Die Revisionswerberin vermag damit aber keinen tauglichen Zulassungsgrund aufzuzeigen:
Das Berufungsgericht hat zutreffend auf die ständige oberstgerichtliche Judikatur hingewiesen, wonach durch § 333 Abs 1 ASVG alle sich aus einem Arbeitsunfall ergebenden Schadenersatzansprüche, soweit sie Personenschäden betreffen und sich gegen den Dienstgeber oder diesem Gleichgestellte richten, abschließend geregelt werden und damit alle anderen Haftungsgründe, insbesondere auch die Bestimmungen des ABGB, des EKHG oder anderer Haftpflichtvorschriften, ausgeschlossen werden (RIS-Justiz RS0085236 und RS0028584). Mehrfach hat der Oberste Gerichtshof auch bereits ausgesprochen, dass durch § 333 ASVG die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach dem ABGB gegen einen Zweitschädiger nicht ausgeschlossen ist, ohne dass dieser ein Mitverschulden des Dienstgebers (oder von Gleichgestellten) einwenden könnte. Wiederholt wurde in diesem Zusammenhang vom Obersten Gerichtshof auch bereits betont, dass kein Anlass zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bestehe (JBl 1972, 91 [verst Sen] = EvBl 1971, 493/267 = SZ 44/48 = ZVR 1972, 146/84; ZVR 1972, 21/14 = Arb 9007;Das Berufungsgericht hat zutreffend auf die ständige oberstgerichtliche Judikatur hingewiesen, wonach durch Paragraph 333, Absatz eins, ASVG alle sich aus einem Arbeitsunfall ergebenden Schadenersatzansprüche, soweit sie Personenschäden betreffen und sich gegen den Dienstgeber oder diesem Gleichgestellte richten, abschließend geregelt werden und damit alle anderen Haftungsgründe, insbesondere auch die Bestimmungen des ABGB, des EKHG oder anderer Haftpflichtvorschriften, ausgeschlossen werden (RIS-Justiz RS0085236 und RS0028584). Mehrfach hat der Oberste Gerichtshof auch bereits ausgesprochen, dass durch Paragraph 333, ASVG die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach dem ABGB gegen einen Zweitschädiger nicht ausgeschlossen ist, ohne dass dieser ein Mitverschulden des Dienstgebers (oder von Gleichgestellten) einwenden könnte. Wiederholt wurde in diesem Zusammenhang vom Obersten Gerichtshof auch bereits betont, dass kein Anlass zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bestehe (JBl 1972, 91 [verst Sen] = EvBl 1971, 493/267 = SZ 44/48 = ZVR 1972, 146/84; ZVR 1972, 21/14 = Arb 9007;
JBl 1972, 202; 1 Ob 4/88, SZ 61/62; 9 ObA 54/91, ecolex 1991, 638;
RIS-Justiz RS0017545). Die Verfassungsmäßigkeit des § 333 ASVG stehe außer Zweifel, da die Zielsetzungen dieser Bestimmung, den Arbeitgeber durch Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge vom Haftungsrisiko für Arbeitsunfälle auszuschließen und die mit dem täglichen Arbeitsleben verbundenen Risken auf den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu übertragen (s dazu ausführlich SZ 44/48), dem verfassungsrechtlichen Sachlichkeitsgebot entsprechen (9 ObA 8/88; 2 Ob 146/88; 9 ObA 138/90; 9 ObA 54/91, ecolex 1991, 638 ua). Da die Revisionswerberin nichts vorbringt, das veranlassen könnte, von dieser Judikaturlinie abzugehen, wird von ihr damit eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht aufgezeigt. Dasselbe gilt auch hinsichtlich ihrer Ausführungen, mit denen sie nachzuweisen versucht, dass das nach hM aus § 333 ASVG hinsichtlich des Arbeitgebers gefolgerte Regressverbot gegen die Grundsätze des freien Warenverkehrs (Art 30 EG-V, jetzt Art 28 EG) verstoße. Das Berufungsgericht hat zutreffend auf die Judikatur des EuGH hingewiesen, wonach nationale Regelungen, deren beschränkende Wirkungen auf den freien Warenverkehr ganz ungewiss und indirekt sind, nicht als geeignet angesehen werden können, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu behindern (C-44/98 - BASF, Slg 1999 S I-06269;RIS-Justiz RS0017545). Die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 333, ASVG stehe außer Zweifel, da die Zielsetzungen dieser Bestimmung, den Arbeitgeber durch Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge vom Haftungsrisiko für Arbeitsunfälle auszuschließen und die mit dem täglichen Arbeitsleben verbundenen Risken auf den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu übertragen (s dazu ausführlich SZ 44/48), dem verfassungsrechtlichen Sachlichkeitsgebot entsprechen (9 ObA 8/88; 2 Ob 