Entscheidungsgründe:
Auf Grund eines Beschlusses des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20.Dezember 1977 obliegt der beklagten Partei die Behebung von Unwetterschäden im Bereich ländlicher Wege und Anlagen. Bei starken Regenfällen im Jahre 1979 waren im Gemeindegebiet von Ardagger mehrere Wirtschaftswege stark beschädigt und eine Brücke zerstört worden. Zur Behebung dieser Schäden setzte die beklagte Partei eine Dieselramme, mit deren Hilfe Piloten in das Erdreich gerammt werden, unter Leitung ihres Poliers Georg P*** ein. Dieser zog mehrere an den Wiederherstellungsarbeiten interessierte Landwirte, darunter auch den bei der klagenden Partei sozialversicherten Leopold H***, zu Hilfsarbeiten heran. Beim Abbau der Dieselramme am 12.Juni 1980 wurde Leopold H*** durch die linke Leitwindenkurbel schwer verletzt.
Die klagende Partei begehrt den Ersatz der für Leopold H*** erbrachten Versicherungsleistungen von 250.212,22 S sA und die Feststellung der Ersatzpflicht der beklagten Partei für künftige Leistungen. Die von der beklagten Partei eingesetzte Dieselramme sei infolge eines technischen Gebrechens nicht funktionsfähig gewesen. Georg P*** habe es unterlassen, vor dem Abbau der Dieselramme den Aufrichtbock einbauen zu lassen, und sei nach seiner Ausbildung auch nicht befähigt gewesen, derartige Arbeiten verantwortlich zu leiten.
Das Erstgericht sprach mit Teilzwischenurteil aus, daß das Leistungsbegehren der klagenden Partei zu zwei Dritteln zu Recht und zu einem Drittel nicht zu Recht bestehe. Nach seinen Feststellungen besteht die Dieselramme aus einer Grundplatte, auf der eine Doppeltrommelwinde montiert ist. Am vorderen Ende der Grundplatte befindet sich ein ca 12 m hoher Turm (Mäkler), der an seiner Wurzel und mit zwei schräg verlaufenden Seitenstreben mit dem Grundrahmen fest verbunden ist. Auf dem Mäkler ist beweglich der sogenannte Bär angebracht, der durch Herabfallen auf Grund des hohen Eigengewichtes ein Einschlagen des vor dem Mäkler montierten Pfahles bewirkt. Das Gerüst samt Mäkler ist zerlegbar. Zum Aufrichten des Mäklers ist der Aufrichtbock erforderlich. Er ist eine Stütze, die bei der Montage und der Demontage des Mäklers mit dem Grundrahmen in eine feste Verbindung gebracht wird. Er hat an seinem oberen Ende eine Rolle, über die von der Winde ein Seil zum Mäkler geführt wird. Ab einer gewissen Schräglage des Mäklers tritt der Aufrichtbock außer Funktion, da das Seil der Winde sich dann von seiner oberen Rolle abzuheben beginnt. Die beiden Stützstreben werden am Grundrahmen ehest eingehängt, sie sind aber auch schon zuvor von Bedeutung, damit der Mäkler nicht seitlich umfallen kann. Die Aufrichtung des Mäklers erfolgt mit der Winde. Beim Abbau wird der Mäkler zunächst mit Hilfe der Stützstreben so weit als möglich nach vorn geneigt. Dann ist der Aufrichtbock zu montieren. Seine Funktion bei der Demontage besteht darin, das Seil, das von der Spitze des Mäklers zur Trommel führt, über die Rolle an der Spitze des Bockes umzulenken, wodurch die Zugkraft am Seil beim weiteren Absenken des Mäklers nur begrenzt anwächst. In der Folge sind die Stützstreben auszuhängen. Sie dienen dann nur mehr dazu, das seitliche Umfallen des Mäklers zu verhindern. Die in Absenkrichtung auftretenden Kräfte sollen von der Winde abgefangen werden. Der Mäkler ist durch vorsichtiges Drehen nur der rechten Handkurbel der Winde abzusenken. bei der rechten Kurbel gibt es eine Klinkensicherung. Die Klinke ist federbelastet und steht in ständigem Eingriff mit dem Klinkenrad. Dieses ist über eine Reibungskupplung mit der