Die Revision ist zulässig und berechtigt, weil die Vorinstanzen zu Unrecht das Haftungsprivileg (§ 333 ASVG) nicht auf die Beklagte angewendet haben.Die Revision ist zulässig und berechtigt, weil die Vorinstanzen zu Unrecht das Haftungsprivileg (Paragraph 333, ASVG) nicht auf die Beklagte angewendet haben.
Unzweifelhaft ist, dass die Klägerin a) in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Rechtsträger Bund steht, das dem ASVG unterliegt, und b) einen Arbeitsunfall iSd § 175 Abs 1 ASVG erlitten hat.Unzweifelhaft ist, dass die Klägerin a) in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Rechtsträger Bund steht, das dem ASVG unterliegt, und b) einen Arbeitsunfall iSd Paragraph 175, Absatz eins, ASVG erlitten hat.
Nach § 333 Abs 1 ASVG haftet der Dienstgeber dem Dienstnehmer bei Schäden aus einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit nur im Fall des Vorsatzes. Nach ständiger Rechtsprechung umfasst dieser Haftungsausschluss alle Schäden, die durch eine Körperverletzung entstanden sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, in welcher Form sie sich auswirken und wodurch sie ausgeglichen und behoben werden. Wird also durch einen Arbeitsunfall ein Körperschaden verursacht, so sind sämtliche daraus resultierende Schadenersatzansprüche - einschließlich des Schmerzengelds - gegen den Dienstgeber ausgeschlossen (2 Ob 340/99k = ZVR 2002/8; RIS-Justiz RS0031306; für den Dienstgeber Bund: RS0050188; Neumayr in Schwimann ABGB3 VII § 333 ASVG Rz 14), und zwar unabhängig vom zivilrechtlichen Haftungsgrund (RIS-Justiz RS0028584; Neumayr aaO Rz 6).Nach Paragraph 333, Absatz eins, ASVG haftet der Dienstgeber dem Dienstnehmer bei Schäden aus einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit nur im Fall des Vorsatzes. Nach ständiger Rechtsprechung umfasst dieser Haftungsausschluss alle Schäden, die durch eine Körperverletzung entstanden sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, in welcher Form sie sich auswirken und wodurch sie ausgeglichen und behoben werden. Wird also durch einen Arbeitsunfall ein Körperschaden verursacht, so sind sämtliche daraus resultierende Schadenersatzansprüche - einschließlich des Schmerzengelds - gegen den Dienstgeber ausgeschlossen (2 Ob 340/99k = ZVR 2002/8; RIS-Justiz RS0031306; für den Dienstgeber Bund: RS0050188; Neumayr in Schwimann ABGB3 römisch sieben Paragraph 333, ASVG Rz 14), und zwar unabhängig vom zivilrechtlichen Haftungsgrund (RIS-Justiz RS0028584; Neumayr aaO Rz 6).
