Die Revision ist zulässig, weil es einer Klarstellung der Rechtslage durch den Obersten Gerichtshof bedarf; sie ist aber nicht berechtigt.
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO).
Im Übrigen macht die beklagte Partei geltend, sie habe die Räum- und Streupflicht gemäß § 93 Abs 5 StVO durch ihre Verwalterin auf den ersten Nebenintervenienten übertragen. Sie habe sich dabei weder einer untüchtigen noch wissentlich einer gefährlichen Person bedient und habe auch kein Überwachungsverschulden zu verantworten. Es müsse genügen, einen in der Branche nicht negativ beschriebenen Gewerbebetrieb über den Umfang der zu verrichtenden Arbeiten genau zu instruieren und die Erbringung der Leistungen durch die in der Anlage wohnhaften Wohnungseigentümer und sonstigen Nutzer der Wohnungen laufend kontrollieren zu lassen. Die Klägerin sei überdies nicht auf einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehweg zu Sturz gekommen, sondern auf einem erkennbar der Wohnanlage zugehörigen Privatweg. Auch aus diesem Grund bestehe keine Haftung nach § 93 StVO.Im Übrigen macht die beklagte Partei geltend, sie habe die Räum- und Streupflicht gemäß Paragraph 93, Absatz 5, StVO durch ihre Verwalterin auf den ersten Nebenintervenienten übertragen. Sie habe sich dabei weder einer untüchtigen noch wissentlich einer gefährlichen Person bedient und habe auch kein Überwachungsverschulden zu verantworten. Es müsse genügen, einen in der Branche nicht negativ beschriebenen Gewerbebetrieb über den Umfang der zu verrichtenden Arbeiten genau zu instruieren und die Erbringung der Leistungen durch die in der Anlage wohnhaften Wohnungseigentümer und sonstigen Nutzer der Wohnungen laufend kontrollieren zu lassen. Die Klägerin sei überdies nicht auf einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehweg zu Sturz gekommen, sondern auf einem erkennbar der Wohnanlage zugehörigen Privatweg. Auch aus diesem Grund bestehe keine Haftung nach Paragraph 93, StVO.
Hiezu wurde erwogen:
1. Die Eigentümergemeinschaft ist gemäß § 2 Abs 5 WEG 2002 (in der hier maßgeblichen Fassung vor der WRN 2006) in dem durch § 18 Abs 1 WEG umschriebenen Umfang eine juristische Person. Gemäß § 18 Abs 1 Satz 1 WEG kann die Eigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden. Der Eigentümergemeinschaft sind nicht Eigentumsrechte, sondern bloß Verwaltungsrechte zugeordnet (RIS-Justiz RS0110931). Die Parteifähigkeit der Eigentümergemeinschaft nach dem WEG wird schon dann nicht verneint, wenn sich der gegen sie geltend gemachte Rechtsschutzanspruch wenigstens abstrakt mit den Verwaltungsagenden einer Eigentumsgemeinschaft in Verbindung bringen lässt (5 Ob 206/07s mwN; RIS-Justiz RS0108020 [T15]). Dies wurde in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für deliktische Schadenersatzansprüche nach § 1319 ABGB (5 Ob 291/01g; 5 Ob 119/04t) und nach § 1319a ABGB (5 Ob 283/99z) sowie in Fällen, in denen die Haftung der Eigentümergemeinschaft für die Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht geltend gemacht wurde (vgl 5 Ob 335/99x; 5 Ob 261/08f), bereits bejaht. Demnach gehört auch die Besorgung bzw Veranlassung des Winterdienstes zur Verwaltung einer Liegenschaft (5 Ob 283/99z; 5 Ob 335/99x).1. Die Eigentümergemeinschaft ist gemäß Paragraph 2, Absatz 5, WEG 2002 (in der hier maßgeblichen Fassung vor der WRN 2006) in dem durch Paragraph 18, Absatz eins, WEG umschriebenen Umfang eine juristische Person. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Satz 1 WEG kann die Eigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden. Der Eigentümergemeinschaft sind nicht Eigentumsrechte, sondern bloß Verwaltungsrechte zugeordnet (RIS-Justiz RS0110931). Die Parteifähigkeit der Eigentümergemeinschaft nach dem WEG wird schon dann nicht verneint, wenn sich der gegen sie geltend gemachte Rechtsschutzanspruch wenigstens abstrakt mit den Verwaltungsagenden einer Eigentumsgemeinschaft in Verbindung bringen lässt (5 Ob 206/07s mwN; RIS-Justiz RS0108020 [T15]). Dies wurde in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für deliktische Schadenersatzansprüche nach Paragraph 1319, ABGB (5 Ob 291/01g; 5 Ob 119/04t) und nach Paragraph 1319 a, ABGB (5 Ob 283/99z) sowie in Fällen, in denen die Haftung der Eigentümergemeinschaft für die Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht geltend gemacht wurde vergleiche 5 Ob 335/99x; 5 Ob 261/08f), bereits bejaht. Demnach gehört auch die Besorgung bzw Veranlassung des Winterdienstes zur Verwaltung einer Liegenschaft (5 Ob 283/99z; 5 Ob 335/99x).
