I. Zulässigkeit der Revisionrömisch eins. Zulässigkeit der Revision
Das Berufungsgericht erklärte die Revision auch deshalb für zulässig, weil zu klären sei, ob die beklagte Partei die Raumteiler in den Verkehr gebracht habe, obgleich es selbst der Ansicht war, dass gerade die Lösung dieser Frage "nicht von primärer Bedeutung" sei. Letztlich entschied das Berufungsgericht den Streitfall durch die Lösung einer den Prozessstandpunkt des Klägers belastenden Verschuldensfrage. Demzufolge waren auch die Fragen nach dem Hersteller der Raumteiler und ihrer allfälligen Fehlerhaftigkeit im Sinne des Produkthaftungsgesetzes nicht mehr von Bedeutung, musste doch das Klagebegehren angesichts des in zweiter Instanz mit § 11 PHG begründeten Entfalls der Produkthaftung jedenfalls scheitern. Das Berufungsgericht ließ daher die Revision zur Lösung von Rechtsfragen zu, die seiner eigenen Ansicht nach nicht entscheidungswesentlich sind. Immerhin nahm es aber auch zu Fragen nach der Fehlerhaftigkeit der Raumteiler - so insbesondere auch zur Verletzung einer allfälligen Instruktionspflicht der beklagten Partei, worauf sich die Revisionsausführungen zum Anspruchsgrund beschränken, - Stellung. Die Revision ist zulässig, weil die Ansicht des Berufungsgerichts über den gänzlichen Entfall des geltend gemachten Ersatzanspruchs gemäß § 11 PHG als gravierende Fehlbeurteilung einer Verschuldensfrage anzusehen ist und daher auch Rechtsfragen zu lösen sind, die im angefochtenen Urteil als nicht entscheidungswesentlich abgetan wurden.Das Berufungsgericht erklärte die Revision auch deshalb für zulässig, weil zu klären sei, ob die beklagte Partei die Raumteiler in den Verkehr gebracht habe, obgleich es selbst der Ansicht war, dass gerade die Lösung dieser Frage "nicht von primärer Bedeutung" sei. Letztlich entschied das Berufungsgericht den Streitfall durch die Lösung einer den Prozessstandpunkt des Klägers belastenden Verschuldensfrage. Demzufolge waren auch die Fragen nach dem Hersteller der Raumteiler und ihrer allfälligen Fehlerhaftigkeit im Sinne des Produkthaftungsgesetzes nicht mehr von Bedeutung, musste doch das Klagebegehren angesichts des in zweiter Instanz mit Paragraph 11, PHG begründeten Entfalls der Produkthaftung jedenfalls scheitern. Das Berufungsgericht ließ daher die Revision zur Lösung von Rechtsfragen zu, die seiner eigenen Ansicht nach nicht entscheidungswesentlich sind. Immerhin nahm es aber auch zu Fragen nach der Fehlerhaftigkeit der Raumteiler - so insbesondere auch zur Verletzung einer allfälligen Instruktionspflicht der beklagten Partei, worauf sich die Revisionsausführungen zum Anspruchsgrund beschränken, - Stellung. Die Revision ist zulässig, weil die Ansicht des Berufungsgerichts über den gänzlichen Entfall des geltend gemachten Ersatzanspruchs gemäß Paragraph 11, PHG als gravierende Fehlbeurteilung einer Verschuldensfrage anzusehen ist und daher auch Rechtsfragen zu lösen sind, die im angefochtenen Urteil als nicht entscheidungswesentlich abgetan wurden.