Im konkreten Fall ist die Beklagte zwar nicht mit dem Rechtsträger Bund als Dienstgeber der Klägerin ident; dies führt aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Klägerin nicht zum Ausschluss des Dienstgeberhaftungsprivilegs:
Wurden die der Beklagten ins Eigentum oder zur Nutzung übertragenen bundeseigenen Liegenschaften für Zwecke des Bundes genutzt (hier Polizeigebäude), entstanden zwischen der Beklagten und dem Bund als Träger von Privatrechten kraft Gesetzes nach § 5 Abs 1 BIG-G 1992 Mietverhältnisse (2 Ob 75/06b = EvBl 2007/36). Mit 1. 1. 2001 wurde das BIG-G durch das am 30. 12. 2000 in Kraft getretene Bundesimmobiliengesetz, BGBl I 141/2000, ersetzt (§ 46 Abs 1 BundesimmobilienG). § 38 BundesimmobilienG nimmt eine haftungsrechtliche Gleichstellung von Bund und Beklagter für deliktische Ansprüche Dritter vor, indem er die solidarische Haftung des Bundes und der Beklagten für den Fall festsetzt, dass der vor dem Eigentumserwerb der Beklagten eingetretene Schaden erst nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht wird (2 Ob 75/06b = RIS-Justiz RS0121426). Ab dem Erwerb der Eigentumsrechte gemäß § 13 haftet die Beklagte für haftungsbegründende Ereignisse, insbesondere für Schadensfälle gemäß §§ 1319 und 1319a ABGB, ausschließlich (§ 38 Satz 3 BundesimmobilienG).Wurden die der Beklagten ins Eigentum oder zur Nutzung übertragenen bundeseigenen Liegenschaften für Zwecke des Bundes genutzt (hier Polizeigebäude), entstanden zwischen der Beklagten und dem Bund als Träger von Privatrechten kraft Gesetzes nach Paragraph 5, Absatz eins, BIG-G 1992 Mietverhältnisse (2 Ob 75/06b = EvBl 2007/36). Mit 1. 1. 2001 wurde das BIG-G durch das am 30. 12. 2000 in Kraft getretene Bundesimmobiliengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 141 aus 2000,, ersetzt (Paragraph 46, Absatz eins, BundesimmobilienG). Paragraph 38, BundesimmobilienG nimmt eine haftungsrechtliche Gleichstellung von Bund und Beklagter für deliktische Ansprüche Dritter vor, indem er die solidarische Haftung des Bundes und der Beklagten für den Fall festsetzt, dass der vor dem Eigentumserwerb der Beklagten eingetretene Schaden erst nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht wird (2 Ob 75/06b = RIS-Justiz RS0121426). Ab dem Erwerb der Eigentumsrechte gemäß Paragraph 13, haftet die Beklagte für haftungsbegründende Ereignisse, insbesondere für Schadensfälle gemäß Paragraphen 1319 und 1319 a ABGB, ausschließlich (Paragraph 38, Satz 3 BundesimmobilienG).
In der bereits zitierten Entscheidung 2 Ob 75/06b bejahte der Oberste Gerichtshof das Haftungsprivileg nach § 333 Abs 1 iVm § 335 Abs 3 ASVG zugunsten der (auch dort) Beklagten, die bereits als zunächst Fruchtgenussberechtigte (§ 3 Abs 1 BIG-G 1992) zur Instandhaltung des Schulgebäudes, in dem sich eine Schülerin verletzt hatte, verpflichtet gewesen sei (§ 513 ABGB), und zwar anstatt des Bundes und gesetzlichen Schulerhalters. Die Beschränkung der Haftpflicht gelte nach herrschender Auffassung auch im Verhältnis des Geschädigten zu gesetzlichen und bevollmächtigten Vertretern des „Unternehmers" bzw Aufsehern im Betrieb, wie Lehrer, Schulwarte etc (SZ 57/115; vgl die weiteren Beispiele bei Neumayr in Schwimann, ABGB³ VII § 335 ASVG Rz 4 mwN). Die Haftungsbeschränkung komme demnach stets zum Tragen, wenn eine mit den Aufgaben des gesetzlichen Schulerhalters betraute Person für die Folgen eines Unfalls haften solle, für den - weil sich der Geschädigte im organisatorischen Verantwortungsbereich befunden habe - Versicherungsschutz nach § 175 Abs 4 ASVG bestehe. Verwiesen wurde weiters auf die nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von Schülern, die eine der Beklagten übertragene Schule besuchen (nur jene hätten Anspruch auf Schmerzengeld) im Vergleich zu anderen sowie auf die haftungsrechtliche