2. Der Unfall ereignete sich auf einem Gehweg innerhalb der Wohnanlage der beklagten Partei. Die Betreuung dieses Weges fällt entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht unter die Anrainerpflichten nach § 93 Abs 1 StVO:2. Der Unfall ereignete sich auf einem Gehweg innerhalb der Wohnanlage der beklagten Partei. Die Betreuung dieses Weges fällt entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht unter die Anrainerpflichten nach Paragraph 93, Absatz eins, StVO:
2.1 Nach dieser Gesetzesstelle haben die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirschaftlich genutzten Liegenschaften, dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind.
Schon nach ihrem Wortlaut setzt diese Bestimmung nicht nur voraus, dass die zu betreuenden Gehsteige und Gehwege dem öffentlichen Verkehr dienen, sondern auch, dass sie „entlang der Liegenschaft" gelegen sind. Ihre Anwendung auf Wege, die nicht „entlang" sondern innerhalb der Liegenschaft gelegen sind, wurde in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs daher folgerichtig abgelehnt (8 Ob 93/04; vgl auch 2 Ob 59/05y). Aus diesem Grund ist § 93 StVO etwa auch auf Innenhöfe nicht anwendbar (2 Ob 335/97x; 2 Ob 202/00w; RIS-Justiz RS0023322).Schon nach ihrem Wortlaut setzt diese Bestimmung nicht nur voraus, dass die zu betreuenden Gehsteige und Gehwege dem öffentlichen Verkehr dienen, sondern auch, dass sie „entlang der Liegenschaft" gelegen sind. Ihre Anwendung auf Wege, die nicht „entlang" sondern innerhalb der Liegenschaft gelegen sind, wurde in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs daher folgerichtig abgelehnt (8 Ob 93/04; vergleiche auch 2 Ob 59/05y). Aus diesem Grund ist Paragraph 93, StVO etwa auch auf Innenhöfe nicht anwendbar (2 Ob 335/97x; 2 Ob 202/00w; RIS-Justiz RS0023322).
Für die Wohnanlage einer Eigentümergemeinschaft kann nichts anderes gelten. Mögen die innerhalb der Anlage angebrachten Gehwege im Einzelfall daher auch durchaus dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung stehen, so erfüllen dennoch nur die „entlang" der Anlage, also die regelmäßig außerhalb der Anlage an diese angrenzenden Gehsteige die Kriterien einer Verkehrsfläche im Sinne des § 93 Abs 1 StVO.Für die Wohnanlage einer Eigentümergemeinschaft kann nichts anderes gelten. Mögen die innerhalb der Anlage angebrachten Gehwege im Einzelfall daher auch durchaus dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung stehen, so erfüllen dennoch nur die „entlang" der Anlage, also die regelmäßig außerhalb der Anlage an diese angrenzenden Gehsteige die Kriterien einer Verkehrsfläche im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, StVO.
