Da der Oberste Gerichtshof gemäß § 508 a Abs 1 ZPO an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 3 ZPO nicht gebunden ist, war zunächst die Zulässigkeit der Revision zu prüfen. Das Berufungsgericht erachtete die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO für nicht zulässig, weil zu den behandelten Rechtsfragen eine einhellige Rechtsprechung vorliege und die mit ihr übereinstimmend vorgenommene rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes nur von den Umständen des Einzelfalles abhänge. Dieser Ansicht kann jedenfalls insoweit nicht beigepflichtet werden, als zur Frage, ob nur in einem landwirtschaftlichen Großbetrieb oder auch in einem bäuerlichen Klein- oder Mittelbetrieb die Bestellung eines Aufsehers im Betrieb im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG in Betracht kommt, keine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt. Der Oberste Gerichtshof hat in der E. SZ 23/359 ausgesprochen, daß die (damals noch geltende) Vorschrift des § 899 RVO nicht auf einen im Betrieb der Eltern gleich einem Knecht arbeitenden Bauernsohn anwendbar sei. Die Begriffe "Bevollmächtigter oder Repräsentant des Unternehmers" paßten, ebenso wie die des "Betriebs- und Arbeiteraufsehers", nur auf gewerbliche oder industrielle, allenfalls auf landwirtschaftliche Großbetriebe. Ein landwirtschaftlicher Knecht oder Hilfsarbeiter in einem bäuerlichen Klein- oder Mittelbetrieb falle nicht unter die Norm des § 899 RVO. Lediglich in der E. vom 30.3.1967, 2 Ob 6/67, veröffentlicht im EvBl 1968/8, hat der Oberste Gerichtshof auf die Entscheidung SZ 23/359 Bezug genommen und ausgeführt, "die Vorinstanz hätte die Frage, ob der Beklagte im vorliegenden Fall 'bevollmächtigter Vertreter des Unternehmers' im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG gewesen sei, mit Recht verneint. Auch unabhängig von der in SZ 23/359 veröffentlichten Entscheidung, welcher ein nach der Reichsversicherungsordnung zu beurteilender Sachverhalt zugrunde lag und in welcher der Standpunkt vertreten wurde, daß ein landwirtschaftlicher Knecht oder Hilfsarbeiter eines bäuerlichen Klein- oder Mittelbetriebes nicht unter die Norm des § 889 RVO falle, müsse gesagt werden, daß die Qualifikation i.S. des § 333 Abs 4 ASVG keinesfalls einem landwirtschaftlichen Lehrling zukomme, der immer unter der Aufsicht seines Lehrherrn arbeitete und unbeaufsichtigt eine Arbeit verrichtete, die ihm nicht aufgetragen war. Der Beklagte habe sich nicht gegen oder auch nur ohne den Willen seines Lehrherrn in die Stellung eines bevollmächtigten Vertreters des Unternehmers oder eines Aufsehers im Betrieb versetzen können". Eine ausdrückliche Aufrechterhaltung des in der E. SZ 23/359 vertretenen Standpunktes, daß einem landwirtschaftlichen Knecht oder Hilfsarbeiter eines bäuerlichen Klein- oder Mittelbetriebes nicht die Eigenschaft eines Aufsehers im Betrieb zukommen könne, kann aber auch aus dieser Entscheidung nicht abgeleitet werden. Dagegen hat der Oberste Gerichtshof in der E. 3 Ob 517/54 = Arb. 6050, welcher ein Unfall einer Tochter eines Kleinlandwirtes zugrundelag, die auf dem Anwesen ihres Vaters arbeitete und sich am Unfallstag als Hilfskraft im Rahmen der üblichen Nachbarschaftshilfe an den Druscharbeiten bei einem benachbarten Bauern beteiligte, ausgeführt, daß der Haftungsausschluß nach § 899 RVO (nunmehr § 333 Abs 4 ASVG) auch dann bestünde, wenn nach dem Ausspruch des Sozialversicherungsträgers nach § 901 RVO, ob ein entschädigungspflichtiger Unfall vorliege, dieser Unfall dem landwirtschaftlichen Betrieb des Vaters der verletzten Klägerin zugerechnet worden wäre. Ebenso wurde in der im EvBl 1960/186 und in JBl 1960, 497 veröffentlichten Entscheidung 2 Ob 425/59 einer Bäuerin, welche im landwirtschaftlichen Betrieb ihres Ehemannes Druscharbeiten beaufsichtigt hatte, die Stellung eines Aufsehers im Betrieb im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG zuerkannt, wobei auch in diesem Fall den Feststellungen nicht zu entnehmen ist, daß es sich um einen landwirtschaftlichen Großbetrieb gehandelt hatte. Schließlich wurde in der nicht veröffentlichten Entscheidung vom 11.3.1980, 2 Ob 7/80, die einen