Entscheidungsgründe:
Am 31. Juli 1986 kam es auf der Baustelle Schloß Weinberg in Kefermarkt zu einem Arbeitsunfall, bei dem der Kläger eine Gehirnerschütterung, Halswirbel- und Rückenprellungen sowie einen Bruch des rechten Daumens erlitt.
Der Kläger begehrt einen Betrag von 120.000 S sA an Schmerzengeld und die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle künftigen Schäden aus diesem Unfall. Der Kläger sei im Sommer 1986 als Ferialarbeiter bei der Firma S*** beschäftigt gewesen und habe am Unfalltag auf der Baustelle Schloß Weinberg in Kefermarkt gearbeitet. Er sei damit beschäftigt gewesen, mit Beton gefüllte Schiebetruhen vom Bauaufzug abzuladen. Dazu habe der Kläger vorerst die Fixierung des Schwenkkorbes lösen und mit einem Fuß in den Schwenkkorb steigen müssen. Eine Unterweisung des Klägers sei nicht erfolgt. Als der Kläger am Unfalltag um ca. 15.15 Uhr beim Abladevorgang wieder die Fixierung lösen wollte, sei er mit einem Fuß in den Schwenkkorb gestiegen. In diesem Augenblick sei der ebenfalls nicht unterwiesene 17-jährige Hilfsarbeiter Manfred H***, der mit der Bedienung des Aufzuges beauftragt worden sei, mit dem Aufzug nach unten gefahren. Dadurch habe der Kläger das Gleichgewicht verloren und sei ca. 6 m in die Tiefe gestürzt. Der Beklagte sei bei der Firma K*** beschäftigt gewesen und habe die Baustelle Schloß Weinberg als Maurerpolier betreut. Er habe zwar für die Sicherheit auf der Baustelle die Verantwortung getragen, sei aber nicht Vorgesetzter des Klägers gewesen und habe den Kläger auch faktisch nicht beaufsichtigt oder überwacht. Der Beklagte sei strafgerichtlich verurteilt worden, weil er es als Polier auf der Baustelle unterlassen habe, den Kläger über die sichere Bedienung des Aufzuges zu informieren, so daß dieser beim Betreten des gerade nach unten fahrenden Förderkorbes ca. 6 m hinabgestürzt sei. Der Kläger, der sich im Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen habe, sei mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden. Er sei nicht bei der A***, sondern nur bei der Firma S*** beschäftigt gewesen und von dieser auf der Baustelle eingesetzt worden. Selbst wenn tatsächlich eine A*** bestanden haben sollte, sei eine dauernde Organisation und damit ein Betrieb nicht vorgelegen. An der Baustelle hätten diverse Firmen unabhängig voneinander Tätigkeiten verrichtet. Allfällige zivilrechtliche Zusammenschlüsse von Firmen, die Tätigkeiten ausgeübt hätten, hätten keine Änderung der Arbeitsweise der Firmen an der Baustelle bewirkt. Schließlich sei die Anwendung des § 333 Abs 4 ASVG auf eine A*** nicht gerechtfertigt, weil die Firma K***, bei der der Beklagte beschäftigt gewesen sei, keine Aufwendungen für die Unfallversicherung des damals bei der Firma S*** beschäftigten Klägers vorgenommen habe.Der Kläger begehrt einen Betrag von 120.000 S sA an Schmerzengeld und die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle künftigen Schäden aus diesem Unfall. Der Kläger sei im Sommer 1986 als Ferialarbeiter bei der Firma S*** beschäftigt gewesen und habe am Unfalltag auf der Baustelle Schloß Weinberg in Kefermarkt gearbeitet. Er sei damit beschäftigt gewesen, mit Beton gefüllte Schiebetruhen vom Bauaufzug abzuladen. Dazu habe der Kläger vorerst die Fixierung des Schwenkkorbes lösen und mit einem Fuß in den Schwenkkorb steigen müssen. Eine Unterweisung des Klägers sei nicht erfolgt. Als der Kläger am Unfalltag um ca. 15.15 Uhr beim Abladevorgang wieder die Fixierung lösen wollte, sei er mit einem Fuß in den Schwenkkorb