2.2 Dieses Zwischenergebnis steht mit den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen des erkennenden Senats nicht im Widerspruch, hatte doch keine von ihnen einen Unfall innerhalb einer Wohnanlage zum Gegenstand:
In der Entscheidung 2 Ob 26/06x galt es zu beurteilen, welche Auswirkungen ein zwischen einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehweg und einer (dort: unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten) Liegenschaft eines privaten Eigentümers gelegener Grünstreifen im Eigentum einer Gemeinde auf die Anrainereigenschaft und die Räum- und Streupflicht nach § 93 Abs 1 Satz 1 StVO hat. In diesem Zusammenhang erörterte der Senat, die Anrainereigenschaft werde nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass ein Gehweg und die daran angrenzende Grundfläche auf ein- und demselben Grundstück gelegen sei. Maßgeblich für die Anrainereigenschaft sei nicht das Eigentum an der dem öffentlichen Verkehr dienenden Fläche, sondern nur, wer Eigentümer der angrenzenden Liegenschaft sei (vgl auch 2 Ob 86/06w).In der Entscheidung 2 Ob 26/06x galt es zu beurteilen, welche Auswirkungen ein zwischen einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehweg und einer (dort: unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten) Liegenschaft eines privaten Eigentümers gelegener Grünstreifen im Eigentum einer Gemeinde auf die Anrainereigenschaft und die Räum- und Streupflicht nach Paragraph 93, Absatz eins, Satz 1 StVO hat. In diesem Zusammenhang erörterte der Senat, die Anrainereigenschaft werde nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass ein Gehweg und die daran angrenzende Grundfläche auf ein- und demselben Grundstück gelegen sei. Maßgeblich für die Anrainereigenschaft sei nicht das Eigentum an der dem öffentlichen Verkehr dienenden Fläche, sondern nur, wer Eigentümer der angrenzenden Liegenschaft sei vergleiche auch 2 Ob 86/06w).
Nach dem der Entscheidung 2 Ob 156/05p zugrunde gelegenen Sachverhalt befand sich die Sturzstelle auf einem im Privateigentum des Anrainers stehenden Teil des Gehsteigs, der von den entlang der Liegenschaft gehenden Fußgängern betreten werden musste. Der Senat vertrat die Ansicht, bei dieser besonderen Fallgestaltung müssten die Worte „entlang der Liegenschaft" sinnvollerweise so ausgelegt werden, dass eine Streupflicht auch dann bestehe, wenn der (dem allgemeinen Fußgängerverkehr dienende) Gehsteig (mit einem Teil) nicht „entlang" (im Sinne von außerhalb der eigentumsrechtlichen Grundgrenze) der Liegenschaft verlaufe.
Mit diesen besonderen Fallgestaltungen ist der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht vergleichbar. Aus den zuletzt zitierten Entscheidungen kann daher nicht abgeleitet werden, dass die Eigentümergemeinschaft auch für das Wegenetz innerhalb ihrer Wohnanlage die Pflichten eines Anrainers nach § 93 Abs 1 StVO trifft.Mit diesen besonderen Fallgestaltungen ist der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht vergleichbar. Aus den zuletzt zitierten Entscheidungen kann daher nicht abgeleitet werden, dass die Eigentümergemeinschaft auch für das Wegenetz innerhalb ihrer Wohnanlage die Pflichten eines Anrainers nach Paragraph 93, Absatz eins, StVO trifft.
3. Die Klägerin hat das Klagebegehren entgegen der Meinung des Berufungsgerichts und der beklagten Partei keineswegs „ausschließlich" auf die Haftungsgrundlage des § 93 StVO gestützt. Eine Beschränkung auf diesen Rechtsgrund, die es dem Gericht verwehren würde, dem Begehren aus anderen Gründen stattzugeben (4 Ob 26/07p; 10 Ob 11/08b; RIS-Justiz RS0037610), kann ihrem Prozessvorbringen nicht entnommen werden. Eine solche ergibt sich auch nicht aus der Behauptung, der erste Nebenintervenient habe gegenüber den Liegenschaftseigentümern die Erfüllung aller Verpflichtungen „nach § 93 StVO" übernommen. Es ist daher erforderlich, den festgestellten Sachverhalt unter Zugrundelegung der beiderseitigen Behauptungen nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen (4 Ob 26/07p mwN), wobei, da eine Haftung nach Vertragsgrundsätzen ausscheidet, insbesondere § 1319a ABGB als mögliche Anspruchsgrundlage in Frage kommt.3. Die Klägerin hat das Klagebegehren entgegen der Meinung des Berufungsgerichts und der beklagten Partei keineswegs „ausschließlich" auf die Haftungsgrundlage des Paragraph 93, StVO gestützt. Eine Beschränkung auf diesen Rechtsgrund, die es dem Gericht verwehren würde, dem Begehren aus anderen Gründen stattzugeben (4 Ob 26/07p; 10 Ob 11/08b; RIS-Justiz RS0037610), kann ihrem Prozessvorbringen nicht entnommen werden. Eine solche ergibt sich auch nicht aus der Behauptung, der erste Nebenintervenient habe gegenüber den Liegenschaftseigentümern die Erfüllung aller Verpflichtungen „nach Paragraph 93, StVO" übernommen. Es ist daher erforderlich, den festgestellten Sachverhalt unter Zugrundelegung der beiderseitigen Behauptungen nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen (4 Ob 26/07p mwN), wobei, da eine Haftung nach Vertragsgrundsätzen ausscheidet, insbesondere Paragraph 1319 a, ABGB als mögliche Anspruchsgrundlage in Frage kommt.