Unfall eines 14-jährigen Mädchens bei Erntearbeiten auf einer Landwirtschaft betraf, bei welcher sich aus den Feststellungen keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, daß es sich um einen landwirtschaftlichen Großbetrieb gehandelt hätte, einem bei den Erntearbeiten mithelfenden Mann, der die Übernahme und den Weitertransport der von der Klägerin und einer weiteren Minderjährigen hochgezogenen Getreidesäcke auf dem Schüttboden leitete, gegenüber den beiden Jugendlichen die Stellung eines Aufsehers im Betrieb gemäß § 333 Abs 4 ASVG zuerkannt. Aus diesen beispielsweise angeführten Entscheidungen ergibt sich aber, daß zur Frage, ob auch in einem landwirtschaftlichen Klein- oder Mittelbetrieb die Funktion eines Aufsehers im Betrieb im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG ausgeübt werden kann, keine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt und daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes und der Revisionsbeantwortung die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist.Da der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO nicht gebunden ist, war zunächst die Zulässigkeit der Revision zu prüfen. Das Berufungsgericht erachtete die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO für nicht zulässig, weil zu den behandelten Rechtsfragen eine einhellige Rechtsprechung vorliege und die mit ihr übereinstimmend vorgenommene rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes nur von den Umständen des Einzelfalles abhänge. Dieser Ansicht kann jedenfalls insoweit nicht beigepflichtet werden, als zur Frage, ob nur in einem landwirtschaftlichen Großbetrieb oder auch in einem bäuerlichen Klein- oder Mittelbetrieb die Bestellung eines Aufsehers im Betrieb im Sinne des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG in Betracht kommt, keine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt. Der Oberste Gerichtshof hat in der E. SZ 23/359 ausgesprochen, daß die (damals noch geltende) Vorschrift des Paragraph 899, RVO nicht auf einen im Betrieb der Eltern gleich einem Knecht arbeitenden Bauernsohn anwendbar sei. Die Begriffe "Bevollmächtigter oder Repräsentant des Unternehmers" paßten, ebenso wie die des "Betriebs- und Arbeiteraufsehers", nur auf gewerbliche oder industrielle, allenfalls auf landwirtschaftliche Großbetriebe. Ein landwirtschaftlicher Knecht oder Hilfsarbeiter in einem bäuerlichen Klein- oder Mittelbetrieb falle nicht unter die Norm des Paragraph 899, RVO. Lediglich in der E. vom 30.3.1967, 2 Ob 6/67, veröffentlicht im EvBl 1968/8, hat der Oberste Gerichtshof auf die Entscheidung SZ 23/359 Bezug genommen und ausgeführt, "die Vorinstanz hätte die Frage, ob der Beklagte im vorliegenden Fall 'bevollmächtigter Vertreter des Unternehmers' im Sinne des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG gewesen sei, mit Recht verneint. Auch unabhängig von der in SZ 23/359 veröffentlichten Entscheidung, welcher ein nach der Reichsversicherungsordnung zu beurteilender Sachverhalt zugrunde lag und in welcher der Standpunkt vertreten wurde, daß ein landwirtschaftlicher Knecht oder Hilfsarbeiter eines bäuerlichen Klein- oder Mittelbetriebes nicht unter die Norm des Paragraph 889, RVO falle, müsse gesagt werden, daß die Qualifikation i.S. des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG keinesfalls einem landwirtschaftlichen Lehrling zukomme, der immer unter der Aufsicht seines Lehrherrn arbeitete und unbeaufsichtigt eine Arbeit verrichtete, die ihm nicht aufgetragen war. Der Beklagte habe sich nicht gegen oder auch nur ohne den Willen seines Lehrherrn in die Stellung eines bevollmächtigten Vertreters des Unternehmers oder eines Aufsehers im Betrieb versetzen können". Eine ausdrückliche Aufrechterhaltung des in der E. SZ 23/359 vertretenen Standpunktes, daß einem landwirtschaftlichen Knecht oder Hilfsarbeiter eines bäuerlichen Klein- oder Mittelbetriebes nicht die Eigenschaft eines Aufsehers im Betrieb zukommen könne, kann aber auch aus dieser Entscheidung nicht abgeleitet werden. Dagegen hat der Oberste Gerichtshof in der E. 3 Ob 517/54 = Arb. 6050, welcher ein Unfall einer Tochter eines Kleinlandwirtes