a) Die von der beklagten Partei gerügte Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) ist nach ständiger Rechtsprechung nur gegeben, wenn ein Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und der darauf beruhenden - wesentlichen - Tatsachenfeststellung im Urteil, der nicht Ergebnis eines richterlichen Werturteils ist, vorliegt. Sobald dieser Widerspruch seine Ursache nicht im Übertragungsvorgang hat, sondern vom Ergebnis von Schlußfolgerungen des Richters ist, liegt keine Aktenwidrigkeit vor. Soweit ein solcher Fehler in der Wertung tatsächlicher Feststellungen liegt, ist er unrichtige Beweiswürdigung (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1771). Hier stellen die Erwägungen der zweiten Instanz (ON 29 AS 342, 344), daß sich die Feststellungen der Erstrichterin zur Schadenshöhe von 125.000 S ohnehin nur auf den Hobbyraum und nicht auf den ganzen Keller beziehen, eine derartige Wertung bei Erledigung der Beweisrüge der beklagten Partei dar, weil der Sachverständige - offenbar abweichend von seinem schriftlichen Gutachten ON 11 - bei der Verhandlungstagsatzung vom 19.März 1991 ON 15 aussagte, mit dem Betrag von 125.000 S wäre eine Sanierung möglich ..., sodaß dieser Raum für Wohnzwecke verwendet werden kann. Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein weiteres Eingehen dazu, ungeachtet des mit dem Rechtsmittel vorgelegten Schreibens des Sachverständigen Dipl. Ing. Peter T***** vom 19.Oktober 1992, verwehrt.a) Die von der beklagten Partei gerügte Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO) ist nach ständiger Rechtsprechung nur gegeben, wenn ein Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und der darauf beruhenden - wesentlichen - Tatsachenfeststellung im Urteil, der nicht Ergebnis eines richterlichen Werturteils ist, vorliegt. Sobald dieser Widerspruch seine Ursache nicht im Übertragungsvorgang hat, sondern vom Ergebnis von Schlußfolgerungen des Richters ist, liegt keine Aktenwidrigkeit vor. Soweit ein solcher Fehler in der Wertung tatsächlicher Feststellungen liegt, ist er unrichtige Beweiswürdigung (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1771). Hier stellen die Erwägungen der zweiten Instanz (ON 29 AS 342, 344), daß sich die Feststellungen der Erstrichterin zur Schadenshöhe von 125.000 S ohnehin nur auf den Hobbyraum und nicht auf den ganzen Keller beziehen, eine derartige Wertung bei Erledigung der Beweisrüge der beklagten Partei dar, weil der Sachverständige - offenbar abweichend von seinem schriftlichen Gutachten ON 11 - bei der Verhandlungstagsatzung vom 19.März 1991 ON 15 aussagte, mit dem Betrag von 125.000 S wäre eine Sanierung möglich ..., sodaß dieser Raum für Wohnzwecke verwendet werden kann. Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein weiteres Eingehen dazu, ungeachtet des mit dem Rechtsmittel vorgelegten Schreibens des Sachverständigen Dipl. Ing. Peter T***** vom 19.Oktober 1992, verwehrt.
b) Die beklagte Partei erachtet den Zuspruch der Schalldämmungskosten in Höhe von 27.600 S deshalb als nicht gerechtfertigt, weil sie sich zwar zur Planung und Errichtung der Wohnhausanlage, nicht jedoch zur Erfüllung der der Klägerin vertraglich geschuldeten Leistung (Übergabe eines mängelfreien Reihenhauses aufgrund eines Kaufvertrages) Fachfirmen bedient habe; den mit der Planung und Errichtung des Gebäudes befaßten Gewerbsleuten komme daher nicht Erfüllungsgehilfeneigenschaft zu.
