Begründung:
Die Mutter der Klägerin ist Mieterin einer Wohnung auf der Stiege 6 in einem Haus der beklagten Partei. Der Zugang zur Stiege 6 erfolgt über den Innenhof des Gebäudes. Als die Klägerin ihre Mutter am 22. 2. 1996 gegen 9.45 Uhr besuchen wollte, kam sie vor dem Eingang der Stiege 6 auf einer schneebedeckten Eisplatte zu Sturz und erlitt dabei schwere Verletzungen.
Sie begehrt die Zahlung von S 170.915 sA und die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für künftige Schäden mit der Begründung, die Hausbesorgerin sei ihrer Streupflicht nicht nachgekommen. Die beklagte Partei treffe grobes Verschulden, weil die Hausbesorgerin im Hinblick auf die Größe der Wohnhausanlage mit der ordnungsgemäßen Bestreuung und Reinhaltung der Anlage überfordert gewesen sei.
Die beklagte Partei wendete im Wesentlichen ein, der Unfall sei auf die Ungeschicklichkeit der Klägerin zurückzuführen. Die Hausbesorgerin sei weder überfordert gewesen, noch habe sie ihre Sorgfaltspflicht verletzt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es im Wesentlichen folgende Feststellungen traf:
Am 22. 2. 1996 gegen 7.30 Uhr war der Boden des Innenhofes noch schneefrei gewesen. Schon damals hatte sich aber vor dem Eingang zur Stiege 6 eine etwa 50 bis 60 cm breite, 2 bis 3 m lange Eisplatte befunden, die weder mit Sand noch mit einem eisschmelzenden Mittel bestreut war. Als die Klägerin gegen 9.45 Uhr den Innenhof der Wohnhausanlage erreichte, lag am Boden eine dünne Schneedecke. Sie konnte deshalb die Eisplatte nicht erkennen, rutschte auf dieser aus und kam zu Sturz. Sie trug knöchelhohe Winterschuhe mit stark profilierter Sohle.
In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht das Vorliegen eines groben Verschuldens und damit einer Haftung der beklagten Partei nach § 1319a ABGB. Die Streupflicht nach § 93 StVO erstrecke sich nicht auf den Hofraum eines Hauses. Die Schutz- und Sorgfaltspflichten der beklagten Parteien aus dem Mietvertrag mit der Mutter der Klägerin erstreckten sich nur auf die Mieterin und deren Hausgenossen, nicht aber auch auf Besuch weilende Angehörige.In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht das Vorliegen eines groben Verschuldens und damit einer Haftung der beklagten Partei nach Paragraph 1319 a, ABGB. Die Streupflicht nach Paragraph 93, StVO erstrecke sich nicht auf den Hofraum eines Hauses. Die Schutz- und Sorgfaltspflichten der beklagten Parteien aus dem Mietvertrag mit der Mutter der Klägerin erstreckten sich nur auf die Mieterin und deren Hausgenossen, nicht aber auch auf Besuch weilende Angehörige.
Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit S 52.000 nicht aber S 260.000 übersteigend und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, die sich aus § 93 Abs 1 StVO ergebenden Pflichten erstreckten sich nicht auf den Innenhof eines Gebäudes.In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, die sich aus Paragraph 93, Absatz eins, StVO ergebenden Pflichten erstreckten sich nicht auf den Innenhof eines Gebäudes.
Bei Verletzung vertraglicher Pflichten und auch bei Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten hafte der Halter des Weges allerdings ohne die in § 1319a ABGB genannten Beschränkungen, also schon bei leichter Fahrlässigkeit. Bei einem Mietvertrag habe der Oberste Gerichtshof aber den geschützten Personenkreis auf die im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen (Hausgenossen) eingeschränkt (ecolex 1998, 399 = ZVR 1998/139). Nach dieser Entscheidung treffe die beklagte Partei gegenüber der Tochter der Mieterin keine aus dem Mietvertrag ableitbare Schutz- oder Sorgfaltspflicht.Bei Verletzung vertraglicher Pflichten und auch bei Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten hafte der Halter des Weges allerdings ohne die in Paragraph 1319 a, ABGB genannten Beschränkungen, also schon bei leichter Fahrlässigkeit. Bei einem Mietvertrag habe der Oberste Gerichtshof aber den geschützten Personenkreis auf die im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen (Hausgenossen) eingeschränkt (ecolex 1998, 399 = ZVR 1998/139). Nach dieser Entscheidung treffe die beklagte Partei gegenüber der Tochter der Mieterin keine aus dem Mietvertrag ableitbare Schutz- oder Sorgfaltspflicht.
Auch wenn die Bestreuung einer nicht unbeträchtlichen Eisplatte eine leichte Fahrlässigkeit darstelle, so erreiche die Verletzung der Streupflicht unter den hier zu beurteilenden Umständen noch nicht das Ausmaß einer groben Fahrlässigkeit, weshalb auch die Haftung nach § 1319a ABGB zu verneinen sei.Auch wenn die Bestreuung einer nicht unbeträchtlichen Eisplatte eine leichte Fahrlässigkeit darstelle, so erreiche die Verletzung der Streupflicht unter den hier zu beurteilenden Umständen noch nicht das Ausmaß einer groben Fahrlässigkeit, weshalb auch die Haftung nach Paragraph 1319 a, ABGB zu verneinen sei.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil zu dem durch den Bestandvertrag mitgeschützten Personenkreis eine divergierende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestehe.
Dagegen richtet sich die Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
Die beklagte Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der klagenden Partei zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.