3.1 Gemäß § 1319a ABGB haftet der Halter eines Weges den Benützern, wenn durch seinen mangelhaften Zustand ein Schaden herbeigeführt wird und dem Halter selbst oder seinen Leuten grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist. Das gilt dann nicht, wenn der Schaden bei einer unerlaubten, insbesondere widmungswidrigen Benützung des Weges entstanden ist und die Unerlaubtheit der Benützung entweder nach Art des Weges oder durch entsprechende Verbotszeichen, eine Abschrankung oder eine sonstige Absperrung des Weges erkennbar gewesen ist. „Weg" im Sinne des § 1319a ABGB ist nach dessen Abs 2 eine Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benützt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist. Der Begriff „Weg" im Sinne dieser Bestimmung sichert einen sehr weiten Anwendungsbereich der diesbezüglichen Haftpflicht; er findet seine Grenze dort, wo das Merkmal des „Rechts der Benützung durch jedermann unter den gleichen Bedingungen" fehlt (2 Ob 335/97x; 2 Ob 59/05y; 5 Ob 117/07b). Unter den Begriff des „Weges" fallen daher nach dem weiten Begriffsinhalt auch von jedermann benützbare Privatstraßen (RIS-Justiz RS0115172).3.1 Gemäß Paragraph 1319 a, ABGB haftet der Halter eines Weges den Benützern, wenn durch seinen mangelhaften Zustand ein Schaden herbeigeführt wird und dem Halter selbst oder seinen Leuten grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist. Das gilt dann nicht, wenn der Schaden bei einer unerlaubten, insbesondere widmungswidrigen Benützung des Weges entstanden ist und die Unerlaubtheit der Benützung entweder nach Art des Weges oder durch entsprechende Verbotszeichen, eine Abschrankung oder eine sonstige Absperrung des Weges erkennbar gewesen ist. „Weg" im Sinne des Paragraph 1319 a, ABGB ist nach dessen Absatz 2, eine Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benützt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist. Der Begriff „Weg" im Sinne dieser Bestimmung sichert einen sehr weiten Anwendungsbereich der diesbezüglichen Haftpflicht; er findet seine Grenze dort, wo das Merkmal des „Rechts der Benützung durch jedermann unter den gleichen Bedingungen" fehlt (2 Ob 335/97x; 2 Ob 59/05y; 5 Ob 117/07b). Unter den Begriff des „Weges" fallen daher nach dem weiten Begriffsinhalt auch von jedermann benützbare Privatstraßen (RIS-Justiz RS0115172).
3.2 Vom Anwendungsbereich des § 1319a ABGB werden im Regelfall innerhalb eines Grundstücks befindliche Wege ausgenommen, weil ihnen das die sachliche Rechtfertigung für die haftpflichtrechtliche Sonderbehandlung bildende belastende Merkmal der „Zulässigkeit der allgemeinen Benützung" fehlt (8 Ob 93/04s; 5 Ob 117/07b; RIS-Justiz RS0030061).3.2 Vom Anwendungsbereich des Paragraph 1319 a, ABGB werden im Regelfall innerhalb eines Grundstücks befindliche Wege ausgenommen, weil ihnen das die sachliche Rechtfertigung für die haftpflichtrechtliche Sonderbehandlung bildende belastende Merkmal der „Zulässigkeit der allgemeinen Benützung" fehlt (8 Ob 93/04s; 5 Ob 117/07b; RIS-Justiz RS0030061).