146/88; 9 ObA 138/90; 9 ObA 54/91, ecolex 1991, 638 ua). Da die Revisionswerberin nichts vorbringt, das veranlassen könnte, von dieser Judikaturlinie abzugehen, wird von ihr damit eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht aufgezeigt. Dasselbe gilt auch hinsichtlich ihrer Ausführungen, mit denen sie nachzuweisen versucht, dass das nach hM aus Paragraph 333, ASVG hinsichtlich des Arbeitgebers gefolgerte Regressverbot gegen die Grundsätze des freien Warenverkehrs (Artikel 30, EG-V, jetzt Artikel 28, EG) verstoße. Das Berufungsgericht hat zutreffend auf die Judikatur des EuGH hingewiesen, wonach nationale Regelungen, deren beschränkende Wirkungen auf den freien Warenverkehr ganz ungewiss und indirekt sind, nicht als geeignet angesehen werden können, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu behindern (C-44/98 - BASF, Slg 1999 S I-06269;
C-190/98 - Graf/Filzmoser, Slg 2000, S I-00493). Da dies - die mangelnde Behinderung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten durch das gegenständliche Regressverbot - hier auf der Hand liegt, kann auch darin weder eine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage erblickt noch die Anregung der Revisionswerberin zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zu dieser Frage aufgegriffen werden. Soweit die Revisionswerberin im Hinblick darauf, dass die Vorinstanzen ihrer Anregung zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht gefolgt sind, einen Verfahrensmangel geltend macht und sogar den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 3 ZPO verwirklicht sieht, wird von ihr übersehen, dass infolge Fehlens eines entsprechenden verfahrensrechtlichen Antragsrechts der Parteien auf Anrufung des EuGH nach Art 177 EG-Vertrag (jetzt Art 234 EG) die Ablehnung der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens durch das Gericht keinen im Rechtsmittelweg anfechtbaren Verfahrensfehler begründet (10 ObS 294/97a, ARD 4903/6/98; 7 Ob 54/01v; RIS-Justiz RS0058452). Der Vollständigkeit halber - ein entsprechender Einwand wird von der Revisionswerberin ohnehin nicht erhoben - sei noch erwähnt, dass auch aus Art 5 Abs 4 der Arbeitsschutzrahmenrichtlinie (EWG-RL 89/391/EWG) kein Verbot des Haftungsausschlusses nach § 333 ASVG abzuleiten ist (8 ObA 324/98z, SZ 72/124; 9 ObA 150/99w; RIS-Justiz RS0112351). Mangels einer erheblichen Rechtsfrage bzw eines tauglichen Zulassungsgrundes iSd § 502 Abs 1 ZPO muss das außerordentliche Rechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen werden.C-190/98 - Graf/Filzmoser, Slg 2000, S I-00493). Da dies - die mangelnde Behinderung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten durch das gegenständliche Regressverbot - hier auf der Hand liegt, kann auch darin weder eine iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage erblickt noch die Anregung der Revisionswerberin zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zu dieser Frage aufgegriffen werden. Soweit die Revisionswerberin im Hinblick darauf, dass die Vorinstanzen ihrer Anregung zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht gefolgt sind, einen Verfahrensmangel geltend macht und sogar den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO verwirklicht sieht, wird von ihr übersehen, dass infolge Fehlens eines entsprechenden verfahrensrechtlichen Antragsrechts der Parteien auf Anrufung des EuGH nach Artikel 177, EG-Vertrag (jetzt Artikel 234, EG) die Ablehnung der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens durch das Gericht keinen im Rechtsmittelweg anfechtbaren Verfahrensfehler begründet (10 ObS 294/97a, ARD 4903/6/98; 7 Ob 54/01v; RIS-Justiz RS0058452). Der Vollständigkeit halber - ein entsprechender Einwand wird von der Revisionswerberin ohnehin nicht erhoben - sei noch erwähnt, dass auch aus Artikel 5, Absatz 4, der Arbeitsschutzrahmenrichtlinie (EWG-RL 89/391/EWG) kein Verbot des Haftungsausschlusses nach Paragraph 333, ASVG abzuleiten ist (8 ObA 324/98z, SZ 72/124; 9 ObA 150/99w; RIS-Justiz RS0112351). Mangels einer erheblichen Rechtsfrage bzw eines tauglichen Zulassungsgrundes iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO muss das außerordentliche Rechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen werden.