Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Die Klägerin macht geltend, Träger der Einrichtung und Schulerhalter sei jeweils der Bund und nicht die beklagte Partei. Nur der Bund könnte sich daher auf das Haftungsprivileg berufen. Die der beklagten Partei als Fruchtnießerin auferlegte Verpflichtung zur Instandhaltung des Schulgebäudes bewirke nicht, dass sie auch Schulerhalter sei. Sie gehöre daher, wie sich bereits bei wörtlicher Auslegung des § 335 Abs 3 ASVG ergebe, nicht zu dem durch diese Bestimmung privilegierten Personenkreis. Die Ausdehnung des Haftungsprivileges auch auf die beklagte Partei widerspreche dem Grundsatz, wonach eine (hier: das Recht der Klägerin auf Schadenersatz) einschränkende Norm einschränkend auszulegen sei.Die Klägerin macht geltend, Träger der Einrichtung und Schulerhalter sei jeweils der Bund und nicht die beklagte Partei. Nur der Bund könnte sich daher auf das Haftungsprivileg berufen. Die der beklagten Partei als Fruchtnießerin auferlegte Verpflichtung zur Instandhaltung des Schulgebäudes bewirke nicht, dass sie auch Schulerhalter sei. Sie gehöre daher, wie sich bereits bei wörtlicher Auslegung des Paragraph 335, Absatz 3, ASVG ergebe, nicht zu dem durch diese Bestimmung privilegierten Personenkreis. Die Ausdehnung des Haftungsprivileges auch auf die beklagte Partei widerspreche dem Grundsatz, wonach eine (hier: das Recht der Klägerin auf Schadenersatz) einschränkende Norm einschränkend auszulegen sei.
Hiezu wurde erwogen:
Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass sich die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalles im organisatorischen Verantwortungsbereich der von ihr besuchten Schule befunden hat und für sie daher Unfallversicherungsschutz nach § 175 Abs 4 ASVG bestand. Ebenso lässt die Klägerin die Rechtsansicht der Vorinstanzen unbekämpft, dass sich der Schulerhalter erfolgreich auf das Haftungsprivileg des § 333 Abs 1 iVm § 335 Abs 3 ASVG berufen kann. Insoweit kann daher auf die zutreffende Begründung des berufungsgerichtlichen Urteiles verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass sich die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalles im organisatorischen Verantwortungsbereich der von ihr besuchten Schule befunden hat und für sie daher Unfallversicherungsschutz nach Paragraph 175, Absatz 4, ASVG bestand. Ebenso lässt die Klägerin die Rechtsansicht der Vorinstanzen unbekämpft, dass sich der Schulerhalter erfolgreich auf das Haftungsprivileg des Paragraph 333, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 335, Absatz 3, ASVG berufen kann. Insoweit kann daher auf die zutreffende Begründung des berufungsgerichtlichen Urteiles verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist hinzuzufügen:
Gemäß Art 14 Abs 6 B-VG sind öffentliche Schulen jene Schulen, die vom gesetzlichen Schulerhalter errichtet und erhalten werden. Gesetzlicher Schulerhalter ist der Bund, soweit die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Schulen Bundessache ist. Gesetzlicher Schulerhalter ist das Land oder nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften die Gemeinde oder ein Gemeindeverband, soweit die Gesetzgebung oder Ausführungsgesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Schulen Landessache ist.Gemäß Artikel 14, Absatz 6, B-VG sind öffentliche Schulen jene Schulen, die vom gesetzlichen Schulerhalter errichtet und erhalten werden. Gesetzlicher Schulerhalter ist der Bund, soweit die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Schulen Bundessache ist. Gesetzlicher Schulerhalter ist das Land oder nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften die Gemeinde oder ein Gemeindeverband, soweit die Gesetzgebung oder Ausführungsgesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Schulen Landessache ist.
