Aus der Begründung:
Nicht gefolgt kann der Rechtsansicht der Vorinstanzen werden, die Rechtssache sei nach § 1319 ABGB zu beurteilen. Hiebei kann unerörtert bleiben, ob es sich bei der Rollbahn und dem dazugehörigen Vorfeld eines Flugplatzes überhaupt um ein Werk im Sinne dieser Gesetzesbestimmung handelt. Der Unfall ist nämlich keineswegs auf das Ablösen von Teilen oder den Einsturz des Werkes zurückzuführen. Vielmehr kam die Klägerin durch auf dem Feld vorhandenes Glatteis zum Sturz.Nicht gefolgt kann der Rechtsansicht der Vorinstanzen werden, die Rechtssache sei nach Paragraph 1319, ABGB zu beurteilen. Hiebei kann unerörtert bleiben, ob es sich bei der Rollbahn und dem dazugehörigen Vorfeld eines Flugplatzes überhaupt um ein Werk im Sinne dieser Gesetzesbestimmung handelt. Der Unfall ist nämlich keineswegs auf das Ablösen von Teilen oder den Einsturz des Werkes zurückzuführen. Vielmehr kam die Klägerin durch auf dem Feld vorhandenes Glatteis zum Sturz.
Zu prüfen war sohin, ob es sich bei dem Zugang zur Maschine um einen Weg im Sinne des § 1319a ABGB handelt, in welchem Falle die Beklagte nur wegen grober Fahrlässigkeit haften würde. Diese von der Beklagten vertretene Auffassung ist jedoch abzulehnen. Gemäß § 1319a Abs 2 ABGB ist ein Weg im Sinne des Abs 1 dieser Bestimmung eine Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benützt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist. Der Begriff "Weg" im Sinne dieser Bestimmung sichert einen sehr weiten Anwendungsbereich der diesbezüglichen Haftpflichtbestimmung. Dieser Anwendungsbereich findet jedoch seine Grenze dort, wo das Merkmal des "Rechtes der Benützung durch jedermann unter den gleichen Bedingungen" fehlt. Dieses Merkmal ist ja die innere Rechtfertigung der durch den § 1319a ABGB vorgesehenen Sonderregelung. Die in einem abgezäunten Grundstück befindlichen Wege, wie etwa die in einem Fabriks-, Krankenhaus- oder Eisenbahngelände angelegten Verkehrsflächen fallen daher ebenso aus dem Anwendungsbereich der Bestimmung heraus wie die der Öffentlichkeit nicht, auch nicht gegen Zahlung einer Eintrittsgebühr, zugänglichen Wege in einem privaten Garten, Park oder Wald. Bei solchen Verkehrsflächen fehlt die sachliche Rechtfertigung einer haftpflichtrechtlichen Sonderbehandlung, nämlich das den Verantwortlichen besonders belastende Merkmal der "Zulässigkeit der allgemeinen Benützung" des Weges; es muss daher bei den allgemeinen Grundsätzen über den Schadenersatz bleiben (AB 1678 BlgNr XIII GP zum § 1319a Art I, 2. b).Zu prüfen war sohin, ob es sich bei dem Zugang zur Maschine um einen Weg im Sinne des Paragraph 1319 a, ABGB handelt, in welchem Falle die Beklagte nur wegen grober Fahrlässigkeit haften würde. Diese von der Beklagten vertretene Auffassung ist jedoch abzulehnen. Gemäß Paragraph 1319 a, Absatz 2, ABGB ist ein Weg im Sinne des Absatz eins, dieser Bestimmung eine Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benützt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist. Der Begriff "Weg" im Sinne dieser Bestimmung sichert einen sehr weiten Anwendungsbereich der diesbezüglichen Haftpflichtbestimmung. Dieser Anwendungsbereich findet jedoch seine Grenze dort, wo das Merkmal des "Rechtes der Benützung durch jedermann unter den gleichen Bedingungen" fehlt. Dieses Merkmal ist ja die innere Rechtfertigung der durch den Paragraph 1319 a, ABGB vorgesehenen Sonderregelung. Die in einem abgezäunten Grundstück befindlichen Wege, wie etwa die in einem Fabriks-, Krankenhaus- oder Eisenbahngelände angelegten Verkehrsflächen fallen daher ebenso aus dem Anwendungsbereich der Bestimmung heraus wie die der Öffentlichkeit nicht, auch nicht gegen Zahlung einer Eintrittsgebühr, zugänglichen Wege in einem privaten Garten, Park oder Wald. Bei solchen Verkehrsflächen fehlt die sachliche Rechtfertigung einer haftpflichtrechtlichen Sonderbehandlung, nämlich das den Verantwortlichen besonders belastende Merkmal der "Zulässigkeit der allgemeinen Benützung" des Weges; es muss daher bei den allgemeinen Grundsätzen über den Schadenersatz bleiben Ausschussbericht 1678 BlgNr römisch dreizehn Gesetzgebungsperiode zum Paragraph 1319 a, Artikel römisch eins,, 2. b).