Das Erstgericht hat davon abweichend hier aber festgestellt, dass sich der Unfall auf einem „öffentlichen", von einer Vielzahl von Personen begangenen „Verbindungsweg" ereignete. Nach dem Verständnis des Berufungsgerichts enthält diese Feststellung das Tatsachensubstrat, dass der Weg nach seiner tatsächlichen Verwendung für jedermann ohne Einschränkung begangen werden dürfe, von einer Vielzahl von Personen begangen werde und dementsprechend für den allgemeinen Fußgängerverkehr bestimmt sei. Diese Auslegung der erstinstanzlichen Feststellung, der auch die beklagte Partei in ihrer Revision nicht substantiiert widerspricht, ist unbedenklich. Bei dieser Sachlage erfüllt der besagte „Verbindungsweg" ausnahmsweise die Voraussetzungen eines Weges im Sinne des § 1319a Abs 2 ABGB. Es lag auch keine die Haftungsfreiheit nach § 1319a Abs 1 Satz 2 ABGB begründende verbotene Benützung dieses Weges vor.Das Erstgericht hat davon abweichend hier aber festgestellt, dass sich der Unfall auf einem „öffentlichen", von einer Vielzahl von Personen begangenen „Verbindungsweg" ereignete. Nach dem Verständnis des Berufungsgerichts enthält diese Feststellung das Tatsachensubstrat, dass der Weg nach seiner tatsächlichen Verwendung für jedermann ohne Einschränkung begangen werden dürfe, von einer Vielzahl von Personen begangen werde und dementsprechend für den allgemeinen Fußgängerverkehr bestimmt sei. Diese Auslegung der erstinstanzlichen Feststellung, der auch die beklagte Partei in ihrer Revision nicht substantiiert widerspricht, ist unbedenklich. Bei dieser Sachlage erfüllt der besagte „Verbindungsweg" ausnahmsweise die Voraussetzungen eines Weges im Sinne des Paragraph 1319 a, Absatz 2, ABGB. Es lag auch keine die Haftungsfreiheit nach Paragraph 1319 a, Absatz eins, Satz 2 ABGB begründende verbotene Benützung dieses Weges vor.
Dass die Eigentümergemeinschaft Wegehalterin sein kann, wurde - wie erörtert - in der Rechtsprechung bereits bejaht und kann auch in Ansehung des hier maßgeblichen „Verbindungsweges" nicht zweifelhaft sein. Grundsätzlich käme daher die Haftung der beklagten Partei für den mangelhaften Zustand des Weges gemäß § 1319a ABGB in Betracht. Demnach hätte sie auch für ein grobes Verschulden ihrer „Leute" einzustehen. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen wäre der Wegezustand an sich auf grobe Fahrlässigkeit (des ersten Nebenintervenienten) zurückzuführen.Dass die Eigentümergemeinschaft Wegehalterin sein kann, wurde - wie erörtert - in der Rechtsprechung bereits bejaht und kann auch in Ansehung des hier maßgeblichen „Verbindungsweges" nicht zweifelhaft sein. Grundsätzlich käme daher die Haftung der beklagten Partei für den mangelhaften Zustand des Weges gemäß Paragraph 1319 a, ABGB in Betracht. Demnach hätte sie auch für ein grobes Verschulden ihrer „Leute" einzustehen. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen wäre der Wegezustand an sich auf grobe Fahrlässigkeit (des ersten Nebenintervenienten) zurückzuführen.
