Die Revision der klagenden Partei erweist sich - worauf die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung zu Recht hinweist - als unzulässig, weil darin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufgeworfen wird. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit den maßgeblichen Rechtsfragen auch in jüngerer Zeit auseinandergesetzt und keine Veranlassung gesehen, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Dazu geben auch die Ausführungen in der Revision keinen Anlass.Die Revision der klagenden Partei erweist sich - worauf die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung zu Recht hinweist - als unzulässig, weil darin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgeworfen wird. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit den maßgeblichen Rechtsfragen auch in jüngerer Zeit auseinandergesetzt und keine Veranlassung gesehen, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Dazu geben auch die Ausführungen in der Revision keinen Anlass.
Die Anordnung des § 335 Abs 3 ASVG, mit dem der Schulerhalter einem Dienstgeber gleichgestellt wird, ist eindeutig und lässt eine Interpretation dahin, dass ein Schadenersatzbegehren gegen den Schulerhalter bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen sei, nicht zu, zumal im § 335 Abs 1 ASVG ausdrücklich von der vorsätzlichen Verursachung des Arbeitsunfalls die Rede ist (1 Ob 90/00t ua). Dass der Haftungsausschluss nach § 335 Abs 3 ASVG dem Bund als Rechtsträger des Schulwesens bei Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs aus dem Verhalten eines Lehrers auch dann zugute kommt, wenn nicht der Bund, sondern eine andere Körperschaft gesetzlicher Schulerhalter ist, hat der erkennende Senat bereits ausführlich begründet und sich dabei auch mit den in der Lehre vertretenen Meinungen auseinandergesetzt (SZ 61/62). Dabei wurde insbesondere auch darauf hingewiesen, dass es nicht sachgerecht wäre, jene Schüler, die Schulen besuchen, deren gesetzlicher Schulerhalter der Bund ist, schlechter zu behandeln, als jene anderer Schulen, weil dem Bund als Träger der Einrichtung das Haftungsprivileg zukäme, sonst aber der Bund nach den allgemeinen Regeln für das Verhalten der Lehrer - im Rahmen der Amtshaftung - einzustehen hätte. Dagegen vermag die Revisionswerberin keine sachlichen Argumente ins Treffen zu führen; auch ein "klarer Gesetzeswortlaut" stünde einer zweckbezogenen sinngemäßen Anwendung im Bereich des Amtshaftungsrechts nicht im Wege.Die Anordnung des Paragraph 335, Absatz 3, ASVG, mit dem der Schulerhalter einem Dienstgeber gleichgestellt wird, ist eindeutig und lässt eine Interpretation dahin, dass ein Schadenersatzbegehren gegen den Schulerhalter bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen sei, nicht zu, zumal im Paragraph 335, Absatz eins, ASVG ausdrücklich von der vorsätzlichen Verursachung des Arbeitsunfalls die Rede ist (1 Ob 90/00t ua). Dass der Haftungsausschluss nach Paragraph 335, Absatz 3, ASVG dem Bund als Rechtsträger des Schulwesens bei Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs aus dem Verhalten eines Lehrers auch dann zugute kommt, wenn nicht der Bund, sondern eine andere Körperschaft gesetzlicher Schulerhalter ist, hat der erkennende Senat bereits ausführlich begründet und sich dabei auch mit den in der Lehre vertretenen Meinungen auseinandergesetzt (SZ 61/62). Dabei wurde insbesondere auch darauf hingewiesen, dass es nicht sachgerecht wäre, jene Schüler, die Schulen besuchen, deren gesetzlicher Schulerhalter der Bund ist, schlechter zu behandeln, als jene anderer Schulen, weil dem Bund als Träger der Einrichtung das Haftungsprivileg zukäme, sonst aber der Bund nach den allgemeinen Regeln für das Verhalten der Lehrer - im Rahmen der Amtshaftung - einzustehen hätte. Dagegen vermag die Revisionswerberin keine sachlichen Argumente ins Treffen zu führen; auch ein "klarer Gesetzeswortlaut" stünde einer zweckbezogenen sinngemäßen Anwendung im Bereich des Amtshaftungsrechts nicht im Wege.