Im vorliegenden Fall kann von einem "Recht der Benützung durch jedermann unter den gleichen Bedingungen" bezüglich des Zugangsstreifens zur Maschine keine Rede sein. Nur Passagiere, die ein Recht zur Benützung der Maschine erlangt hatten, konnten diesen ad hoc bezeichneten Streifen unter Führung des Personals benützen. Es handelte sich dabei nicht um eine bestimmte Landfläche, die von jedermann benützt werden konnte; auch nicht von jedermann, der einen Flugschein für irgendeinen beliebigen Flug erworben hatte. Vielmehr wurde die Fläche nur für einen Einzelfall festgelegt, und zwar für die Passagiere eines ganz bestimmten Fluges an einem bestimmten Tag. Eine solche, nur für eine einmalige Benützung durch einen durch Erwerb eines Flugscheines für einen bestimmten Flug individualisierten Personenkreis festgelegte Landfläche ist kein Weg im Sinne des § 1319a ABGB.Im vorliegenden Fall kann von einem "Recht der Benützung durch jedermann unter den gleichen Bedingungen" bezüglich des Zugangsstreifens zur Maschine keine Rede sein. Nur Passagiere, die ein Recht zur Benützung der Maschine erlangt hatten, konnten diesen ad hoc bezeichneten Streifen unter Führung des Personals benützen. Es handelte sich dabei nicht um eine bestimmte Landfläche, die von jedermann benützt werden konnte; auch nicht von jedermann, der einen Flugschein für irgendeinen beliebigen Flug erworben hatte. Vielmehr wurde die Fläche nur für einen Einzelfall festgelegt, und zwar für die Passagiere eines ganz bestimmten Fluges an einem bestimmten Tag. Eine solche, nur für eine einmalige Benützung durch einen durch Erwerb eines Flugscheines für einen bestimmten Flug individualisierten Personenkreis festgelegte Landfläche ist kein Weg im Sinne des Paragraph 1319 a, ABGB.
Lässt man sohin die Bestimmungen der §§ 1319 und 1319a ABGB außer Betracht, erweist sich die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes im Ergebnis als zutreffend. Grundsätzlich treffen nämlich jedermann, der eine vertragliche Verpflichtung übernimmt, auch Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber den Vertragspartnern dahin, dass diesen durch die Vertragserfüllung keine Schäden erwachsen dürfen. Im vorliegenden Fall wurde allerdings nicht erörtert, ob zwischen der Klägerin und der Beklagten direkte vertragliche Beziehungen bestehen oder ob die vertraglichen Beziehungen der Klägerin nur die Fluggesellschaft berühren. Selbst wenn letzteres der Fall sein sollte, müsste von den vertraglichen Beziehungen zwischen der Beklagten und der Fluggesellschaft ausgegangen werden. Schutz- und Sorgfaltspflichten bestehen nicht nur zwischen den Vertragspartnern, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen, die zwar aus dem Vertrag nicht unmittelbar berechtigt sind, aber der vertraglichen Leistung nahestehen. Begünstigte Personen in diesem Sinne sind Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss voraussehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist. In diesen Fällen wird den dritten Personen die Geltendmachung eines eigenen Schadens aus fremdem Vertrag zuerkannt (EvBl 1977/205; JBl 1978, 479; MietSlg 29.205 ua). Gemäß § 1298 ABGB besteht bezüglich der Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten eine Beweislastumkehr derart, dass der Schädiger zu beweisen hat, er habe alles in seiner Macht Stehende zur Abwehr des Schadens unternommen (ZVR 1977/105 ua).Lässt man sohin die Bestimmungen der Paragraphen 1319 und 1319 a ABGB außer Betracht, erweist sich die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes im Ergebnis als zutreffend. Grundsätzlich treffen nämlich