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Entscheidung 2 Ob 38/08i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob38/08i

Entscheidungsdatum

29.05.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sieglinde W*****, vertreten durch NM Norbert Moser Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Bundesimmobiliengesellschaft mbH, Feldkirchner Straße 4, 9020 Klagenfurt, vertreten durch Dr. Herwig Aichholzer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Helmut Holzer und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 9.570 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 5. Dezember 2007, GZ 2 R 167/07g-44, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 24. August 2007, GZ 29 Cg 141/06p-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie einschließlich der rechtskräftigen Abweisung des Zinsenmehrbegehrens lauten:

„Das Klagebegehren,

1) die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 9.570 EUR samt 4 % Zinsen seit 22. 12. 2005 zu bezahlen,

2) es wird festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für 50 % der zukünftigen Schäden aus dem Unfall vom 21. 12. 2005 im Hofgebäude der Bundespolizeidirektion Klagenfurt, St. Ruprechterstraße 3, 9020 Klagenfurt, haftet,

wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, je binnen 14 Tagen der beklagten Partei die mit 5.895,52 EUR (darin enthalten 755,40 EUR USt und 1.363,10 EUR Barauslagen) sowie der Nebenintervenientin die mit 3.441,96 EUR (darin enthalten 417,99 EUR USt und 934 EUR Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz zu ersetzen."

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 1.935,08 EUR (darin enthalten 127,88 EUR USt und 1.168 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die seit 20 Jahren als Reinigungskraft bei der Bundespolizeidirektion Klagenfurt (Rechtsträger Bund) beschäftigte Klägerin erlitt am 21. 12. 2005 im nicht öffentlich zugänglichen Innenhof des Gebäudes der Bundespolizeidirektion Klagenfurt im Zuge ihrer dienstlichen Tätigkeit einen Arbeitsunfall. Sie rutschte auf einer vereisten Fläche, die sich aufgrund einer undichten Dachrinne gebildet hatte, aus. Die Liegenschaft, auf der sich der Unfall ereignete, steht im Eigentum der Beklagten. Die Bundespolizeidirektion (der Bund) ist Mieterin des Gebäudes.

Bis zum Jahr 2005 war die Schneeräumung durch die Bundespolizeidirektion Klagenfurt durchgeführt worden. Dann wurden diese Pflichten an die Beklagte übertragen, welche die Nebenintervenientin beauftragte, vom 25. 11. 2005 bis einschließlich 31. 3. 2006 die Winterbetreuung im Hofgebäude durchzuführen. Ausgeschlossen war die Haftung der Nebenintervenientin unter anderem für Schäden, die aufgrund von defekten Dachrinnen entstehen.

Die Klägerin begehrt 9.570 EUR sA Schmerzengeld und die Feststellung der Haftung der Beklagten für 50 % der künftigen Schäden. Sie stützt sich auf die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch die Eigentümerin, die nur die Verpflichtung zur Schneeräumung an die Nebenintervenientin übertragen habe.

Die Beklagte sowie die Nebenintervenientin beriefen sich ua auf das Haftungsprivileg des Paragraph 333, Absatz eins, ASVG, dessen Anwendung auf die Beklagte das entscheidende Thema im Revisionsverfahren ist.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren - mit Ausnahme der Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens - statt und bejahte in der rechtlichen Beurteilung die Verletzung vertraglicher Schutzpflichten aus dem zwischen der Beklagten und dem Dienstgeber der Klägerin bestehenden Mietvertrag zugunsten der Klägerin, die als Dienstnehmerin der Mieterin zu dem durch den Vertrag geschützten Personenkreis gehöre.

Das von der Beklagten und der Nebenintervenientin angerufene Berufungsgericht teilte diese Auffassung und verneinte das Haftungsprivileg des Paragraph 333, ASVG im Verhältnis zur Beklagten, die als Vermieterin des Dienstgebers diesem oder seinen gesetzlichen und bevollmächtigten Vertretern und Aufsehern im Betrieb nicht gleichgestellt sei.