II. Produkthaftungrömisch zwei. Produkthaftung
2. Inverkehrbringen
2. 1. Nach § 6 PHG ist ein Produkt in den Verkehr gebracht, sobald es der Unternehmer, gleich aufgrund welchen Titels, einem anderen in dessen Verfügungsmacht oder zu dessen Gebrauch übergab. Die Versendung an den Abnehmer genügt. Wurde also ein Produkt in Vertriebsabsicht aus dem Unternehmensbereich abgegeben und einer anderen Stufe des Wirtschaftskreislaufs zugänglich gemacht, so wurde es dadurch in Verkehr gebracht. Diese Voraussetzung trifft auf die im Rahmen eines Rechtsverhältnisses erfolgte Übertragung der selbständigen Gewahrsame an einem Produkt und die Einräumung dessen Gebrauchs (SZ 70/65; JBl 1995, 456).2. 1. Nach Paragraph 6, PHG ist ein Produkt in den Verkehr gebracht, sobald es der Unternehmer, gleich aufgrund welchen Titels, einem anderen in dessen Verfügungsmacht oder zu dessen Gebrauch übergab. Die Versendung an den Abnehmer genügt. Wurde also ein Produkt in Vertriebsabsicht aus dem Unternehmensbereich abgegeben und einer anderen Stufe des Wirtschaftskreislaufs zugänglich gemacht, so wurde es dadurch in Verkehr gebracht. Diese Voraussetzung trifft auf die im Rahmen eines Rechtsverhältnisses erfolgte Übertragung der selbständigen Gewahrsame an einem Produkt und die Einräumung dessen Gebrauchs (SZ 70/65; JBl 1995, 456).
2. 2. Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausführte, brachte die beklagte Partei das hier maßgebende Produkt vor dem Hintergrund der unter 2. 1. erörterten Rechtslage durch die Vermietung des Festsaals mit den Raumteilern an den Kultur- und Tourismusverein in den Verkehr, erlangte doch der Verein durch dieses Geschäft das Recht, (auch) die Raumteiler bei Konzertveranstaltungen ihrer Bestimmung gemäß zu verwenden. Diese Rechtslage akzeptierte mittlerweile offenbar auch die beklagte Partei, weil sie in der Revisionsbeantwortung nicht mehr auf den im Verfahren der Vorinstanzen vertretenen gegenteiligen Standpunkt zurückkommt.
3. Produktfehler
3. 1. Nach § 5 Abs 1 PHG ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, besonders angesichts der Darbietung des Produkts, des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, und des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht wurde. Der Oberste Gerichtshof fasste zuletzt in der Entscheidung 7 Ob 49/01h (= EvBl 2001/145 = ZVR 2001/71) Grundsätze der Produkthaftung, die die höchstgerichtliche Rechtsprechung prägen, zusammen. Danach ist der Begriff des Produktfehlers - als Kernstück des Produkthaftungsgesetzes - von zentraler Bedeutung, weil jede Ersatzpflicht einen solchen Fehler voraussetze. Schutzauslösendes Moment sei das sowohl den Körper- als auch den Sachschaden umfassende Integritätsinteresse jeder durch das Produkt geschädigten Person. Ausschlaggebend seien die berechtigten Sicherheitserwartungen als objektiver Maßstab. Dessen Konkretisierung erfolge im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände. Was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden dürfe, sei (jedenfalls auch) eine Rechtsfrage. Das Schrifttum unterscheide bei den Produktfehlern zwischen Konstruktions-, Produktions- und Instruktionsfehlern. Bei den Konstruktionsfehlern liege die Enttäuschung der Sicherheitserwartung im technischen Konzept. Beim Produktions(Fabrikations-)fehler entspreche zwar das Konzept und das danach hergestellte "idealtypische Produkt" den Erwartungen, nicht aber einzelne Stücke, weil der Produktionsprozess nicht normgerecht gewesen sei. Beim Instruktionsfehler werde das Produkt allein wegen seiner unzureichenden Darbietung fehlerhaft. Zu den Instruktionspflichten des Herstellers (bzw Scheinherstellers) gehöre, den Benützer auf gefährliche Eigenschaften des Produkts hinzuweisen, ja ihn unter Umständen selbst vor einem widmungswidrigen Gebrauch zu warnen. Diese Pflicht bestehe aber nur bei einem Schutzbedürfnis des Verbrauchers. Ein solches sei zu bejahen, wenn der Hersteller damit rechnen müsse, dass ein Produkt in die Hände von Personen gerate, die mit den Produktgefahren nicht vertraut seien. Beurteilungsmaßstab sei der Idealtypus des durchschnittlichen Produktbenützers. Instruktionsinhalt und -umfang seien an der am wenigsten informierten und damit gefährdetsten Benutzergruppe auszurichten. Was jedoch im Erfahrungswissen eines solchen (potentiellen) Abnehmers liege, müsse