Begründung:
Die beklagte deutsche Aktiengesellschaft lieferte an eine österr. Brauerei eine Gebindeabschiebeanlage, die in Österreich in Probebetrieb genommen wurde. Während dieses Probebetriebs, der bereits einen Produktionsbetrieb umfasste, ereignete sich ein Unfall, bei welchem dem an dieser Anlage arbeitenden Kläger, der über ein Personalleasingunternehmen vermittelt worden war, der rechte Unterarm abgetrennt wurde. Für die Einschulung und Ausbildung der an dieser Anlage tätigen Arbeiter war die Brauerei verantwortlich. Der Unfall ereignete sich derart, dass sich der Kläger, als ihm auf dem Display eine Störung der Palettenabfuhr angezeigt wurde, an die Hinterseite des Schachtes begab, ohne die Maschine auszuschalten oder auf Handbetrieb umzuschalten. Er stieg in die Maschine ein und versuchte, die verkeilte Palette gerade zu richten, indem er zwischen die Zentrierwände griff, um an ihr zu ziehen. Dadurch setzte sich die Maschine, die sich in Betriebsbereitschaft befand, in Bewegung und hob die Palette hoch, wodurch dem Kläger der rechte Unterarm abgetrennt wurde. Ein Warnhinweis, wonach vor Eintritt in die Maschine der Not-Aus-Schalter zu betätigen sei, war nicht angebracht. Die Anlage war noch nicht gewerbebehördlich genehmigt. Nach dem Unfall wurde die Anbringung von Sicherheitseinrichtungen, die bei Zutritt oder Zugriff in den Gefahrenbereich ein Abschalten der gesamten Maschine bewirken, gewerbebehördlich vorgeschrieben. Der Unfall hätte vor allem durch entsprechend detaillierte Schulung des Bedienungspersonals unter Darlegung aller sicherheitsrelevanten Faktoren vermieden werden können. Zum Unfallszeitpunkt entsprach die Maschine aus sicherheitstechnischer Sicht nicht dem Stand der Technik.
Der Kläger begehrte - gestützt auf das PHG - ua. 1,214.849 S (= 88.286,52 EUR) sA als Ersatz für durch diesen Unfall erlittene Schäden.
Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil - ohne seine Entscheidung ausdrücklich als solche zu bezeichnen - aus, dass die (Teil-)Klageforderung von 1,214.849 S (= 88.286,52 EUR) dem Grunde nach zu Recht bestehe.
Die Erstrichterin bejahte die Anwendbarkeit des PHG. Bei der Gebindeabschiebeanlage handle es sich als bewegliche körperliche Sache, die mit einer unbeweglichen Sache verbunden worden sei, um ein Produkt iSd § 4 PHG. Die beklagte Partei sei der Hersteller dieser Maschine; sie habe sie dadurch in Verkehr gebracht, dass mit ihrem Willen ein Probebetrieb, bei dem sogar produziert worden sei, durchgeführt worden sei; die Haftung der beklagten Partei gemäß § 1 Abs 1 Z 1, § 6 PHG sei daher gegeben, weil die beklagte Partei als Unternehmer die von ihr hergestellte Anlage in Verkehr gebracht habe.Die Erstrichterin bejahte die Anwendbarkeit des PHG. Bei der Gebindeabschiebeanlage handle es sich als bewegliche körperliche Sache, die mit einer unbeweglichen Sache verbunden worden sei, um ein Produkt iSd Paragraph 4, PHG. Die beklagte Partei sei der Hersteller dieser Maschine; sie habe sie dadurch in Verkehr gebracht, dass mit ihrem Willen ein Probebetrieb, bei dem sogar produziert worden sei, durchgeführt worden sei; die Haftung der beklagten Partei gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 6, PHG sei daher gegeben, weil die beklagte Partei als Unternehmer die von ihr hergestellte Anlage in Verkehr gebracht habe.