3.3 Werden die Aufgaben des Wegehalters durch einen selbstständigen Unternehmer besorgt, so gehört dieser nicht mehr zu den „Leuten" des Wegehalters. Dieser haftet dann nur für eigenes Verschulden, das in einer nicht sorgfältigen Auswahl des Unternehmers oder der Verletzung einer ihn treffenden zusätzlichen Überwachungspflicht bestehen kann (SZ 52/33; 2 Ob 151/01x; RIS-Justiz RS0029995, RS0030159; Reischauer in Rummel ABGB3 II/2b § 1319a Rz 12; Danzl in KBB2 § 1319a Rz 8). Da sich das dem Wegehalter in § 1319a Abs 1 ABGB gewährte Haftungsprivileg nur auf die Herbeiführung des mangelhaften Zustands des Weges bezieht (Reischauer in Rummel aaO § 1319a Rz 17), genügt zur Begründung der Haftung wegen eines Auswahl- oder Überwachungsverschuldens schon leichte Fahrlässigkeit. In der Entscheidung 2 Ob 151/01x, in welcher die grob fahrlässige Verletzung einer den Wegehalter dort treffenden Überwachungspflicht bejaht worden war, hatte der Oberste Gerichtshof diese Abgrenzung nicht vorzunehmen, weil jedenfalls grobes Verschulden vorlag.3.3 Werden die Aufgaben des Wegehalters durch einen selbstständigen Unternehmer besorgt, so gehört dieser nicht mehr zu den „Leuten" des Wegehalters. Dieser haftet dann nur für eigenes Verschulden, das in einer nicht sorgfältigen Auswahl des Unternehmers oder der Verletzung einer ihn treffenden zusätzlichen Überwachungspflicht bestehen kann (SZ 52/33; 2 Ob 151/01x; RIS-Justiz RS0029995, RS0030159; Reischauer in Rummel ABGB3 II/2b Paragraph 1319 a, Rz 12; Danzl in KBB2 Paragraph 1319 a, Rz 8). Da sich das dem Wegehalter in Paragraph 1319 a, Absatz eins, ABGB gewährte Haftungsprivileg nur auf die Herbeiführung des mangelhaften Zustands des Weges bezieht (Reischauer in Rummel aaO Paragraph 1319 a, Rz 17), genügt zur Begründung der Haftung wegen eines Auswahl- oder Überwachungsverschuldens schon leichte Fahrlässigkeit. In der Entscheidung 2 Ob 151/01x, in welcher die grob fahrlässige Verletzung einer den Wegehalter dort treffenden Überwachungspflicht bejaht worden war, hatte der Oberste Gerichtshof diese Abgrenzung nicht vorzunehmen, weil jedenfalls grobes Verschulden vorlag.
3.4 Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 WEG 2002 wird die Eigentümergemeinschaft durch den bestellten Verwalter (organschaftlich) vertreten. Dieser ist verpflichtet und befugt, alle Maßnahmen, die zur Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Guts dienen, zu besorgen, wobei Verwaltungshandlungen ebenso wie deren Unterlassung der Eigentümergemeinschaft zuzurechnen sind (5 Ob 206/07s). Zu diesen Verwaltungshandlungen gehört, wie erwähnt, auch die Organisation des Winterdienstes.3.4 Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, WEG 2002 wird die Eigentümergemeinschaft durch den bestellten Verwalter (organschaftlich) vertreten. Dieser ist verpflichtet und befugt, alle Maßnahmen, die zur Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Guts dienen, zu besorgen, wobei Verwaltungshandlungen ebenso wie deren Unterlassung der Eigentümergemeinschaft zuzurechnen sind (5 Ob 206/07s). Zu diesen Verwaltungshandlungen gehört, wie erwähnt, auch die Organisation des Winterdienstes.
3.5 Die Verwalterin hat den ersten Nebenintervenienten mit der Besorgung des Winterdienstes betraut. Es ist zu prüfen, ob ihr hiebei ein die Deliktshaftung der beklagten Eigentümergemeinschaft begründendes Auswahl- oder Überwachungsverschulden unterlaufen ist. In diesem Zusammenhang ist auch die klägerische Behauptung einer unzulänglichen „Räumungstechnik" und unzureichender Vereinbarungen zwischen der Verwalterin und dem ersten Nebenintervenienten zu sehen.
Das Berufungsgericht hat ein solches Verschulden (wenn auch im Zusammenhang mit § 93 StVO) mit zutreffenden Argumenten bejaht, wobei es zu Recht von einem für den Unfall ursächlichen Versagen des ersten Nebenintervenienten bei der Organisation des Winterdienstes ausgegangen ist. Allein die festgestellte Dauer der Räum- und Streuarbeiten in der gegenständlichen Wohnanlage (6 bzw 4 ½ Stunden) indiziert offenkundige und beträchtliche organisatorische Mängel in dessen Betrieb. Gerade wenn die Verwalterin mit dem ersten Nebenintervenienten hinsichtlich anderer Liegenschaftsteile schon seit längerem eine Geschäftsbeziehung unterhielt, wie die beklagte Partei in ihrem Rechtsmittel betont, konnten ihr bei einem