nicht zum Inhalt einer Warnung gemacht werden. Die Erwartungen der Produktsicherheit eines Benutzers seien nur berechtigt, wenn er seinerseits den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht werde. Dieser Gesichtspunkt wurde in der Entscheidung 10 Ob 19/01v (= RdW 2002, 340 [Eustacchio - Teilveröffentlichung]) in Fortschreibung weiterer Leitlinien der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs noch insoweit ergänzt, als der Bezug auf den billigerweise erwartbaren Produktgebrauch in § 5 Abs 1 Z 2 PHG zeige, dass das Risiko einer missbräuchlichen Produktverwendung nicht auf den Hersteller abgewälzt werden solle. Der Hersteller hafte daher nicht für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten. Auch unterhalb der Schwelle der Sozialüblichkeit habe der Hersteller aber mit bestimmten Verbrauchergewohnheiten zu rechnen, solange es sich nicht bloß um einen theoretisch denkbaren, sondern um einen naheliegenden Abusus handle.3. 1. Nach Paragraph 5, Absatz eins, PHG ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, besonders angesichts der Darbietung des Produkts, des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, und des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht wurde. Der Oberste Gerichtshof fasste zuletzt in der Entscheidung 7 Ob 49/01h (= EvBl 2001/145 = ZVR 2001/71) Grundsätze der Produkthaftung, die die höchstgerichtliche Rechtsprechung prägen, zusammen. Danach ist der Begriff des Produktfehlers - als Kernstück des Produkthaftungsgesetzes - von zentraler Bedeutung, weil jede Ersatzpflicht einen solchen Fehler voraussetze. Schutzauslösendes Moment sei das sowohl den Körper- als auch den Sachschaden umfassende Integritätsinteresse jeder durch das Produkt geschädigten Person. Ausschlaggebend seien die berechtigten Sicherheitserwartungen als objektiver Maßstab. Dessen Konkretisierung erfolge im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände. Was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden dürfe, sei (jedenfalls auch) eine Rechtsfrage. Das Schrifttum unterscheide bei den Produktfehlern zwischen Konstruktions-, Produktions- und Instruktionsfehlern. Bei den Konstruktionsfehlern liege die Enttäuschung der Sicherheitserwartung im technischen Konzept. Beim Produktions(Fabrikations-)fehler entspreche zwar das Konzept und das danach hergestellte "idealtypische Produkt" den Erwartungen, nicht aber einzelne Stücke, weil der Produktionsprozess nicht normgerecht gewesen sei. Beim Instruktionsfehler werde das Produkt allein wegen seiner unzureichenden Darbietung fehlerhaft. Zu den Instruktionspflichten des Herstellers (bzw Scheinherstellers) gehöre, den Benützer auf gefährliche Eigenschaften des Produkts hinzuweisen, ja ihn unter Umständen selbst vor einem widmungswidrigen Gebrauch zu warnen. Diese Pflicht bestehe aber nur bei einem Schutzbedürfnis des Verbrauchers. Ein solches sei zu bejahen, wenn der Hersteller damit rechnen müsse, dass ein Produkt in die Hände von Personen gerate, die mit den Produktgefahren nicht vertraut seien. Beurteilungsmaßstab sei der Idealtypus des durchschnittlichen Produktbenützers. Instruktionsinhalt und -umfang seien an der am wenigsten informierten und damit gefährdetsten Benutzergruppe auszurichten. Was jedoch im Erfahrungswissen eines solchen (potentiellen) Abnehmers liege, müsse nicht zum Inhalt einer Warnung gemacht werden. Die Erwartungen der Produktsicherheit eines Benutzers seien nur berechtigt, wenn er seinerseits den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht werde. Dieser Gesichtspunkt wurde in der Entscheidung 10 Ob 19/01v (= RdW 2002, 340 [Eustacchio - Teilveröffentlichung]) in Fortschreibung weiterer Leitlinien der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs noch insoweit ergänzt, als der Bezug auf den billigerweise erwartbaren Produktgebrauch in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, PHG zeige, dass das Risiko einer missbräuchlichen Produktverwendung nicht auf den Hersteller abgewälzt werden solle. Der Hersteller hafte daher nicht für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten. Auch unterhalb der Schwelle der Sozialüblichkeit habe der Hersteller aber mit bestimmten Verbrauchergewohnheiten zu rechnen, solange es sich nicht bloß um einen theoretisch denkbaren, sondern um einen naheliegenden Abusus handle.