Diesen Ausführungen kommt Berechtigung nicht zu. Die Klägerin macht gegen die beklagte Partei einen Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung (fehlende Herstellung eines zweiten Kamins) und Schlechterfüllung des Kaufvertrages über ein Wohnungseigentums-Reihenhaus geltend. Nach nun ständiger Rechtsprechung besteht beim Werkvertrag volle Konkurrenz von Gewährleistung und Schadenersatz (verstärkter Senat SZ 63/37 = JBl 1990, 648 mit Anm von Reischauer = EvBl 1990/129 = RdW 1990, 153 = ecolex 1990, 279; ecolex 1993, 377; JBl 1992, 245 ua: Koziol-Welser, Grundriß9 I 271). In der Entscheidung JBl 1990, 792 = ecolex 1990, 474 = RdW 1990, 375 wurde der Rechtssatz über die Konkurrenz von Gewährleistung und Schadenersatz auch auf Kaufverträge erstreckt.Diesen Ausführungen kommt Berechtigung nicht zu. Die Klägerin macht gegen die beklagte Partei einen Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung (fehlende Herstellung eines zweiten Kamins) und Schlechterfüllung des Kaufvertrages über ein Wohnungseigentums-Reihenhaus geltend. Nach nun ständiger Rechtsprechung besteht beim Werkvertrag volle Konkurrenz von Gewährleistung und Schadenersatz (verstärkter Senat SZ 63/37 = JBl 1990, 648 mit Anmerkung von Reischauer = EvBl 1990/129 = RdW 1990, 153 = ecolex 1990, 279; ecolex 1993, 377; JBl 1992, 245 ua: Koziol-Welser, Grundriß9 römisch eins 271). In der Entscheidung JBl 1990, 792 = ecolex 1990, 474 = RdW 1990, 375 wurde der Rechtssatz über die Konkurrenz von Gewährleistung und Schadenersatz auch auf Kaufverträge erstreckt.
Wer mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird, ist Erfüllungsgehilfe iS des § 1313 a ABGB. Normzweck dieser Bestimmung ist, daß der, der den Vorteil der Arbeitsteilung in Anspruch nimmt, auch das Risiko tragen soll, das an seiner Stelle der Gehilfe schuldhaft rechtlich geschützte Interessen des Gläubigers verletzt (WBl 1988, 403; Koziol, Österr. Haftpflichtrecht2 II 336). Nach herrschender Auffassung ist für die Beurteilung der Gehilfenhaftung nach § 1313 a ABGB maßgebend, ob der Gehilfe bei der Verfolgung der Interessen des Schuldners tätig war, das heißt, ob er in das Interessenverfolgungsprogramm des Schuldners und damit in seinen Risikobereich einbezogen war (WBl 1988, 403; Reischauer in Rummel2, Rz 2 und 6 zu § 1313 a ABGB). Beim Kauf verpflichtet sich der Verkäufer - anders als beim Werkvertrag - nicht zur Erzeugung der Ware, sondern nur zur Beschaffung derselben. In der Entscheidung SZ 54/116 wurde demgemäß der Produzent nicht als Erfüllungsgehilfe des Händlers, der Waren beim Produzenten bezogen hatte, angesehen. Gleiches gilt für den Kauf von Waren bei einem Produzenten, der sich bei der Herstellung der Waren eines Zulieferers von Rohstoffen oder Bestandteilen bedient; auch hier ist der Zulieferer in der Regel nicht Erfüllungsgehilfe des Produzenten (JBl 1988, 650; 3 Ob 550/91).Wer mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird, ist Erfüllungsgehilfe iS des Paragraph 1313, a ABGB. Normzweck dieser Bestimmung ist, daß der, der den Vorteil der Arbeitsteilung in Anspruch nimmt, auch das Risiko tragen soll, das an seiner Stelle der Gehilfe schuldhaft rechtlich geschützte Interessen des Gläubigers verletzt (WBl 1988, 403; Koziol, Österr. Haftpflichtrecht2 römisch zwei 336). Nach herrschender Auffassung ist für die Beurteilung der Gehilfenhaftung nach Paragraph 1313, a ABGB maßgebend, ob der Gehilfe bei der Verfolgung der Interessen des Schuldners tätig war, das heißt, ob er in das Interessenverfolgungsprogramm des Schuldners und damit in seinen Risikobereich einbezogen war (WBl 1988, 403; Reischauer in Rummel2, Rz 2 und 6 zu Paragraph 1313, a ABGB). Beim Kauf verpflichtet sich der Verkäufer - anders als beim Werkvertrag - nicht zur Erzeugung der Ware, sondern nur zur Beschaffung derselben. In der Entscheidung SZ 54/116 wurde demgemäß der Produzent nicht als Erfüllungsgehilfe des Händlers, der Waren beim Produzenten bezogen hatte, angesehen. Gleiches gilt für den Kauf von Waren bei einem Produzenten, der sich bei der Herstellung der Waren eines Zulieferers von Rohstoffen oder Bestandteilen bedient; auch hier ist der Zulieferer in der Regel nicht Erfüllungsgehilfe des Produzenten (JBl 1988, 650; 3 Ob 550/91).
