Aus den Entscheidungsgründen:
1. Zur Revision des Beklagten:
Der Beklagte wendet sich gegen die Ansicht der Untergerichte, daß ihm der Haftungsausschluß des § 333 ASVG im vorliegenden Falle nicht zugute komme. Den vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen liege ein anderer Sachverhalt zugrunde. Im vorliegenden Falle handle es sich nicht um eine einmalige Tätigkeit eines Unternehmers in dem Betrieb eines anderen Unternehmens. Der Kläger sei vielmehr seit zehn Jahren zwei- bis dreimal wöchentlich im Sägewerk des Beklagten mit der Ausführung der anfallenden Schmiede- und Mechanikerarbeiten betraut gewesen, so daß er als "Hausschmied" bezeichnet worden sei. Er sei daher wie ein Dienstnehmer in den Betrieb eingeordnet gewesen und habe sich von einem solchen nur durch die Art der Entlohnung unterschieden. Es liege daher ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vor.Der Beklagte wendet sich gegen die Ansicht der Untergerichte, daß ihm der Haftungsausschluß des Paragraph 333, ASVG im vorliegenden Falle nicht zugute komme. Den vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen liege ein anderer Sachverhalt zugrunde. Im vorliegenden Falle handle es sich nicht um eine einmalige Tätigkeit eines Unternehmers in dem Betrieb eines anderen Unternehmens. Der Kläger sei vielmehr seit zehn Jahren zwei- bis dreimal wöchentlich im Sägewerk des Beklagten mit der Ausführung der anfallenden Schmiede- und Mechanikerarbeiten betraut gewesen, so daß er als "Hausschmied" bezeichnet worden sei. Er sei daher wie ein Dienstnehmer in den Betrieb eingeordnet gewesen und habe sich von einem solchen nur durch die Art der Entlohnung unterschieden. Es liege daher ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vor.
Nach § 333 Abs. 1 ASVG ist der Dienstgeber dem Versicherten - mit Ausnahme des hier nicht in Betracht kommenden Falles der Teilnahme des Versicherten am allgemeinen Verkehr - zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalles entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat. Soweit es sich um den Sachschaden handelt, kommt die Haftungsbeschränkung dieser Gesetzesstelle daher schon deshalb nicht zur Anwendung, weil sie sich nur auf durch Körperverletzung entstandene Schäden bezieht. Was die Frage des Haftungsausschlusses bei Tätigkeiten eines selbständigen Unternehmers betrifft, so ist von der grundsätzlichen Voraussetzung des § 333 Abs. 1 ASVG auszugehen, daß der Verletzte als ein im Betrieb eines Unternehmers Versicherter tätig wurde. Unerheblich ist hiebei, ob der verletzte Unternehmer auf Grund seiner eigenen selbständigen Erwerbstätigkeit in der Unfallversicherung versichert ist (Teilversicherung gemäß §§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a, 74 Abs. 1 und 3 ASVG; - vgl. Lauterbach, Unfallversicherung[3], II zu § 636 RVO, 755; Stückemann, Der Haftungsausschluß gemäß § 636 RVO bei Tätigkeit eines selbständigen Unternehmers im Betrieb eines anderen Unternehmers, VersR 1972, 521). Entscheidend ist daher, ob der Kläger als ein im Betriebe des Beklagten Versicherter tätig wurde. Da für die Anwendung des § 176 Abs. 1 Z. 6 ASVG das Vorliegen eines persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses des in einem Betriebe Tätigen nicht erforderlich ist (vgl. Geigel, Haftpflichtprozeß[15], 138 Anm. 42; SZ 42/39 u. a.), kann auch ein selbstständiger Unternehmer bei seiner Tätigkeit in einem fremden Betriebe versichert sein, wenn er dort im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung eine "betriebliche Tätigkeit wie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübt". Das ist jedoch ausgeschlossen, wenn der selbständige Unternehmer im Rahmen