Gleichstellung von Bund und Beklagter in § 38 Satz 1 BundesimmobilienG.In der bereits zitierten Entscheidung 2 Ob 75/06b bejahte der Oberste Gerichtshof das Haftungsprivileg nach Paragraph 333, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 335, Absatz 3, ASVG zugunsten der (auch dort) Beklagten, die bereits als zunächst Fruchtgenussberechtigte (Paragraph 3, Absatz eins, BIG-G 1992) zur Instandhaltung des Schulgebäudes, in dem sich eine Schülerin verletzt hatte, verpflichtet gewesen sei (Paragraph 513, ABGB), und zwar anstatt des Bundes und gesetzlichen Schulerhalters. Die Beschränkung der Haftpflicht gelte nach herrschender Auffassung auch im Verhältnis des Geschädigten zu gesetzlichen und bevollmächtigten Vertretern des „Unternehmers" bzw Aufsehern im Betrieb, wie Lehrer, Schulwarte etc (SZ 57/115; vergleiche die weiteren Beispiele bei Neumayr in Schwimann, ABGB³ VII Paragraph 335, ASVG Rz 4 mwN). Die Haftungsbeschränkung komme demnach stets zum Tragen, wenn eine mit den Aufgaben des gesetzlichen Schulerhalters betraute Person für die Folgen eines Unfalls haften solle, für den - weil sich der Geschädigte im organisatorischen Verantwortungsbereich befunden habe - Versicherungsschutz nach Paragraph 175, Absatz 4, ASVG bestehe. Verwiesen wurde weiters auf die nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von Schülern, die eine der Beklagten übertragene Schule besuchen (nur jene hätten Anspruch auf Schmerzengeld) im Vergleich zu anderen sowie auf die haftungsrechtliche Gleichstellung von Bund und Beklagter in Paragraph 38, Satz 1 BundesimmobilienG.
Die vom Obersten Gerichtshof dargelegten Kriterien gelten entgegen der von der Klägerin in der Revisionsbeantwortung vertretenen Meinung auch im vorliegenden Fall:
Rechtspolitischer Hintergrund der in § 333 Abs 4 ASVG angeordneten Ausweitung des Haftungsprivilegs auf den gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter des Unternehmers und den Aufseher im Betrieb ist, dass diese Personen gleich dem Dienstgeber unternehmerische Funktionen ausüben und ihre Einbeziehung als Mitversicherte im Interesse des Dienstgebers liegt, der die Unfallversicherung finanziert (vgl Neumayr aaO Rz 62). Das Ziel des Bundesimmobiliengesetzes sieht dessen § 1 Abs 1 im Wesentlichen darin, in konsequenter Fortsetzung des mit dem BIG-G begonnenen Wegs das Immobilienvermögen und den Immobilienbedarf des Bundes nach wirtschaftlichen und marktorientierten Grundsätzen neu zu organisieren. Die wirtschaftliche Nutzung, Verwaltung und Verwertung bundeseigener Liegenschaften sollte optimiert, die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes den gewandelten Rahmenbedingungen angepasst werden (2 Ob 75/06b mit Hinweis auf AB 347 BlgNR 21. GP 5).Rechtspolitischer Hintergrund der in Paragraph 333, Absatz 4, ASVG angeordneten Ausweitung des Haftungsprivilegs auf den gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter des Unternehmers und den Aufseher im Betrieb ist, dass diese Personen gleich dem Dienstgeber unternehmerische Funktionen ausüben und ihre Einbeziehung als Mitversicherte im Interesse des Dienstgebers liegt, der die Unfallversicherung finanziert vergleiche Neumayr aaO Rz 62). Das Ziel des Bundesimmobiliengesetzes sieht dessen Paragraph eins, Absatz eins, im Wesentlichen darin, in konsequenter Fortsetzung des mit dem BIG-G begonnenen Wegs das Immobilienvermögen und den Immobilienbedarf des Bundes nach wirtschaftlichen und marktorientierten Grundsätzen neu zu organisieren. Die wirtschaftliche Nutzung, Verwaltung und Verwertung bundeseigener Liegenschaften sollte optimiert, die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes den gewandelten Rahmenbedingungen angepasst werden (2 Ob 75/06b mit Hinweis auf Ausschussbericht 347 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 5).