Kurbelwelle verbunden. Die rechte Kurbel wird über ein Trapezgewinde bei einem Drehen der Kurbel in Anheberichtung nach rechts gegen die Kupplungsscheiben gepreßt. Dadurch wird das Klinkenrad mitgenommen, sodaß die Klinke Zahn um Zahn einrastet und gegen Rückschlag sichert. Wird die rechte Kurbel in Richtung Absenken - nach links - gedreht, löst sich der Druck auf die Kupplung und diese kann durchrutschen. Solange sie rutscht, wirkt sie als Bremse. Es bleibt das Klinkenrad mit der in Eingriff befindlichen Klinke stehen, und es kann eine Last am Seil die Seiltrommel in Absenkrichtung bewegen, solange nicht durch ein Anhalten der Kurbel bei weiterer Bewegung der Trommel der Kupplungsschluß wieder hergestellt und die Last erst abgebremst, dann angehalten wird. Je weiter die Kupplung über ein Rutschen hinaus geöffnet wird, desto mehr Bewegung zwischen Kurbel und Seiltrommel ist bis zur Wiederherstellung des Bremsbeginnes nötig. Je rascher der Reibungszustand bis zum Festklemmen des Klinkenrades durchlaufen wird, desto heftiger ist ein an der Klinke auftretender und von der Klinkenwelle abzufangender Stoß. Ein weites Öffnen der Kupplung wird durch einen Begrenzungsstift verhindert. Außer der Senkbremse an der rechten Kurbel gibt es noch zwei Bandbremsen, von denen jeweils eine, nämlich die für die eingekuppelte Seiltrommel, wirksam werden kann. Im vorliegenden Fall war das die linke. Die Bandbremsen werden durch je einen Handhebel bedient. Georg P*** hat im Jahre 1964 erstmals an einer Dieselramme gearbeitet, und es war ihm damals von Agraringenieur Herbert E*** die Bedienung einer solchen Ramme erklärt worden. Es war ihm daher die Bedienung des Gerätes bekannt. Herbert E*** hatte jedoch nicht die maschinenbauliche Vorbildung, um erkennen zu können, ob ein Gerät ein technisches Gebrechen aufweist. Im vorliegenden Fall traf Georg P*** beim Abbau der Dieselramme folgende Einteilung: Er selbst und Alfred B*** standen an den Stützstreben, Friedrich G*** sollte die Bandbremse bedienen. Dem Leopold F*** oblag die Bedienung der rechten Kurbel, dem Leopold H*** die der linken. Georg P*** befahl den Männern an den Kurbeln, ganz langsam nachzulassen. Friedrich G*** erhielt die Anweisung, die beiden Bremshebel gleichmäßig zu bedienen und nach Bedarf durch Niederdrücken zu bremsen. Das Umlegen des Mäklers wurde damit begonnen, daß er mit den Stützstreben nach vorn geneigt wurde. Leopold F*** wurde angewiesen, an der Handkurbel langsam nachzulassen. Er drehte zunächst seine Kurbel etwa 10 bis 12 mal. Leopold H*** mußte die linke Kurbel in Absenkrichtung drehen. Während dieser Bewegung wurde der Mäkler noch von den Seitenstützen gehalten. Als der Mäkler eine gewisse Neigung erreicht hatte, nahm Georg P*** die Befestigungsbolzen am Fuß der Seitenstützen heraus. Zu diesem Zeitpunkt war der Aufrichtbock noch nicht eingebaut. Die Männer an den Kurbeln sollten noch ein wenig in Richtung Absenken drehen, dann sollte nach Georg P*** Ansicht der Aufrichtbock eingesetzt werden. Der nur mehr vom Seil gehaltene Mäkler geriet jedoch in Senkrichtung in Bewegung, die Seilwinde drehte sich, die Senkbremse griff plötzlich, der davon stammende Stoß wurde von der Kupplung hart auf das Klinkenrad und die Klinke übertragen, die Klinkenwelle wurde hochgebogen und die Klinke durchgerissen. Die Seiltrommel nahm nun die Kurbeln schnell drehend mit. Die rechte Kurbel wurde dem Georg F*** aus der Hand gerissen. Leopold H***, der seine Kurbel offenbar fester angepackt hatte, wurde von dieser auf die Arme und ins Gesicht geschlagen und dadurch schwer verletzt.
