Im Hinblick darauf, dass die beklagte Partei ihren Sitz in Deutschland hat, ist vorweg auf die - von den Vorinstanzen (die ohne weiteres die Anwendung österreichischen Rechtes angenommen haben) unerörtert gebliebene und auch in den Rechtsmittelschriftsätzen nicht aufgeworfene - Frage einzugehen, nach welchem Recht der vorliegende Rechtsfall zu beurteilen ist. Wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 7 Ob 623/87 (= IPRax 1988, 363 = VersR 1988, 1086) ausgeführt hat, ist die Produkthaftung als außervertragliche Haftung iSd § 48 IPRG zu qualifizieren. Bestehen allerdings zwischen dem Geschädigten und dem Produzenten mit dem Produkt zusammenhängende Vertragsbeziehungen (etwa Liefer- oder Garantievertrag), so ist analog § 45 IPRG das Sachrecht des Vertragsstatutes "akzessorisch" auch für die Produkthaftung maßgeblich. Da dies hier nicht der Fall ist, gilt für den gegenständlichen Benützerschaden gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 IPRG das Recht des Marktes, für den das Produkt bestimmt war, also das Recht des Vertriebsortes, an dem das Produkt vom Benützer erworben wurde. Da der Kläger den gegenständlichen Unterzieher in Seewalchen am Attersee gekauft hat, sind die Vorinstanzen zu Recht von der Anwendung österreichischen Rechts ausgegangen.Im Hinblick darauf, dass die beklagte Partei ihren Sitz in Deutschland hat, ist vorweg auf die - von den Vorinstanzen (die ohne weiteres die Anwendung österreichischen Rechtes angenommen haben) unerörtert gebliebene und auch in den Rechtsmittelschriftsätzen nicht aufgeworfene - Frage einzugehen, nach welchem Recht der vorliegende Rechtsfall zu beurteilen ist. Wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 7 Ob 623/87 (= IPRax 1988, 363 = VersR 1988, 1086) ausgeführt hat, ist die Produkthaftung als außervertragliche Haftung iSd Paragraph 48, IPRG zu qualifizieren. Bestehen allerdings zwischen dem Geschädigten und dem Produzenten mit dem Produkt zusammenhängende Vertragsbeziehungen (etwa Liefer- oder Garantievertrag), so ist analog Paragraph 45, IPRG das Sachrecht des Vertragsstatutes "akzessorisch" auch für die Produkthaftung maßgeblich. Da dies hier nicht der Fall ist, gilt für den gegenständlichen Benützerschaden gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Satz 2 IPRG das Recht des Marktes, für den das Produkt bestimmt war, also das Recht des Vertriebsortes, an dem das Produkt vom Benützer erworben wurde. Da der Kläger den gegenständlichen Unterzieher in Seewalchen am Attersee gekauft hat, sind die Vorinstanzen zu Recht von der Anwendung österreichischen Rechts ausgegangen.
Zu den Rekursen:
Da die Beklagte auch in ihrem Rekurs daran festhält, schon deshalb dem Kläger nicht zu haften, weil sie nicht als Scheinhersteller des gegenständlichen Unterziehers anzusehen sei, ist zunächst auf diese Frage einzugehen. Gemäß § 3 PHG ist auch jeder "Hersteller", der als solcher auftritt, indem er seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt. Der Scheinhersteller (auch Anscheinshersteller, Quasi - Produzent oä genannt - vgl Welser, PHG, Rz 9 zu § 3; Preslmayr, Handbuch des Produkthaftungsgesetzes 26) haftet mit dem tatsächlichen Hersteller solidarisch und kann sich nach ganz allgemeiner Ansicht nicht - wie ein Händler - durch Benennung des tatsächlichen Herstellers bzw Vormanns von seiner Haftung nach dem PHG befreien (2 Ob 188/97d = RIS-Justiz RS0111579; Posch in Schwimann2 Rz 11 zu § 3 PHG; Welser aaO; Andréewitch, Zur Haftung des Quasi-Herstellers im Produkthaftungsgesetz RdW 1990, 247 [249] ua). Erkennungszeichen iSd § 3 PHG ist alles, woraus die Identität eines Unternehmens erkennbar ist (Barchetti/Formanek, PHG, 53). Im vorliegenden Fall kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass der einen Teil des Namens der beklagten Partei enthaltende Aufdruck auf dem gegenständlichen Produkt "A***** N*****- P*****" auf Grund des damit erweckten objektiven Scheins (Graf von Westphalen in Graf von Westphalen, Produkthaftungshandbuch II2 Rz 45 zu § 75) als Herstellerhinweis verstanden werden kann (vgl Andréewitch aaO, 248). Die von der beklagten Partei behauptete Notwendigkeit bzw Veranlassung, hinsichtlich dieser Frage eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen, ist daher nicht gegeben. Da die mit der Aufbringung des Erkennungszeichens erfolgte "Erklärung an die Öffentlichkeit" eine vom tatsächlichen Vertrauen unabhängige "Garantiewirkung" entfaltet (Welser aaO Rz 11 zu § 3) ist auf die von der Beklagten in erster Instanz aufgeworfene Frage der Kenntnis des wahren Herstellers durch den Kläger zufolge Benennung durch die beklagte Partei nicht weiter einzugehen. Nicht erforderlich ist auch, dass beim Erwerber des Produktes (hier dem Kläger) der Eindruck der Eigenerzeugung "bewusst und gewollt" hervorgerufen worden wäre (Fitz/Purtscheller in Fitz/Purtscheller/Reindl, Produkthaftung Rz 18 zu § 3 PHG). Auch dies kann daher hier dahingestellt bleiben. Für den Fall des Vorliegens eines fehlerhaften Produktes und der Kausalität dieses Produktes für den gegenständlichen Unfall hätte die Beklagte dem Kläger daher als Scheinhersteller zu haften.Da die Beklagte auch in ihrem Rekurs daran festhält, schon deshalb dem Kläger nicht zu haften, weil sie nicht als Scheinhersteller des gegenständlichen Unterziehers anzusehen sei, ist zunächst auf diese Frage einzugehen. Gemäß Paragraph 3, PHG ist auch jeder "Hersteller", der als solcher auftritt, indem er seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt. Der Scheinhersteller (auch Anscheinshersteller, Quasi - Produzent oä genannt - vergleiche Welser, PHG, Rz 9 zu Paragraph 3,; Preslmayr, Handbuch des Produkthaftungsgesetzes 26) haftet mit dem tatsächlichen Hersteller solidarisch und kann sich nach ganz allgemeiner Ansicht nicht - wie ein Händler - durch Benennung des tatsächlichen Herstellers bzw Vormanns von seiner Haftung nach dem PHG befreien (2 Ob 188/97d = RIS-Justiz RS0111579; Posch in Schwimann2 Rz 11 zu Paragraph 3, PHG; Welser aaO; Andréewitch, Zur Haftung des Quasi-Herstellers im Produkthaftungsgesetz RdW 1990, 247 [249] ua). Erkennungszeichen iSd Paragraph 3, PHG ist alles, woraus die Identität eines Unternehmens erkennbar ist (Barchetti/Formanek, PHG, 53). Im vorliegenden Fall kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass der einen Teil des Namens der beklagten Partei enthaltende Aufdruck auf dem gegenständlichen Produkt "A***** N*****- P*****" auf Grund des damit erweckten objektiven Scheins (Graf von Westphalen in Graf von Westphalen, Produkthaftungshandbuch II2 Rz 45 zu Paragraph 75,) als Herstellerhinweis verstanden werden kann vergleiche Andréewitch aaO, 248). Die von der beklagten Partei behauptete Notwendigkeit bzw Veranlassung, hinsichtlich dieser Frage eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen, ist daher nicht gegeben. Da die mit der Aufbringung des Erkennungszeichens erfolgte "Erklärung an die Öffentlichkeit" eine vom tatsächlichen Vertrauen unabhängige "Garantiewirkung" entfaltet (Welser aaO Rz 11 zu Paragraph 3,) ist auf die von der Beklagten in erster Instanz aufgeworfene Frage der Kenntnis des wahren Herstellers durch den Kläger zufolge Benennung durch die beklagte Partei nicht weiter einzugehen. Nicht erforderlich ist auch, dass beim Erwerber des Produktes (hier dem Kläger) der Eindruck der Eigenerzeugung "bewusst und gewollt" hervorgerufen worden wäre (Fitz/Purtscheller in Fitz/Purtscheller/Reindl, Produkthaftung Rz 18 zu Paragraph 3, PHG). Auch dies kann daher hier dahingestellt bleiben. Für den Fall des Vorliegens eines fehlerhaften Produktes und der Kausalität dieses Produktes für den gegenständlichen Unfall hätte die Beklagte dem Kläger daher als Scheinhersteller zu haften.