Höhere technische Bundeslehranstalten sind gemäß § 78 Abs 1 und 2 SchulorganisationsG „berufsbildende höhere Bundesschulen", woraus bereits ersichtlich ist, dass der Bund gesetzlicher Schulerhalter, gleichzeitig aber auch Träger der Ausbildung, in dessen Vollzugsbereich Ausbildungsleistungen erbracht werden, ist (vgl SZ 61/62). Er steht demnach, soweit es um die Anwendung der §§ 333, 334 und 335 Abs 1 und 2 ASVG geht, dem Dienstgeber gleich (§ 335 Abs 3 ASVG). Ihm kommen daher auch die Haftungsprivilegien der §§ 333 ff ASVG zugute (vgl 1 Ob 337/98k).Höhere technische Bundeslehranstalten sind gemäß Paragraph 78, Absatz eins und 2 SchulorganisationsG „berufsbildende höhere Bundesschulen", woraus bereits ersichtlich ist, dass der Bund gesetzlicher Schulerhalter, gleichzeitig aber auch Träger der Ausbildung, in dessen Vollzugsbereich Ausbildungsleistungen erbracht werden, ist vergleiche SZ 61/62). Er steht demnach, soweit es um die Anwendung der Paragraphen 333, 334, und 335 Absatz eins und 2 ASVG geht, dem Dienstgeber gleich (Paragraph 335, Absatz 3, ASVG). Ihm kommen daher auch die Haftungsprivilegien der Paragraphen 333, ff ASVG zugute vergleiche 1 Ob 337/98k).
Das bedeutet entgegen der Auffassung der Klägerin aber nicht, dass sich nicht auch die beklagte Partei auf das Haftungsprivileg berufen könnte. Die rechtliche Grundlage für deren (seinerzeitige) Rechtsstellung als Fruchtgenussberechtigte fand sich in § 3 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundesimmobiliengesellschaft mbH und die Verfügung über bundeseigene Liegenschaften einschließlich Mietwohngebäuden (BIG-Gesetz, BGBl 419/1992). In dieser Bestimmung wurde dem Bundesminister für Finanzen das Recht eingeräumt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der beklagten Partei das Recht der Fruchtnießung (§§ 509 ff ABGB) an den in der Anlage A zu diesem Gesetz angeführten bundeseigenen Liegenschaften entgeltlich oder im Wege der Sacheinlage zu übertragen (vgl dazu auch Krejci, Zur Nutzung dinglicher Rechte an Fruchtgenussliegenschaften der BIG, wobl 2000, 33). Mit dem Zeitpunkt des obligatorischen Rechtserwerbes trat die beklagte Partei, deren Geschäftsanteile zu 100 % der Bund hält (§ 1 Abs 1 Satz 2 BIG-G 1992 bzw nunmehr § 2 Satz 1 BundesimmobilienG), von Gesetzes wegen in alle die Liegenschaften betreffenden (privatrechtlichen) Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten ein, ohne dass es hiezu deren Zustimmung bedurfte (§ 2 Abs 2 BIG-G). Soweit hingegen die der beklagten Partei ins Eigentum oder zur Nutzung übertragenen bundeseigenen Liegenschaften für Zwecke des Bundes genutzt wurden, entstanden zwischen der beklagten Partei und dem Bund als Träger von Privatrechten kraft Gesetzes Mietverhältnisse (§ 5 Abs 1 BIG-G; vgl 1 Ob 138/99x). Als Ziel der mit dem BIG-Gesetz 1992 angestrebten Organisationsveränderung wurde die Angleichung der Bundesimmobilienverwaltung an privatwirtschaftliche Verhältnisse definiert, wobei „als erster Sektor der Universitäts- und Bundesschulbereich im Raum Wien ausgesucht worden ist" (AB 571 BlgNR 18. GP; vgl § 1 Abs 1 Satz 1 BIG-G).Das bedeutet entgegen der Auffassung der Klägerin aber nicht, dass sich nicht auch die beklagte Partei auf das Haftungsprivileg berufen könnte. Die