Zwischen der Beklagten und dem Bund wurde ex lege ein Mietvertrag begründet, der die Beklagte im Verhältnis zum Mieter zur ordnungsgemäßen Erhaltung des Objekts (§ 1096 ABGB, vgl § 3 MRG) verpflichtet. Die Beklagte ersetzt den Bund als bisherigen Eigentümer; nur der ex lege begründete Mietvertrag macht erst die von den Vorinstanzen angenommene Konstruktion eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter denkmöglich. Insofern ist der Fall völlig anders gelagert als bei einem rechtsgeschäftlichen Abschluss eines Mietvertrags zwischen einem Dienstgeber und einem Dritten. Die Beklagte wird seit dem Rechtsübergang bei der Nutzung und Verwaltung der früheren bundeseigenen Liegenschaft anstatt des Bundes als Unternehmer tätig. Sie hat jene Pflichten zur Instandhaltung des Polizeigebäudes, die zuvor den Bund und Dienstgeber der Klägerin getroffen haben, übernommen. Ihre unternehmerische Funktion und die Übernahme der Instandhaltungspflicht rechtfertigen nach Auffassung des erkennenden Senats die Anwendung des Haftungsprivilegs.Zwischen der Beklagten und dem Bund wurde ex lege ein Mietvertrag begründet, der die Beklagte im Verhältnis zum Mieter zur ordnungsgemäßen Erhaltung des Objekts (Paragraph 1096, ABGB, vergleiche Paragraph 3, MRG) verpflichtet. Die Beklagte ersetzt den Bund als bisherigen Eigentümer; nur der ex lege begründete Mietvertrag macht erst die von den Vorinstanzen angenommene Konstruktion eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter denkmöglich. Insofern ist der Fall völlig anders gelagert als bei einem rechtsgeschäftlichen Abschluss eines Mietvertrags zwischen einem Dienstgeber und einem Dritten. Die Beklagte wird seit dem Rechtsübergang bei der Nutzung und Verwaltung der früheren bundeseigenen Liegenschaft anstatt des Bundes als Unternehmer tätig. Sie hat jene Pflichten zur Instandhaltung des Polizeigebäudes, die zuvor den Bund und Dienstgeber der Klägerin getroffen haben, übernommen. Ihre unternehmerische Funktion und die Übernahme der Instandhaltungspflicht rechtfertigen nach Auffassung des erkennenden Senats die Anwendung des Haftungsprivilegs.
Dabei spielt auch die Gefahr einer Ungleichbehandlung eine Rolle; nur Dienstnehmer des Bundes, die in einem der Beklagten übertragenen Gebäude ihren Arbeitsplatz haben und als Folge mangelhafter Instandhaltung verletzt werden, hätten Anspruch auf Schmerzengeld. Diese Ungleichbehandlung wäre sachlich nicht zu rechtfertigen (2 Ob 75/06b mwN).
Der Haftungsbeschränkung zugunsten der Beklagten steht auch nicht der Eintritt des Schadens nach Übertragung der Liegenschaft entgegen. § 38 Satz 1 BundesimmobilienG ist als Übergangsbestimmung zu sehen, welche die nach dem BIG-G 1992 bestehenden Unklarheiten über die Person des Haftungspflichtigen bei Unfällen vor dem Rechtserwerb durch die Beklagte und Geltendmachung der Ansprüche nach diesem Zeitpunkt beseitigte (AB 347 BlgNR 21. GP). Klargestellt werden soll die Passivlegitimation im Verhältnis zu schadenersatzberechtigten Dritten (wie die im Ausschussbericht beispielsweise genannten Parteien, die in einem Korridor stürzen). Dass § 38 Satz 3 BundesimmobilienG auf die Haftungstatbestände der §§ 1319 und 1319a ABGB verweist, rechtfertigt keinen Ausschluss des Haftungsprivilegs des § 333 ASVG: Diese Haftungsbeschränkung schließt - wie bereits erwähnt - im Verhältnis zu Dienstnehmern nämlich sämtliche andere ersatzrechtlichen Rechtsnormen aus (Neumayr aaO Rz 6; RIS-Justiz RS0028584; zu § 1319a ABGB: RS0122877). § 1319a ABGB wäre hier schon deshalb nicht anzuwenden, weil bei einem nicht der Öffentlichkeit zugänglichen