zugrundelag, die auf dem Anwesen ihres Vaters arbeitete und sich am Unfallstag als Hilfskraft im Rahmen der üblichen Nachbarschaftshilfe an den Druscharbeiten bei einem benachbarten Bauern beteiligte, ausgeführt, daß der Haftungsausschluß nach Paragraph 899, RVO (nunmehr Paragraph 333, Absatz 4, ASVG) auch dann bestünde, wenn nach dem Ausspruch des Sozialversicherungsträgers nach Paragraph 901, RVO, ob ein entschädigungspflichtiger Unfall vorliege, dieser Unfall dem landwirtschaftlichen Betrieb des Vaters der verletzten Klägerin zugerechnet worden wäre. Ebenso wurde in der im EvBl 1960/186 und in JBl 1960, 497 veröffentlichten Entscheidung 2 Ob 425/59 einer Bäuerin, welche im landwirtschaftlichen Betrieb ihres Ehemannes Druscharbeiten beaufsichtigt hatte, die Stellung eines Aufsehers im Betrieb im Sinne des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG zuerkannt, wobei auch in diesem Fall den Feststellungen nicht zu entnehmen ist, daß es sich um einen landwirtschaftlichen Großbetrieb gehandelt hatte. Schließlich wurde in der nicht veröffentlichten Entscheidung vom 11.3.1980, 2 Ob 7/80, die einen Unfall eines 14-jährigen Mädchens bei Erntearbeiten auf einer Landwirtschaft betraf, bei welcher sich aus den Feststellungen keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, daß es sich um einen landwirtschaftlichen Großbetrieb gehandelt hätte, einem bei den Erntearbeiten mithelfenden Mann, der die Übernahme und den Weitertransport der von der Klägerin und einer weiteren Minderjährigen hochgezogenen Getreidesäcke auf dem Schüttboden leitete, gegenüber den beiden Jugendlichen die Stellung eines Aufsehers im Betrieb gemäß Paragraph 333, Absatz 4, ASVG zuerkannt. Aus diesen beispielsweise angeführten Entscheidungen ergibt sich aber, daß zur Frage, ob auch in einem landwirtschaftlichen Klein- oder Mittelbetrieb die Funktion eines Aufsehers im Betrieb im Sinne des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG ausgeübt werden kann, keine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt und daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes und der Revisionsbeantwortung die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist.
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Der Revisionswerber führt aus, das Miststreuen habe aus zwei vollkommen getrennten Arbeitsvorgängen bestanden, nämlich aus dem Aufladen, welches der Kläger besorgte, und aus dem eigentlichen Streuen, das während der Fahrt automatisch erfolgte, und bei welchem der Kläger als Mitfahrer auf dem vom Erstbeklagten gelenkten Traktor gar nicht beteiligt war. Der Unfall des Klägers könne daher weder als Arbeitsunfall im Sinne des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG, noch als Wegunfall im Sinne der §§ 175 Abs 2 Z 1, 176 Abs 5 ASVG beurteilt werden. Abgesehen davon seien die Bestimmungen des § 333 ASVG nach der E. SZ 23/359 (in der Revision falsch zitiert als SZ 23/295) auf landwirtschaftliche Mittel- und Kleinbetriebe nicht anzuwenden. Die für die Anwendung des § 333 Abs 4 ASVG erforderlichen Voraussetzungen träfen auf den Erstbeklagten nicht zu. Der Erstbeklagte habe gegenüber dem Kläger keine mit einem Pflichtenkreis und mit Selbständigkeit verbundene Stellung innegehabt und bei der für die Beurteilung der Aufsehereigenschaft maßgeblichen Fahrt auf der öffentlichen Steyrlinger Bezirksstraße gegenüber dem Kläger keine über die Stellung eines Kfz-Lenkers hinausgehende Überwachungstätigkeit ausgeübt.Der Revisionswerber führt aus, das Miststreuen habe aus zwei vollkommen getrennten Arbeitsvorgängen bestanden, nämlich aus dem Aufladen, welches der Kläger besorgte, und aus dem eigentlichen Streuen, das während der Fahrt automatisch erfolgte, und bei welchem der Kläger als Mitfahrer auf dem vom Erstbeklagten gelenkten Traktor gar nicht beteiligt war. Der Unfall des Klägers könne daher weder als Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG, noch als Wegunfall im Sinne der Paragraphen 175, Absatz 2, Ziffer eins, 176, Absatz 5, ASVG beurteilt werden. Abgesehen davon seien die Bestimmungen des Paragraph 333, ASVG nach der E. SZ 23/359 (in der Revision falsch zitiert als SZ 23/295) auf landwirtschaftliche Mittel- und Kleinbetriebe nicht anzuwenden. Die für die Anwendung des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG erforderlichen Voraussetzungen träfen auf den Erstbeklagten nicht zu. Der Erstbeklagte habe gegenüber dem Kläger keine mit einem Pflichtenkreis und mit Selbständigkeit verbundene Stellung innegehabt und bei der für die Beurteilung der Aufsehereigenschaft maßgeblichen Fahrt auf der öffentlichen Steyrlinger Bezirksstraße gegenüber dem Kläger keine über die Stellung eines Kfz-Lenkers hinausgehende Überwachungstätigkeit ausgeübt.