Rechtssatz RS0114886
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114886
Entscheidungsdatum
28.05.2024
Rechtssatz
Ohne besondere Vertragsbeziehung haftet die Wohnungseigentümergemeinschaft ihren Mitgliedern und deren Mietern nur deliktisch für die Verletzung der ihr im Rahmen der Verwaltung obliegenden Wegsicherungspflichten. Die Miteigentümer und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft stehen auf Grund des Wohnungseigentumsvertrages wohl zueinander in einem gesellschaftsähnlichen Verhältnis, haben aber zu ihrer in Verwaltungsangelegenheiten als juristische Person agierenden Gemeinschaft (sofern sie mit ihr keine Kontrakte schließen) keine Vertragsbeziehung. Der vom Wohnungseigentümer mit einem Dritten abgeschlossene Mietvertrag selbst gewährt diesen Schutz nicht, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht Vertragspartnerin des Mietvertrages ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 28/01f
Entscheidungstext OGH 27.02.2001 5 Ob 28/01f
- 5 Ob 291/01g
Entscheidungstext OGH 12.02.2002 5 Ob 291/01g
Auch; Beisatz: Die Wohnungseigentümergemeinschaft haftet in Angelegenheiten der Verwaltung der gemeinschaftlichen Wohnungseigentumsliegenschaft nach § 13c Abs 1 WEG deliktisch für Schäden aus Handlungen oder Unterlassungen ihres einzigen Organs, nämlich des Wohnungseigentumsverwalters als ihres Repräsentanten. (T1)
Beisatz: Auch die Verpflichtung zur Erhaltung des Gebäudes und die Abwendung der Gefahren im Sinn des § 1319 ABGB sind Verwaltungsangelegenheiten, für deren Unterlassung die Wohnungseigentümergemeinschaft deliktisch zu haften hat. Eine Beschränkung auf Fälle des § 1315 ABGB, also darauf, dass sich die Wohnungseigentümergemeinschaft eines untüchtigen Besorgungsgehilfen bedient hätte, kommt nicht in Betracht. (T2)
- 5 Ob 173/02f
Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 173/02f
Vgl; nur: Ohne besondere Vertragsbeziehung haftet die Wohnungseigentümergemeinschaft ihren Mitgliedern und deren Mietern nur deliktisch für die Verletzung der ihr im Rahmen der Verwaltung obliegenden Wegsicherungspflichten.(T3)
Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2 nur: Auch die Verpflichtung zur Erhaltung des Gebäudes ist eine Verwaltungsangelegenheit, für deren Unterlassung die Wohnungseigentümergemeinschaft deliktisch zu haften hat. (T4)
Beisatz: Begreift man den bestellten Verwalter nicht als Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft, führen die Grundsätze der Repräsentantenhaftung dazu, dieser das Handeln des Verwalters zuzurechnen. (T5)
Veröff: SZ 2002/116
- 6 Ob 70/06x
Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 70/06x
Vgl auch
- 2 Ob 217/08p
Entscheidungstext OGH 29.04.2009 2 Ob 217/08p
Vgl auch; Vgl Beis wie T2 nur: Auch die Verpflichtung zur Erhaltung des Gebäudes und die Abwendung der Gefahren im Sinn des § 1319 ABGB sind Verwaltungsangelegenheiten, für deren Unterlassung die Wohnungseigentümergemeinschaft deliktisch zu haften hat. (T6)
Veröff: SZ 2009/57
- 5 Ob 209/09k
Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 209/09k
Vgl; Beisatz: Verwaltungshandlungen ebenso wie deren Unterlassung sind der Eigentümergemeinschaft zuzurechnen. (T7)
Beisatz: Eine persönliche Haftung des Verwalters gegenüber Dritten, aber auch den einzelnen Wohnungseigentümern setzt eigenes, insbesondere Organisations- oder Auswahlverschulden voraus. (T8)
Bem: Hier: Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage. (T9)
- 3 Ob 136/12i
Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 136/12i
Auch; nur T3
- 5 Ob 76/12f
Entscheidungstext OGH 09.08.2012 5 Ob 76/12f
Auch Beis wie T7
- 7 Ob 113/13p
Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 113/13p
nur: Die Miteigentümer und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft stehen auf Grund des Wohnungseigentumsvertrages wohl zueinander in einem gesellschaftsähnlichen Verhältnis, haben aber zu ihrer in Verwaltungsangelegenheiten als juristische Person agierenden Gemeinschaft keine Vertragsbeziehung. (T10)
- 5 Ob 37/19f
Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 37/19f
Beisatz: Mit ausführlicher Begründung und Darstellung der Rechtslage und Lehre. (T11)
- 5 Ob 142/19x
Entscheidungstext OGH 24.09.2019 5 Ob 142/19x
Beis wie T1
- 5 Ob 48/22b
Entscheidungstext OGH 01.06.2022 5 Ob 48/22b
- 5 Ob 160/23z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2024 5 Ob 160/23z
Beisatz wie T7; Beisatz wie T8
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114886
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2024
Dokumentnummer
JJR_20010227_OGH0002_0050OB00028_01F0000_001