Teil des Polizeigebäudes das Merkmal des „Rechts zur Benützung durch jedermann unter den gleichen Bedingungen" fehlt (vgl 1 Ob 236/07y mwN).Der Haftungsbeschränkung zugunsten der Beklagten steht auch nicht der Eintritt des Schadens nach Übertragung der Liegenschaft entgegen. Paragraph 38, Satz 1 BundesimmobilienG ist als Übergangsbestimmung zu sehen, welche die nach dem BIG-G 1992 bestehenden Unklarheiten über die Person des Haftungspflichtigen bei Unfällen vor dem Rechtserwerb durch die Beklagte und Geltendmachung der Ansprüche nach diesem Zeitpunkt beseitigte Ausschussbericht 347 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode Klargestellt werden soll die Passivlegitimation im Verhältnis zu schadenersatzberechtigten Dritten (wie die im Ausschussbericht beispielsweise genannten Parteien, die in einem Korridor stürzen). Dass Paragraph 38, Satz 3 BundesimmobilienG auf die Haftungstatbestände der Paragraphen 1319 und 1319 a ABGB verweist, rechtfertigt keinen Ausschluss des Haftungsprivilegs des Paragraph 333, ASVG: Diese Haftungsbeschränkung schließt - wie bereits erwähnt - im Verhältnis zu Dienstnehmern nämlich sämtliche andere ersatzrechtlichen Rechtsnormen aus (Neumayr aaO Rz 6; RIS-Justiz RS0028584; zu Paragraph 1319 a, ABGB: RS0122877). Paragraph 1319 a, ABGB wäre hier schon deshalb nicht anzuwenden, weil bei einem nicht der Öffentlichkeit zugänglichen Teil des Polizeigebäudes das Merkmal des „Rechts zur Benützung durch jedermann unter den gleichen Bedingungen" fehlt vergleiche 1 Ob 236/07y mwN).
Die Beklagte kann sich daher mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkung des § 333 Abs 1 ASVG berufen, was ohne weitere Überlegungen zu allfälligen Schutzwirkungen aus dem Mietvertrag zur Abweisung des Klagebegehrens führt.Die Beklagte kann sich daher mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkung des Paragraph 333, Absatz eins, ASVG berufen, was ohne weitere Überlegungen zu allfälligen Schutzwirkungen aus dem Mietvertrag zur Abweisung des Klagebegehrens führt.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der Beklagten sind für die kurze Mitteilung im Schriftsatz vom 26. 7. 2007 nur Kosten nach TP 1 RATG zuzusprechen. Der Nebenintervenientin steht entgegen ihrem Kostenverzeichnis kein Streitgenossenzuschlag nach § 15 RATG zu; der Beklagten, auf deren Seite sie dem Verfahren beigetreten ist, steht nur eine Partei (die Klägerin) gegenüber (vgl auch RIS-Justiz RS0112657 [T1]; RS0072290 [T1]). Bemessungsgrundlage für die Kosten des Revisionsverfahrens ist nicht - wie von der Beklagten angenommen - der Ausspruch des Berufungsgerichts, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteigt. Dieser Ausspruch ist nur für die Rechtsmittelzulässigkeit relevant, nicht aber für die Bemessungsgrundlage nach §§ 3 f RATG.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Der Beklagten sind für die kurze Mitteilung im Schriftsatz vom 26. 7. 2007 nur Kosten nach TP 1 RATG zuzusprechen. Der Nebenintervenientin steht entgegen ihrem Kostenverzeichnis kein Streitgenossenzuschlag nach Paragraph 15, RATG zu; der Beklagten, auf deren Seite sie dem Verfahren beigetreten ist, steht nur eine Partei (die Klägerin) gegenüber vergleiche auch RIS-Justiz RS0112657 [T1]; RS0072290 [T1]). Bemessungsgrundlage für die Kosten des Revisionsverfahrens ist nicht - wie von der Beklagten angenommen - der Ausspruch des Berufungsgerichts, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteigt. Dieser Ausspruch ist nur für die Rechtsmittelzulässigkeit relevant, nicht aber für die Bemessungsgrundlage nach Paragraphen 3, f RATG.