Die Beklagte beantragt in ihrer außerordentlichen Revision die gänzliche Abweisung des Klagebegehrens.

Die Klägerin beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, das gegnerische Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen; in eventu ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und berechtigt, weil die Vorinstanzen zu Unrecht das Haftungsprivileg (Paragraph 333, ASVG) nicht auf die Beklagte angewendet haben.

Unzweifelhaft ist, dass die Klägerin a) in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Rechtsträger Bund steht, das dem ASVG unterliegt, und b) einen Arbeitsunfall iSd Paragraph 175, Absatz eins, ASVG erlitten hat.

Nach Paragraph 333, Absatz eins, ASVG haftet der Dienstgeber dem Dienstnehmer bei Schäden aus einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit nur im Fall des Vorsatzes. Nach ständiger Rechtsprechung umfasst dieser Haftungsausschluss alle Schäden, die durch eine Körperverletzung entstanden sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, in welcher Form sie sich auswirken und wodurch sie ausgeglichen und behoben werden. Wird also durch einen Arbeitsunfall ein Körperschaden verursacht, so sind sämtliche daraus resultierende Schadenersatzansprüche - einschließlich des Schmerzengelds - gegen den Dienstgeber ausgeschlossen (2 Ob 340/99k = ZVR 2002/8; RIS-Justiz RS0031306; für den Dienstgeber Bund: RS0050188; Neumayr in Schwimann ABGB3 römisch sieben Paragraph 333, ASVG Rz 14), und zwar unabhängig vom zivilrechtlichen Haftungsgrund (RIS-Justiz RS0028584; Neumayr aaO Rz 6).

Im konkreten Fall ist die Beklagte zwar nicht mit dem Rechtsträger Bund als Dienstgeber der Klägerin ident; dies führt aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Klägerin nicht zum Ausschluss des Dienstgeberhaftungsprivilegs:

Wurden die der Beklagten ins Eigentum oder zur Nutzung übertragenen bundeseigenen Liegenschaften für Zwecke des Bundes genutzt (hier Polizeigebäude), entstanden zwischen der Beklagten und dem Bund als Träger von Privatrechten kraft Gesetzes nach Paragraph 5, Absatz eins, BIG-G 1992 Mietverhältnisse (2 Ob 75/06b = EvBl 2007/36). Mit 1. 1. 2001 wurde das BIG-G durch das am 30. 12. 2000 in Kraft getretene Bundesimmobiliengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 141 aus 2000,, ersetzt (Paragraph 46, Absatz eins, BundesimmobilienG). Paragraph 38, BundesimmobilienG nimmt eine haftungsrechtliche Gleichstellung von Bund und Beklagter für deliktische Ansprüche Dritter vor, indem er die solidarische Haftung des Bundes und der Beklagten für den Fall festsetzt, dass der vor dem Eigentumserwerb der Beklagten eingetretene Schaden erst nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht wird (2 Ob 75/06b = RIS-Justiz RS0121426). Ab dem Erwerb der Eigentumsrechte gemäß Paragraph 13, haftet die Beklagte für haftungsbegründende Ereignisse, insbesondere für Schadensfälle gemäß Paragraphen 1319 und 1319 a ABGB, ausschließlich (Paragraph 38, Satz 3 BundesimmobilienG).

