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Entscheidung 2 Ob 43/14h×

Entscheidung 2 Ob 43/14h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0023168 Rechtssatz 23.03.1938Zivilrecht
Haftung des Vermieters gegenüber dem Mieter oder Mitbenützer der gemieteten Wohnung für nicht genügendes Bestreuen der Zugangsweg zum Hause.
RS0023235 Rechtssatz 21.01.1959Zivilrecht
Die Streupflicht des Bestandgebers wird aus ihrem Wesen als Nebenverpflichtung eines Bestandvertrages heraus durch die Verkehrsbedürfnisse einerseits und durch die Zumutbarkeit von Streumaßnahmen anderseits abgrenzt.
RS0023277 Rechtssatz 24.06.1959Zivilrecht
Einhaltung und Verletzung der Streupflicht sind nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen; dabei orientiert sich die Grenze der Streupflicht an den Verkehrsbedürfnissen, anderseits an der Zumutbarkeit für den Streupflichtigen.
RS0023350 Rechtssatz 10.02.1960Zivilrecht
Zur Streupflicht der Hauseigentümer an relativ milden Wintertagen nach Sonnenuntergang bzw nach Einbruch der Dunkelheit.
RS0030061 Rechtssatz 11.12.1980Zivilrecht
Die in einem abgezäunten Grundstück befindlichen Wege, wie etwa die in einem Fabriksgelände, Krankenhausgelände oder Eisenbahngelände angelegten Verkehrsflächen, fallen ebenso aus dem Anwendungsbereich der Bestimmung heraus wie die der Öffentlichkeit nicht, …
RS0109222 Rechtssatz 20.11.1997Zivilrecht
Bei einer in einem Hof liegenden Fläche ist jedenfalls im Allgemeinen davon auszugehen, dass kein Weg im Sinne der angeführten Bestimmung gegeben ist, und dass höchstens auf Grund von besonderen Umständen das Gegenteil angenommen werden darf.
RS0124736 Rechtssatz 29.04.2009Zivilrecht
§93 StVO ist auf die innerhalb der Wohnanlage einer Eigentümergemeinschaft befindlichen Gehwege nicht anzuwenden. Kam der Geschädigte auf einem vereisten, nicht gestreuten Gehweg innerhalb einer solchen Anlage zu Sturz, kommt allenfalls die Haftung der Eige …