Nach dem Unfall wurde das Fehlen des Stiftes zur Begrenzung des Hubes der Senkbremse und die Verbiegung der Klinkenwelle festgestellt. Es wurde beim Unfall überdies die Achse einer weiteren am Trommelzahnrad befindlichen Klinke verbogen, deren Aufgabe es ist, jede Bewegung der Trommel zu verhindern. Zu dem Unfall war es durch das Fehlen des Stiftes zur Begrenzung des Senkbremsenhubes und durch einen Bedienungsfehler gekommen. Das Drehen auch an der linken Kurbel mit oder ohne Betätigen der Bandbremse verändert den Einsatz der Senkbremse. Das Drehen an beiden Kurbeln entspricht zwar der Bedienungsanleitung, wegen der gleichmäßigen Bedienung der Bandbremshebel fehlte jedoch jeder der Kurbeln die Bremskraft, die bei alleiniger Betätigung wirksam wird. Die Dieselramme war im Jahre 1976 überprüft worden. Damals gab es keine fehlerhaften Teile am Gerät. Im Jahre 1977 wurden die Kolbenringe des Dieselaggregates repariert. Danach wurde das Gerät zwar mehrmals verwendet, aber nicht mehr kontrolliert.
Nach der Auffassung des Erstgerichtes habe die beklagte Partei das Fehlen des Sicherungsstiftes und die falsche Anweisung des Georg P*** betreffend die Bedienung der Bandbremse, nicht jedoch auch die unrichtige Betriebsanleitung, daß beim Abbremsen mit beiden Kurbeln zu steuern sei, zu vertreten, sodaß eine Haftung der beklagten Partei im Verhältnis von 2:1 gerechtfertigt sei. Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens ab. Es sprach aus, daß der Wert des von der Bestätigung betroffenen Teiles des Streitgegenstandes 60.000 S, der Wert des von der Abänderung betroffenen Teiles des Streitgegenstandes 15.000 S und der Wert des Streitgegenstandes insgesamt 300.000 S übersteigt.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichtes liege ein einem Arbeitsunfall nach § 176 Abs.1 Z 6 ASVG gleichgestellter Unfall vor, was zur Folge habe, daß die beklagte Partei als Dienstgeber des Verletzten anzusehen sei. Der beklagten Partei komme daher auch das Haftungsprivileg des § 333 ASVG zugute, wonach die Haftung des Dienstgebers auf vorsätzlich verursachte Personenschäden eingeschränkt sei. Eine vorsätzliche Schadenszufügung sei nach dem vorliegenden Sachverhalt auszuschließen. Stehe dem Verletzten aber ein Schadenersatzanspruch gegen die beklagte Partei nicht zu, könne ein solcher auch nicht im Wege der Legalzession auf die klagende Partei übergegangen sein. Der den Trägern der Sozialversicherung nach § 334 ASVG kraft eigenen Rechtes zustehende Ersatzanspruch gegen den Dienstgeber und die ihm nach § 333 Abs.4 ASVG Gleichgestellten setze grobe Fahrlässigkeit voraus. Ein derart qualifizierter Schuldvorwurf sei im vorliegenden Fall jedoch nicht gerechtfertigt.Nach der Auffassung des Berufungsgerichtes liege ein einem Arbeitsunfall nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG gleichgestellter Unfall vor, was zur Folge habe, daß die beklagte Partei als Dienstgeber des Verletzten anzusehen sei. Der beklagten Partei komme daher auch das Haftungsprivileg des Paragraph 333, ASVG zugute, wonach die Haftung des Dienstgebers auf vorsätzlich verursachte Personenschäden eingeschränkt sei. Eine vorsätzliche Schadenszufügung sei nach dem vorliegenden Sachverhalt auszuschließen. Stehe dem Verletzten aber ein Schadenersatzanspruch gegen die beklagte Partei nicht zu, könne ein solcher auch nicht im Wege der Legalzession auf die klagende Partei übergegangen sein. Der den Trägern der Sozialversicherung nach Paragraph 334, ASVG kraft eigenen Rechtes zustehende Ersatzanspruch gegen den Dienstgeber und die ihm nach Paragraph 333, Absatz 4, ASVG Gleichgestellten setze grobe Fahrlässigkeit voraus. Ein derart qualifizierter Schuldvorwurf sei im vorliegenden Fall jedoch nicht gerechtfertigt.