Rechtssatz RS0071557
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071557
Entscheidungsdatum
22.10.2024
Rechtssatz
Inverkehrbringen bedeutet die aufgrund eines Rechtsverhältnisses vorgenommene freiwillige Übertragung der selbständigen Gewahrsame an einem Produkt und die sonstige Einräumung des Gebrauches daran. Wesentlich ist die willentliche Aufgabe der eigenen Verfügungsmacht über das Produkt. Hiezu genügt schon die Erteilung einer Verfügungsermächtigung, dh der Befugnis, im eigenen Namen über das fremde Recht zu verfügen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 636/94
Entscheidungstext OGH 26.01.1995 6 Ob 636/94
- 7 Ob 2414/96t
Entscheidungstext OGH 16.04.1997 7 Ob 2414/96t
Auch; nur: Inverkehrbringen bedeutet die aufgrund eines Rechtsverhältnisses vorgenommene freiwillige Übertragung der selbständigen Gewahrsame an einem Produkt und die sonstige Einräumung des Gebrauches daran. Wesentlich ist die willentliche Aufgabe der eigenen Verfügungsmacht über das Produkt. (T1)
Veröff: SZ 70/65
- 3 Ob 71/02s
Entscheidungstext OGH 19.09.2002 3 Ob 71/02s
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Aufnahme des Probebetriebs einer Getränkeabfüllanlage in der Betriebshalle einer Brauerei als In-Verkehr-Bringen iSd § 6 PHG. (T2)
- 1 Ob 169/02p
Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 169/02p
nur: Inverkehrbringen bedeutet die aufgrund eines Rechtsverhältnisses vorgenommene freiwillige Übertragung der selbständigen Gewahrsame an einem Produkt und die sonstige Einräumung des Gebrauches daran. (T3)
Beisatz: Die Versendung an den Abnehmer genügt. (T4)
Beisatz: Wurde ein Produkt in Vertriebsabsicht aus dem Unternehmensbereich abgegeben und einer anderen Stufe des Wirtschaftskreislaufs zugänglich gemacht, so wurde es dadurch in Verkehr gebracht. (T5)
- 7 Ob 82/15g
Entscheidungstext OGH 10.06.2015 7 Ob 82/15g
Auch; Beisatz: Die Frage der richtlinienkonformen Auslegung bleibt offen. (T6); Veröff: SZ 2015/56
- 4 Ob 19/24h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.10.2024 4 Ob 19/24h
Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast richtet sich nach § 7 PHG. (T7)
Beisatz: Hier: Mit Ausführungen zum "Inverkehrbringen" nach PHG und AMG sowie C-203/99 - Veedfald und C-127/04 - O'Byrne. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0071557
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025
Dokumentnummer
JJR_19950126_OGH0002_0060OB00636_9400000_001