In der bereits zitierten Entscheidung 2 Ob 75/06b bejahte der Oberste Gerichtshof das Haftungsprivileg nach Paragraph 333, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 335, Absatz 3, ASVG zugunsten der (auch dort) Beklagten, die bereits als zunächst Fruchtgenussberechtigte (Paragraph 3, Absatz eins, BIG-G 1992) zur Instandhaltung des Schulgebäudes, in dem sich eine Schülerin verletzt hatte, verpflichtet gewesen sei (Paragraph 513, ABGB), und zwar anstatt des Bundes und gesetzlichen Schulerhalters. Die Beschränkung der Haftpflicht gelte nach herrschender Auffassung auch im Verhältnis des Geschädigten zu gesetzlichen und bevollmächtigten Vertretern des „Unternehmers" bzw Aufsehern im Betrieb, wie Lehrer, Schulwarte etc (SZ 57/115; vergleiche die weiteren Beispiele bei Neumayr in Schwimann, ABGB³ VII Paragraph 335, ASVG Rz 4 mwN). Die Haftungsbeschränkung komme demnach stets zum Tragen, wenn eine mit den Aufgaben des gesetzlichen Schulerhalters betraute Person für die Folgen eines Unfalls haften solle, für den - weil sich der Geschädigte im organisatorischen Verantwortungsbereich befunden habe - Versicherungsschutz nach Paragraph 175, Absatz 4, ASVG bestehe. Verwiesen wurde weiters auf die nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von Schülern, die eine der Beklagten übertragene Schule besuchen (nur jene hätten Anspruch auf Schmerzengeld) im Vergleich zu anderen sowie auf die haftungsrechtliche Gleichstellung von Bund und Beklagter in Paragraph 38, Satz 1 BundesimmobilienG.

Die vom Obersten Gerichtshof dargelegten Kriterien gelten entgegen der von der Klägerin in der Revisionsbeantwortung vertretenen Meinung auch im vorliegenden Fall:

Rechtspolitischer Hintergrund der in Paragraph 333, Absatz 4, ASVG angeordneten Ausweitung des Haftungsprivilegs auf den gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter des Unternehmers und den Aufseher im Betrieb ist, dass diese Personen gleich dem Dienstgeber unternehmerische Funktionen ausüben und ihre Einbeziehung als Mitversicherte im Interesse des Dienstgebers liegt, der die Unfallversicherung finanziert vergleiche Neumayr aaO Rz 62). Das Ziel des Bundesimmobiliengesetzes sieht dessen Paragraph eins, Absatz eins, im Wesentlichen darin, in konsequenter Fortsetzung des mit dem BIG-G begonnenen Wegs das Immobilienvermögen und den Immobilienbedarf des Bundes nach wirtschaftlichen und marktorientierten Grundsätzen neu zu organisieren. Die wirtschaftliche Nutzung, Verwaltung und Verwertung bundeseigener Liegenschaften sollte optimiert, die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes den gewandelten Rahmenbedingungen angepasst werden (2 Ob 75/06b mit Hinweis auf Ausschussbericht 347 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 5).

Zwischen der Beklagten und dem Bund wurde ex lege ein Mietvertrag begründet, der die Beklagte im Verhältnis zum Mieter zur ordnungsgemäßen Erhaltung des Objekts (Paragraph 1096, ABGB, vergleiche Paragraph 3, MRG) verpflichtet. Die Beklagte ersetzt den Bund als bisherigen Eigentümer; nur der ex lege begründete Mietvertrag macht erst die von den Vorinstanzen angenommene Konstruktion eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter denkmöglich. Insofern ist der Fall völlig anders gelagert als bei einem rechtsgeschäftlichen Abschluss eines Mietvertrags zwischen einem Dienstgeber und einem Dritten. Die Beklagte wird seit dem Rechtsübergang bei der Nutzung und Verwaltung der früheren bundeseigenen Liegenschaft anstatt des Bundes als Unternehmer tätig. Sie hat jene Pflichten zur Instandhaltung des Polizeigebäudes, die zuvor den Bund und Dienstgeber der Klägerin getroffen haben, übernommen. Ihre unternehmerische Funktion und die Übernahme der Instandhaltungspflicht rechtfertigen nach Auffassung des erkennenden Senats die Anwendung des Haftungsprivilegs.

Dabei spielt auch die Gefahr einer Ungleichbehandlung eine Rolle; nur Dienstnehmer des Bundes, die in einem der Beklagten übertragenen Gebäude ihren Arbeitsplatz haben und als Folge mangelhafter Instandhaltung verletzt werden, hätten Anspruch auf Schmerzengeld. Diese Ungleichbehandlung wäre sachlich nicht zu rechtfertigen (2 Ob 75/06b mwN).

