aus (letzteres wurde offenbar nicht nur auf die Erstbeklagte, sondern auch auf die Zweitbeklagte bezogen). Auch dem ist nicht zu folgen.Die Schadenersatzpflicht der Drittbeklagten wird in der vorliegenden Revision mit dem Argument bestritten, „ein Vorfall wie der gegenständliche lasse sich nicht dem Begriff der Verwaltung iSd Paragraph 13 c, WEG unterstellen"; außerdem scheide eine Haftung nach Paragraph 1313 a, oder 1315 ABGB aus (letzteres wurde offenbar nicht nur auf die Erstbeklagte, sondern auch auf die Zweitbeklagte bezogen). Auch dem ist nicht zu folgen.
Ansatzpunkt der Haftung der Drittbeklagten für die Schäden der Klägerin ist die Verletzung von Erhaltungspflichten des Eigentümers. Dass es sich bei allen Maßnahmen der Erhaltung eines im Wohnungseigentum stehenden Hauses um eine Verwaltungsagende handelt, ergibt sich unmissverständlich aus § 14 WEG 1975 (jetzt §§ 28, 29 WEG 2002). Es wurde auch schon mehrfach ausgesprochen, dass dies die damit zusammenhängende deliktische Schadenersatzpflicht einschließt (zu den bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen siehe noch WoBl 2001/185 mit Anm Call; so schon Löcker, Die Wohnungseigentümergemeinschaft, 289). Da die Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 13c Abs 1 WEG 1975 (jetzt § 18 Abs 1 WEG 2002) in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft grundsätzlich an Stelle der Mit- und Wohnungseigentümer geklagt werden kann (die an sich als Hauseigentümer die Erhaltungspflicht nach § 39 Abs 1 stmk BauG träfe), ergibt sich schon daraus ihre Passivlegitimation. Normadressat der gesetzlichen Erhaltungspflicht ist seit dem 3. WÄG, mit dem 13c in das WEG 1975 eingefügt wurde, die Wohnungseigentümergemeinschaft. In diesen Belangen kommt ihr Rechtspersönlichkeit zu (vgl jetzt § 18 WEG 2002, insbesondere dessen Überschrift) sodass es nur logisch ist, sie als juristische Person für das Handeln ihres Organs einstehen zu lassen. Begreift man den bestellten Verwalter nicht als ihr Organ (was die seit 1. 7. 2002 geltende Regelung des § 18 Abs 2 Z 1 lit a WEG 2002 noch deutlicher nahelegt als die in § 17 Abs 2 WEG enthaltene Vertretungsregelung), führen die Grundsätze der Repräsentantenhaftung dazu, ihr das Handeln des Verwalters zuzurechnen (Löcker aaO 288 f; jüngst 5 Ob 291/01g mwN). Zutreffend ist daher das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Drittbeklagte zumindest die Repräsentantenhaftung für die Zweitbeklagte trifft. Auf die in §§ 1313a, 1315 ABGB geregelte Dritthaftung muss gar nicht zurückgegriffen werden. Die Revision der zweit- und drittbeklagten Partei erweist sich daher als nicht berechtigt.Ansatzpunkt der Haftung der Drittbeklagten für die Schäden der Klägerin ist die Verletzung von Erhaltungspflichten des Eigentümers. Dass es sich bei allen Maßnahmen der Erhaltung eines im Wohnungseigentum stehenden Hauses um eine Verwaltungsagende handelt, ergibt sich unmissverständlich aus Paragraph 14, WEG 1975 (jetzt Paragraphen 28, 29, WEG 2002). Es wurde auch schon mehrfach ausgesprochen, dass dies die damit zusammenhängende deliktische Schadenersatzpflicht einschließt (zu den bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen siehe noch WoBl 2001/185 mit Anmerkung Call; so schon Löcker, Die Wohnungseigentümergemeinschaft, 289). Da die Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, WEG 1975 (jetzt Paragraph 18, Absatz eins, WEG 2002) in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft grundsätzlich an Stelle der Mit- und Wohnungseigentümer geklagt werden kann (die an sich als Hauseigentümer die Erhaltungspflicht nach Paragraph 39, Absatz eins, stmk BauG träfe), ergibt sich schon daraus ihre Passivlegitimation. Normadressat der gesetzlichen Erhaltungspflicht ist seit dem 3. WÄG, mit dem 13c in das WEG 1975 eingefügt wurde, die Wohnungseigentümergemeinschaft. In diesen Belangen kommt ihr Rechtspersönlichkeit zu vergleiche jetzt Paragraph 18, WEG 2002, insbesondere dessen Überschrift) sodass es nur logisch ist, sie als juristische Person für das Handeln ihres Organs einstehen zu lassen. Begreift man den bestellten Verwalter nicht als ihr Organ (was die seit 1. 7. 2002 geltende Regelung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, WEG 2002 noch deutlicher nahelegt als die in Paragraph 17, Absatz 2, WEG enthaltene Vertretungsregelung), führen die Grundsätze der Repräsentantenhaftung dazu, ihr das Handeln des Verwalters zuzurechnen (Löcker aaO 288 f; jüngst 5 Ob 291/01g mwN). Zutreffend ist daher das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Drittbeklagte zumindest die Repräsentantenhaftung für die Zweitbeklagte trifft. Auf die in Paragraphen 1313 a, 1315, ABGB geregelte Dritthaftung muss gar nicht zurückgegriffen werden. Die Revision der zweit- und drittbeklagten Partei erweist sich daher als nicht berechtigt.