Die in der Revision aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken hat der Oberste Gerichtshof - auch in jüngerer Zeit (7 Ob 178/03g ua) - stets verworfen (vgl nur RIS-Justiz RS0031306, SZ 44/48, 1 Ob 90/00t uva) und insbesondere darauf hingewiesen, dass der Grund für das Haftungsprivileg des Dienstgebers im Sinne einer sachlich berechtigten Differenzierung im sozialen Gesamtsystem liegt, das einem gesetzlich Unfallversicherten unabhängig von den Fragen des Verschuldens oder Mitverschuldens einen meist rasch durchsetzbaren Anspruch zuerkennt; die Einbeziehung sozial schlechter gestellter Personengruppen in dieses Gesamtsystem ist dann aber unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes selbst dann gerechtfertigt, wenn die nach bürgerlichem Recht bestehende Haftpflicht nicht durch eigene Beiträge abgegolten wird (SZ 61/62). Das Berufungsgericht hat darüber hinaus darauf hingewiesen, dass nunmehr auch die Integritätsabgeltung (§ 213a ASVG) den Entfall eines Schmerzengeldanspruchs als insgesamt weniger gravierend erscheinen lässt. Dazu kommt der im Rahmen einer Gesamtbetrachtung durchaus gewichtige Umstand, dass der Geschädigte auch bei einer ganz unverschuldeten Körperverletzung in den Genuss der Leistungen aus der Unfallversicherung kommt. Ein exakter Ausgleich im Sinne eines "Äquivalents" ist entgegen der Auffassung der Revisionswerberin nicht zu fordern, um die Regelung des § 333 ASVG als sachlich gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob der Schmerzengeldanspruch "seit einiger Zeit in der Judikatur eine nicht unerhebliche Aufwertung erfahren" hat. Es kann insbesondere weiterhin kein Zweifel daran bestehen, dass es bei typisierender Betrachtung für die Mehrzahl von Verletzten wichtiger ist, den entgangenen Verdienst und die notwendigen Heilungskosten - auch in den Fällen unverschuldeter Schädigung - ersetzt zu bekommen, als eine Abgeltung für ideelle Schäden fordern zu können. Im Hinblick auf die gebotene Gesamtbetrachtung kann es daher auch nicht darauf ankommen, ob dem Geschädigten im Einzelfall der Nachweis eines Verschuldens leicht möglich wäre oder ob die Einbringlichkeit gegenüber dem Schädiger sichergestellt ist.Die in der Revision aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken hat der Oberste Gerichtshof - auch in jüngerer Zeit (7 Ob 178/03g ua) - stets verworfen vergleiche nur RIS-Justiz RS0031306, SZ 44/48, 1 Ob 90/00t uva) und insbesondere darauf hingewiesen, dass der Grund für das Haftungsprivileg des Dienstgebers im Sinne einer sachlich berechtigten Differenzierung im sozialen Gesamtsystem liegt, das einem gesetzlich Unfallversicherten unabhängig von den Fragen des Verschuldens oder Mitverschuldens einen meist rasch durchsetzbaren Anspruch zuerkennt; die Einbeziehung sozial schlechter gestellter Personengruppen in dieses Gesamtsystem ist dann aber unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes selbst dann gerechtfertigt, wenn die nach bürgerlichem Recht bestehende Haftpflicht nicht durch eigene Beiträge abgegolten wird (SZ 61/62). Das Berufungsgericht hat darüber hinaus darauf hingewiesen, dass nunmehr auch die Integritätsabgeltung (Paragraph 213 a, ASVG) den Entfall eines Schmerzengeldanspruchs als insgesamt weniger gravierend erscheinen lässt. Dazu kommt der im Rahmen einer Gesamtbetrachtung durchaus gewichtige Umstand, dass der Geschädigte auch bei einer ganz unverschuldeten Körperverletzung in den Genuss der Leistungen aus der Unfallversicherung kommt. Ein exakter Ausgleich im Sinne eines "Äquivalents" ist entgegen der Auffassung der Revisionswerberin nicht zu fordern, um die Regelung des Paragraph 333, ASVG als sachlich gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob der Schmerzengeldanspruch "seit einiger Zeit in der Judikatur eine nicht unerhebliche Aufwertung erfahren" hat. Es kann insbesondere weiterhin kein Zweifel daran bestehen, dass es bei typisierender Betrachtung für die Mehrzahl von Verletzten wichtiger ist, den entgangenen Verdienst und die notwendigen Heilungskosten - auch in den Fällen unverschuldeter Schädigung - ersetzt zu bekommen, als eine Abgeltung für ideelle Schäden fordern zu können. Im Hinblick auf die gebotene Gesamtbetrachtung kann es daher auch nicht darauf ankommen, ob dem Geschädigten im Einzelfall der Nachweis eines Verschuldens leicht möglich wäre oder ob die Einbringlichkeit gegenüber dem Schädiger sichergestellt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO; die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins, 41, Absatz eins, ZPO; die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO hingewiesen.