Dies führt zum zentralen Problem des vorliegenden Rechtsstreites, nämlich ob der gegenständliche Unterzieher iSd § 5 PHG als fehlerhaft anzusehen ist, oder nicht.Dies führt zum zentralen Problem des vorliegenden Rechtsstreites, nämlich ob der gegenständliche Unterzieher iSd Paragraph 5, PHG als fehlerhaft anzusehen ist, oder nicht.
Nach § 5 Abs 1 PHG ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, besonders angesichts 1. der Darbietung des Produktes, 2. des Gebrauches des Produktes, mit dem billigerweise gerechnet werden kann und 3. des Zeitpunktes, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht worden ist.Nach Paragraph 5, Absatz eins, PHG ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, besonders angesichts 1. der Darbietung des Produktes, 2. des Gebrauches des Produktes, mit dem billigerweise gerechnet werden kann und 3. des Zeitpunktes, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht worden ist.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (4 Ob 87/97s = SZ 70/61; 1 Ob 62/00z = RdW 2001, 79 ua = JBl 2001, 177 = ecolex 2001, 41 [Wilhelm]) ist der Begriff des Fehlers im PHG von zentraler Bedeutung, weil jede Ersatzpflicht ein fehlerhaftes Produkt voraussetzt (Welser aaO Rz 1 zu § 5). Das Kernstück des PHG bildet daher die Fehlerdefinition des § 5, die sich nahezu wörtlich an Art 6 der EG-Richtlinie anlehnt (Fitz/Purtscheller aaO Rz 1 zu § 5). Das schutzauslösende Moment ist das sowohl den Körper- als auch den Sachschaden umfassende Integritätsinteresse jeder durch das Produkt geschädigten Person. Ausschlaggebend hiefür sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist (Fitz/Purtscheller aaO; Graf von Westphalen aaO Rz 5 zu § 62 dPHG). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung berechtigter Sicherheitserwartungen ist jener des Inverkehrbringens (§ 5 Abs 1 Z 3 PHG - vgl Fitz/Purtscheller aaO Rz 24 zu § 5). Ein fehlerfrei in den Verkehr gebrachtes Produkt bleibt ungeachtet späterer Entwicklungen ein - für allemal fehlerfrei im Sinne des Gesetzes (§ 5 Abs 2 PHG; Fitz/Purtscheller aaO). Was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden darf, ist (jedenfalls auch) eine Rechtsfrage (Fitz/Purtscheller aaO Rz 3; Graf von Westphalen aaO Rz 9; SZ 65/149 = EvBl 1993/125 = JBl 1993, 524 [Posch] = ecolex 1993, 237 = RdW 1993, 179; SZ 70/61 ua).Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (4 Ob 87/97s = SZ 70/61; 1 Ob 62/00z = RdW 2001, 79 ua = JBl 2001, 177 = ecolex 2001, 41 [Wilhelm]) ist der Begriff des Fehlers im PHG von zentraler Bedeutung, weil jede Ersatzpflicht ein fehlerhaftes Produkt voraussetzt (Welser aaO Rz 1 zu Paragraph 5,). Das Kernstück des PHG bildet daher die Fehlerdefinition des Paragraph 5,, die sich nahezu wörtlich an Artikel 6, der EG-Richtlinie anlehnt (Fitz/Purtscheller aaO Rz 1 zu Paragraph 5,). Das schutzauslösende Moment ist das sowohl den Körper- als auch den Sachschaden umfassende Integritätsinteresse jeder durch das Produkt geschädigten Person. Ausschlaggebend hiefür sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist (Fitz/Purtscheller aaO; Graf von Westphalen aaO Rz 5 zu Paragraph 62, dPHG). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung berechtigter Sicherheitserwartungen ist jener des Inverkehrbringens (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, PHG - vergleiche Fitz/Purtscheller aaO Rz 24 zu Paragraph 5,). Ein fehlerfrei in den Verkehr gebrachtes Produkt bleibt ungeachtet späterer Entwicklungen ein - für allemal fehlerfrei im Sinne des Gesetzes (Paragraph 5, Absatz 2, PHG; Fitz/Purtscheller aaO). Was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden darf, ist (jedenfalls auch) eine Rechtsfrage (Fitz/Purtscheller aaO Rz 3; Graf von Westphalen aaO Rz 9; SZ 65/149 = EvBl 1993/125 = JBl 1993, 524 [Posch] = ecolex 1993, 237 = RdW 1993, 179; SZ 70/61 ua).