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Gemäß § 176 Abs 1 Z 6 ASVG sind den Arbeitsunfällen im Sinne des § 333 ASVG Unfälle gleichgestellt, die sich bei einer betrieblichen Tätigkeit des Verletzten ereignen, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübt, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht.Gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG sind den Arbeitsunfällen im Sinne des Paragraph 333, ASVG Unfälle gleichgestellt, die sich bei einer betrieblichen Tätigkeit des Verletzten ereignen, wie sie sonst ein nach Paragraph 4, ASVG Versicherter ausübt, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht.
Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, liegt eine solche betriebliche Tätigkeit vor, wenn es sich um eine - wenn auch nur kurzfristige - ernstliche, dem in Frage stehenden Unternehmen dienliche Tätigkeit handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht, die ihrer Art sowie den Umständen nach sonst von Personen verrichtet zu werden pflegt, die auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses von dem Unternehmer persönlich oder wirtschaftlich abhängig sind (§ 4 ASVG) und durch die ein enger ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt wird. Unter einer ernstlichen Arbeit versteht man dabei Handlungen, die auch sonst in dem in Frage stehenden Betrieb anfallen und üblicherweise von einem Arbeitnehmer im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichtet werden. Ob die geleistete Tätigkeit dem Unternehmer dienlich war, kann nicht aus einer nachträglichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Vielmehr muß aus dem Zweck der geleisteten Tätigkeit erschlossen werden, ob sie dem Unternehmer nützlich sein konnte (vgl. SZ 52/66 u.a.).Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, liegt eine solche betriebliche Tätigkeit vor, wenn es sich um eine - wenn auch nur kurzfristige - ernstliche, dem in Frage stehenden Unternehmen dienliche Tätigkeit handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht, die ihrer Art sowie den Umständen nach sonst von Personen verrichtet zu werden pflegt, die auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses von dem Unternehmer persönlich oder wirtschaftlich abhängig sind (Paragraph 4, ASVG) und durch die ein enger ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt wird. Unter einer ernstlichen Arbeit versteht man dabei Handlungen, die auch sonst in dem in Frage stehenden Betrieb anfallen und üblicherweise von einem Arbeitnehmer im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichtet werden. Ob die geleistete Tätigkeit dem Unternehmer dienlich war, kann nicht aus einer nachträglichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Vielmehr muß aus dem Zweck der geleisteten Tätigkeit erschlossen werden, ob sie dem Unternehmer nützlich sein konnte vergleiche SZ 52/66 u.a.).
Nach den Feststellungen bestand im vorliegenden Fall die Hilfeleistung des Klägers beim Miststreuen darin, Mist auf den Anhänger aufzuladen und sodann bis zur Werkstätte zu fahren, wo der Erstbeklagte das Lenken des Traktors übernahm. Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, diente diese Tätigkeit ohne Zweifel dem landwirtschaftlichen Betrieb des Zweitbeklagten und stellte eine Arbeit dar, die üblicherweise von in einem solchen Betrieb Beschäftigten ausgeführt wird. Eine Einordnung in den Betrieb ist nur insoweit erforderlich, als der Helfende im ausdrücklichen oder stillschweigend zum Ausdruck kommenden oder nach der Sachlage zu vermutenden Einverständnis des Unternehmers handelt und zumindest bereit sein muß, nach den den Arbeitsvorgang bestimmenden Weisungen des Unternehmers, in dessen Interesse die Tätigkeit ausgeübt wird, oder dessen Vertreters zu handeln (SZ 42/39 u. a.). Das Vorliegen eines persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses ist dabei nicht erforderlich. Zwar kann eine aus Gefälligkeit und nur vorübergehend geleistete Tätigkeit, wie sie der Kläger verrichtete, jederzeit eingestellt und die weitere Hilfe verweigert werden. Solange er sie aber leistete, brachte er damit zum Ausdruck, sich in den landwirtschaftlichen Betrieb des Zweitbeklagten einzuordnen und sich den Anweisungen des Unternehmers oder seines Vertreters zu fügen (vgl. SZ 48/59, SZ 52/66 u.a.). Der Kläger tat dies auch, indem er die Arbeit verrichtete, die ihm der Erstbeklagte überließ.Nach den Feststellungen bestand im vorliegenden Fall die Hilfeleistung des Klägers beim Miststreuen darin, Mist auf den Anhänger aufzuladen und sodann bis zur Werkstätte zu fahren, wo der Erstbeklagte das Lenken des Traktors übernahm. Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, diente diese Tätigkeit ohne Zweifel dem landwirtschaftlichen Betrieb des Zweitbeklagten und stellte eine Arbeit dar, die üblicherweise von in einem solchen Betrieb Beschäftigten ausgeführt wird. Eine Einordnung in den Betrieb ist nur insoweit erforderlich, als der Helfende im ausdrücklichen oder stillschweigend zum Ausdruck kommenden oder nach der Sachlage zu vermutenden Einverständnis des Unternehmers handelt und zumindest bereit sein muß, nach den den Arbeitsvorgang bestimmenden Weisungen des Unternehmers, in dessen Interesse die Tätigkeit ausgeübt wird, oder dessen Vertreters zu handeln (SZ 42/39 u. a.). Das Vorliegen eines persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses ist dabei nicht erforderlich. Zwar kann eine aus Gefälligkeit und nur vorübergehend geleistete Tätigkeit, wie sie der Kläger verrichtete, jederzeit eingestellt und die weitere Hilfe verweigert werden. Solange er sie aber leistete, brachte er damit zum Ausdruck, sich in den landwirtschaftlichen Betrieb des Zweitbeklagten einzuordnen und sich den Anweisungen des Unternehmers oder seines Vertreters zu fügen vergleiche SZ 48/59, SZ 52/66 u.a.). Der Kläger tat dies auch, indem er die Arbeit verrichtete, die ihm der Erstbeklagte überließ.
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch darauf verwiesen, daß es auf die Beweggründe, die der Tätigkeit zugrunde liegen, nicht ankommt, sondern nur auf die Art der Tätigkeit. Es ist gleichgültig, aus welchen Motiven die Hilfe geleistet wird, ob es sich um Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste oder um Dienste aus sonstigen ideellen Motiven handelt. Es ist daher unerheblich, ob der Kläger aus Gründen der Gefälligkeit oder der Freundschaft zum Erstbeklagten bereit war, beim Miststreuen mitzuhelfen (vgl. SZ 48/50 u.a.). Der Revision kann auch darin nicht gefolgt werden, daß die Arbeitsvorgänge des Mistaufladens, das der Kläger vornahm und des Miststreuens, bei welchem er auf dem vom Erstbeklagten gelenkten Traktor mitfuhr, als miteinander nicht im Zusammenhang stehende selbständige Tätigkeiten zu werten seien. Vielmehr hat das Berufungsgericht zutreffend die beiden Arbeitsvorgänge einschließlich der Fahrt zur Wiese und wieder zurück als Einheit beurteilt und ohne Rechtsirrtum erkannt, daß der Unfall des Klägers als Arbeitsunfall im Sinne des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG, aber auch als Wegunfall im Sinne des § 176 Abs 5 (§ 175 Abs 2 Z 1) ASVG zu werten ist. Liegt aber ein Arbeitsunfall im Sinne des § 176 Abs 1 Z 6 und Abs 3 ASVG vor, ist § 333 ASVG anzuwenden, unabhängig davon, ob der Versicherungsträger Leistungen nach dem ASVG erbringt oder nicht (vgl. Arb. 9167 u.a.). An die einen Arbeitsunfall ablehnende Entscheidung des Versicherungsträgers ist das Gericht nicht gebunden (ZAS 1974, 14 u.a.). Es lag auch entgegen der Auffassung der Revision bei der Fahrt des Klägers als Beifahrer auf dem vom Erstbeklagten gelenkten Traktor auf der Steyrlinger Bezirksstraße keine Teilnahme am allgemeinen Verkehr im Sinne des § 333 Abs 3 ASVG vor, weil der Kläger mit einem