Der Haftungsbeschränkung zugunsten der Beklagten steht auch nicht der Eintritt des Schadens nach Übertragung der Liegenschaft entgegen. Paragraph 38, Satz 1 BundesimmobilienG ist als Übergangsbestimmung zu sehen, welche die nach dem BIG-G 1992 bestehenden Unklarheiten über die Person des Haftungspflichtigen bei Unfällen vor dem Rechtserwerb durch die Beklagte und Geltendmachung der Ansprüche nach diesem Zeitpunkt beseitigte Ausschussbericht 347 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode Klargestellt werden soll die Passivlegitimation im Verhältnis zu schadenersatzberechtigten Dritten (wie die im Ausschussbericht beispielsweise genannten Parteien, die in einem Korridor stürzen). Dass Paragraph 38, Satz 3 BundesimmobilienG auf die Haftungstatbestände der Paragraphen 1319 und 1319 a ABGB verweist, rechtfertigt keinen Ausschluss des Haftungsprivilegs des Paragraph 333, ASVG: Diese Haftungsbeschränkung schließt - wie bereits erwähnt - im Verhältnis zu Dienstnehmern nämlich sämtliche andere ersatzrechtlichen Rechtsnormen aus (Neumayr aaO Rz 6; RIS-Justiz RS0028584; zu Paragraph 1319 a, ABGB: RS0122877). Paragraph 1319 a, ABGB wäre hier schon deshalb nicht anzuwenden, weil bei einem nicht der Öffentlichkeit zugänglichen Teil des Polizeigebäudes das Merkmal des „Rechts zur Benützung durch jedermann unter den gleichen Bedingungen" fehlt vergleiche 1 Ob 236/07y mwN).

Die Beklagte kann sich daher mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkung des Paragraph 333, Absatz eins, ASVG berufen, was ohne weitere Überlegungen zu allfälligen Schutzwirkungen aus dem Mietvertrag zur Abweisung des Klagebegehrens führt.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Der Beklagten sind für die kurze Mitteilung im Schriftsatz vom 26. 7. 2007 nur Kosten nach TP 1 RATG zuzusprechen. Der Nebenintervenientin steht entgegen ihrem Kostenverzeichnis kein Streitgenossenzuschlag nach Paragraph 15, RATG zu; der Beklagten, auf deren Seite sie dem Verfahren beigetreten ist, steht nur eine Partei (die Klägerin) gegenüber vergleiche auch RIS-Justiz RS0112657 [T1]; RS0072290 [T1]). Bemessungsgrundlage für die Kosten des Revisionsverfahrens ist nicht - wie von der Beklagten angenommen - der Ausspruch des Berufungsgerichts, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteigt. Dieser Ausspruch ist nur für die Rechtsmittelzulässigkeit relevant, nicht aber für die Bemessungsgrundlage nach Paragraphen 3, f RATG.