gestiegen. In diesem Augenblick sei der ebenfalls nicht unterwiesene 17-jährige Hilfsarbeiter Manfred H***, der mit der Bedienung des Aufzuges beauftragt worden sei, mit dem Aufzug nach unten gefahren. Dadurch habe der Kläger das Gleichgewicht verloren und sei ca. 6 m in die Tiefe gestürzt. Der Beklagte sei bei der Firma K*** beschäftigt gewesen und habe die Baustelle Schloß Weinberg als Maurerpolier betreut. Er habe zwar für die Sicherheit auf der Baustelle die Verantwortung getragen, sei aber nicht Vorgesetzter des Klägers gewesen und habe den Kläger auch faktisch nicht beaufsichtigt oder überwacht. Der Beklagte sei strafgerichtlich verurteilt worden, weil er es als Polier auf der Baustelle unterlassen habe, den Kläger über die sichere Bedienung des Aufzuges zu informieren, so daß dieser beim Betreten des gerade nach unten fahrenden Förderkorbes ca. 6 m hinabgestürzt sei. Der Kläger, der sich im Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen habe, sei mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden. Er sei nicht bei der A***, sondern nur bei der Firma S*** beschäftigt gewesen und von dieser auf der Baustelle eingesetzt worden. Selbst wenn tatsächlich eine A*** bestanden haben sollte, sei eine dauernde Organisation und damit ein Betrieb nicht vorgelegen. An der Baustelle hätten diverse Firmen unabhängig voneinander Tätigkeiten verrichtet. Allfällige zivilrechtliche Zusammenschlüsse von Firmen, die Tätigkeiten ausgeübt hätten, hätten keine Änderung der Arbeitsweise der Firmen an der Baustelle bewirkt. Schließlich sei die Anwendung des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG auf eine A*** nicht gerechtfertigt, weil die Firma K***, bei der der Beklagte beschäftigt gewesen sei, keine Aufwendungen für die Unfallversicherung des damals bei der Firma S*** beschäftigten Klägers vorgenommen habe.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Nach den bindenden Feststellungen des Strafgerichtes habe der Beklagte die Aufsicht über 20 bis 25 Arbeiter gehabt, die von den drei an der Baustelle tätigen Firmen beigestellt worden seien. Die Bauunternehmungen Ing. Josef S*** Baugesellschaft mbH, B. K*** Baugesellschaft mbH und Ing. Johann H*** seien als Arbeitsgemeinschaft mit der Verrichtung der zur Vorbereitung der Oberösterreichischen Landesausstellung 1988 erforderlichen Bauarbeiten an der Großbaustelle Schloß Weinberg beauftragt worden. Der Beklagte berufe sich auf das aaftungsprivileg des § 333 Abs 4 ASVG, das auch zum Tragen komme, wenn eine vertraglich begründete Arbeitsgemeinschaft zwischen den Arbeitgebern bestehe. Sei der Aufseher im Betrieb des Verletzten wie ein Betriebsangehöriger eingegliedert oder der Verletzte in den des Aufsehers - dies sei insbesondere beim organisierten Zusammenwirken zweier Unternehmen zur Verrichtung eines gemeinsamen Zweckes gegeben -, komme dem Aufseher die Haftungsbegünstigung des § 333 Abs 4 ASVG zu. Der Beklagte habe für die A*** hinsichtlich der an der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer sämtlicher beteiligter Unternehmen unumschränkte Weisungsbefugnisse gehabt. Er habe den jeweiligen Arbeitern und Angestellten die Arbeitsplätze zuweisen und sie über Sicherheitsvorkehrungen unterweisen müssen. Der Kläger stütze zwar einerseits die Haftung des Beklagten auf dessen Weisungsbefugnisse gegenüber dem Kläger, bestreite aber andererseits diese Weisungsbefugnis.Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Nach den bindenden Feststellungen des Strafgerichtes habe der Beklagte die Aufsicht über 20 bis 25 Arbeiter gehabt, die von den drei an der Baustelle tätigen Firmen beigestellt worden seien. Die Bauunternehmungen Ing. Josef S*** Baugesellschaft mbH, B. K*** Baugesellschaft mbH und Ing. Johann H*** seien als Arbeitsgemeinschaft mit der Verrichtung der zur Vorbereitung der Oberösterreichischen Landesausstellung 1988 erforderlichen Bauarbeiten an der Großbaustelle Schloß Weinberg beauftragt worden. Der Beklagte berufe sich auf das aaftungsprivileg des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG, das auch zum Tragen komme, wenn eine vertraglich begründete Arbeitsgemeinschaft zwischen den Arbeitgebern bestehe. Sei der Aufseher im Betrieb des Verletzten wie ein Betriebsangehöriger eingegliedert oder der Verletzte in den des Aufsehers - dies sei insbesondere beim organisierten Zusammenwirken zweier Unternehmen zur Verrichtung eines gemeinsamen Zweckes gegeben -, komme dem Aufseher die Haftungsbegünstigung des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG zu. Der Beklagte habe für die A*** hinsichtlich der an der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer sämtlicher beteiligter Unternehmen unumschränkte Weisungsbefugnisse gehabt. Er habe den jeweiligen Arbeitern und Angestellten die Arbeitsplätze zuweisen und sie über Sicherheitsvorkehrungen unterweisen müssen. Der Kläger stütze zwar einerseits die Haftung des Beklagten auf dessen Weisungsbefugnisse gegenüber dem Kläger, bestreite aber andererseits diese Weisungsbefugnis.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und übernahm gemäß § 268 ZPO folgende Feststellungen:Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und übernahm gemäß Paragraph 268, ZPO folgende Feststellungen:
An der Baustelle wurde der Kläger jeden Tag vom Polier (dem Beklagten) ebenso wie die anderen Arbeiter zu den verschiedensten Tätigkeiten - unter anderem auch mit Arbeitskollegen zur Arbeit beim Aufzug - eingeteilt. Der Kläger wurde ebensowenig wie andere dem Beklagten unbekannte Arbeiter gefragt, ob er wisse, wie die Be- und Entladung des Aufzuges zu erfolgen habe, ohne in der Bedienung des Aufzuges unterwiesen zu werden. Am 31. Juli 1986 teilte der Beklagte den Kläger gemeinsam mit dem Maurergesellen Thomas H*** und dem 17-jährigen Manfred H*** zur Arbeit beim Aufzug ein. Der letztgenannte Arbeitnehmer war schon bisher damit beschäftigt gewesen, mit dem Aufzug Beton nach oben und Schutt nach unten zu fahren. Aus diesem Grund beauftragte ihn der Beklagte wieder mit der Bedienung des Materialaufzuges; außerdem besorgte er auch den Getränkeverkauf. Der Kläger und Thomas H*** übernahmen die Arbeit an der Entladestelle, und zwar das Abladen der Schiebetruhen mit Beton und das Beladen der Schiebetruhen mit Bauschutt. Zwischen 15.00 Uhr und 15.15 Uhr beförderte Manfred H*** zwei Schiebetruhen mit Beton nach oben. Als ein Kollege zu ihm kam und ein Getränk verlangte, verließ Manfred H*** den Aufzug und kam nach 5 Minuten wieder zurück. Auch der Kläger unterbrach den bisherigen Rhythmus, weil er für einen Kollegen etwas holen mußte. Als Manfred H*** vom Getränkeverkauf zurückkam, glaubte er, daß der Korb inzwischen entladen sei und setzte den Aufzug zum Hinunterfahren in Gang. Gerade in diesem Moment trat der Kläger mit einem Fuß auf die Ladefläche zum Entladen und stürzte kopfüber 6 Meter hinunter. Der Arbeitsunfall wäre unterblieben, wenn der Kläger eine Holzlatte zum Lösen der Sicherung im Schwenkkorb verwendet hätte und nicht zur Vornahme dieser Tätigkeit in den Aufzug gestiegen wäre.