Der vorliegende Vertrag kann nicht als Bauträgervertrag qualifiziert werden, für den kennzeichnend ist, daß der Bauträger auf einem Grundstück, das nicht dem Betreuten gehört, im eigenen Namen, aber für Rechnung des Betreuten ein Bauwerk errichtet, das der Betreute dann erwirbt (Krejci in Rummel2 Rz 25 zu §§ 1165, 1166 ABGB). Zunächst wurde in dem mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrag ausdrücklich vereinbart, daß der Verkäufer das Bauwerk für eigene Rechnung errichtet, zudem kann auch nicht gesagt werden, daß nach der Vertragsgestaltung Elemente spezifischer Herstellung für den Betreuten überwiegen, was die Einordnung des Bauträgervertrages als Werkvertrag rechtfertigt (Krejci aaO). Das Vertragswerk ist auch nicht als Generalunternehmervertrag zu beurteilen, zumal für den Generalunternehmer kennzeichnend ist, daß er - wie der Bauträger - zwar im eigenen Namen, aber auf dem Grund des Bauherrn baut (Krejci aaO Rz 44). Es liegt aber auch nicht einer jener typischen Kaufverträge vor, bei denen der Verkäufer die zu verkaufende Ware von einem Dritten erwirbt, der sie selbst oder durch Gehilfen herstellen ließ: bei dieser Fallgestaltung kann der Lieferant, wie bereits dargestellt, nicht als Erfüllungsgehilfe des Verkäufers beurteilt werden. Hier hat sich die Verkäuferin im Vertrag mit der Klägerin aber ausdrücklich zur Herstellung des Bauwerks verpflichtet, das sie dann mit einem Miteigentumsanteil an der Liegenschaft der Klägerin ins Eigentum übertrug. Die Verkäuferin übernahm damit eine spezifische Herstellungspflicht, wie sie auch für den Werkvertrag kennzeichnend ist. Dann ist es aber, wie auch beim Werkvertrag, nicht entscheidend, ob die Herstellungspflicht selbst oder durch Heranziehung anderer Unternehmer erfüllt wird. Hat der Verkäufer auch die Herstellungspflicht übernommen, hat er die Sache unter seiner Verantwortung herzustellen bzw herstellen zu lassen (vgl § 1165 ABGB). Die vom Verkäufer, der selbst die Herstellungspflicht übernommen hat, zur Erfüllung dieser Verpflichtung herangezogenen Personen sind dann aber Erfüllungsgehilfen, für deren Verschulden der Verkäufer gemäß § 1313 a ABGB einzustehen hat. Es kommt dann aber nicht darauf an, ob die beklagte Partei nur die Planung der Wohnhausanlage selbst durchführte und sich zur Ausführung derselben befugter Gewerbsleute bediente. Gegen die Art der Schadensberechnung und die Höhe des Schadens der Klägerin wird im Rechtsmittel nichts vorgetragen.Der vorliegende