Rechtssatz RS0019944
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019944
Entscheidungsdatum
02.04.2025
Rechtssatz
Hat sich der Verkäufer vertragsgemäß auch zur Herstellung eines Bauwerks verpflichtet, das er (zusammen mit einem Miteigentumsanteil) veräußert, so übernahm er eine spezifische Herstellungspflicht, die es rechtfertigt, die mit der Erstellung des Bauwerkes betrauten Personen als Erfüllungsgehilfen zu qualifizieren, für deren Verschulden der Verkäufer einzustehen hat. Für den Fall des normalen Kaufvertrages, bei dem der Verkäufer die verkaufte Sache von einem Dritten erwirbt, bleibt es dabei, dass der Dritte nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 564/94
Entscheidungstext OGH 30.05.1994 1 Ob 564/94
Veröff. SZ 67/101
- 5 Ob 64/09m
Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 64/09m
Vgl; Beisatz: Den Verkäufer trifft bei der entsprechenden Vertragslage eine spezifische Pflicht, den Kaufgegenstand in eigener Verantwortung herzustellen bzw herstellen zu lassen (vgl §1165 ABGB) und das Gesamtprojekt im zugesagten Sinn abzuwickeln. Liegt dann eine Schlechterfüllung der vom Verkäufer übernommenen Herstellungspflicht vor, dann hat er gemäß § 1298 ABGB zu behaupten (und zu beweisen), dass ihn an der vorgelegenen Verletzung seiner Leistungspflicht kein (eigenes) Verschulden (auch in seiner Funktion als Bauherr) trifft. (T1)
- 3 Ob 244/18f
Entscheidungstext OGH 23.01.2019 3 Ob 244/18f
Auch
- 5 Ob 174/20d
Entscheidungstext OGH 25.03.2021 5 Ob 174/20d
Beis wie T1
- 5 Ob 132/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 02.04.2025 5 Ob 132/24h
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0019944
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2025
Dokumentnummer
JJR_19940530_OGH0002_0010OB00564_9400000_004