Anderes gilt für die Revision der Erstbeklagten.
Auch ihre Rechtsmittelausführungen sind zwar über weite Strecken nicht stichhältig; in einem Punkt zeigen sie jedoch eine Fehlbeurteilung der Vorinstanzen auf, die eine Verfahrensergänzung bedingt.
Unzutreffend ist zunächst das Argument der Erstbeklagten, sie könne nicht für eine Verletzung der (vom Hauseigentümer übernommenen) Streupflicht haftbar gemacht werden, weil sich diese Streupflicht auf den vereisten Bereich des Gehsteigs bzw den Fall einer Vereisung im Gefolge eines Schadens der Dachrinne gar nicht erstreckt habe. Dem ist entgegen zu halten, dass sie durch die rechtsgeschäftliche Übernahme der in § 93 Abs 1 StVO normierten Verkehrssicherungspflicht „an die Stelle" des primär verkehrssicherungspflichtigen Liegenschaftseigentümers (Anrainers) getreten ist, also dessen Pflichten voll zu erfüllen hatte (vgl RIS-Justiz RS0023328). Nach der unmissverständlichen Anordnung des § 93 Abs 1 StVO hatte sie demnach den ganzen Gehsteig (in dessen voller Breite) zu räumen bzw zu bestreuen (vgl 2 Ob 11/95). Dass sich der Unfall nahe der Hauswand unter der schadhaften Dachrinne ereignete, befreit sie daher nicht von ihrer Haftung. Ein Mitverschulden oder gar ein die Kausalität der Pflichtwidrigkeit der Erstbeklagten in Frage stellendes Verhalten der Klägerin ist in deren Wegroute - unter dem Dachvorsprung des Hauses ***** - nicht zu erkennen. Es ist auch belanglos, dass eine schuldhafte Verletzung von Erhaltungspflichten des Hauseigentümers - die löchrige Dachrinne - Mitursache für die Vereisung des Gehsteigs und damit des Sturzes der Klägerin war, weil der Verkehrssicherungspflichtige nicht dadurch von seiner Pflicht befreit wird, dass ein anderer die Gefahr herbeiführte oder vergrößerte (vgl RIS-Justiz RS0023578). Und voll zu billigen ist schließlich auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass die Höhe der Entlohnung der Erstbeklagten keinen Einfluss auf den Umfang ihrer Verkehrssicherungspflicht hatte, weil sie - wie erwähnt - gemäß § 93 Abs 5 zweiter Satz StVO hinsichtlich Art und Umfang ihrer Verkehrsicherungspflicht an die Stelle des Liegenschaftseigentümers getreten war.Unzutreffend ist zunächst das Argument der Erstbeklagten, sie könne nicht für eine Verletzung der (vom Hauseigentümer übernommenen) Streupflicht haftbar gemacht werden, weil sich diese Streupflicht auf den vereisten Bereich des Gehsteigs bzw den Fall einer Vereisung im Gefolge eines Schadens der Dachrinne gar nicht erstreckt habe. Dem ist entgegen zu halten, dass sie durch die rechtsgeschäftliche Übernahme der in Paragraph 93, Absatz eins, StVO normierten Verkehrssicherungspflicht „an die Stelle" des primär verkehrssicherungspflichtigen Liegenschaftseigentümers (Anrainers) getreten ist, also dessen Pflichten voll zu erfüllen hatte vergleiche RIS-Justiz RS0023328). Nach der unmissverständlichen Anordnung des Paragraph 93, Absatz eins, StVO hatte sie demnach den ganzen Gehsteig (in dessen voller Breite) zu räumen bzw zu bestreuen vergleiche 2 Ob 11/95). Dass sich der Unfall nahe der Hauswand unter der schadhaften Dachrinne ereignete, befreit sie daher nicht von ihrer Haftung. Ein Mitverschulden oder gar ein die Kausalität der Pflichtwidrigkeit der Erstbeklagten in Frage stellendes Verhalten der Klägerin ist in deren Wegroute - unter dem Dachvorsprung des Hauses ***** - nicht zu erkennen. Es ist auch belanglos, dass eine schuldhafte Verletzung von Erhaltungspflichten des Hauseigentümers - die löchrige Dachrinne - Mitursache für die Vereisung des Gehsteigs und damit des Sturzes der Klägerin war, weil der Verkehrssicherungspflichtige nicht dadurch von seiner Pflicht befreit wird, dass ein anderer die Gefahr herbeiführte oder vergrößerte vergleiche RIS-Justiz RS0023578). Und voll zu billigen ist schließlich auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass die Höhe der Entlohnung der Erstbeklagten keinen Einfluss auf den Umfang ihrer Verkehrssicherungspflicht hatte, weil sie - wie erwähnt - gemäß Paragraph 93, Absatz 5, zweiter Satz StVO hinsichtlich Art und Umfang ihrer Verkehrsicherungspflicht an die Stelle des Liegenschaftseigentümers getreten war.