3. 2. Der Kläger wirft der beklagten Partei im Revisionsverfahren nur mehr vor, eine Instruktionspflicht verletzt zu haben. Nicht geltend gemacht wird dagegen ein Konstruktions- oder ein Produktionsfehler. Die beklagte Partei habe damit rechnen müssen, dass die Raumteiler nicht nur von ihren Bediensteten, sondern auch von Leuten der Mieter des Festsaals verschoben würden. Sie hätte daher vor der Gefahr des "Vornüberkippens und Umstürzens" der Raumteiler warnen müssen. Diese Warnung hätte durch die Anbringung von Warnschildern auf den Raumteilern an gut sichtbarer Stelle erfolgen müssen. Solche Schilder hätten etwa die "Aufschrift 'Nicht verschieben!' oder 'Zum Verschieben Gemeindebedienstete anfordern!'" enthalten müssen.
3. 3. Wie unter 3. 1. erläutert wurde, muss nur vor Eigenschaften eines Produkts, die dem Erfahrungswissen der am wenigsten informierten und damit gefährdetsten Gruppe von Benutzern entsprechen, nicht gewarnt werden. Innerhalb dieser Gruppe entspricht es nicht dem selbstverständlichen Erfahrungswissen über physikalische Gesetzmäßigkeiten, dass ein 3,5 m hoher und nach unbestrittenen Revisionsausführungen 1,5 m breiter Metallrahmenaufbau rund 8 cm hinter der Vorderkante einer verhältnismäßig schmalen horizontalen Basis mit Rollen, deren Maße der Kläger mit "etwa 1,5 x 0,75 m" beschreibt, eine als Gefährdungspotential nicht zu vernachlässigende Kopflastigkeit mit Kippgefahr entfaltet, wenn er zur Fortbewegung von vorn angefasst und weggezogen wird. Dann ist aber der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Pflicht zur Instruktion über diese Produkteigenschaft zu verneinen, nicht beizutreten. Die beklagte Partei, die die Raumteiler in den Verkehr brachte und der auch ihre Herstellung zuzurechnen ist, wäre somit verpflichtet gewesen, auf die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch des Produkts bestehende Kippgefahr durch die Anbringung einer gut sichtbaren Warnung hinzuweisen. Wegen Verletzung dieser Handlungspflicht hat die beklagte Partei dem Kläger für den durch den erörterten Produktfehler entstandenen Schaden in dem unter 4. zu begründeten Ausmaß einzustehen. Die Bemerkung der beklagten Partei, "die Anbringung von Warnhinweisen" sei "aus optischen Gründen nicht möglich" gewesen, entbindet sie nicht von der Ersatzpflicht, weil dem Gesetz keine Grundlage dafür zu entnehmen ist, dass die Instruktionspflicht über eine dem Produkt innewohnende Gefährlichkeit vom ästhetischen Empfinden des Haftpflichtigen über die wünschenswerte Produktpräsentation verdrängt wird.