Vertrag kann nicht als Bauträgervertrag qualifiziert werden, für den kennzeichnend ist, daß der Bauträger auf einem Grundstück, das nicht dem Betreuten gehört, im eigenen Namen, aber für Rechnung des Betreuten ein Bauwerk errichtet, das der Betreute dann erwirbt (Krejci in Rummel2 Rz 25 zu Paragraphen 1165, 1166, ABGB). Zunächst wurde in dem mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrag ausdrücklich vereinbart, daß der Verkäufer das Bauwerk für eigene Rechnung errichtet, zudem kann auch nicht gesagt werden, daß nach der Vertragsgestaltung Elemente spezifischer Herstellung für den Betreuten überwiegen, was die Einordnung des Bauträgervertrages als Werkvertrag rechtfertigt (Krejci aaO). Das Vertragswerk ist auch nicht als Generalunternehmervertrag zu beurteilen, zumal für den Generalunternehmer kennzeichnend ist, daß er - wie der Bauträger - zwar im eigenen Namen, aber auf dem Grund des Bauherrn baut (Krejci aaO Rz 44). Es liegt aber auch nicht einer jener typischen Kaufverträge vor, bei denen der Verkäufer die zu verkaufende Ware von einem Dritten erwirbt, der sie selbst oder durch Gehilfen herstellen ließ: bei dieser Fallgestaltung kann der Lieferant, wie bereits dargestellt, nicht als Erfüllungsgehilfe des Verkäufers beurteilt werden. Hier hat sich die Verkäuferin im Vertrag mit der Klägerin aber ausdrücklich zur Herstellung des Bauwerks verpflichtet, das sie dann mit einem Miteigentumsanteil an der Liegenschaft der Klägerin ins Eigentum übertrug. Die Verkäuferin übernahm damit eine spezifische Herstellungspflicht, wie sie auch für den Werkvertrag kennzeichnend ist. Dann ist es aber, wie auch beim Werkvertrag, nicht entscheidend, ob die Herstellungspflicht selbst oder durch Heranziehung anderer Unternehmer erfüllt wird. Hat der Verkäufer auch die Herstellungspflicht übernommen, hat er die Sache unter seiner Verantwortung herzustellen bzw herstellen zu lassen vergleiche Paragraph 1165, ABGB). Die vom Verkäufer, der selbst die Herstellungspflicht übernommen hat, zur Erfüllung dieser Verpflichtung herangezogenen Personen sind dann aber Erfüllungsgehilfen, für deren Verschulden der Verkäufer gemäß Paragraph 1313, a ABGB einzustehen hat. Es kommt dann aber nicht darauf an, ob die beklagte Partei nur die Planung der Wohnhausanlage selbst durchführte und sich zur Ausführung derselben befugter Gewerbsleute bediente. Gegen die Art der Schadensberechnung und die Höhe des Schadens der Klägerin wird im Rechtsmittel nichts vorgetragen.
