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Entscheidung 10 Ob 156/97g×

Entscheidung 10 Ob 156/97g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob156/97g

Entscheidungsdatum

08.07.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, Dr.Pimmer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christian M*****, vertreten durch Dr.Anton Tschann, Rechtsanwalt in Bludenz, gegen die beklagten Parteien 1. Matthias R***** und 2. Elisabeth C*****, ebendort, beide vertreten durch Dr.Christian Konzett, Rechtsanwalt in Bludenz, sowie die auf Seiten der beklagten Parteien beigetretenen Nebenintervenienten a) R*****, vertreten durch Dr.Stefan Offer, Rechtsanwalt in Innsbruck, und b) Wilhelm T*****, vertreten durch Dr.Gerhard Fulterer, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen eingeschränkt und ausgedehnt S 90.208,-- sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 18.März 1997, GZ 1 R 41/97g-36, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen (JBl 1986, 121, EvBl 1997/80) ausgesprochen, daß die erstmalige Bekämpfung von Feststellungen des Erstgerichtes mit einer außerordentlichen Revision durch jene Partei, die in erster Instanz obsiegte, unzulässig ist. Soweit der Kläger daher in seinem außerordentlichen Rechtsmittel als Revisionsgrund unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend macht, kann hierauf nicht weiter eingegangen werden; der Revisionswerber wäre vielmehr gehalten gewesen, die ihm nunmehr nachteilig erscheinenden Feststellungen bereits mit der Berufungsbeantwortung anzugreifen (ausführlich jüngst EvBl 1997/80).

2. Soweit zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung von den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes abgewichen und stattdessen die gewünschte Ersatzfeststellung (daß nämlich der erstbeklagten Partei die Verwechslungsgefahr von Elsbeere und Ahorn bekannt gewesen sei, die erstgenannte Holzart ausdrücklich zugesagt und damit eine "Erfolgsverbindlichkeit" übernommen worden sei) zugrunde gelegt wird, wird die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Erstgericht hat vielmehr gegenteilig festgestellt, daß die Abweichungen in der Holzart zufolge der "relativen Seltenheit" weder für den Kläger noch für dessen Lieferanten (also die Erstbeklagte und die beiden Nebenintervenienten) bekannt waren. Gemäß den getroffenen Feststellungen erfolgte auch keine ausdrückliche Zusage der Holzqualität Elsbeere massiv, sondern ein Kaufanbot über dieses Material samt Auswahl durch den als Tischler selbst sach- und fachkundigen Kläger persönlich (nach Inaugenscheinnahme, Sortierung und Anhobelung ebenfalls durch den Kläger selbst).

3. Schadenersatzpflichten aus Vertragsverletzung folgen aus Paragraph 1295, Absatz eins, ABGB, solche für Mängelfolgeschäden aus Paragraph 932, Absatz eins, letzter Satz ABGB. Die Haftung setzt jedoch immer Verschulden voraus (Koziol/Welser I10 268; SZ 46/39). Die Beurteilung, ob jemand ein derartiges Verschulden trifft, ist dabei stets von den Umständen des konkreten Einzelfalles abhängig. Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, welches ein solches Verschulden aufgrund der Besonderheiten des Falles (seltene Holzart, verläßliche Unterscheidung nur mittels teurer Mikroskope, Fehlen besonderer holzanatomischer Spezialkenntnisse; die Erstbeklagte hatte das Holz ihrerseits - fälschlicher Weise und ohne die Abweichung zu erkennen - eingekauft) verneinte, vermag insoweit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu begründen. Damit müssen aber Schadenersatzpflichten ex contractu insgesamt scheitern. Nach der Rechtsprechung können auch Warnpflichten nur unter Bedachtnahme auf Umstände verlangt werden, die einem Unternehmer (Verkäufer) zum Zeitpunkt der Herstellung des Werkes bzw der Übergabe des Kaufgegenstandes als fehlerhaft bekannt waren (was feststellungsmäßig auszuschließen ist) oder sein mußten vergleiche ZVR 1989/89, SZ 65/96); davon kann nach den für den Obersten Gerichtshof maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen ebenfalls nicht ausgegangen werden. Für eine (besondere) Warnpflicht der Verkäuferin mangelt es im Hinblick auf die beim Kläger selbst vorauszusetzende Sachkundigkeit (samt dessen geschildeter eigener Vorgangsweise bei der Auswahl vor Kaufabschluß) auch an einem besonderen Schutzbedürfnis als Käufer vergleiche JBl 1993, 524). Nach den Feststellungen ist die Erstbeklagte weder als Berater des Käufers aufgetreten noch waren bei ihr (gegenüber dem Kläger als Tischler) besonders überlegene Sachkenntnisse vorgelegen vergleiche SZ 55/51). Das Berufungsgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, daß ein Händler im allgemeinen nicht verpflichtet ist, eigene kostspielige Versuche zur Prüfung einer Ware vorzunehmen vergleiche SZ 54/116; jüngst auch ecolex 1997, 428).