4. Mitverschulden des Geschädigten
Nach § 11 PHG ist der § 1304 ABGB sinngemäß anzuwenden, wenn den Geschädigten ein Verschulden trifft. Die nach § 1304 ABGB für den Schadenseintritt kausale Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Rechtsgütern, kann zwar auch derart überwiegen, dass sie den Anspruch zum Erlöschen bringt (SZ 71/98; spezifisch zur Produkthaftung ebenso Fitz/Purtscheller in Fitz/Purtscheller/Reindl, Produkthaftung § 11 Rz 6), ein solcher krasser Fall eines Eigenverschuldens des Klägers liegt hier indes - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht vor. Unter 3. 1. wurde allerdings schon festgehalten, dass die nach § 5 PHG maßgebenden Sicherheitserwartungen nur dann berechtigt sind, wenn der Benutzer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird. Bei den Erwägungen zur Schadensteilung ist auch im Anlassfall neben der Haftung der beklagten Partei für die unterlassene Instruktion auf ein Mitverschulden des Klägers Bedacht zu nehmen (zuletzt zu einem solchen Fall JBl 2001, 177). Nach Ansicht des Revisionswerbers reicht das von ihm "verursachte Verschieben des beweglichen Raumteilers .... als Mitursache des Schadens für sich allein ... nicht aus, (um) ihm ein Mitverschulden am Schaden zuzuweisen". Dem ist nicht beizutreten. Dem Kläger ist vielmehr anzulasten, dass er den einfach fassbaren und insgesamt leicht überblickbaren konstruktiven Zusammenhängen der unter seiner Mitwirkung bereits bei anderen Gelegenheiten verschobenen Raumteiler keine Beachtung geschenkt und daher deren Gefährlichkeit beim Verschieben, die eine an sich erkennbare Kopflastigkeit indizierte, sorgloserweise übersehen hatte, sodass er schließlich eine für den Schadensfall ursächliche gefahrenträchtige Handhabungsart wählte. Die Schadensteilung durch das Erstgericht ist dem Mitverschulden des Klägers angemessen.Nach Paragraph 11, PHG ist der Paragraph 1304, ABGB sinngemäß anzuwenden, wenn den Geschädigten ein Verschulden trifft. Die nach Paragraph 1304, ABGB für den Schadenseintritt kausale Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Rechtsgütern, kann zwar auch derart überwiegen, dass sie den Anspruch zum Erlöschen bringt (SZ 71/98; spezifisch zur Produkthaftung ebenso Fitz/Purtscheller in Fitz/Purtscheller/Reindl, Produkthaftung Paragraph 11, Rz 6), ein solcher krasser Fall eines Eigenverschuldens des Klägers liegt hier indes - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht vor. Unter 3. 1. wurde allerdings schon festgehalten, dass die nach Paragraph 5, PHG maßgebenden Sicherheitserwartungen nur dann berechtigt sind, wenn der Benutzer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird. Bei den Erwägungen zur Schadensteilung ist auch im Anlassfall neben der Haftung der beklagten Partei für die unterlassene Instruktion auf ein Mitverschulden des Klägers Bedacht zu nehmen (zuletzt zu einem solchen Fall JBl 2001, 177). Nach Ansicht des Revisionswerbers reicht das von ihm "verursachte Verschieben des beweglichen Raumteilers .... als Mitursache des Schadens für sich allein ... nicht aus, (um) ihm ein Mitverschulden am Schaden zuzuweisen". Dem ist nicht beizutreten. Dem Kläger ist vielmehr anzulasten, dass er den einfach fassbaren und insgesamt leicht überblickbaren konstruktiven Zusammenhängen der unter seiner Mitwirkung bereits bei anderen Gelegenheiten verschobenen Raumteiler keine Beachtung geschenkt und daher deren Gefährlichkeit beim Verschieben, die eine an sich erkennbare Kopflastigkeit indizierte, sorgloserweise übersehen hatte, sodass er schließlich eine für den Schadensfall ursächliche gefahrenträchtige Handhabungsart wählte. Die Schadensteilung durch das Erstgericht ist dem Mitverschulden des Klägers angemessen.
Der Revision ist somit teilweise Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.
5. Kosten
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 43 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger ist im Revisionsverfahren zu einem Viertel unterlegen. Ihm sind daher die Hälfte der Anwaltskosten und drei Viertel der Pauschalgebühren zu ersetzen. Nach dem Enderfolg sind im Berufungsverfahren beide Streitteile als unterlegen anzusehen. Es hat daher jede Partei Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Berufungsbeantwortung. Das ergibt einen Saldo zugunsten des Klägers. Die Summe der dem Kläger für das gesamte Rechtsmittelverfahren zuzuerkennenden Kosten folgt aus dem Spruch dieser Entscheidung.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Der Kläger ist im Revisionsverfahren zu einem Viertel unterlegen. Ihm sind daher die Hälfte der Anwaltskosten und drei Viertel der Pauschalgebühren zu ersetzen. Nach dem Enderfolg sind im Berufungsverfahren beide Streitteile als unterlegen anzusehen. Es hat daher jede Partei Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Berufungsbeantwortung. Das ergibt einen Saldo zugunsten des Klägers. Die Summe der dem Kläger für das gesamte Rechtsmittelverfahren zuzuerkennenden Kosten folgt aus dem Spruch dieser Entscheidung.