Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, liegt zur Frage der Legitimation einer Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13c Abs 1 WEG in Grundbuchsangelegenheiten keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor, weshalb die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG gegeben sind.Wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, liegt zur Frage der Legitimation einer Wohnungseigentümergemeinschaft nach Paragraph 13 c, Absatz eins, WEG in Grundbuchsangelegenheiten keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG gegeben sind.
Die durch Art III Abschnitt I Z 10 des 3.WÄG eingeführte Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13c Abs 1 WEG, die aus allen Wohnungs- und sonstigen Miteigentümern einer Liegenschaft besteht, hat nach der Umschreibung des zweiten Satzes leg cit gleich den Personengesellschaften des Handelsrechtes nur Quasi-Rechtspersönlichkeit mit dem wesentlichen Unterschied, daß sie durch die Beschränkung auf Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft eindeutig final begrenzt ist (Würth-Zingher WohnR 94 Rz 3 zu § 13c WEG). Nur in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft kann sie als solche Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden.Die durch Artikel römisch drei, Abschnitt römisch eins Ziffer 10, des 3.WÄG eingeführte Wohnungseigentümergemeinschaft nach Paragraph 13 c, Absatz eins, WEG, die aus allen Wohnungs- und sonstigen Miteigentümern einer Liegenschaft besteht, hat nach der Umschreibung des zweiten Satzes leg cit gleich den Personengesellschaften des Handelsrechtes nur Quasi-Rechtspersönlichkeit mit dem wesentlichen Unterschied, daß sie durch die Beschränkung auf Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft eindeutig final begrenzt ist (Würth-Zingher WohnR 94 Rz 3 zu Paragraph 13 c, WEG). Nur in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft kann sie als solche Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden.
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes und der Revisionswerberin kommt es für die Frage, ob eine Wohnungseigentümergemeinschaft in Grundbuchsangelegen- heiten zur Antragstellung im eigenen Namen legitimiert ist, nicht darauf an, ob es dabei um Belange geht, die als Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft zu werten sind. Eine Legitimation zur Stellung von Grundbuchsanträgen, im Konkreten, zur Stellung eines Antrags auf Einverleibung der Löschung von Pfandrechte scheitert nämlich an allgemeinen Prinzipien des Grundbuchsrechts. Zum Einschreiten in Grundbuchssachen sind nur der durch die beantragte Grundbuchseintragung Berechtigte oder der Verpflichtete befugt (RPflSlgG 121, 173, 228, 563, 611; 612; NZ 1973, 186 = RZ 1973, 67; JBl 1997, 661). Zum Antrag auf Löschung eines einverleibten Pfandrechts ist wegen § 469 ABGB überhaupt nur der Liegenschaftseigentümer berechtigt (RPflSlgG 371, 992, 1636; JBl 1997, 661). Die Löschung eines Pfandrechts kann nur von der Gesamtheit der Miteigentümer der belasteten Liegenschaft, auf der ein Pfandrecht simultan haftet, beantragt werden. Ansonsten kann ein Miteigenümer, der vom Gläubiger aus der Haftung entlassen wird, die Löschung der Hypothek nur in Ansehung seines Liegenschaftsteils verlangen, weil jedem einzelnen Miteigentümer (hinsichtlich seines Miteigentumsanteils) das alleinige Verfügungsrecht über den Pfandrang zusteht.Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes und der Revisionswerberin kommt es für die Frage, ob eine Wohnungseigentümergemeinschaft in Grundbuchsangelegen- heiten zur Antragstellung im eigenen Namen legitimiert ist, nicht darauf an, ob es dabei um Belange geht, die als Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft zu werten sind. Eine Legitimation zur Stellung von Grundbuchsanträgen, im Konkreten, zur Stellung eines Antrags auf Einverleibung der Löschung von Pfandrechte scheitert nämlich an allgemeinen Prinzipien des Grundbuchsrechts. Zum Einschreiten in Grundbuchssachen sind nur der durch die beantragte Grundbuchseintragung Berechtigte oder der Verpflichtete befugt (RPflSlgG 121, 173, 228, 563, 611; 612; NZ 1973, 186 = RZ 1973, 67; JBl 1997, 661). Zum Antrag auf Löschung eines einverleibten Pfandrechts ist wegen Paragraph 469, ABGB überhaupt nur der Liegenschaftseigentümer berechtigt (RPflSlgG 371, 992, 1636; JBl 1997, 661). Die Löschung eines Pfandrechts kann nur von der Gesamtheit der Miteigentümer der belasteten Liegenschaft, auf der ein Pfandrecht simultan haftet, beantragt werden. Ansonsten kann ein Miteigenümer, der vom Gläubiger aus der Haftung entlassen wird, die Löschung der Hypothek nur in Ansehung seines Liegenschaftsteils verlangen, weil jedem einzelnen Miteigentümer (hinsichtlich seines Miteigentumsanteils) das alleinige Verfügungsrecht über den Pfandrang zusteht.
Der Bestimmung des § 13c WEG ist mit der dazu notwendigen Deutlichkeit zu entnehmen, daß der Miteigentümergemeinschaft jedenfalls nicht das Verfügungsrecht über den Pfandrang der einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer übertragen wurde. Es besteht insofern keine gesetzliche Ermächtigung im Sinn des § 77 Abs 3 GBG, die Löschung von Lasten zu bewirken und schon gar nicht ist die Wohnungseigentümergemeinschaft befugt, im eigenen Namen die Löschung von Pfandrechten hinsichtlich einzelner Wohnungseigentümer zu bewirken. Der Wohnungseigentümergemeinschaft sind nämlich nicht Eigentümerrechte, sondern bloß Verwaltungsrechte zugeordnet.Der Bestimmung des Paragraph 13 c, WEG ist mit der dazu notwendigen Deutlichkeit zu entnehmen, daß der Miteigentümergemeinschaft jedenfalls nicht das Verfügungsrecht über den Pfandrang der einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer übertragen wurde. Es besteht insofern keine gesetzliche Ermächtigung im Sinn des Paragraph 77, Absatz 3, GBG, die Löschung von Lasten zu bewirken und schon gar nicht ist die Wohnungseigentümergemeinschaft befugt, im eigenen Namen die Löschung von Pfandrechten hinsichtlich einzelner Wohnungseigentümer zu bewirken. Der Wohnungseigentümergemeinschaft sind nämlich nicht Eigentümerrechte, sondern bloß Verwaltungsrechte zugeordnet.
Es kommt daher auch nicht darauf an, zu welchem Zweck die Aufnahme des hypothekarisch gesicherten Darlehens erfolgte. Die Verfügung über den Pfandrang ist jedenfalls ein nur dem Eigentümer zustehendes Recht, das die Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13c WEG nicht wirksam auszuüben vermag.Es kommt daher auch nicht darauf an, zu welchem Zweck die Aufnahme des hypothekarisch gesicherten Darlehens erfolgte. Die Verfügung über den Pfandrang ist jedenfalls ein nur dem Eigentümer zustehendes Recht, das die Wohnungseigentümergemeinschaft nach Paragraph 13 c, WEG nicht wirksam auszuüben vermag.
Zu Recht haben daher die Vorinstanzen die Antragslegitimation der Antragstellerin zum begehrten Grundbuchsansuchen verneint.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.