Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Beklagte macht im wesentlichen geltend, im Falle eines nach Auffassung des Berufungsgerichts bestehenden vertragsähnlichen Verhältnisses wären die Ansprüche des Klägers gegen die die Streupflicht angeblich verletzende Vertragspartnerin zu richten gewesen; die Wohnungseigentümergemeinschaft sei nicht passivlegitimiert, weil weder vertragliche noch deliktische Schadenersatzansprüche unter die typischen Verwaltungsangelegenheiten im Sinne des § 13c WEG fielen; dem würde auch die Haftungsbegrenzung und die Ausfallshaftung gemäß § 13c Abs 2 WEG widersprechen; einen Miteigentümer könne die Gemeinschaft keinesfalls in Anspruch nehmen.Die Beklagte macht im wesentlichen geltend, im Falle eines nach Auffassung des Berufungsgerichts bestehenden vertragsähnlichen Verhältnisses wären die Ansprüche des Klägers gegen die die Streupflicht angeblich verletzende Vertragspartnerin zu richten gewesen; die Wohnungseigentümergemeinschaft sei nicht passivlegitimiert, weil weder vertragliche noch deliktische Schadenersatzansprüche unter die typischen Verwaltungsangelegenheiten im Sinne des Paragraph 13 c, WEG fielen; dem würde auch die Haftungsbegrenzung und die Ausfallshaftung gemäß Paragraph 13 c, Absatz 2, WEG widersprechen; einen Miteigentümer könne die Gemeinschaft keinesfalls in Anspruch nehmen.
Hiezu wurde erwogen:
Die durch das 3. WÄG neugeschaffene Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 13c WEG besitzt (Quasi-)Rechtspersönlichkeit nur in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft, worunter Maßnahmen der Geschäftsführung zu verstehen sind; außerhalb dieses Geschäftskreises kann sie weder Rechte erwerben noch Verbindlichkeiten eingehen (5 Ob 230/97b = MietSlg 49.509 = WoBl 1998, 308/201 [Call]; 5 Ob 30/99w; RIS-Justiz RS0108020).Die durch das 3. WÄG neugeschaffene Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß Paragraph 13 c, WEG besitzt (Quasi-)Rechtspersönlichkeit nur in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft, worunter Maßnahmen der Geschäftsführung zu verstehen sind; außerhalb dieses Geschäftskreises kann sie weder Rechte erwerben noch Verbindlichkeiten eingehen (5 Ob 230/97b = MietSlg 49.509 = WoBl 1998, 308/201 [Call]; 5 Ob 30/99w; RIS-Justiz RS0108020).
Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger von der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft Schadenersatz, weil er auf dem trotz Vereisung ungestreuten Weg zwischen Garage und Haustüre zu Sturz gekommen sei. Ob wegen der von allen Wohnungseigentümern über die von ihnen abwechselnd selbst vorzunehmende Schneeräumung getroffenen Vereinbarung zwischen ihnen insoweit ein vertragsähnliches Verhältnis anzunehmen wäre, kann auf sich beruhen, weil der Kläger nicht die seinem Vorbringen nach mit der Streuung säumige Wohnungseigentümerin in Anspruch genommen hat. Was deliktische Ansprüche anlangt, wurde ein Vorbringen, das auf einen Anwendungsfall des § 93 StVO hindeuten würde, nicht erstattet. In Frage käme allerdings die Wegehalterhaftung des § 1319a ABGB. Ob die Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 13c WEG eine solche Haftung treffen kann, musste in 5 Ob 2023/96b = WoBl 1997, 236/95 (Niedermayr) nicht näher untersucht werden, weil die damalige Rechtsmittelwerberin nicht dadurch beschwert war, dass die Vorinstanzen die Passivlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft bejaht hatten.Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger von der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft Schadenersatz, weil er auf dem trotz Vereisung ungestreuten Weg zwischen Garage und Haustüre zu Sturz gekommen sei. Ob wegen der von allen Wohnungseigentümern über die von ihnen abwechselnd selbst vorzunehmende Schneeräumung getroffenen Vereinbarung zwischen ihnen insoweit ein vertragsähnliches Verhältnis anzunehmen wäre, kann auf sich beruhen, weil der Kläger nicht die seinem Vorbringen nach mit der Streuung säumige Wohnungseigentümerin in Anspruch genommen hat. Was deliktische Ansprüche anlangt, wurde ein Vorbringen, das auf einen Anwendungsfall des Paragraph 93, StVO hindeuten würde, nicht erstattet. In Frage käme allerdings die Wegehalterhaftung des Paragraph 1319 a, ABGB. Ob die Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß Paragraph 13 c, WEG eine solche Haftung treffen kann, musste in 5 Ob 2023/96b = WoBl 1997, 236/95 (Niedermayr) nicht näher untersucht werden, weil die damalige Rechtsmittelwerberin nicht dadurch beschwert war, dass die Vorinstanzen die Passivlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft bejaht hatten.