Textnummer

E87872

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00038.08I.0529.000

Im RIS seit

28.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2011

Dokumentnummer

JJT_20080529_OGH0002_0020OB00038_08I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0028584 Rechtssatz 01.12.1961Zivilrecht
Die Sonderregelung des § 333 ASVG schließt alle anderen Haftungsgründe aus, so auch jenen des § 1313a ABGB.
RS0030002 Rechtssatz 21.01.1986Zivilrecht
Von § 1319a Abs 2 ABGB wird vorausgesetzt, dass die Landfläche jedermann oder wenigstens einem eingeschränkten Benützerkreis zu Verkehrszwecken zur Verfügung steht. Die Landfläche muss also dem Zweck dienen, von einem Ort zu einem anderen Ort zu gelangen.
RS0030061 Rechtssatz 11.12.1980Zivilrecht
Die in einem abgezäunten Grundstück befindlichen Wege, wie etwa die in einem Fabriksgelände, Krankenhausgelände oder Eisenbahngelände angelegten Verkehrsflächen, fallen ebenso aus dem Anwendungsbereich der Bestimmung heraus wie die der Öffentlichkeit nicht, …
RS0031306 Rechtssatz 02.07.1957Zivilrecht; Strafrecht
Die Einschränkung der zivilrechtlichen Haftung nach § 333 ASVG bezieht sich auf alle Schadenersatzansprüche, auch auf Schmerzengeld. Keine Bedenken des OGH gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 333 ASVG (keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes).
RS0050027 Rechtssatz 16.03.1988Zivilrecht
Der Haftungsausschluss nach dieser Gesetzesstelle kommt dem Rechtsträger Bund bei Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruches aus einem Verhalten eines Lehrers auch dann zugute, wenn nicht der Bund, sondern eine andere Körperschaft gesetzlicher Schulerhalte …
RS0050188 Rechtssatz 20.01.1988Zivilrecht
Ein bei einer Schulsportwoche eingesetzter Tennislehrer ist Organ im Sinne des § 1 Abs 2 AHG; Schmerzengeldansprüche gegen den Rechtsträger Bund sind jedoch, da Unfälle als Arbeitsunfälle gelten und daher unter die gesetzliche Unfallversicherung fallen, aus …
RS0072290 Rechtssatz 23.06.1982Zivilrecht
Den beiden Rechtsanwälten, die einerseits die beklagte Partei, andererseits den auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten vertreten, gebührt gemäß § 15 RATG kein Streitgenossenzuschlag.
RS0085236 Rechtssatz 15.05.1973Zivilrecht
Durch § 333 Abs 1 ASVG werden alle sich aus einem Arbeitsunfall ergebenden Schadenersatzansprüche, soweit sie Personenschäden betreffen und sich gegen den Dienstgeber oder die ihm Gleichgestellten richten, abschließend geregelt und damit alle anderen Haftun …
RS0085409 Rechtssatz 20.06.1984Zivilrecht
Durch die Neufassung des §§ 335 Abs 3 ASVG sollte festgehalten werden, dass die Haftungsbeschränkung für das Verhältnis Schüler und Studierende zu den gesetzlichen Schulerhaltern, beziehungsweise bei den Universitäten, die Anstalten des Bundes sind, gegenüb …
RS0112657 Rechtssatz 20.10.1999Zivilrecht
Ein Streitgenossenzuschlag gebührt zwei im Zwischenstreit endgültig obsiegenden Nebenintervenienten nicht, wenn beide durch verschiedene Anwälte vertreten sind, also keine Vertretung mehrerer Personen vorliegt; keinem der Nebenintervenienten stehen auch meh …
RS0121425 Rechtssatz 19.10.2006Zivilrecht
Höhere technische Bundeslehranstalten sind gemäß § 78 Abs 1 und 2 SchulorganisationsG „berufsbildende höhere Bundesschulen", woraus bereits ersichtlich ist, dass der Bund gesetzlicher Schulerhalter, gleichzeitig aber auch Träger der Ausbildung, in dessen Vo …
RS0121426 Rechtssatz 19.10.2006Zivilrecht
Der Gesetzgeber hat die haftungsrechtliche Gleichstellung von Bund und Bundesimmobiliengesellschaft mbH (BIG) für deliktische Ansprüche Dritter in § 38 BundesimmobilienG zum Ausdruck gebracht, indem er die solidarische Haftung des Bundes und der BIG für den …
RS0122877 Rechtssatz 18.10.2007Zivilrecht
Einem (nicht vorsätzlich schädigenden) Dienstgeber kommt die Haftungsbefreiung des § 333 Abs 1 ASVG auch bei einer Verletzung der Streupflicht, die zu einem Arbeitsunfall des Dienstnehmers geführt hat, zugute (vgl 2 Ob 340/99k). Dies gilt auch im Fall einer …
RS0123853 Rechtssatz 29.05.2008Zivilrecht
Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH ist bei der Nutzung und Verwaltung einer früheren bundeseigenen Liegenschaft anstatt des Bundes als Unternehmer tätig. Diese unternehmerische Funktion und die Übernahme der Instandhaltungspflicht, rechtfertigen die Anwen …