Gemäß § 5 Abs 1 Z 1 PHG sei ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit biete, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt sei, besonders angesichts der Darbietung und des Gebrauchs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden könne. Diese Fehlerhaftigkeit sei hier gegeben, weil sich die Sicherheitshinweise auf allgemeine Hinweise beschränkt hätten, die sich nicht in der Nähe der Maschine und nicht im Verfügungsbereich der an der Maschine tätigen Arbeiter befunden hätten; sie seien auch nicht ausreichend gewesen, weil gemäß § 71 MaschinensicherheitsVO eine Arbeitsanleitung technisch mögliche Schutzmaßnahmen an der Maschine nicht ersetzen dürfe. Aus sicherheitstechnischer Sicht habe die Maschine nicht dem Stand der Technik entsprochen, weil nicht einmal die grundlegenden sicherheitstechnischen Bestimmungen eingehalten worden seien. Es seien keinerlei Sicherheitseinrichtungen für das Bedienungspersonal vorhanden gewesen. Neben Konstruktionsfehlern lägen auch Instruktionsfehler vor. Zwischen diesen Fehlern und dem Eintritt des Schadens bestehe ein adäquater Zusammenhang; es liege nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass der Kläger in die Maschine steige, um die feststeckende Palette zu richten, und dabei verletzt werde.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, PHG sei ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit biete, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt sei, besonders angesichts der Darbietung und des Gebrauchs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden könne. Diese Fehlerhaftigkeit sei hier gegeben, weil sich die Sicherheitshinweise auf allgemeine Hinweise beschränkt hätten, die sich nicht in der Nähe der Maschine und nicht im Verfügungsbereich der an der Maschine tätigen Arbeiter befunden hätten; sie seien auch nicht ausreichend gewesen, weil gemäß Paragraph 71, MaschinensicherheitsVO eine Arbeitsanleitung technisch mögliche Schutzmaßnahmen an der Maschine nicht ersetzen dürfe. Aus sicherheitstechnischer Sicht habe die Maschine nicht dem Stand der Technik entsprochen, weil nicht einmal die grundlegenden sicherheitstechnischen Bestimmungen eingehalten worden seien. Es seien keinerlei Sicherheitseinrichtungen für das Bedienungspersonal vorhanden gewesen. Neben Konstruktionsfehlern lägen auch Instruktionsfehler vor. Zwischen diesen Fehlern und dem Eintritt des Schadens bestehe ein adäquater Zusammenhang; es liege nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass der Kläger in die Maschine steige, um die feststeckende Palette zu richten, und dabei verletzt werde.
Dem Kläger sei kein Mitverschulden iSd § 11 PHG, der auf eine sinngemäße Anwendung des § 1304 ABGB verweise, anzulasten. Bei seiner Vorgangsweise sei nur das seitliche Hineingreifen in den Quetschbereich unüblich gewesen. Dies sei die einzige feststellbare Abweichung in seinem Verhalten zu dem, was allgemein von den Mitarbeitern der beklagten Partei gezeigt worden sei, gewesen. Dabei habe der Kläger wegen des Aufleuchtens der Lampe auch auf einen spannungsfreien Zustand vertrauen können. Von einem ins Gewicht fallenden Sorgfaltsverstoß des Klägers gegenüber eigenen Gütern könne nicht die Rede sein, weil die Sicherheit- und Instruktionsmängel bei weitem überwiegen.Dem Kläger sei kein Mitverschulden iSd Paragraph 11, PHG, der auf eine sinngemäße Anwendung des Paragraph 1304, ABGB verweise, anzulasten. Bei seiner Vorgangsweise sei nur das seitliche Hineingreifen in den Quetschbereich unüblich gewesen. Dies sei die einzige feststellbare Abweichung in seinem Verhalten zu dem, was allgemein von den Mitarbeitern der beklagten Partei gezeigt worden sei, gewesen. Dabei habe der Kläger wegen des Aufleuchtens der Lampe auch auf einen spannungsfreien Zustand vertrauen können. Von einem ins Gewicht fallenden Sorgfaltsverstoß des Klägers gegenüber eigenen Gütern könne nicht die Rede sein, weil die Sicherheit- und Instruktionsmängel bei weitem überwiegen.
Weiters führte das Erstgericht aus, es bestehe für die beklagte Partei keine Möglichkeit des Regresses gemäß § 12 PHG gegenüber der Brauerei; dieser komme das Haftungsprivileg des § 333 ASVG zu gute. Die beklagte Partei könne sich daher nicht auf ein Mitverschulden der Brauerei berufen.Weiters führte das Erstgericht aus, es bestehe für die beklagte Partei keine Möglichkeit des Regresses gemäß Paragraph 12, PHG gegenüber der Brauerei; dieser komme das Haftungsprivileg des Paragraph 333, ASVG zu gute. Die beklagte Partei könne sich daher nicht auf ein Mitverschulden der Brauerei berufen.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil es von der Rsp des Obersten Gerichtshofs nicht abgewichen sei und den hier zu lösenden Rechtsfragen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme. Die zweite Instanz billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts und führte ergänzend aus, es sei gemäß § 48 Abs 1 zweiter Satz IPRG österreichisches Recht anzuwenden. Maßgeblich sei nämlich das Recht des Staates, in dem das im Ausland produzierte Produkt vermarktet wurde und der Schaden eingetreten ist.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil es von der Rsp des Obersten Gerichtshofs nicht abgewichen sei und den hier zu lösenden Rechtsfragen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme. Die zweite Instanz billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts und führte ergänzend aus, es sei gemäß Paragraph 48, Absatz eins, zweiter Satz IPRG österreichisches Recht anzuwenden. Maßgeblich sei nämlich das Recht des Staates, in dem das im Ausland produzierte Produkt vermarktet wurde und der Schaden eingetreten ist.