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Rechtssatz RS0083546

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083546

Geschäftszahl

8Ob274/75; 2Ob54/78; 2Ob215/80; 2Ob10/88

Entscheidungsdatum

09.02.1988

Rechtssatz

Die Versicherung des selbständigen Unternehmers in einem fremden Betrieb ist ausgeschlossen, wenn er im Rahmen eines eigenen Betriebes tätig wird, dh für diesen eine zu seinem Aufgabenkreis gehörende Tätigkeit ausübt und für diese entsprechend bezahlt wird. Denn in diesem Falle handelt er auch dann ausschließlich als Unternehmer seines eigenen Betriebes, wenn seine Tätigkeit zugleich den Zwecken eines anderen Unternehmens dient. Das gilt selbst dann, wenn er gewisse Anweisungen des anderen Unternehmers, für den er tätig wird, befolgt, da er deshalb nicht schon die Stellung einer Hilfskraft einnimmt, die sich dem fremden Betriebe in der Art eines Dienstnehmers eingliedert.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 274/75
    Entscheidungstext OGH 04.02.1976 8 Ob 274/75
    Veröff: SZ 49/15
  • 2 Ob 54/78
    Entscheidungstext OGH 01.06.1978 2 Ob 54/78
    nur: Die Versicherung des selbständigen Unternehmers in einem fremden Betrieb ist ausgeschlossen, wenn er im Rahmen eines eigenen Betriebes tätig wird, dh für diesen eine zu seinem Aufgabenkreis gehörende Tätigkeit ausübt und für diese entsprechend bezahlt wird. Denn in diesem Falle handelt er auch dann ausschließlich als Unternehmer seines eigenen Betriebes, wenn seine Tätigkeit zuglich den Zwecken eines anderen Unternehmens dient. (T1) Veröff: ZVR 1979/268 S 312
  • 2 Ob 215/80
    Entscheidungstext OGH 10.02.1981 2 Ob 215/80
    nur T1; Beisatz: Selbständiger Unternehmer einer als Feierabendgewerbe ausgeübten Hausschlachterei. (T2) Veröff: Arb 9935
  • 2 Ob 10/88
    Entscheidungstext OGH 09.02.1988 2 Ob 10/88
    Vgl auch; Veröff: VersR 1989,979

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0083546

Dokumentnummer

JJR_19760204_OGH0002_0080OB00274_7500000_003