Rechtssatz RS0030061
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030061
Entscheidungsdatum
15.02.2017
Rechtssatz
Die in einem abgezäunten Grundstück befindlichen Wege, wie etwa die in einem Fabriksgelände, Krankenhausgelände oder Eisenbahngelände angelegten Verkehrsflächen, fallen ebenso aus dem Anwendungsbereich der Bestimmung heraus wie die der Öffentlichkeit nicht, auch nicht gegen Zahlung einer Eintrittsgebühr, zugänglichen Wege in einem privaten Garten, Park oder Wald. Bei solchen Verkehrsflächen fehlt die sachliche Rechtfertigung einer haftpflichtrechtlichen Sonderbehandlung, nämlich das den Verantwortlichen besonders belastende Merkmal der "Zulässigkeit der allgemeinen Benützung" des Weges; es muss daher bei den allgemeinen Grundsätzen über den Schadenersatz bleiben (hier: Zugang zum Flugzeug auf Flugplatz).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 738/80
Entscheidungstext OGH 11.12.1980 7 Ob 738/80
Veröff: SZ 53/169
- 8 Ob 611/89
Entscheidungstext OGH 31.01.1991 8 Ob 611/89
- 9 ObA 83/97i
Entscheidungstext OGH 27.08.1997 9 ObA 83/97i
nur: Die in einem abgezäunten Grundstück befindlichen Wege, wie etwa die in einem Fabriksgelände, Krankenhausgelände oder Eisenbahngelände angelegten Verkehrsflächen, fallen ebenso aus dem Anwendungsbereich der Bestimmung heraus wie die der Öffentlichkeit nicht, auch nicht gegen Zahlung einer Eintrittsgebühr, zugänglichen Wege in einem privaten Garten, Park oder Wald. Bei solchen Verkehrsflächen fehlt die sachliche Rechtfertigung einer haftpflichtrechtlichen Sonderbehandlung, nämlich das den Verantwortlichen besonders belastende Merkmal der "Zulässigkeit der allgemeinen Benützung" des Weges; es muss daher bei den allgemeinen Grundsätzen über den Schadenersatz bleiben. (T1)
- 8 Ob 164/00a
Entscheidungstext OGH 25.01.2001 8 Ob 164/00a
- 6 Ob 21/01h
Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 21/01h
Vgl auch; Beisatz: Unter den Begriff "Wege" fallen nach dem weiten Begriffsinhalt des § 1319a Abs 2 ABGB auch alle öffentlichen Verkehrsflächen und die von jedermann benutzbaren Privatstraßen. (T2)
Veröff: SZ 74/78
- 8 Ob 93/04s
Entscheidungstext OGH 20.10.2004 8 Ob 93/04s
Auch; nur: Die in einem abgezäunten Grundstück befindlichen Wege, fallen aus dem Anwendungsbereich der Bestimmung heraus. Bei solchen Verkehrsflächen fehlt die sachliche Rechtfertigung einer haftpflichtrechtlichen Sonderbehandlung, nämlich das den Verantwortlichen besonders belastende Merkmal der "Zulässigkeit der allgemeinen Benützung" des Weges. (T3)
- 5 Ob 117/07b
Entscheidungstext OGH 03.07.2007 5 Ob 117/07b
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Bei einer auf einem Privatgrund liegenden Fläche ist, wenn sich nicht aus besonderen Umständen das Gegenteil ergibt, davon auszugehen, dass kein „Weg" im Sinn der Bestimmung des § 1319a ABGB vorliegt. (T4)
Beisatz: Hier: Bis auf Widerruf gestattetem Durchgang gewidmete Hoffläche. (T5)
- 2 Ob 47/07m
Entscheidungstext OGH 12.07.2007 2 Ob 47/07m
Vgl auch
- 1 Ob 236/07y
Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 236/07y
Vgl auch; Beisatz: Keine Anwendung des § 1319a ABGB bei Schulliegenschaften, bei denen Fremden der freie Zutritt versagt ist. (T6)
- 2 Ob 38/08i
Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 38/08i
Vgl auch; Veröff: SZ 2008/75
- 2 Ob 217/08p
Entscheidungstext OGH 29.04.2009 2 Ob 217/08p
Auch; Veröff: SZ 2009/57
- 2 Ob 79/11y
Entscheidungstext OGH 16.09.2011 2 Ob 79/11y
Auch; nur T3; Auch Beis wie T4
- 5 Ob 76/12f
Entscheidungstext OGH 09.08.2012 5 Ob 76/12f
Auch; nur ähnlich T3
- 2 Ob 70/12a
Entscheidungstext OGH 29.11.2012 2 Ob 70/12a
Vgl; nur T3; Beisatz: In solchen Fällen bleibt zu prüfen, ob der Beklagte für den Schaden des Klägers wegen einer Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten einzustehen hat. (T7)
Veröff: SZ 2012/134
- 7 Ob 214/13s
Entscheidungstext OGH 11.12.2013 7 Ob 214/13s
Auch
- 2 Ob 43/14h
Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 43/14h
Vgl; nur T3, Beis wie T4; Beisatz: Hier Benützung „von jedermann ohne jede Einschränkung“ nicht festgestellt. (T8)
- 2 Ob 16/16s
Entscheidungstext OGH 25.05.2016 2 Ob 16/16s
Vgl; Beisatz: Hier: Absperrung eines Zufahrtsweges durch Schranken. (T9)
- 7 Ob 218/16h
Entscheidungstext OGH 15.02.2017 7 Ob 218/16h
Vgl aber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0030061
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017
Dokumentnummer
JJR_19801211_OGH0002_0070OB00738_8000000_001