Bei den Produktfehlern wird nach der Terminologie der Produkthaftungsliteratur zwischen Konstruktionsfehlern, Produktionsfehlern und Instruktionsfehler unterschieden (Welser aaO Rz 24 zu § 5). Bei den Konstruktionsfehlern ist die Enttäuschung der Sicherheitserwartung im technischen Konzept, eben in der "Konstruktion des Produktes", begründet. Beim Produktions-(Fabrikations-)fehler entspricht zwar das Konzept und das danach hergestellte "idealtypische Produkt" den Erwartungen, nicht aber einzelne Stücke, weil der Produktionsprozess nicht normgerecht war. Beim Instruktionsfehler macht nur die unzureichende Darbietung das Produkt fehlerhaft (Welser aaO Rz 24 ff zu § 5; Fitz/Purtscheller aaO Rz 45 ff zu § 5; 3 Ob 547/95 = RdW 1995, 426; SZ 70/61 ua).Bei den Produktfehlern wird nach der Terminologie der Produkthaftungsliteratur zwischen Konstruktionsfehlern, Produktionsfehlern und Instruktionsfehler unterschieden (Welser aaO Rz 24 zu Paragraph 5,). Bei den Konstruktionsfehlern ist die Enttäuschung der Sicherheitserwartung im technischen Konzept, eben in der "Konstruktion des Produktes", begründet. Beim Produktions-(Fabrikations-)fehler entspricht zwar das Konzept und das danach hergestellte "idealtypische Produkt" den Erwartungen, nicht aber einzelne Stücke, weil der Produktionsprozess nicht normgerecht war. Beim Instruktionsfehler macht nur die unzureichende Darbietung das Produkt fehlerhaft (Welser aaO Rz 24 ff zu Paragraph 5,; Fitz/Purtscheller aaO Rz 45 ff zu Paragraph 5,; 3 Ob 547/95 = RdW 1995, 426; SZ 70/61 ua).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der vom Kläger in der Rekursbeantwortung bekräftigten Ansicht, der gegenständliche Unterzieher weise wegen seiner Luftundurchlässigkeit (auch) einen Konstruktionsfehler auf, nicht beigepflichtet werden. Wird doch ein (nahezu) luftundurchlässiger Unterziehanzug dem primären Zweck eines solchen Kleidungsstückes, nämlich den Trockentaucher zu wärmen, gerecht. Nur in Verbindung mit einer bestimmten Art von Auslassventil am Trockentauchanzug kann die Luftundurchlässigkeit Probleme bereiten und daher gefährlich werden. Im Hinblick auf diesen Umstand kommt daher vielmehr - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - ein Instruktionsfehler in Betracht, bei dem die unzureichende Darbietung das Produkt fehlerhaft macht (SZ 70/61 = ZVR 1998/19 = ecolex 1997, 749; Fitz/Purtscheller aaO Rz 45 ff zu § 5). Zu den Instruktionspflichten des Herstellers (bzw Scheinherstellers) gehört es nämlich auch, den Benützer auf gefährliche Eigenschaften des Produktes hinzuweisen, ja ihn unter Umständen selbst vor widmungswidrigem Gebrauch zu warnen (SZ 65/149; 6 Ob 535/94 = SZ 67/105 = ecolex 1994, 674 = RdW 1994, 347 je mwH; 1 Ob 53/98w = ecolex 1999, 315 [Wilhelm] = RdW 1999, 203; 1 Ob 62/00z). Die Pflicht zur Warnung vor gefährlichen Eigenschaften des Produktes besteht aber nur bei einem Schutzbedürfnis des Verbrauchers. Ein solches ist dann gegeben, wenn der Hersteller damit rechnen muss, dass ein Produkt in die Hände von Personen gerät, die mit den Produktgefahren nicht