rechtliche Grundlage für deren (seinerzeitige) Rechtsstellung als Fruchtgenussberechtigte fand sich in Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundesimmobiliengesellschaft mbH und die Verfügung über bundeseigene Liegenschaften einschließlich Mietwohngebäuden (BIG-Gesetz, Bundesgesetzblatt 419 aus 1992,). In dieser Bestimmung wurde dem Bundesminister für Finanzen das Recht eingeräumt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der beklagten Partei das Recht der Fruchtnießung (Paragraphen 509, ff ABGB) an den in der Anlage A zu diesem Gesetz angeführten bundeseigenen Liegenschaften entgeltlich oder im Wege der Sacheinlage zu übertragen vergleiche dazu auch Krejci, Zur Nutzung dinglicher Rechte an Fruchtgenussliegenschaften der BIG, wobl 2000, 33). Mit dem Zeitpunkt des obligatorischen Rechtserwerbes trat die beklagte Partei, deren Geschäftsanteile zu 100 % der Bund hält (Paragraph eins, Absatz eins, Satz 2 BIG-G 1992 bzw nunmehr Paragraph 2, Satz 1 BundesimmobilienG), von Gesetzes wegen in alle die Liegenschaften betreffenden (privatrechtlichen) Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten ein, ohne dass es hiezu deren Zustimmung bedurfte (Paragraph 2, Absatz 2, BIG-G). Soweit hingegen die der beklagten Partei ins Eigentum oder zur Nutzung übertragenen bundeseigenen Liegenschaften für Zwecke des Bundes genutzt wurden, entstanden zwischen der beklagten Partei und dem Bund als Träger von Privatrechten kraft Gesetzes Mietverhältnisse (Paragraph 5, Absatz eins, BIG-G; vergleiche 1 Ob 138/99x). Als Ziel der mit dem BIG-Gesetz 1992 angestrebten Organisationsveränderung wurde die Angleichung der Bundesimmobilienverwaltung an privatwirtschaftliche Verhältnisse definiert, wobei „als erster Sektor der Universitäts- und Bundesschulbereich im Raum Wien ausgesucht worden ist" Ausschussbericht 571, BlgNR 18. GP; vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, Satz 1 BIG-G).
Mit 1. 1. 2001 wurde das BIG-Gesetz durch das am 30. 12. 2000 in Kraft getretene Bundesimmobiliengesetz, BGBl I 141/2000, ersetzt (§ 46 Abs 1 BundesimmobilienG). Im Bericht des Bautenausschusses über die Regierungsvorlage (298 BlgNR 21. GP) wurde festgehalten, dass die Systemumstellung von Fruchtgenuss auf Eigentum die Aufhebung des BIG-Gesetzes erfordere, zumal auch die bisherigen Fruchtgenussliegenschaften ins Eigentum der beklagten Partei übergehen würden (AB 347 BlgNR 21. GP, 3 und 5). Das Ziel des Bundesimmobiliengesetzes sieht dessen § 1 Abs 1 im wesentlichen darin, in konsequenter Fortsetzung des mit dem BIG-Gesetz begonnenen Weges das Immobilienvermögen und den Immobilienbedarf des Bundes nach wirtschaftlichen und marktorientierten Grundsätzen neu zu organisieren. Die wirtschaftliche Nutzung, Verwaltung und Verwertung bundeseigener Liegenschaften solle optimiert, die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes den gewandelten Rahmenbedingungen und Anforderungen angepasst werden (AB 347 BlgNR 21. GP, 5). § 13 Abs 1 BundesimmobilienG regelt die in vier Tranchen gegliederte Übertragung des Eigentums der in der Anlage A des Gesetzes aufgelisteten Liegenschaften ab 1. 1. 2002; Abs 3 bestimmt, dass die Fruchtgenussrechte an den Objekten mit dem Eigentumserwerb der beklagten Partei erlöschen.Mit 1. 