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Rechtssatz RS0121425×

Rechtssatz RS0121425

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121425

Entscheidungsdatum

23.04.2015

Rechtssatz

Höhere technische Bundeslehranstalten sind gemäß Paragraph 78, Absatz eins und 2 SchulorganisationsG „berufsbildende höhere Bundesschulen", woraus bereits ersichtlich ist, dass der Bund gesetzlicher Schulerhalter, gleichzeitig aber auch Träger der Ausbildung, in dessen Vollzugsbereich Ausbildungsleistungen erbracht werden, ist. Er steht demnach, soweit es um die Anwendung der Paragraphen 333, 334 und 335 Absatz eins und 2 ASVG geht, dem Dienstgeber gleich (Paragraph 335, Absatz 3, ASVG). Ihm kommen daher auch die Haftungsprivilegien der Paragraphen 333 f, f, ASVG zugute vergleiche 1 Ob 337/98k). Auch der Bundesimmobiliengesellschaft mbH, die zur Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und dessen Einrichtungen verpflichtet ist, gebührt dieses Haftungsprivileg. Sie tritt von Gesetzes wegen in alle die Liegenschaften betreffenden (privatrechtlichen) Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten ein, ohne dass es hiezu deren Zustimmung bedurfte.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 75/06b
    Entscheidungstext OGH 19.10.2006 2 Ob 75/06b
    Veröff: SZ 2006/159
  • 2 Ob 38/08i
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 38/08i
    Vgl; Veröff: SZ 2008/75
  • 2 Ob 141/11s
    Entscheidungstext OGH 15.05.2012 2 Ob 141/11s
    Vgl; nur: Höhere technische Bundeslehranstalten sind gemäß § 78 Abs 1 und 2 SchulorganisationsG „berufsbildende höhere Bundesschulen". (T1); Beisatz: Höhere Bundeslehranstalten für wirtschaftliche Berufe sind berufsbildende höhere Schulen iSd § 78 Schulorganisationsgesetzes. Die Reifeprüfung an einer solchen Schule berechtigt nicht nur zum Besuch einer Hochschule und zum Studium an Fachhochschulen und Akademien, sondern ersetzt auch die Lehrabschlussprüfung in verschiedenen Lehrberufen. (T2)
  • 1 Ob 45/15x
    Entscheidungstext OGH 23.04.2015 1 Ob 45/15x
    nur: Höhere technische Bundeslehranstalten sind gemäß § 78 Abs 1 und 2 SchulorganisationsG „berufsbildende höhere Bundesschulen", woraus bereits ersichtlich ist, dass der Bund gesetzlicher Schulerhalter, gleichzeitig aber auch Träger der Ausbildung, in dessen Vollzugsbereich Ausbildungsleistungen erbracht werden, ist. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121425

Im RIS seit

18.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2015

Dokumentnummer

JJR_20061019_OGH0002_0020OB00075_06B0000_001