nicht der Allgemeinheit zugänglichen Fahrzeug des Zweitbeklagten befördert wurde und der Unfall im zeitlichen, örtlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der als Einheit anzusehenden Tätigkeit des Klägers für den landwirtschaftlichen Betrieb des Zweitbeklagten stand (vgl. ZVR 1962/68 u.a.). Die Anwendung des § 333 ASVG hat zur Folge, daß dem Zweitbeklagten im vorliegenden Fall der Haftungsausschluß nach § 333 Abs 1 ASVG zugutekommt, zumal eine vorsätzliche Verursachung des Unfalles gar nicht behauptet wurde und auch nach den Feststellungen nicht in Betracht kommt. Dem Kläger steht daher gegen den Zweitbeklagten kein Schadenersatzanspruch zu.Zutreffend hat das Berufungsgericht auch darauf verwiesen, daß es auf die Beweggründe, die der Tätigkeit zugrunde liegen, nicht ankommt, sondern nur auf die Art der Tätigkeit. Es ist gleichgültig, aus welchen Motiven die Hilfe geleistet wird, ob es sich um Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste oder um Dienste aus sonstigen ideellen Motiven handelt. Es ist daher unerheblich, ob der Kläger aus Gründen der Gefälligkeit oder der Freundschaft zum Erstbeklagten bereit war, beim Miststreuen mitzuhelfen vergleiche SZ 48/50 u.a.). Der Revision kann auch darin nicht gefolgt werden, daß die Arbeitsvorgänge des Mistaufladens, das der Kläger vornahm und des Miststreuens, bei welchem er auf dem vom Erstbeklagten gelenkten Traktor mitfuhr, als miteinander nicht im Zusammenhang stehende selbständige Tätigkeiten zu werten seien. Vielmehr hat das Berufungsgericht zutreffend die beiden Arbeitsvorgänge einschließlich der Fahrt zur Wiese und wieder zurück als Einheit beurteilt und ohne Rechtsirrtum erkannt, daß der Unfall des Klägers als Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG, aber auch als Wegunfall im Sinne des Paragraph 176, Absatz 5, (Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins,) ASVG zu werten ist. Liegt aber ein Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 3, ASVG vor, ist Paragraph 333, ASVG anzuwenden, unabhängig davon, ob der Versicherungsträger Leistungen nach dem ASVG erbringt oder nicht vergleiche Arb. 9167 u.a.). An die einen Arbeitsunfall ablehnende Entscheidung des Versicherungsträgers ist das Gericht nicht gebunden (ZAS 1974, 14 u.a.). Es lag auch entgegen der Auffassung der Revision bei der Fahrt des Klägers als Beifahrer auf dem vom Erstbeklagten gelenkten Traktor auf der Steyrlinger Bezirksstraße keine Teilnahme am allgemeinen Verkehr im Sinne des Paragraph 333, Absatz 3, ASVG vor, weil der Kläger mit einem nicht der Allgemeinheit zugänglichen Fahrzeug des Zweitbeklagten befördert wurde und der Unfall im zeitlichen, örtlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der als Einheit anzusehenden Tätigkeit des Klägers für den landwirtschaftlichen Betrieb des Zweitbeklagten stand vergleiche ZVR 1962/68 u.a.). Die Anwendung des Paragraph 333, ASVG hat zur Folge, daß dem Zweitbeklagten im vorliegenden Fall der Haftungsausschluß nach Paragraph 333, Absatz eins, ASVG zugutekommt, zumal eine vorsätzliche Verursachung des Unfalles gar nicht behauptet wurde und auch nach den Feststellungen nicht in Betracht kommt. Dem Kläger steht daher gegen den Zweitbeklagten kein Schadenersatzanspruch zu.
Es war aber auch zu prüfen, ob dem Erstbeklagten gegenüber dem Kläger die Stellung eines Aufsehers im Betrieb im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG zukam. Was die Bestellung eines Aufsehers im Betrieb in einem landwirtschaftlichen Klein- oder Mittelbetrieb anlangt, vermag der erkennende Senat die in SZ 23/359 vertretene, vereinzelt gebliebene Auffassung, daß die Bestellung eines solchen Aufsehers auf landwirtschaftliche Großbetriebe beschränkt sei, nicht aufrecht zu erhalten. Hiezu wird zunächst auf die Ausführungen des Revisionsgerichtes zur Zulässigkeit der Revision und die dort beispielsweise angeführten, landwirtschaftliche Klein- oder Mittelbetriebe betreffenden Entscheidungen, in denen die Bestellung eines Aufsehers im Betrieb für zulässig erachtet wurde, verwiesen. Darüber hinaus hat aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, die neuere Rechtsprechung zu § 333 Abs 