eines eigenen Betriebes tätig wird, d. h. für diesen eine zu seinem Aufgabenkreis gehörende Tätigkeit ausübt und für diese entsprechend bezahlt wird. Denn in diesem Falle handelt er auch dann ausschließlich als Unternehmer seines eigenen Betriebes, wenn seine Tätigkeit zugleich den Zwecken eines anderen Unternehmens dient. Das gilt selbst dann, wenn er gewisse Anweisungen des anderen Unternehmers, für den er tätig wird, befolgt, da er deshalb nicht schon die Stellung einer Hilfskraft einnimmt, die sich dem fremden Betriebe in der Art eines Dienstnehmers eingliedert (vgl. Geigel, 1139 Anm.44; Lauterbach I, 116/2 Anm. 6 lit. c, 159 Anm. 100 lit. b; II, 757/1 Anm. 54; Wussow, Unfall- und Haftpflichtrecht[12], 920; Stückemann, 521; 2 Ob 240/61; ähnlich ZVR 1960/95, RZ 1963, 96, ZVR 1969/34).Nach Paragraph 333, Absatz eins, ASVG ist der Dienstgeber dem Versicherten - mit Ausnahme des hier nicht in Betracht kommenden Falles der Teilnahme des Versicherten am allgemeinen Verkehr - zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalles entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat. Soweit es sich um den Sachschaden handelt, kommt die Haftungsbeschränkung dieser Gesetzesstelle daher schon deshalb nicht zur Anwendung, weil sie sich nur auf durch Körperverletzung entstandene Schäden bezieht. Was die Frage des Haftungsausschlusses bei Tätigkeiten eines selbständigen Unternehmers betrifft, so ist von der grundsätzlichen Voraussetzung des Paragraph 333, Absatz eins, ASVG auszugehen, daß der Verletzte als ein im Betrieb eines Unternehmers Versicherter tätig wurde. Unerheblich ist hiebei, ob der verletzte Unternehmer auf Grund seiner eigenen selbständigen Erwerbstätigkeit in der Unfallversicherung versichert ist (Teilversicherung gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, 74 Absatz eins und 3 ASVG; - vergleiche Lauterbach, Unfallversicherung[3], römisch zwei zu Paragraph 636, RVO, 755; Stückemann, Der Haftungsausschluß gemäß Paragraph 636, RVO bei Tätigkeit eines selbständigen Unternehmers im Betrieb eines anderen Unternehmers, VersR 1972, 521). Entscheidend ist daher, ob der Kläger als ein im Betriebe des Beklagten Versicherter tätig wurde. Da für die Anwendung des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG das Vorliegen eines persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses des in einem Betriebe Tätigen nicht erforderlich ist vergleiche Geigel, Haftpflichtprozeß[15], 138 Anmerkung 42; SZ 42/39 u. a.), kann auch ein selbstständiger Unternehmer bei seiner Tätigkeit in einem fremden Betriebe versichert sein, wenn er dort im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung eine "betriebliche Tätigkeit wie sonst ein nach Paragraph 4, ASVG Versicherter ausübt". Das ist jedoch ausgeschlossen, wenn der selbständige Unternehmer im Rahmen eines eigenen Betriebes tätig wird, d. h. für diesen eine zu seinem Aufgabenkreis gehörende Tätigkeit ausübt und für diese entsprechend bezahlt wird. Denn in diesem Falle handelt er auch dann ausschließlich als Unternehmer seines eigenen Betriebes, wenn seine Tätigkeit zugleich den Zwecken eines anderen Unternehmens dient. Das gilt selbst dann, wenn er gewisse Anweisungen des anderen Unternehmers, für den er tätig wird, befolgt, da er deshalb nicht schon die Stellung einer Hilfskraft einnimmt, die sich dem fremden Betriebe in der Art eines Dienstnehmers eingliedert vergleiche Geigel, 1139 Anm.44; Lauterbach römisch eins, 116/2 Anmerkung 6 Litera c,, 159 Anmerkung 100 Litera b,; römisch zwei, 757/1 Anmerkung 54; Wussow, Unfall- und Haftpflichtrecht[12], 920; Stückemann, 521; 2 Ob 240/61; ähnlich ZVR 1960/95, RZ 1963, 96, ZVR 1969/34).