4. Auf die Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Erfüllungsgehilfenhaftung nach Paragraph 1313 a, ABGB kommt der Revisionswerber nicht mehr zurück vergleiche 1 Ob 564/94).

5. Mangels erheblicher Rechtsfragen war das außerordentliche Rechtsmittel daher spruchgemäß zurückzuweisen.

Anmerkung

E46910 10A01567

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0100OB00156.97G.0708.000

Dokumentnummer

JJT_19970708_OGH0002_0100OB00156_97G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014823 Rechtssatz 21.04.1982Zivilrecht
Bei Abschluss eines Kaufvertrages trifft den Verkäufer eine Aufklärungspflicht, wenn der Käufer zum Ausdruck brachte, dass er auf einen bestimmten Punkt besonderen Wert legt und daher informiert werden will oder wenn der Verkäufer wegen seiner überlegenen F …
RS0020098 Rechtssatz 29.03.1979Zivilrecht
Veräußert ein Händler eine Sache, so trifft ihn in der Regel weder eine Pflicht zur Herstellung der Sache noch zur näheren Kontrolle der Ware auf ihre Gefährlichkeit, sodaß auch eine Haftung für das Verschulden des Warenproduzenten als Erfüllungsgehilfen ni …
RS0022921 Rechtssatz 19.11.1952Zivilrecht
Neben dem Gewährleistungsanspruch besteht der Anspruch auf Schadenersatz nur, wenn der Schaden vom Übergeber verschuldet ist.
RS0023637 Rechtssatz 24.03.1988Zivilrecht
Sowohl für die sogenannte Produzentenhaftung (nach der seinerzeitigen Rechtslage) als auch für die vertragliche Haftung des Herstellers gegenüber seinem Abnehmer ist ein Verschulden des Schädigers Voraussetzung. Das Verschulden kann aber nur nach dem Wissen …
RS0026022 Rechtssatz 27.06.1984Zivilrecht
Für das Bestehen einer Warnpflicht ist entscheidend, ob ein Schutzbedürfnis des Vertragspartners vorliegt. Wenn der Verkäufer einer Sache vernünftigerweise erwarten darf, dass dem Erwerber die mit dem Gebrauch des Gutes verbundenen Gefahren auf Grund der na …
RS0041978 Rechtssatz 21.06.1951Zivilrecht
Die in erster Instanz obsiegende Partei kann auch noch in der Berufungsverhandlung Feststellungen des erstgerichtlichen Urteils, die für ihren Standpunkt ungünstig sind, wegen unrichtiger Beweiswürdigung oder Aktenwidrigkeit bekämpfen.
RS0042740 Rechtssatz 04.11.1953Zivilrecht
Die siegreiche Partei ist nicht genötigt, in der Berufungsmitteilung oder Berufungsverhandlung die ihr ungünstigen Feststellungen des erstinstanzlichen Verfahrens zu bekämpfen, wenn sie im Revisionsverfahren diese Feststellungen angreifen will.
RS0108293 Rechtssatz 08.07.1997Zivilrecht
Das Fehlen besonderer holzanatomischer Spezialkenntnisse vermag keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu begründen.