1. 2001 wurde das BIG-Gesetz durch das am 30. 12. 2000 in Kraft getretene Bundesimmobiliengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 141 aus 2000,, ersetzt (Paragraph 46, Absatz eins, BundesimmobilienG). Im Bericht des Bautenausschusses über die Regierungsvorlage (298 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode wurde festgehalten, dass die Systemumstellung von Fruchtgenuss auf Eigentum die Aufhebung des BIG-Gesetzes erfordere, zumal auch die bisherigen Fruchtgenussliegenschaften ins Eigentum der beklagten Partei übergehen würden Ausschussbericht 347, BlgNR 21. GP, 3 und 5). Das Ziel des Bundesimmobiliengesetzes sieht dessen Paragraph eins, Absatz eins, im wesentlichen darin, in konsequenter Fortsetzung des mit dem BIG-Gesetz begonnenen Weges das Immobilienvermögen und den Immobilienbedarf des Bundes nach wirtschaftlichen und marktorientierten Grundsätzen neu zu organisieren. Die wirtschaftliche Nutzung, Verwaltung und Verwertung bundeseigener Liegenschaften solle optimiert, die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes den gewandelten Rahmenbedingungen und Anforderungen angepasst werden Ausschussbericht 347, BlgNR 21. GP, 5). Paragraph 13, Absatz eins, BundesimmobilienG regelt die in vier Tranchen gegliederte Übertragung des Eigentums der in der Anlage A des Gesetzes aufgelisteten Liegenschaften ab 1. 1. 2002; Absatz 3, bestimmt, dass die Fruchtgenussrechte an den Objekten mit dem Eigentumserwerb der beklagten Partei erlöschen.
Diese mit dem BIG-Gesetz 1992 begonnene und dem Bundesimmobiliengesetz 2002 fortgesetzte Neuorganisation der wirtschaftlichen Nutzung, Verwaltung und Verwertung bundeseigener Liegenschaften durch die Ausgliederung von Aufgaben an eine privatrechtlich strukturierte Organisationseinheit, nämlich die beklagte Partei, führte dazu, dass an diese auch Schulliegenschaften zunächst zur Nutzung und mittlerweile in das Eigentum übertragen wurden. Die Klägerin geht zutreffend selbst davon aus, dass die beklagte Partei schon als Fruchtgenussberechtigte - mangels abweichender Vereinbarung nur nach Maßgabe des Reinertrages - zur Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und dessen Einrichtungen verpflichtet war (§ 513 ABGB). In diesem Teilbereich wurden der beklagten Partei somit Pflichten übertragen, deren Einhaltung bis dahin dem gesetzlichen Schulerhalter oblag.Diese mit dem BIG-Gesetz 1992 begonnene und dem Bundesimmobiliengesetz 2002 fortgesetzte Neuorganisation der wirtschaftlichen Nutzung, Verwaltung und Verwertung bundeseigener Liegenschaften durch die Ausgliederung von Aufgaben an eine privatrechtlich strukturierte Organisationseinheit, nämlich die beklagte Partei, führte dazu, dass an diese auch Schulliegenschaften zunächst zur Nutzung und mittlerweile in das Eigentum übertragen wurden. Die Klägerin geht zutreffend selbst davon aus, dass die beklagte Partei schon als Fruchtgenussberechtigte - mangels abweichender Vereinbarung nur nach Maßgabe des Reinertrages - zur Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und dessen Einrichtungen verpflichtet war (Paragraph 513, ABGB). In diesem Teilbereich wurden der beklagten Partei somit Pflichten übertragen, deren Einhaltung bis dahin dem gesetzlichen Schulerhalter oblag.