Geht man von diesen Grundsätzen aus, so rechtfertigen die festgestellten Umstände des vorliegenden Falles nicht die Heranziehung der Haftungsbefreiungsbestimmung des § 333 ASVG. Der Kläger ist bei Ausführung der Arbeiten, die zum Unfall geführt haben, als selbständiger Unternehmer, somit in der Sphäre des eigenen Unternehmens tätig gewesen und hat dafür - wie der Beklagte selbst zugibt - einen Unternehmerlohn erhalten. Dies schließt die Annahme einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit im Sinne des § 4 und § 176 Abs. 1 Z. 6 ASVG aus. Es ist dabei unerheblich, daß der Kläger vom Beklagten schon seit Jahren regelmäßig in kurzen Abständen zur Ausführung von Schmiede- und Mechanikerarbeiten in seinem Sägewerk herangezogen wurde. Denn er hat damit nicht schon die Stellung einer Hilfskraft angenommen, die sich dem fremden Unternehmen in der Art eines eigenen Dienstnehmers eingliedert (vgl. Lauterbach II, 757/1 Anm. 54).Geht man von diesen Grundsätzen aus, so rechtfertigen die festgestellten Umstände des vorliegenden Falles nicht die Heranziehung der Haftungsbefreiungsbestimmung des Paragraph 333, ASVG. Der Kläger ist bei Ausführung der Arbeiten, die zum Unfall geführt haben, als selbständiger Unternehmer, somit in der Sphäre des eigenen Unternehmens tätig gewesen und hat dafür - wie der Beklagte selbst zugibt - einen Unternehmerlohn erhalten. Dies schließt die Annahme einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 4 und Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG aus. Es ist dabei unerheblich, daß der Kläger vom Beklagten schon seit Jahren regelmäßig in kurzen Abständen zur Ausführung von Schmiede- und Mechanikerarbeiten in seinem Sägewerk herangezogen wurde. Denn er hat damit nicht schon die Stellung einer Hilfskraft angenommen, die sich dem fremden Unternehmen in der Art eines eigenen Dienstnehmers eingliedert vergleiche Lauterbach römisch zwei, 757/1 Anmerkung 54).
Der Beklagte bekämpft ferner die von den Untergerichten angenommene Verletzung seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger. Er hält weiterhin daran fest, daß die unbeabsichtigte Ingangsetzung der Hackmaschine als eine unmittelbar mit dem Werk zusammenhängende Gefahr zu beurteilen sei, die nicht von seiner Fürsorgepflicht erfaßt werde.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Nach § 1169 ABGB trifft den Besteller eines Werkes gegenüber dem Unternehmer eine ähnliche Fürsorgepflicht, wie sie den Dienstgeber nach § 1157 ABGB gegenüber den Dienstnehmern obliegt. Diese Fürsorgepflicht bezieht sich insbesondere auf die Sicherheit der Arbeitsstätte (vgl. Adler-Höller in Klang V, 413; Arb. 8972). Der Kläger war im vorliegenden Falle damit beauftragt, die Messer der Hackmaschine auszubauen, zu schleifen und sie wieder einzusetzen. Es gehörte daher auch zur Fürsorgepflicht im Sinne des § 1169 ABGB, die Arbeitsstätte an der Hackmaschine so zu sichern, daß die Gesundheit des die Arbeit verrichtenden Klägers nach Möglichkeit geschützt werde. Dazu war es erforderlich, durch entsprechende Vorkehrungen dafür zu sorgen, daß die Maschine während der Verrichtung der Arbeiten nicht in Betrieb gesetzt werde. Bei der Gefahr, die dem Kläger durch eine vorzeitige Inbetriebnahme der Hackmaschine drohte, handelte es sich um eine Gefährdung der Sicherheit des Arbeitsplatzes, nicht aber um eine mit dem auszuführenden Werk, nämlich mit dem Auswechseln der Messer der Hackmaschine selbst unmittelbar verbundene Gefahr im Sinne der Entscheidungen SZ 14/71 und JBl. 1966, 206. Welche Bedeutung dem Umstande zukommt, daß der Kläger als Unternehmer nicht selbst auf die notwendige Absicherung seines Arbeitsplatzes geachtet und gedrängt hat, berührt die Frage seines Mitverschuldens.Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Nach Paragraph 1169, ABGB trifft den Besteller eines Werkes gegenüber dem Unternehmer eine ähnliche Fürsorgepflicht, wie sie den Dienstgeber nach Paragraph 1157, ABGB gegenüber den Dienstnehmern obliegt. Diese Fürsorgepflicht bezieht sich insbesondere auf die Sicherheit der Arbeitsstätte vergleiche Adler-Höller in Klang römisch fünf, 413; Arb. 8972). Der Kläger war im vorliegenden Falle damit beauftragt, die Messer der Hackmaschine auszubauen, zu schleifen und sie wieder einzusetzen. Es gehörte daher auch zur Fürsorgepflicht im Sinne des Paragraph 1169, ABGB, die Arbeitsstätte an der Hackmaschine so zu sichern, daß die Gesundheit des die Arbeit verrichtenden Klägers nach Möglichkeit geschützt werde. Dazu war es erforderlich, durch entsprechende Vorkehrungen dafür zu sorgen, daß die Maschine während der Verrichtung der Arbeiten nicht in Betrieb gesetzt werde. Bei der Gefahr, die dem Kläger durch eine vorzeitige Inbetriebnahme der Hackmaschine drohte, handelte es sich um eine Gefährdung der Sicherheit des Arbeitsplatzes, nicht aber um eine mit dem auszuführenden Werk, nämlich mit dem Auswechseln der Messer der Hackmaschine selbst unmittelbar verbundene Gefahr im Sinne der Entscheidungen SZ 14/71 und JBl. 1966, 206. Welche Bedeutung dem Umstande zukommt, daß der Kläger als Unternehmer nicht selbst auf die notwendige Absicherung seines Arbeitsplatzes geachtet und gedrängt hat, berührt die Frage seines Mitverschuldens.
