Rechtssatz RS0123132
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123132
Entscheidungsdatum
15.05.2018
Rechtssatz
Bei der Erhaltung eines Servitutsweges, der eine Wohnungseigentumsanlage mit dem öffentlichen Wegenetz verbindet, handelt es sich um eine Angelegenheit der Verwaltung.
Gleiches gilt für die Entfernung von Schnee, der im Zuge der Schneeräumung neben dem Weg auf dem dienenden Grundstück gelagert wurde.
In beiden Fällen kommt der Eigentümergemeinschaft die passive Klagslegitimation zu.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 206/07s
Entscheidungstext OGH 08.01.2008 5 Ob 206/07s
Veröff: SZ 2008/1
- 2 Ob 217/08p
Entscheidungstext OGH 29.04.2009 2 Ob 217/08p
Vgl; Veröff: SZ 2009/57
- 5 Ob 209/09k
Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 209/09k
Vgl; Beisatz: Die Besorgung bzw Veranlassung des Winterdienstes gehört zur ordentlichen Verwaltung einer Liegenschaft. (T1)
Beisatz: Verwaltungshandlungen ebenso wie deren Unterlassung sind der Eigentümergemeinschaft zuzurechnen. (T2)
Beisatz: Eine persönliche Haftung des Verwalters gegenüber Dritten, aber auch den einzelnen Wohnungseigentümern setzt eigenes, insbesondere Organisations- oder Auswahlverschulden voraus. (T3)
- 2 Ob 33/13m
Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 33/13m
Auch; Beis wie T1
- 5 Ob 228/17s
Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Ob 228/17s
Vgl auch; Beisatz: Als Rechtsgrund für die Einbeziehung von Aufwendungen, die andere Liegenschaften betreffen, kommt zwar grundsätzlich auch eine Servitut in Betracht. (T4)
Schlagworte
Dienstbarkeit, Wegedienstbarkeit, Wohnungseigentümergemeinschaft
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123132
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018
Dokumentnummer
JJR_20080108_OGH0002_0050OB00206_07S0000_001