Zu den umfangreichen Argumenten der Erstbeklagten über eine vermeintliche Überspannung ihrer Verkehrssicherungspflicht ist - soweit sie nicht ohnehin mit den bereits als unzutreffend erkannten Hinweisen auf ein Mitverschulden der Zweit- und Drittbeklagten, die angeblich eigene Sorglosigkeit der Klägerin und das geringe Entgelt für den Winterdienst korrelieren - lediglich zu bemerken, dass der nach § 93 Abs 1 StVO Verkehrssicherungspflichtige schon für leichte Fahrlässigkeit haftet (RIS-Justiz RS0030023), dass sich der Unfall im innerstädtischen Bereich nahe der stark frequentierten Gebietskrankenkasse ereignete, dass Mitarbeiter der Erstbeklagten eine schadhafte Dachrinne als Ursache für eine verstärkte Eisbildung ausgemacht hatten und dass es unter diesen Umständen keineswegs eine Überspannung der Verkehrssicherungspflicht bedeutet, bei Temperaturen um 0° für eine häufige Kontrolle der Gehsteige bzw häufige Streumaßnahmen zu sorgen. Im Übrigen kann auch hier auf die zutreffenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden.Zu den umfangreichen Argumenten der Erstbeklagten über eine vermeintliche Überspannung ihrer Verkehrssicherungspflicht ist - soweit sie nicht ohnehin mit den bereits als unzutreffend erkannten Hinweisen auf ein Mitverschulden der Zweit- und Drittbeklagten, die angeblich eigene Sorglosigkeit der Klägerin und das geringe Entgelt für den Winterdienst korrelieren - lediglich zu bemerken, dass der nach Paragraph 93, Absatz eins, StVO Verkehrssicherungspflichtige schon für leichte Fahrlässigkeit haftet (RIS-Justiz RS0030023), dass sich der Unfall im innerstädtischen Bereich nahe der stark frequentierten Gebietskrankenkasse ereignete, dass Mitarbeiter der Erstbeklagten eine schadhafte Dachrinne als Ursache für eine verstärkte Eisbildung ausgemacht hatten und dass es unter diesen Umständen keineswegs eine Überspannung der Verkehrssicherungspflicht bedeutet, bei Temperaturen um 0° für eine häufige Kontrolle der Gehsteige bzw häufige Streumaßnahmen zu sorgen. Im Übrigen kann auch hier auf die zutreffenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden.
Dennoch haftet den Entscheidungen der Vorinstanzen ein von der Erstbeklagten aufgezeigter Fehler an.
Die Beklagte hat das Klagebegehren in ihrem Prozessvorbringen ua deshalb bestritten, weil sie sich bei Erfüllung der vom Eigentümer des Hauses ***** übernommenen Räum- und Streupflicht „langjähriger, verlässlicher Mitarbeiter bediente", und diese durch ihren Ehemann auch „stichprobenartig" kontrollierte (AS 11). Dazu wurden auch Beweise aufgenommen (die nach der derzeitigen Aktenlage eine ausreichende Kontrolle in Frage stellen - siehe etwa AS 20) aber keine Feststellungen getroffen. Die Vorinstanzen hielten sie für entbehrlich, weil sie annahmen, die Erstbeklagte habe ohnehin gemäß § 1313a ABGB für Nachlässigkeiten ihrer Mitarbeiter einzustehen. Nunmehr macht die Erstbeklagte in ihrer Revision geltend, die Annahme einer Erfüllungsgehilfenhaftung nach § 1313a ABGB widerspreche der Judikatur.Die Beklagte hat das Klagebegehren in ihrem Prozessvorbringen ua deshalb bestritten, weil sie sich bei Erfüllung der vom Eigentümer des Hauses ***** übernommenen Räum- und Streupflicht „langjähriger, verlässlicher Mitarbeiter bediente", und diese durch ihren Ehemann auch „stichprobenartig" kontrollierte (AS 11). Dazu wurden auch Beweise aufgenommen (die nach der derzeitigen Aktenlage eine ausreichende Kontrolle in Frage stellen - siehe etwa AS 20) aber keine Feststellungen getroffen. Die Vorinstanzen hielten sie für entbehrlich, weil sie annahmen, die Erstbeklagte habe ohnehin gemäß Paragraph 1313 a, ABGB für Nachlässigkeiten ihrer Mitarbeiter einzustehen. Nunmehr macht die Erstbeklagte in ihrer Revision geltend, die Annahme einer Erfüllungsgehilfenhaftung nach Paragraph 1313 a, ABGB widerspreche der Judikatur.