vertraut sind (SZ 65/149; 10 Ob 156/97g ua). Beurteilungsmaßstab ist dabei der Idealtypus des durchschnittlichen Produktbenützers (SZ 65/149; SZ 67/105; ecolex 1999, 315). Inhalt und Umfang der Instruktionen sind nach der am wenigsten informierten und damit gefährdetsten Benutzergruppe auszurichten (BGH NJW 1994, 932; Thomas in Palandt59 Rz 5 zu § 3 ProdHaftG). Was im Erfahrungswissen eines solchen (potentiellen) Abnehmers liegt, muss nicht zum Inhalt einer Warnung gemacht werden (SZ 65/149; SZ 67/105 je mwN; 1 Ob 62/00z; Fitz/Purtscheller aaO Rz 9 zu § 5). Die Erwartungen eines Produktbenützers von der Sicherheit eines Produktes sind nur berechtigt, wenn er seinerseits den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird (1 Ob 62/00z ua).Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der vom Kläger in der Rekursbeantwortung bekräftigten Ansicht, der gegenständliche Unterzieher weise wegen seiner Luftundurchlässigkeit (auch) einen Konstruktionsfehler auf, nicht beigepflichtet werden. Wird doch ein (nahezu) luftundurchlässiger Unterziehanzug dem primären Zweck eines solchen Kleidungsstückes, nämlich den Trockentaucher zu wärmen, gerecht. Nur in Verbindung mit einer bestimmten Art von Auslassventil am Trockentauchanzug kann die Luftundurchlässigkeit Probleme bereiten und daher gefährlich werden. Im Hinblick auf diesen Umstand kommt daher vielmehr - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - ein Instruktionsfehler in Betracht, bei dem die unzureichende Darbietung das Produkt fehlerhaft macht (SZ 70/61 = ZVR 1998/19 = ecolex 1997, 749; Fitz/Purtscheller aaO Rz 45 ff zu Paragraph 5,). Zu den Instruktionspflichten des Herstellers (bzw Scheinherstellers) gehört es nämlich auch, den Benützer auf gefährliche Eigenschaften des Produktes hinzuweisen, ja ihn unter Umständen selbst vor widmungswidrigem Gebrauch zu warnen (SZ 65/149; 6 Ob 535/94 = SZ 67/105 = ecolex 1994, 674 = RdW 1994, 347 je mwH; 1 Ob 53/98w = ecolex 1999, 315 [Wilhelm] = RdW 1999, 203; 1 Ob 62/00z). Die Pflicht zur Warnung vor gefährlichen Eigenschaften des Produktes besteht aber nur bei einem Schutzbedürfnis des Verbrauchers. Ein solches ist dann gegeben, wenn der Hersteller damit rechnen muss, dass ein Produkt in die Hände von Personen gerät, die mit den Produktgefahren nicht vertraut sind (SZ 65/149; 10 Ob 156/97g ua). Beurteilungsmaßstab ist dabei der Idealtypus des durchschnittlichen Produktbenützers (SZ 65/149; SZ 67/105; ecolex 1999, 315). Inhalt und Umfang der Instruktionen sind nach der am wenigsten informierten und damit gefährdetsten Benutzergruppe auszurichten (BGH NJW 1994, 932; Thomas in Palandt59 Rz 5 zu Paragraph 3, ProdHaftG). Was im Erfahrungswissen eines solchen (potentiellen) Abnehmers liegt, muss nicht zum Inhalt einer Warnung gemacht werden (SZ 65/149; SZ 67/105 je mwN; 1 Ob 62/00z; Fitz/Purtscheller aaO Rz 9 zu Paragraph 5,). Die Erwartungen eines Produktbenützers von der Sicherheit eines Produktes sind nur berechtigt, wenn er seinerseits den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird (1 Ob 62/00z ua).
