Rechtssatz RS0117173
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117173
Entscheidungsdatum
09.08.2012
Rechtssatz
Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage kann einem Dritten (also einer nicht zur Wohnungseigentümergemeinschaft gehörigen oder ihr vertraglich verbundenen Person) wegen deliktischen Verhaltens ersatzpflichtig werden. Hiefür genügt die Verletzung einer Verhaltensvorschrift, wie sie sich etwa aus dem erteilten Auftrag ergeben kann.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 173/02f
Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 173/02f
Veröff: SZ 2002/116
- 5 Ob 209/09k
Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 209/09k
Vgl auch; Beisatz: Verwaltungshandlungen ebenso wie deren Unterlassung sind der Eigentümergemeinschaft zuzurechnen. (T1); Beisatz: Eine persönliche Haftung des Verwalters gegenüber Dritten, aber auch den einzelnen Wohnungseigentümern setzt eigenes, insbesondere Organisations- oder Auswahlverschulden voraus. (T2)
- 5 Ob 76/12f
Entscheidungstext OGH 09.08.2012 5 Ob 76/12f
Vgl; Vgl Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117173
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2012
Dokumentnummer
JJR_20020912_OGH0002_0050OB00173_02F0000_002