Nach herrschender Auffassung gilt die Beschränkung der Haftpflicht auch im Verhältnis des Geschädigten zu gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretern des „Unternehmers" bzw Aufsehers im Betrieb, wie Lehrer, Schulwarte etc (SZ 57/115; vgl die weiteren Beispiele bei Neumayr in Schwimann, ABGB³ VII § 335 ASVG Rz 4 mwN). Die Haftungsbeschränkung kommt demnach stets dann zum Tragen, wenn eine mit Aufgaben des gesetzlichen Schulerhalters betraute Person für die Folgen eines Unfalles haften soll, für den - weil sich der Geschädigte im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule befand - Versicherungsschutz nach § 175 Abs 4 ASVG besteht. Diese Voraussetzung trifft auch im vorliegenden Fall zu. Den Vorinstanzen ist daher beizupflichten, dass sich die nach einem Unfall in einem Schulgebäude auf Zahlung von Schmerzengeld in Anspruch genommene beklagte Partei erfolgreich auf die Haftungsbeschränkung nach § 333 Abs 1 iVm § 335 Abs 3 ASVG stützen kann.Nach herrschender Auffassung gilt die Beschränkung der Haftpflicht auch im Verhältnis des Geschädigten zu gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretern des „Unternehmers" bzw Aufsehers im Betrieb, wie Lehrer, Schulwarte etc (SZ 57/115; vergleiche die weiteren Beispiele bei Neumayr in Schwimann, ABGB³ VII Paragraph 335, ASVG Rz 4 mwN). Die Haftungsbeschränkung kommt demnach stets dann zum Tragen, wenn eine mit Aufgaben des gesetzlichen Schulerhalters betraute Person für die Folgen eines Unfalles haften soll, für den - weil sich der Geschädigte im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule befand - Versicherungsschutz nach Paragraph 175, Absatz 4, ASVG besteht. Diese Voraussetzung trifft auch im vorliegenden Fall zu. Den Vorinstanzen ist daher beizupflichten, dass sich die nach einem Unfall in einem Schulgebäude auf Zahlung von Schmerzengeld in Anspruch genommene beklagte Partei erfolgreich auf die Haftungsbeschränkung nach Paragraph 333, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 335, Absatz 3, ASVG stützen kann.
Die gegenteilige Rechtsansicht der Klägerin hätte zur Folge, dass im Falle eines auf die Vernachlässigung von Instandhaltungspflichten zurückzuführenden Unfalles nur Schüler, die eine der beklagten Partei übertragene Schule besuchen, Anspruch auf Schmerzengeld hätten, andere hingegen nicht. Dass aber eine derartige Ungleichbehandlung von Schülern einen dem Gesetz nicht zu unterstellenden Wertungswiderspruch begründen würde und einer sachlichen Rechtfertigung entbehrt, hat der Oberste Gerichtshof bereits in anderem Zusammenhang, nämlich bei fehlender Identität zwischen gesetzlichem Schulerhalter und Rechtsträger, bejaht (SZ 61/62; 1 Ob 251/03y; vgl Neumayr aaO Rz 6). Schließlich hat auch der Gesetzgeber die haftungsrechtliche Gleichstellung von Bund und beklagter Partei für deliktische Ansprüche Dritter in § 38 BundesimmobilienG zum Ausdruck gebracht, indem er die solidarische Haftung des Bundes und der beklagten Partei für den - hier vorliegenden - Fall statuierte, dass der vor dem Eigentumserwerb der beklagten Partei eingetretene Schaden erst nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht wird.Die gegenteilige Rechtsansicht der Klägerin hätte zur Folge, dass im Falle eines auf die Vernachlässigung von Instandhaltungspflichten zurückzuführenden Unfalles nur Schüler, die eine der beklagten Partei übertragene Schule besuchen, Anspruch auf Schmerzengeld hätten, andere hingegen nicht. Dass aber eine derartige Ungleichbehandlung von Schülern einen dem Gesetz nicht zu unterstellenden Wertungswiderspruch begründen würde und einer sachlichen Rechtfertigung entbehrt, hat der Oberste Gerichtshof bereits in anderem Zusammenhang, nämlich bei fehlender Identität zwischen gesetzlichem Schulerhalter und Rechtsträger, bejaht (SZ 61/62; 1 Ob 251/03y; vergleiche Neumayr aaO Rz 6). Schließlich hat auch der Gesetzgeber die haftungsrechtliche Gleichstellung von Bund und beklagter Partei für deliktische Ansprüche Dritter in Paragraph 38, BundesimmobilienG zum Ausdruck gebracht, indem er die solidarische Haftung des Bundes und der beklagten Partei für den - hier vorliegenden - Fall statuierte, dass der vor dem Eigentumserwerb der beklagten Partei eingetretene Schaden erst nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht wird.
Aus diesen Erwägungen war der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.