Für den vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht daraus zutreffend eine Warnpflicht der beklagten Partei als Anscheinshersteller des gegenständlichen Unterziehers (dessen weitgehende Luftundurchlässigkeit vorausgesetzt) gefolgert. Die Beklagte durfte zwar damit rechnen, dass jeder - also auch ein Hobbytaucher -, der den gegenständlichen Unterzieher unter einem Trockentauchanzug verwendet, mit den Gefahren des Tauchens einigermaßen vertraut ist. Dass die (in der Fachliteratur bekannte - siehe Fachzeitschrift Beilage 6) Problematik der Verwendung eines luftundurchlässigen Unterziehers im Hinblick auf die Konstruktion eines bereits seit Jahren in Verkehr befindlichen Auslassventils eines Trockentauchanzuges aber auch dem idealtypischen Hobbytaucher geläufig sein müsste, kann nach der Aktenlage, insbesondere den Ausführungen des beigezogenen Tauchsachverständigen (AS 153: "gehört nicht zum Grundwissen eines Trockentauchers") jedoch keineswegs angenommen werden. Der eine Warnpflicht in Abrede stellende Einwand der Rekurswerberinnen, ihr Produkt sei an sich ungefährlich und nur in Verbindung mit einem anderen gemeinsam problematisch, steht im Widerspruch zur hM, wonach der Verkäufer eines an sich fehlerfreien Produktes, dessen Verwendung in spezifischen Teilbereichen zu Schädigungen führen könnte, die Nebenverpflichtung zur Anleitung und Aufklärung hat (Welser aaO Rz 28 zu § 5; RZ 1982/49; vgl auch SZ 43/220). Die Haftung für "generell-abstrakt" fehlerfreie Produkte, die in "individuell-konkreten Teilbereichen" der Verwendung zu Schädigungen führen können und somit gefahrenträchtig sind, ist zu bejahen, wenn der Veräußerer mit einer derartigen Verwendung rechnen musste und dennoch auf die drohenden Gefahren nicht hingewiesen hat (Welser aaO mwH).Für den vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht daraus zutreffend eine Warnpflicht der beklagten Partei als Anscheinshersteller des gegenständlichen Unterziehers (dessen weitgehende Luftundurchlässigkeit vorausgesetzt) gefolgert. Die Beklagte durfte zwar damit rechnen, dass jeder - also auch ein Hobbytaucher -, der den gegenständlichen Unterzieher unter einem Trockentauchanzug verwendet, mit den Gefahren des Tauchens einigermaßen vertraut ist. Dass die (in der Fachliteratur bekannte - siehe Fachzeitschrift Beilage 6) Problematik der Verwendung eines luftundurchlässigen Unterziehers im Hinblick auf die Konstruktion eines bereits seit Jahren in Verkehr befindlichen Auslassventils eines Trockentauchanzuges aber auch dem idealtypischen Hobbytaucher geläufig sein müsste, kann nach der Aktenlage, insbesondere den Ausführungen des beigezogenen Tauchsachverständigen (AS 153: "gehört nicht zum Grundwissen eines Trockentauchers") jedoch keineswegs angenommen werden. Der eine Warnpflicht in Abrede stellende Einwand der Rekurswerberinnen, ihr Produkt sei an sich ungefährlich und nur in Verbindung mit einem anderen gemeinsam problematisch, steht im Widerspruch zur hM, wonach der Verkäufer eines an sich fehlerfreien Produktes, dessen Verwendung in spezifischen Teilbereichen zu Schädigungen führen könnte, die Nebenverpflichtung zur Anleitung und Aufklärung hat (Welser aaO Rz 28 zu Paragraph 5,; RZ 1982/49; vergleiche auch SZ 43/220). Die Haftung für "generell-abstrakt" fehlerfreie Produkte, die in "individuell-konkreten Teilbereichen" der Verwendung zu Schädigungen führen können und somit gefahrenträchtig sind, ist zu bejahen, wenn der Veräußerer mit einer derartigen Verwendung rechnen musste und dennoch auf die drohenden Gefahren nicht hingewiesen hat (Welser aaO mwH).