c) Der Rechtsmittelvorwurf der beklagten Partei, die klagende Käuferin habe das Vorliegen eines Mangels der Heizung nicht bewiesen, weshalb sich die Erbringung eines Entlastungsbeweises durch die beklagte Partei nach § 1298 ABGB erübrige, übersieht, daß das Berufungsgericht die Feststellung des Erstgerichtes übernahm, die Heizung sei mangelhaft, weil im 1. Obergeschoß im westlichen Schlafzimmer die Bodenheizung nur eine Raumtemperatur von 16 bis 17 Grad bewirke, in anderen Räumen die Heizung aber einwandfrei funktioniere und Einstellversuche der Heizung erfolglos geblieben seien. Damit ist von der Klägerin der Beweis eines Funktionsmangels der Heizung, unabhängig von den nicht genau feststellbaren Ursachen, erbracht (§ 1296 ABGB), weil beim objektiv fehlerhaften Zustand der Schlechterfüllung zumindestens prima facie von einem wenigstens sorgfaltswidrigen Verhalten auf Schädigerseite iS einer Rechtswidrigkeitsvermutung auszugehen ist (ecolex 1993, 733 mit Anm von Wilhelm; vgl dazu auch Wilhelm, Wieder Verwirrung um § 1298 ABGB in ecolex 1993, 73). Für den Nachteil, der in der Mangelhaftigkeit der Sache selbst liegt, entfällt in der Regel ein besonderer Kausalitätsbeweis, weil der Schaden eben schon in der mangelhaften Leistung (hier: mangelhaften Heizleistung) liegt (Welser, Schadenersatz statt Gewährleistung 54). Der beklagten Partei fällt damit für den Schaden kausales, rechtswidriges Verhalten bei der Vertragserfüllung zur Last. Den Beweis, dafür mangels Verschuldens nicht einstehen zu müssen, hat sie nicht erbracht (§ 1298 ABGB). Gegen die Art der Schadensberechnung und die Höhe des Schadens wird nichts vorgetragen.c) Der Rechtsmittelvorwurf der beklagten Partei, die klagende Käuferin habe das Vorliegen eines Mangels der Heizung nicht bewiesen, weshalb sich die Erbringung eines Entlastungsbeweises durch die beklagte Partei nach Paragraph 1298, ABGB erübrige, übersieht, daß das Berufungsgericht die Feststellung des Erstgerichtes übernahm, die Heizung sei mangelhaft, weil im 1. Obergeschoß im westlichen Schlafzimmer die Bodenheizung nur eine Raumtemperatur von 16 bis 17 Grad bewirke, in anderen Räumen die Heizung aber einwandfrei funktioniere und Einstellversuche der Heizung erfolglos geblieben seien. Damit ist von der Klägerin der Beweis eines Funktionsmangels der Heizung, unabhängig von den nicht genau feststellbaren Ursachen, erbracht (Paragraph 1296, ABGB), weil beim objektiv fehlerhaften Zustand der Schlechterfüllung zumindestens prima facie von einem wenigstens sorgfaltswidrigen Verhalten auf Schädigerseite iS einer Rechtswidrigkeitsvermutung auszugehen ist (ecolex 1993, 733 mit Anmerkung von Wilhelm; vergleiche dazu auch Wilhelm, Wieder Verwirrung um Paragraph 1298, ABGB in ecolex 1993, 73). Für den Nachteil, der in der Mangelhaftigkeit der Sache selbst liegt, entfällt in der Regel ein besonderer Kausalitätsbeweis, weil der Schaden eben schon in der mangelhaften Leistung (hier: mangelhaften Heizleistung) liegt (Welser, Schadenersatz statt Gewährleistung 54). Der beklagten Partei fällt damit für den Schaden kausales, rechtswidriges Verhalten bei der Vertragserfüllung zur Last. Den Beweis, dafür mangels Verschuldens nicht einstehen zu müssen, hat sie nicht erbracht (Paragraph 1298, ABGB). Gegen die Art der Schadensberechnung und die Höhe des Schadens wird nichts vorgetragen.
d) Die außerordentliche Revision führt weiters ins Treffen, aus der Nichterrichtung des zuerst vorgesehenen zweiten Kamins sei der Klägerin kein Schaden entstanden, der fehlende Kamin habe den Verkehrswert des Reihenhauses nicht gemindert.