4 ASVG nicht auf die Größe des Betriebes abgestellt, sondern darauf, ob der betreffende Aufseher zur Zeit des Unfalles die von der Rechtsprechung für die Aufsehereigenschaft geforderten Voraussetzungen, insbesondere eine mit einem gewissen Pflichtkreis und Selbständigkeit verbundene Stellung bekleidete (vgl. etwa SZ 52/66, SZ 53/79 u.a.). Daß der Erstbeklagte nicht in einem landwirtschaftlichen Großbetrieb beschäftigt war, stand somit, wie oben dargelegt, seiner Eigenschaft als Aufseher im Betrieb im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG nicht entgegen. Ein Aufseher im Betrieb im Sinne dieser Bestimmung ist derjenige, der für das Zusammenwirken mehrerer Betriebsangehöriger oder von Betriebseinrichtungen zu sorgen hat und dafür verantwortlich ist, der andere Betriebsangehörige oder wenigstens einen Teil des Betriebes überwacht und den ganzen Arbeitsgang einer bestimmten Arbeitspartie leitet und der damit eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und mit Selbständigkeit verbundene Stellung zur Zeit des Unfalles tatsächlich innehatte. Es ist dabei nicht erforderlich, daß die Aufsehertätigkeit als Dauerfunktion ausgeübt wird oder daß der "Aufseher im Betrieb" gemäß § 333 Abs 4 ASVG eine Person ist, der in der Betriebshierarchie an und für sich eine gehobene Stellung innehat. Auch bei einer Zwei-Mann-Partie ist daher derjenige, der nur bezüglich einer bestimmten ihm aufgetragenen Arbeit entscheidungsbefugt ist, in diesem Umfange Aufseher im Betrieb (vgl. SZ 52/66 u.v.a.).Es war aber auch zu prüfen, ob dem Erstbeklagten gegenüber dem Kläger die Stellung eines Aufsehers im Betrieb im Sinne des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG zukam. Was die Bestellung eines Aufsehers im Betrieb in einem landwirtschaftlichen Klein- oder Mittelbetrieb anlangt, vermag der erkennende Senat die in SZ 23/359 vertretene, vereinzelt gebliebene Auffassung, daß die Bestellung eines solchen Aufsehers auf landwirtschaftliche Großbetriebe beschränkt sei, nicht aufrecht zu erhalten. Hiezu wird zunächst auf die Ausführungen des Revisionsgerichtes zur Zulässigkeit der Revision und die dort beispielsweise angeführten, landwirtschaftliche Klein- oder Mittelbetriebe betreffenden Entscheidungen, in denen die Bestellung eines Aufsehers im Betrieb für zulässig erachtet wurde, verwiesen. Darüber hinaus hat aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, die neuere Rechtsprechung zu Paragraph 333, Absatz 4, ASVG nicht auf die Größe des Betriebes abgestellt, sondern darauf, ob der betreffende Aufseher zur Zeit des Unfalles die von der Rechtsprechung für die Aufsehereigenschaft geforderten Voraussetzungen, insbesondere eine mit einem gewissen Pflichtkreis und Selbständigkeit verbundene Stellung bekleidete vergleiche etwa SZ 52/66, SZ 53/79 u.a.). Daß der Erstbeklagte nicht in einem landwirtschaftlichen Großbetrieb beschäftigt war, stand somit, wie oben dargelegt, seiner Eigenschaft als Aufseher im Betrieb im Sinne des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG nicht entgegen. Ein Aufseher im Betrieb im Sinne dieser Bestimmung ist derjenige, der für das Zusammenwirken mehrerer Betriebsangehöriger oder von Betriebseinrichtungen zu sorgen hat und dafür verantwortlich ist, der andere Betriebsangehörige oder wenigstens einen Teil des Betriebes überwacht und den ganzen Arbeitsgang einer bestimmten Arbeitspartie leitet und der damit eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und mit Selbständigkeit verbundene Stellung zur Zeit des Unfalles tatsächlich innehatte. Es ist dabei nicht erforderlich, daß die Aufsehertätigkeit als Dauerfunktion ausgeübt wird oder daß der "Aufseher im Betrieb" gemäß Paragraph 333, Absatz 4, ASVG eine Person ist, der in der Betriebshierarchie an und für sich eine gehobene Stellung innehat. Auch bei einer Zwei-Mann-Partie ist daher derjenige, der nur bezüglich einer bestimmten ihm aufgetragenen Arbeit entscheidungsbefugt ist, in diesem Umfange Aufseher im Betrieb vergleiche SZ 52/66 u.v.a.).