Dies trifft aber im vorliegenden Fall - unter der Voraussetzung des eine Tatfrage darstellenden Umstandes der Gefährlichkeit der gemeinsamen Verwendung des gegenständlichen Produktes mit einem Ventil von der Art des vom Kläger getragenen Trockentauchanzuges - zu. An einer demnach anzunehmenden Warnpflicht kann auch der von der beklagten Partei in der letzten Verhandlung vor dem Erstgericht noch erhobene Einwand der Mangelhaftigkeit des Trockentauchanzuges (genauer des Auslassventils des Trockentauchanzuges) nichts ändern. Die Beklagte und die Nebenintervenientin haben der Behauptung des Klägers, sein Trockentauchanzug sei bereits lange vor dem Unterzieher der Beklagten in Verkehr gebracht worden, nicht substantiiert widersprochen, sodass dieser Umstand als unstrittig anzusehen ist (§ 367 ZPO). Selbst wenn man nun anzunehmen hätte, dass schon der Hersteller des Trockentauchanzuges vor der Verwendung seines Anzuges gemeinsam mit einem luftundurchlässigen Unterzieher warnen hätte müssen, lässt sich daraus zu Gunsten der Beklagten nichts gewinnen. Diese hat nämlich nicht einmal behauptet, sie habe annehmen dürfen, dass eine solche Warnung tatsächlich erfolgt wäre. Ohne davon ausgehen zu dürfen, dass der idealtypische Verbraucher ohnehin bereits gewarnt sei, war die beklagte Partei aber ihrer Instruktionspflicht nicht enthoben.Dies trifft aber im vorliegenden Fall - unter der Voraussetzung des eine Tatfrage darstellenden Umstandes der Gefährlichkeit der gemeinsamen Verwendung des gegenständlichen Produktes mit einem Ventil von der Art des vom Kläger getragenen Trockentauchanzuges - zu. An einer demnach anzunehmenden Warnpflicht kann auch der von der beklagten Partei in der letzten Verhandlung vor dem Erstgericht noch erhobene Einwand der Mangelhaftigkeit des Trockentauchanzuges (genauer des Auslassventils des Trockentauchanzuges) nichts ändern. Die Beklagte und die Nebenintervenientin haben der Behauptung des Klägers, sein Trockentauchanzug sei bereits lange vor dem Unterzieher der Beklagten in Verkehr gebracht worden, nicht substantiiert widersprochen, sodass dieser Umstand als unstrittig anzusehen ist (Paragraph 367, ZPO). Selbst wenn man nun anzunehmen hätte, dass schon der Hersteller des Trockentauchanzuges vor der Verwendung seines Anzuges gemeinsam mit einem luftundurchlässigen Unterzieher warnen hätte müssen, lässt sich daraus zu Gunsten der Beklagten nichts gewinnen. Diese hat nämlich nicht einmal behauptet, sie habe annehmen dürfen, dass eine solche Warnung tatsächlich erfolgt wäre. Ohne davon ausgehen zu dürfen, dass der idealtypische Verbraucher ohnehin bereits gewarnt sei, war die beklagte Partei aber ihrer Instruktionspflicht nicht enthoben.
Unter den Prämissen, dass das gegenständliche Produkt im behaupteten Maß luftundurchlässig ist und der Unfall des Klägers durch diese Produkteigenschaft ausgelöst wurde, wäre die Haftung der beklagten Partei daher grundsätzlich zu bejahen.
Zur Klärung der genannten Voraussetzungen hat nun das Berufungsgericht eine Verfahrensergänzung durch das Erstgericht angeordnet. Im Hinblick darauf, dass im Zusammenhang mit den genannten Umständen noch ein ganzer Fragenkomplex ungeklärt erscheint, ist die Vorgangsweise des Berufungsgerichtes, einzelne im Berufungsverfahren bekämpfte Tatsachenfeststellungen, insbesondere auch die Feststellung betreffend die Luftundurchlässigkeit des gegenständlichen Unterziehers nicht gesondert zu überprüfen, sondern dem Erstgericht die Untersuchung des gesamten Tatkomplexes aufzutragen, zu billigen. Im Übrigen ist der Zweck des Rekurses nach § 519 ZPO nur die Überprüfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes durch den Obersten Gerichtshof. Ist die dem Aufhebungsbeschluss zugrundeliegende Rechtsansicht richtig, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüfen, ob bzw inwieweit die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (stRsp, JBl 1991, 580 uva; Kodek in Rechberger2 Rz 5 zu § 519 ZPO mwN). Den auf den Seiten 10 f enthaltenen daillierten Ausführungen bzw Aufträgen des Berufungsgerichtes kann demnach nicht entgegengetreten werden.Zur Klärung der genannten Voraussetzungen hat nun das Berufungsgericht eine Verfahrensergänzung durch das Erstgericht angeordnet. Im Hinblick darauf, dass im Zusammenhang mit den genannten Umständen noch ein ganzer Fragenkomplex ungeklärt erscheint, ist die Vorgangsweise des Berufungsgerichtes, einzelne im Berufungsverfahren bekämpfte Tatsachenfeststellungen, insbesondere auch die Feststellung betreffend die Luftundurchlässigkeit des gegenständlichen Unterziehers nicht gesondert zu überprüfen, sondern dem Erstgericht die Untersuchung des gesamten Tatkomplexes aufzutragen, zu billigen. Im Übrigen ist der Zweck des Rekurses nach Paragraph 519, ZPO nur die Überprüfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes durch den Obersten Gerichtshof. Ist die dem Aufhebungsbeschluss zugrundeliegende Rechtsansicht richtig, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüfen, ob bzw inwieweit die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (stRsp, JBl 1991, 580 uva; Kodek in Rechberger2 Rz 5 zu Paragraph 519, ZPO mwN). Den auf den Seiten 10 f enthaltenen daillierten Ausführungen bzw Aufträgen des Berufungsgerichtes kann demnach nicht entgegengetreten werden.
