Rechtssatz RS0124736
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124736
Entscheidungsdatum
28.03.2014
Rechtssatz
§93 StVO ist auf die innerhalb der Wohnanlage einer Eigentümergemeinschaft befindlichen Gehwege nicht anzuwenden. Kam der Geschädigte auf einem vereisten, nicht gestreuten Gehweg innerhalb einer solchen Anlage zu Sturz, kommt allenfalls die Haftung der Eigentümergemeinschaft nach § 1319a ABGB in Betracht, sofern der Gehweg die Kriterien eines „Weges" im Sinne des Abs 2 dieser Gesetzesstelle erfüllt.§93 StVO ist auf die innerhalb der Wohnanlage einer Eigentümergemeinschaft befindlichen Gehwege nicht anzuwenden. Kam der Geschädigte auf einem vereisten, nicht gestreuten Gehweg innerhalb einer solchen Anlage zu Sturz, kommt allenfalls die Haftung der Eigentümergemeinschaft nach Paragraph 1319 a, ABGB in Betracht, sofern der Gehweg die Kriterien eines „Weges" im Sinne des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle erfüllt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 217/08p
Entscheidungstext OGH 29.04.2009 2 Ob 217/08p
Veröff: SZ 2009/57
- 5 Ob 76/12f
Entscheidungstext OGH 09.08.2012 5 Ob 76/12f
Vgl
- 2 Ob 43/14h
Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 43/14h
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124736
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2014
Dokumentnummer
JJR_20090429_OGH0002_0020OB00217_08P0000_002