Der erkennende Senat erachtet es als sachgerecht, wenn von der Verkäuferin die Herstellung eines zweiten Kamins zugesagt, aber vertrags- und damit rechtswidrig nicht ausgeführt wurde, daß die Klägerin Anspruch darauf hat, vermögensmäßig so gestellt zu werden, wie sie stünde, hätte die Verkäuferin die ihr obliegende Verpflichtung erbracht. Von den Tatsacheninstanzen wurden die dazu notwendigen Kosten mit mindestens 50.000 S festgestellt, sodaß der Zuspruch von 30.000 S als Deckungskapital des Verbesserungsaufwandes (ecolex 1990, 677; 1993, 377) keinen Bedenken begegnet. Der Einwand der beklagten Partei, der Anspruch der Klägerin müsse schon daran scheitern, daß sie gar keinen Schaden erlitten habe, ist nicht gerechtfertigt. Gewiß setzt der Schadenersatzanspruch voraus, daß überhaupt ein Schaden eingetreten ist, so daß der Erfüllungsanspruch, der ohne Rücksicht darauf gebührt, ob die Erfüllung dem Gläubiger nützt nicht mit dem Schadenersatzanspruch gleichgesetzt werden kann, ohne daß geprüft wird, ob das Ausbleiben dem Gläubiger schadet (so Welser, Schadenersatz statt Gewährleistung, 31 FN 109). Grundsätzlich kann daher nur die Differenz zwischen dem objektiven Wert der mangelhaften und dem objektiven Wert der mangelfreien Sache begehrt werden (Welser aaO 30). Wird durch eine notwendige Reparatur nicht nur der vor der Schädigung entstandene Zustand wiederhergestellt, sondern gleichzeitig, weil dieselbe Reparatur auch ohne das schadensstiftende Ereignis hätte vorgenommen werden müssen, über die Naturalherstellung hinaus eine Verbesserung der beschädigten Sache bewirkt, so besteht der Schaden nur in der Differenz zwischen dem auch ohne das Schadensereignis verminderten Verkehrswert und dem durch das schädigende Ereignis noch weiter verringerten Verkehrswert, nicht aber in Höhe der vollen Reparaturkosten (JBl 1990 718 mit Anm Christian Huber). Damit soll eine Bereicherung des Geschädigten vermieden werden. Im vorliegenden Fall des Verkaufes eines neu errichteten Hauses kommt dieser Gedanke der ungerechtfertigten Besserstellung des Gläubigers nicht zum Tragen. Es bedarf aber auch nicht einer Ermittlung einer Wertdifferenz zwischen einem Haus mit einem und einem Haus mit zwei Kaminen. Sofern es sich nicht um einen sinnlosen Aufwand handelt, schlägt sich der Aufwand, der zur Erbringung der ausgebliebenen Leistung (hier des zweiten Kamins) erforderlich ist, in einer erhöhten Gebrauchstauglichkeit nieder, um deretwillen der Aufwand getätigt wird. Der Schaden liegt dann im Verlust der Gebrauchstauglichkeit. Wenn aber ein Aufwand in bestimmter Höhe erforderlich ist, um die Gebrauchstauglichkeit herbeizuführen, so ist dieser Aufwand zugleich Schaden, wenn die vertragsmäßig zugesagte Leistung unterbleibt. Auf das von Welser aaO 27 und Anm zu ecolex 1993, 377 erörterte Problem des Primats der Naturalrestitution ist hier allein schon deshalb nicht einzugehen, weil die beklagte Partei, wie der Verfahrensgang zeigt, zu einer Naturalrestitution nicht bereit ist.Der