Mindestmaß an Kontrolle diese Mängel nicht verborgen geblieben sein. Jedenfalls aber hätte sie (die Verwalterin) sich schon vor der Betrauung des ersten Nebenintervenienten mit dem Winterdienst in einem weiteren, noch dazu sehr weitläufigen Areal davon überzeugen müssen, dass er über ausreichend Personal und Gerätschaft verfügt, um die (zusätzlich) übernommene Aufgabe bewältigen zu können. Dass dies tatsächlich nicht zutraf, wäre spätestens bei einer nachträglichen, der Verwalterin auch ohne weiteres zumutbaren Kontrolle leicht feststellbar gewesen.Das Berufungsgericht hat ein solches Verschulden (wenn auch im Zusammenhang mit Paragraph 93, StVO) mit zutreffenden Argumenten bejaht, wobei es zu Recht von einem für den Unfall ursächlichen Versagen des ersten Nebenintervenienten bei der Organisation des Winterdienstes ausgegangen ist. Allein die festgestellte Dauer der Räum- und Streuarbeiten in der gegenständlichen Wohnanlage (6 bzw 4 ½ Stunden) indiziert offenkundige und beträchtliche organisatorische Mängel in dessen Betrieb. Gerade wenn die Verwalterin mit dem ersten Nebenintervenienten hinsichtlich anderer Liegenschaftsteile schon seit längerem eine Geschäftsbeziehung unterhielt, wie die beklagte Partei in ihrem Rechtsmittel betont, konnten ihr bei einem Mindestmaß an Kontrolle diese Mängel nicht verborgen geblieben sein. Jedenfalls aber hätte sie (die Verwalterin) sich schon vor der Betrauung des ersten Nebenintervenienten mit dem Winterdienst in einem weiteren, noch dazu sehr weitläufigen Areal davon überzeugen müssen, dass er über ausreichend Personal und Gerätschaft verfügt, um die (zusätzlich) übernommene Aufgabe bewältigen zu können. Dass dies tatsächlich nicht zutraf, wäre spätestens bei einer nachträglichen, der Verwalterin auch ohne weiteres zumutbaren Kontrolle leicht feststellbar gewesen.
Die der Verwalterin vorzuwerfende Vernachlässigung der gebotenen Sorgfalt bei der Auswahl und Kontrolle des ersten Nebenintervenienten begründet ein Auswahl- und Überwachungsverschulden der beklagten Partei, die deshalb für den Schaden der Klägerin einzustehen hat.
4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass § 93 StVO auf die innerhalb der Wohnanlage einer Eigentümergemeinschaft befindlichen Gehwege nicht anzuwenden ist. Kam der Geschädigte auf einem vereisten, nicht gestreuten Gehweg innerhalb einer solchen Anlage zu Sturz, kommt allenfalls die Haftung der Eigentümergemeinschaft nach § 1319a ABGB in Betracht, sofern der Gehweg die Kriterien eines „Weges" im Sinne des Abs 2 dieser Gesetzesstelle erfüllt. Im Falle der Übertragung der damit verbundenen Pflichten an einen selbstständigen Unternehmer haftet die Eigentümergemeinschaft nur noch für ein eigenes (ihr zurechenbares) Auswahl- oder Überwachungsverschulden, wofür bereits leichte Fahrlässigkeit genügt. Dabei kann es im Einzelfall geboten sein, in einem zumutbaren Rahmen auch zu überprüfen, ob der Unternehmer zur organisatorischen Bewältigung der übertragenen Aufgaben in der Lage ist.4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Paragraph 93, StVO auf die innerhalb der Wohnanlage einer Eigentümergemeinschaft befindlichen Gehwege nicht anzuwenden ist. Kam der Geschädigte auf einem vereisten, nicht gestreuten Gehweg innerhalb einer solchen Anlage zu Sturz, kommt allenfalls die Haftung der Eigentümergemeinschaft nach Paragraph 1319 a, ABGB in Betracht, sofern der Gehweg die Kriterien eines „Weges" im Sinne des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle erfüllt. Im Falle der Übertragung der damit verbundenen Pflichten an einen selbstständigen Unternehmer haftet die Eigentümergemeinschaft nur noch für ein eigenes (ihr zurechenbares) Auswahl- oder Überwachungsverschulden, wofür bereits leichte Fahrlässigkeit genügt. Dabei kann es im Einzelfall geboten sein, in einem zumutbaren Rahmen auch zu überprüfen, ob der Unternehmer zur organisatorischen Bewältigung der übertragenen Aufgaben in der Lage ist.
Da nach diesen Grundsätzen ein Auswahl- und Überwachungsverschulden der beklagten Partei bejaht werden musste, kann ihrer Revision kein Erfolg beschieden sein. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe (nur eine beklagte Partei) zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 2 iVm § 393 Abs 4 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 393, Absatz 4, ZPO.