Werden diese Grundsätze auf den im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt angewendet, ist aber dem Berufungsgericht beizupflichten, daß der Erstbeklagte gegenüber dem Kläger zum Zeitpunkt des Unfalles die Stellung eines Aufsehers im Betrieb innehatte. Zutreffend wies das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, daß dem Erstbeklagten von seinem Vater, dem Zweitbeklagten, das Miststreuen zur alleinigen und selbständigen Ausführung übertragen wurde. Der Erstbeklagte war daher dafür verantwortlich, daß das Beladen und Ausfahren des Mistes entsprechend den Gepflogenheiten im landwirtschaftlichen Betrieb des Zweitbeklagten durchgeführt wurden. Der Erstbeklagte entschied auch, welche Tätigkeit er dem zum Unfallszeitpunkt 14 1/2-jährigen Kläger überließ. Auch die Fahrten mit dem Traktor vom Hof des Zweitbeklagten, wo der Mist vom Kläger aufgeladen wurde, zur Wiese, auf welcher der Mist gestreut wurde, gehörten zu dem einheitlichen Arbeitsvorgang. Auch bei diesen Fahrten blieben daher die dem Erstbeklagten, der im Auftrag seines Vaters den gesamten Arbeitsvorgang leitete und beaufsichtigte, gegenüber dem Kläger zukommenden Überwachungs- und Weisungsbefugnisse bestehen. So bestimmte etwa der Erstbeklagte die Fahrtroute und die Wiese, wo der Mist gestreut werden sollte, und wie weit der Kläger mit dem Traktor fahren durfte. Daraus hat das Berufungsgericht aber zutreffend gefolgert, daß der Erstbeklagte gegenüber dem Kläger auch während der Fahrt, bei welcher sich der Unfall ereignete, jedenfalls über die bloße, sich aus den Straßenverkehrsvorschriften ergebende Verantwortlichkeit und Weisungsbefugnis hinausgehende Überwachungs- und Weisungsbefugnisse hatte (vgl. ZVR 1984/23, SZ 57/189 u.a.). In der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß dem Erstbeklagten daher gegenüber dem Kläger im Unfallszeitpunkt die Stellung eines Aufsehers im Betrieb im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG zukam und damit die geltend gemachten Schadenersatzansprüche des Klägers auch gegenüber dem Erstbeklagten ausgeschlossen sind, kann somit keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Werden diese Grundsätze auf den im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt angewendet, ist aber dem Berufungsgericht beizupflichten, daß der Erstbeklagte gegenüber dem Kläger zum Zeitpunkt des Unfalles die Stellung eines Aufsehers im Betrieb innehatte. Zutreffend wies das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, daß dem Erstbeklagten von seinem Vater, dem Zweitbeklagten, das Miststreuen zur alleinigen und selbständigen Ausführung übertragen wurde. Der Erstbeklagte war daher dafür verantwortlich, daß das Beladen und Ausfahren des Mistes entsprechend den Gepflogenheiten im landwirtschaftlichen Betrieb des Zweitbeklagten durchgeführt wurden. Der Erstbeklagte entschied auch, welche Tätigkeit er dem zum Unfallszeitpunkt 14 1/2-jährigen Kläger überließ. Auch die Fahrten mit dem Traktor vom Hof des Zweitbeklagten, wo der Mist vom Kläger aufgeladen wurde, zur Wiese, auf welcher der Mist gestreut wurde, gehörten zu dem einheitlichen Arbeitsvorgang. Auch bei diesen Fahrten blieben daher die dem Erstbeklagten, der im Auftrag seines Vaters den gesamten Arbeitsvorgang leitete und beaufsichtigte, gegenüber dem Kläger zukommenden Überwachungs- und Weisungsbefugnisse bestehen. So bestimmte etwa der Erstbeklagte die Fahrtroute und die Wiese, wo der Mist gestreut werden sollte, und wie weit der Kläger mit dem Traktor fahren durfte. Daraus hat das Berufungsgericht aber zutreffend gefolgert, daß der Erstbeklagte gegenüber dem Kläger auch während der Fahrt, bei welcher sich der Unfall ereignete, jedenfalls über die bloße, sich aus den Straßenverkehrsvorschriften ergebende Verantwortlichkeit und Weisungsbefugnis hinausgehende Überwachungs- und Weisungsbefugnisse hatte vergleiche ZVR 1984/23, SZ 57/189 u.a.). In der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß dem Erstbeklagten daher gegenüber dem Kläger im Unfallszeitpunkt die Stellung eines Aufsehers im Betrieb im Sinne des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG zukam und damit die geltend gemachten Schadenersatzansprüche des Klägers auch gegenüber dem Erstbeklagten ausgeschlossen sind, kann somit keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.