Rechtssatz RS0110931
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110931
Entscheidungsdatum
31.07.2019
Rechtssatz
Die Miteigentümergemeinschaft nach § 13c WEG hat kein Verfügungsrecht über den Pfandrang der einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer. Es besteht insofern keine gesetzliche Ermächtigung im Sinn des § 77 Abs 3 GBG, die Löschung von Lasten zu bewirken und schon gar nicht ist die Wohnungseigentümergemeinschaft befugt, im eigenen Namen die Löschung von Pfandrechten hinsichtlich einzelner Wohnungseigentümer zu bewirken. Der Wohnungseigentümergemeinschaft sind nämlich nicht Eigentümerrechte, sondern bloß Verwaltungsrechte zugeordnet.Die Miteigentümergemeinschaft nach Paragraph 13 c, WEG hat kein Verfügungsrecht über den Pfandrang der einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer. Es besteht insofern keine gesetzliche Ermächtigung im Sinn des Paragraph 77, Absatz 3, GBG, die Löschung von Lasten zu bewirken und schon gar nicht ist die Wohnungseigentümergemeinschaft befugt, im eigenen Namen die Löschung von Pfandrechten hinsichtlich einzelner Wohnungseigentümer zu bewirken. Der Wohnungseigentümergemeinschaft sind nämlich nicht Eigentümerrechte, sondern bloß Verwaltungsrechte zugeordnet.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 236/98m
Entscheidungstext OGH 13.10.1998 5 Ob 236/98m
- 5 Ob 268/02a
Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 268/02a
Auch; nur: Der Wohnungseigentümergemeinschaft sind nämlich nicht Eigentümerrechte, sondern bloß Verwaltungsrechte zugeordnet. (T1)
- 5 Ob 206/07s
Entscheidungstext OGH 08.01.2008 5 Ob 206/07s
Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2008/1
- 2 Ob 217/08p
Entscheidungstext OGH 29.04.2009 2 Ob 217/08p
nur T1; Veröff: SZ 2009/57
- 7 Ob 30/15k
Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 30/15k
Auch; nur T1
- 5 Ob 37/19f
Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 37/19f
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110931
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Dokumentnummer
JJR_19981013_OGH0002_0050OB00236_98M0000_002