Auf Grund der strafgerichtlichen Verurteilung des K steht fest, daß dieser es unterlassen hat, die nötigen Vorkehrungen zur Verhinderung der vorzeitigen Inbetriebnahme der Hackmaschine zu treffen. Für dessen Verschulden an der Verletzung der Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger haftet der Beklagte gemäß § 1313a ABGB.Auf Grund der strafgerichtlichen Verurteilung des K steht fest, daß dieser es unterlassen hat, die nötigen Vorkehrungen zur Verhinderung der vorzeitigen Inbetriebnahme der Hackmaschine zu treffen. Für dessen Verschulden an der Verletzung der Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger haftet der Beklagte gemäß Paragraph 1313 a, ABGB.
Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung, ob der Beklagte dem Kläger noch aus anderen Gründen, insbesondere auf Grund eigenen Verschuldens, haftet. Damit wird es auch entbehrlich, auf die Ausführungen des Beklagten zur Anwendbarkeit der Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung und auf die behauptete unrichtige Auslegung dieser Vorschriften durch die Untergerichte einzugehen.
Zur Bekämpfung der Verschuldensaufteilung wird bei der Behandlung der Revision des Klägers Stellung genommen.
2. Zur Revision des Klägers:
Die Ansicht des Klägers, daß ihn keinerlei Mitverschulden treffe, weil es nicht seine Aufgabe gewesen sei, Vorsorge gegen eine vorzeitige Inbetriebnahme der Hackmaschine zu treffen, kann nicht geteilt werden.
Beim Werkvertrag darf der Unternehmer, der auf Grund seiner Sachkenntnis wissen muß, daß seine Arbeitsstätte gefährlich ist, um deren Sicherheit nicht vollkommen sorglos sein. Auch er muß sich in einem solchen Falle vor Beginn der Arbeiten von den Sicherungsvorkehrungen überzeugen und nötigenfalls den Besteller zu den nötigen Maßnahmen veranlassen (vgl. Adler - Höller, 413). Da sich der Kläger nach den Feststellungen einfach mit der Abstellung der Maschine während der Arbeitspause begnügt und sich sonst ganz auf die Bediensteten des Beklagten verlassen hat, trifft auch ihn ein Mitverschulden.Beim Werkvertrag darf der Unternehmer, der auf Grund seiner Sachkenntnis wissen muß, daß seine Arbeitsstätte gefährlich ist, um deren Sicherheit nicht vollkommen sorglos sein. Auch er muß sich in einem solchen Falle vor Beginn der Arbeiten von den Sicherungsvorkehrungen überzeugen und nötigenfalls den Besteller zu den nötigen Maßnahmen veranlassen vergleiche Adler - Höller, 413). Da sich der Kläger nach den Feststellungen einfach mit der Abstellung der Maschine während der Arbeitspause begnügt und sich sonst ganz auf die Bediensteten des Beklagten verlassen hat, trifft auch ihn ein Mitverschulden.
Es ist aber dem Berufungsgerichte darin beizupflichten, daß das Verschulden des K weitaus überwiegt. Im Rahmen der ihm obliegenden Fürsorgepflicht war es seine Aufgabe, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, daß die Maschine nicht während der Arbeitsverrichtung des Klägers eingeschaltet wird. Ihm waren die vorhandenen technischen Einrichtungen und auch die innerbetriebliche Arbeitsorganisation, insbesondere die Dauer der Arbeitspause, bekannt. Da er es in jeglicher Hinsicht unterlassen hat, durch zweckentsprechende Maßnahmen dafür zu sorgen, daß während der Arbeitsverrichtung des Klägers die Hackmaschine nicht in Betrieb gesetzt wird, hat er in gröblicher Weise gegen die Fürsorgepflicht dem Kläger gegenüber verstoßen. Demgegenüber ist dem Kläger nur anzulasten, daß er es an der nötigen Kontrolle vor Beginn der Arbeit hat fehlen lassen. Sein Verschulden ist daher wesentlich milder zu beurteilen . Bei dieser Sachlage erscheint die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensaufteilung im Verhältnisse von 4: 1 zu Lasten des Beklagten durchaus gerechtfertigt.