Weiters traf das Erstgericht auf Grund der im Strafverfahren abgelegten Aussage des Zeugen Josef W*** folgende Feststellungen:
An der Baustelle in Schloß Weinberg arbeiten gemeisnam die Firmen K***, S*** und H***. Die Firma S*** war vom
Bauherrn, dem Bundesland Oberösterreich, die Bauleitung übertragen worden. Die Firma S*** stellte den Kontakt zu den Behörden her und war auch für die Abrechnung zuständig. Für die Baustelle Schloß Weinberg war der bei der Firma K*** beschäftigte Beklagte als Polier zuständig; die Firma K*** stellte auch anderes Personal. Von der Firma H*** kamen Hilfsarbeiter und Maurer. Das Personal "lief" unter dem Polier (dem Beklagten). Der von den Chefs aller drei beteiligten Unternehmen als Polier vorgeschlagene Beklagte koordinierte auch die Arbeiter der Firmen S*** und H***. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß der auf Grund einer Vereinbarung der die Baustelle betreuenden Unternehmen als Polier eingesetzte Beklagte Vorgesetzter des bei einem anderen Unternehmen beschäftigten Klägers gewesen sei. Er habe die Arbeitseinteilung vorgenommen und sei weisungsberechtigt gewesen. Im Rahmen der A*** sei der Beklagte Aufseher über den Kläger gewesen, so daß ihm das Haftungsprivileg nach § 333 Abs 4 ASVG zukomme. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Die strafgerichtliche Verurteilung des Beklagten habe sich darauf gegründet, daß er als Anordnungsbefugter im Sinne des § 3 Abs 2 BauarbeiterschutzVO für die Einhaltung der für die Baustelle maßgeblichen Sicherheitsvorschriften verantwortlich gewesen sei und verpflichtet gewesen wäre, den Kläger mit der sicheren Handhabung des Aufzuges vertraut zu machen. Als Anordnungsbefugter hätte er dafür sorgen müssen, daß an der Aufzugsentladestelle eine Stange mit einem Haken vorhanden ist, um ein Betreten des Fördergerätes beim Entladen zu vermeiden. Die Haftungsbefreiung komme auch zum Tragen, wenn mehrere Unternehmen zur Erzielung eines Arbeitserfolges zusammenarbeiteten und dem Schädiger ein Weisungs- und Aufsichtsrecht zustehe.Bauherrn, dem Bundesland Oberösterreich, die Bauleitung übertragen worden. Die Firma S*** stellte den Kontakt zu den Behörden her und war auch für die Abrechnung zuständig. Für die Baustelle Schloß Weinberg war der bei der Firma K*** beschäftigte Beklagte als Polier zuständig; die Firma K*** stellte auch anderes Personal. Von der Firma H*** kamen Hilfsarbeiter und Maurer. Das Personal "lief" unter dem Polier (dem Beklagten). Der von den Chefs aller drei beteiligten Unternehmen als Polier vorgeschlagene Beklagte koordinierte auch die Arbeiter der Firmen S*** und H***. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß der auf Grund einer Vereinbarung der die Baustelle betreuenden Unternehmen als Polier eingesetzte Beklagte Vorgesetzter des bei einem anderen Unternehmen beschäftigten Klägers gewesen sei. Er habe die Arbeitseinteilung vorgenommen und sei weisungsberechtigt gewesen. Im Rahmen der A*** sei der Beklagte Aufseher über den Kläger gewesen, so daß ihm das Haftungsprivileg nach Paragraph 333, Absatz 4, ASVG zukomme. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Die strafgerichtliche Verurteilung des Beklagten habe sich darauf gegründet, daß er als Anordnungsbefugter im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, BauarbeiterschutzVO für die Einhaltung der für die Baustelle maßgeblichen Sicherheitsvorschriften verantwortlich gewesen sei und verpflichtet gewesen wäre, den Kläger mit der sicheren Handhabung des Aufzuges vertraut zu machen. Als Anordnungsbefugter hätte er dafür sorgen müssen, daß an der Aufzugsentladestelle eine Stange mit einem Haken vorhanden ist, um ein Betreten des Fördergerätes beim Entladen zu vermeiden. Die Haftungsbefreiung komme auch zum Tragen, wenn mehrere Unternehmen zur Erzielung eines Arbeitserfolges zusammenarbeiteten und dem Schädiger ein Weisungs- und Aufsichtsrecht zustehe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.