jedermann, der eine vertragliche Verpflichtung übernimmt, auch Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber den Vertragspartnern dahin, dass diesen durch die Vertragserfüllung keine Schäden erwachsen dürfen. Im vorliegenden Fall wurde allerdings nicht erörtert, ob zwischen der Klägerin und der Beklagten direkte vertragliche Beziehungen bestehen oder ob die vertraglichen Beziehungen der Klägerin nur die Fluggesellschaft berühren. Selbst wenn letzteres der Fall sein sollte, müsste von den vertraglichen Beziehungen zwischen der Beklagten und der Fluggesellschaft ausgegangen werden. Schutz- und Sorgfaltspflichten bestehen nicht nur zwischen den Vertragspartnern, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen, die zwar aus dem Vertrag nicht unmittelbar berechtigt sind, aber der vertraglichen Leistung nahestehen. Begünstigte Personen in diesem Sinne sind Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss voraussehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist. In diesen Fällen wird den dritten Personen die Geltendmachung eines eigenen Schadens aus fremdem Vertrag zuerkannt (EvBl 1977/205; JBl 1978, 479; MietSlg 29.205 ua). Gemäß Paragraph 1298, ABGB besteht bezüglich der Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten eine Beweislastumkehr derart, dass der Schädiger zu beweisen hat, er habe alles in seiner Macht Stehende zur Abwehr des Schadens unternommen (ZVR 1977/105 ua).
Die Zurverfügungstellung des Flughafengeländes an die Fluggesellschaft dient der Abwicklung des Flugverkehrs. Die Fluggesellschaft steht in vertraglichen Beziehungen zu ihren Passagieren, denen gegenüber sie Schutz- und Sorgfaltspflichten hat. Dies ist für die Flughafengesellschaft klar erkennbar. Demnach sind die Passagiere der Fluggesellschaft Dritte, auf die sich auch die Schutz- und Sorgfaltspflichten der Flughafengesellschaft erstrecken.
Ob allfällige Haftungsbeschränkungen betreffend die Fluggesellschaft auch im Verhältnis zwischen Passagieren und Flughafengesellschaft wirksam sein können, musste nicht geprüft werden, weil sowohl die im Luftverkehrsgesetz als auch die im sogenannten Warschauer Abkommen festgesetzten Haftungshöchstbeträge weit über dem Klagsbetrag liegen.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin infolge Vereisung des Vorfeldes zum Sturz gekommen ist. Die Beklagte ihrerseits hat eine Bestreuung des für den Zugang der Passagiere vorgesehenen Streifens über das Vorfeld bewiesen. Da nun aber die an die Erfüllung der Schutz- und Sorgfaltspflichten zu stellenden Anforderungen nicht überspitzt werden dürfen, mag es fraglich erscheinen, ob die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Beklagte hätte für eine gänzliche Entfernung des Eises sorgen müssen, richtig ist. Durch den bloßen Beweis des Bestreuens einer bestimmten Fläche wird jedoch nicht der Beweis dafür, dass alles Zumutbare unternommen worden ist, erbracht. Es darf nämlich nicht übersehen werden, dass die Bestreuung einer Fläche auf sehr unterschiedliche Weise erfolgen kann. Bleibt aber der geringste Zweifel darüber offen, ob die Bestreuung wirklich auf die beste zumutbare Art vorgenommen worden ist, so muss dies zu Lasten des Beweispflichtigen, hier also der Beklagten, gehen. Mit Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zur Stützung seiner Zweifel auf den Sturz des Bruders der Klägerin verwiesen.
Zutreffend wurde demnach die grundsätzliche Haftung der Beklagten für die Schäden der Klägerin bejaht. Aus diesem Gründe erweist sich eine Verfahrensergänzung zur Feststellung der der Klägerin erwachsenen Schäden als notwendig.