Das ist tatsächlich der Fall.
Bei der in § 93 Abs 1 StVO normierten Säuberungs- und Streupflicht des Liegenschaftseigentümers (Anrainers) handelt es sich um eine gegenüber der Allgemeinheit bestehende (gesetzliche) Obliegenheit zur Verkehrssicherung (RIS-Justiz RS0021318). Für das Verschulden eines Gehilfen wird demnach nicht nach § 1313a ABGB, sondern lediglich im Rahmen des § 1315 ABGB gehaftet (ZVR 1988/101 mwN). Das gilt nicht nur für den primär Verkehrssicherungspflichtigen, sondern auch für denjenigen, der gemäß § 93 Abs 5 StVO - durch vertragliche Übernahme der Pflicht - an dessen Stelle getreten ist (ZVR 1988/101; WoBl 1999, 186/88).Bei der in Paragraph 93, Absatz eins, StVO normierten Säuberungs- und Streupflicht des Liegenschaftseigentümers (Anrainers) handelt es sich um eine gegenüber der Allgemeinheit bestehende (gesetzliche) Obliegenheit zur Verkehrssicherung (RIS-Justiz RS0021318). Für das Verschulden eines Gehilfen wird demnach nicht nach Paragraph 1313 a, ABGB, sondern lediglich im Rahmen des Paragraph 1315, ABGB gehaftet (ZVR 1988/101 mwN). Das gilt nicht nur für den primär Verkehrssicherungspflichtigen, sondern auch für denjenigen, der gemäß Paragraph 93, Absatz 5, StVO - durch vertragliche Übernahme der Pflicht - an dessen Stelle getreten ist (ZVR 1988/101; WoBl 1999, 186/88).
Die Verkennung dieser Rechtslage hat dazu geführt, dass die Entscheidungsgrundlagen nicht ausreichen; es werden Feststellungen über den Einwand der Erstbeklagten zu treffen sein, sich tüchtiger Gehilfen bedient und diese auch überwacht zu haben. Zu bedenken wird allerdings sein, dass neben der Haftung nach § 1315 ABGB (für die sich in der derzeitigen Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte finden) auch eine Haftung der Beklagten für das bereits angesprochene Organisations- und Überwachungsverschulden und dazu noch die Repräsentantenhaftung in Frage kommt (WoBl 1999, 186/88). Letztere könnte bei mangelhaften Kontrollen des Ehemanns der Erstbeklagten zum Tragen kommen. Die Repräsentantenhaftung wurde zwar bisher nur für juristische Personen in Betracht gezogen; es ist aber kein Grund erkennbar, sie unter gleichen Wertungsaspekten auch auf natürliche Personen anzuwenden, die in ihrem Unternehmen Leitungsfunktionen von anderen Personen wahrnehmen lassen (vgl Harrer in Schwimann2, Rz 20 zu § 1315 ABGB).Die Verkennung dieser Rechtslage hat dazu geführt, dass die Entscheidungsgrundlagen nicht ausreichen; es werden Feststellungen über den Einwand der Erstbeklagten zu treffen sein, sich tüchtiger Gehilfen bedient und diese auch überwacht zu haben. Zu bedenken wird allerdings sein, dass neben der Haftung nach Paragraph 1315, ABGB (für die sich in der derzeitigen Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte finden) auch eine Haftung der Beklagten für das bereits angesprochene Organisations- und Überwachungsverschulden und dazu noch die Repräsentantenhaftung in Frage kommt (WoBl 1999, 186/88). Letztere könnte bei mangelhaften Kontrollen des Ehemanns der Erstbeklagten zum Tragen kommen. Die Repräsentantenhaftung wurde zwar bisher nur für juristische Personen in Betracht gezogen; es ist aber kein Grund erkennbar, sie unter gleichen Wertungsaspekten auch auf natürliche Personen anzuwenden, die in ihrem Unternehmen Leitungsfunktionen von anderen Personen wahrnehmen lassen vergleiche Harrer in Schwimann2, Rz 20 zu Paragraph 1315, ABGB).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs 1 und 2 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 ZPO.