erkennende Senat erachtet es als sachgerecht, wenn von der Verkäuferin die Herstellung eines zweiten Kamins zugesagt, aber vertrags- und damit rechtswidrig nicht ausgeführt wurde, daß die Klägerin Anspruch darauf hat, vermögensmäßig so gestellt zu werden, wie sie stünde, hätte die Verkäuferin die ihr obliegende Verpflichtung erbracht. Von den Tatsacheninstanzen wurden die dazu notwendigen Kosten mit mindestens 50.000 S festgestellt, sodaß der Zuspruch von 30.000 S als Deckungskapital des Verbesserungsaufwandes (ecolex 1990, 677; 1993, 377) keinen Bedenken begegnet. Der Einwand der beklagten Partei, der Anspruch der Klägerin müsse schon daran scheitern, daß sie gar keinen Schaden erlitten habe, ist nicht gerechtfertigt. Gewiß setzt der Schadenersatzanspruch voraus, daß überhaupt ein Schaden eingetreten ist, so daß der Erfüllungsanspruch, der ohne Rücksicht darauf gebührt, ob die Erfüllung dem Gläubiger nützt nicht mit dem Schadenersatzanspruch gleichgesetzt werden kann, ohne daß geprüft wird, ob das Ausbleiben dem Gläubiger schadet (so Welser, Schadenersatz statt Gewährleistung, 31 FN 109). Grundsätzlich kann daher nur die Differenz zwischen dem objektiven Wert der mangelhaften und dem objektiven Wert der mangelfreien Sache begehrt werden (Welser aaO 30). Wird durch eine notwendige Reparatur nicht nur der vor der Schädigung entstandene Zustand wiederhergestellt, sondern gleichzeitig, weil dieselbe Reparatur auch ohne das schadensstiftende Ereignis hätte vorgenommen werden müssen, über die Naturalherstellung hinaus eine Verbesserung der beschädigten Sache bewirkt, so besteht der Schaden nur in der Differenz zwischen dem auch ohne das Schadensereignis verminderten Verkehrswert und dem durch das schädigende Ereignis noch weiter verringerten Verkehrswert, nicht aber in Höhe der vollen Reparaturkosten (JBl 1990 718 mit Anmerkung Christian Huber). Damit soll eine Bereicherung des Geschädigten vermieden werden. Im vorliegenden Fall des Verkaufes eines neu errichteten Hauses kommt dieser Gedanke der ungerechtfertigten Besserstellung des Gläubigers nicht zum Tragen. Es bedarf aber auch nicht einer Ermittlung einer Wertdifferenz zwischen einem Haus mit einem und einem Haus mit zwei Kaminen. Sofern es sich nicht um einen sinnlosen Aufwand handelt, schlägt sich der Aufwand, der zur Erbringung der ausgebliebenen Leistung (hier des zweiten Kamins) erforderlich ist, in einer erhöhten Gebrauchstauglichkeit nieder, um deretwillen der Aufwand getätigt wird. Der Schaden liegt dann im Verlust der Gebrauchstauglichkeit. Wenn aber ein Aufwand in bestimmter Höhe erforderlich ist, um die Gebrauchstauglichkeit herbeizuführen, so ist dieser Aufwand zugleich Schaden, wenn die vertragsmäßig zugesagte Leistung unterbleibt. Auf das von Welser aaO 27 und Anmerkung zu ecolex 1993, 377 erörterte Problem des Primats der Naturalrestitution ist hier allein schon deshalb nicht einzugehen, weil die beklagte Partei, wie der Verfahrensgang zeigt, zu einer Naturalrestitution nicht bereit ist.