Den Rekursen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin muss daher ein Erfolg versagt bleiben.
Zur Revision:
Gemäß § 11 PGH ist das Mitverschulden des Geschädigten nach § 1304 ABGB zu beurteilen. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass die nach § 5 PHG maßgebenden Sicherheitserwartungen nur dann berechtigt sind, wenn der Benutzer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird (vgl SZ 70/61). Das Berufungsgericht hat nun dem Kläger zum Vorwurf gemacht, seiner Eigenverantwortung bei Ausübung eines gefährlichen Sports jedenfalls nicht gerecht worden zu sein. Schon unter Berücksichtigung der ihm verbleibenden Eigenverantwortlichkeit im Sinne einer Einlassungsfahrlässigkeit sei dem Kläger ein Mitverschulden von zumindest 2/3 anzulasten.Gemäß Paragraph 11, PGH ist das Mitverschulden des Geschädigten nach Paragraph 1304, ABGB zu beurteilen. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass die nach Paragraph 5, PHG maßgebenden Sicherheitserwartungen nur dann berechtigt sind, wenn der Benutzer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird vergleiche , SZ 70/61). Das Berufungsgericht hat nun dem Kläger zum Vorwurf gemacht, seiner Eigenverantwortung bei Ausübung eines gefährlichen Sports jedenfalls nicht gerecht worden zu sein. Schon unter Berücksichtigung der ihm verbleibenden Eigenverantwortlichkeit im Sinne einer Einlassungsfahrlässigkeit sei dem Kläger ein Mitverschulden von zumindest 2/3 anzulasten.
Zutreffend wendet der Revisionswerber dagegen ein, dass das Ausmaß eines (allfälligen) Verschuldens derzeit noch keineswegs beurteilbar ist. Feststellungen zu den vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfen der mangelnden Routine bzw sich nicht mit denkbaren Notfällen bei einem Tauchgang in 36 m Tiefe im Attersee vertraut gemacht zu haben, fehlen. Ausgehend von seiner von den Rechtsmittelinstanzen nicht geteilten Rechtsansicht hat es das Erstgericht ausdrücklich abgelehnt, ein allfälliges Eigenverschulden des Klägers betreffende Fragen der Parteienvertreter überhaupt zuzulassen (s Verhandlungsprotokoll vom 12. 4. 2000, AS 155). Insbesondere wurde auch nicht einmal eine Parteienvernehmung des Klägers durchgeführt. Mangels Beweisaufnahme und daher auch mangels Beweisergebnissen konnten zu den betreffenden Fragen auch keinerlei Feststellungen getroffen werden. Insbesondere die von den Revisionsgegnern aufgeworfene Frage einer Verhinderbarkeit des gegenständlichen Unfalles durch Treffen von Notmaßnahmen sowie die von den Parteien kontroversiell gesehene Tatfrage, ob bzw inwieweit der Tauchsport, wie ihn der Kläger beim Unfall betrieb, besonders gefahrengeneigt ist, blieben unerörtert bzw unbeantwortet.
Um all diese Tatfragen und damit Vorliegen und Ausmaß eines (allfälligen) Mitverschuldens des Klägers gemäß § 11 PHG iVm § 1304 ABGB entsprechend verlässlich beurteilen zu können, wird das Erstgericht das Verfahren auch in dieser Richtung durch Aufnahme der von den Parteien dazu angebotenen Beweise zu ergänzen haben.Um all diese Tatfragen und damit Vorliegen und Ausmaß eines (allfälligen) Mitverschuldens des Klägers gemäß Paragraph 11, PHG in Verbindung mit , Paragraph 1304, ABGB entsprechend verlässlich beurteilen zu können, wird das Erstgericht das Verfahren auch in dieser Richtung durch Aufnahme der von den Parteien dazu angebotenen Beweise zu ergänzen haben.
Die Kostenvorbehalte gründen sich sowohl für das Revisions- als auch das Rekursverfahren auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Die Kostenvorbehalte gründen sich sowohl für das Revisions- als auch das Rekursverfahren auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.