Bei der Beantwortung dieser Frage ist davon auszugehen, dass nach herrschender Ansicht als Halter eines Weges im Sinne des § 1319a ABGB derjenige gilt, der die Kosten für die Errichtung und/oder Erhaltung des Weges trägt, sowie die Verfügungsmacht hat, die entsprechenden Maßnahmen zu setzen; zur Erhaltung des Weges gehört auch der Winterdienst, insbesondere die Streupflicht (jüngst 2 Ob 78/99f mwN; 2 Ob 154/99g; RIS-Justiz RS0030011; Harrer in Schwimann2 § 1319a ABGB Rz 10, 18, 19; vgl Reischauer in Rummel2 § 1319 ABGB Rz 8). Dass die Veranlassung des Winterdienstes zur Verwaltung einer Liegenschaft zählt, liegt auf der Hand. Es besteht daher kein Grund, eine entsprechende Deliktshaftung der Wohnungseigentümergemeinschaft von vornherein auszuschließen (anders im Fall einer Dachlawine LG Salzburg WoBl 1996, 217/78 mit ablehnender Glosse von Niedermayr; kritisch auch Löcker, Die Wohnungseigentümergemeinschaft 78; vgl weiters Call zu WoBl 1998, 309/202; Prader, Neues zur Wohnungseigentümergemeinschaft, RdW 1999, 644 [647]). Gegen die Passivlegitimation der Gemeinschaft spricht auch nicht, dass der Geschädigte im konkreten Fall der Gemeinschaft selbst angehört und von einem gegen diese ergehenden Exekutionstitel im Hinblick auf § 13c Abs 2 WEG wirtschaftlich mitbetroffen wäre; dieser Aspekt vermag - wie auch bei vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen - an der Sachlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft als Wegehalterin nichts zu ändern.Bei der Beantwortung dieser Frage ist davon auszugehen, dass nach herrschender Ansicht als Halter eines Weges im Sinne des Paragraph 1319 a, ABGB derjenige gilt, der die Kosten für die Errichtung und/oder Erhaltung des Weges trägt, sowie die Verfügungsmacht hat, die entsprechenden Maßnahmen zu setzen; zur Erhaltung des Weges gehört auch der Winterdienst, insbesondere die Streupflicht (jüngst 2 Ob 78/99f mwN; 2 Ob 154/99g; RIS-Justiz RS0030011; Harrer in Schwimann2 Paragraph 1319 a, ABGB Rz 10, 18, 19; vergleiche Reischauer in Rummel2 Paragraph 1319, ABGB Rz 8). Dass die Veranlassung des Winterdienstes zur Verwaltung einer Liegenschaft zählt, liegt auf der Hand. Es besteht daher kein Grund, eine entsprechende Deliktshaftung der Wohnungseigentümergemeinschaft von vornherein auszuschließen (anders im Fall einer Dachlawine LG Salzburg WoBl 1996, 217/78 mit ablehnender Glosse von Niedermayr; kritisch auch Löcker, Die Wohnungseigentümergemeinschaft 78; vergleiche weiters Call zu WoBl 1998, 309/202; Prader, Neues zur Wohnungseigentümergemeinschaft, RdW 1999, 644 [647]). Gegen die Passivlegitimation der Gemeinschaft spricht auch nicht, dass der Geschädigte im konkreten Fall der Gemeinschaft selbst angehört und von einem gegen diese ergehenden Exekutionstitel im Hinblick auf Paragraph 13 c, Absatz 2, WEG wirtschaftlich mitbetroffen wäre; dieser Aspekt vermag - wie auch bei vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen - an der Sachlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft als Wegehalterin nichts zu ändern.
Schließlich ist noch zu bemerken, dass Wohnungseigentümer, die wie hier den Winterdienst abwechselnd selbst besorgen, zu den "Leuten" des Halters im Sinne des § 1319a ABGB zu zählen sind; selbständigen Unternehmern mit eigenem Organisations- und Verantwortungsbereich (vgl RIS-Justiz RS0029995; Harrer aaO Rz 13 mwN; Reischauer aaO Rz 12 mwN) können sie nicht gleichgestellt werden.Schließlich ist noch zu bemerken, dass Wohnungseigentümer, die wie hier den Winterdienst abwechselnd selbst besorgen, zu den "Leuten" des Halters im Sinne des Paragraph 1319 a, ABGB zu zählen sind; selbständigen Unternehmern mit eigenem Organisations- und Verantwortungsbereich vergleiche RIS-Justiz RS0029995; Harrer aaO Rz 13 mwN; Reischauer aaO Rz 12 mwN) können sie nicht gleichgestellt werden.
Das Berufungsgericht hat die Rechtsfrage somit im Ergebnis richtig gelöst. Da es bei seinem Aufhebungsbeschluss zu bleiben hat, war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.