e) Vergleichsverhandlungen bis zum Ablauf der Verjährungsfrist - auch der nach § 1489 ABGB - rechtfertigten nach der älteren Rechtsprechung gegenüber der Verjährungseinrede die Replik der Arglist. Nach der neueren Rechtsprechung liegt eine Ablaufhemmung eigener Art vor; gehemmt wird das „Zuendegehen“ der Verjährungsfrist. Scheitern Vergleichsverhandlungen nach einem Zeitpunkt, in dem ohne sie der Rechtsverlust bereits eingetreten wäre, tritt Verjährung dann nicht ein, wenn die Klage unverzüglich, das heißt in angemessener Frist, eingebracht wird (ZVR 1990/51; JBl 1989, 460; SZ 58/58 uva; Schubert in Rummel2, Rz 2 zu § 1501 ABGB). Der Forderungsberechtigte kann in diesem Fall nach Treu und Glauben und nach der Übung des redlichen Verkehrs darauf vertrauen, daß im Fall des Scheiterns der Vergleichsverhandlungen seine Ansprüche in einem späteren Prozeß nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden. Unbestritten dauerten die Vergleichsverhandlungen der Rechtsvertreter der Streitteile über die bestehenden Mängel des Hauses und eine Gesamtbereinigung bis 28. November 1989. In der Entscheidung 4 Ob 335/80 wurde ein Fortsetzungsantrag zwei Monate nach Ablehnung des Vergleichsanbotes in diesem Sinne als rechtszeitig beurteilt. Eine Frist von zwei Monaten ist bei der gegebenen Sachlage und unter Berücksichtigung der Weihnachts- und Neujahrsferien nicht unangemessen, sodaß mit der am 23. Jänner 1990 eingebrachten Klage die beklagte Partei „unverzüglich“ belangt wurde.e) Vergleichsverhandlungen bis zum Ablauf der Verjährungsfrist - auch der nach Paragraph 1489, ABGB - rechtfertigten nach der älteren Rechtsprechung gegenüber der Verjährungseinrede die Replik der Arglist. Nach der neueren Rechtsprechung liegt eine Ablaufhemmung eigener Art vor; gehemmt wird das „Zuendegehen“ der Verjährungsfrist. Scheitern Vergleichsverhandlungen nach einem Zeitpunkt, in dem ohne sie der Rechtsverlust bereits eingetreten wäre, tritt Verjährung dann nicht ein, wenn die Klage unverzüglich, das heißt in angemessener Frist, eingebracht wird (ZVR 1990/51; JBl 1989, 460; SZ 58/58 uva; Schubert in Rummel2, Rz 2 zu Paragraph 1501, ABGB). Der Forderungsberechtigte kann in diesem Fall nach Treu und Glauben und nach der Übung des redlichen Verkehrs darauf vertrauen, daß im Fall des Scheiterns der Vergleichsverhandlungen seine Ansprüche in einem späteren Prozeß nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden. Unbestritten dauerten die Vergleichsverhandlungen der Rechtsvertreter der Streitteile über die bestehenden Mängel des Hauses und eine Gesamtbereinigung bis 28. November 1989. In der Entscheidung 4 Ob 335/80 wurde ein Fortsetzungsantrag zwei Monate nach Ablehnung des Vergleichsanbotes in diesem Sinne als rechtszeitig beurteilt. Eine Frist von zwei Monaten ist bei der gegebenen Sachlage und unter Berücksichtigung der Weihnachts- und Neujahrsferien nicht unangemessen, sodaß mit der am 23. Jänner 1990 eingebrachten Klage die beklagte Partei „unverzüglich“ belangt wurde.
Das letzte Anbot der beklagten Partei diente einer Gesamtbereinigung. Es ist weder von der beklagten Partei im Verfahren erster Instanz behauptet, noch von den Tatsacheninstanzen festgestellt worden, daß Klagsteilforderungen wie etwa die über den Schaden der Klägerin wegen der fehlenden Schalldämmung zwischen ihrem Reihenhaus und dem Nachbarhaus top 12 von dieser Gesamtbereinigung ausgenommen sein sollte oder in diesen Vergleichsverhandlungen nur über Gewährleistungsansprüche verhandelt und somit die Schadenersatzfrist nicht verlängert worden wäre. Daher sind weder die Klagsteilforderungen betreffend die fehlende Schalldämmung zwischen den Reihenhäusern top 11 und 12, noch betreffend die Kosten der Errichtung eines zweiten Kamins oder die Verlegung der Steckdosen verjährt.
Ob die schadenersatzrechtliche Verjährungsfrist des § 1489 ABGB für jeden Mangel(schaden) gesondert und damit zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu laufen beginnt, stellt sich damit nicht mehr.Ob die schadenersatzrechtliche Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB für jeden Mangel(schaden) gesondert und damit zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu laufen beginnt, stellt sich damit nicht mehr.
Der außerordentlichen Revision ist nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Der außerordentlichen Revision ist nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.