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Rechtssatz RS0018559×

Rechtssatz RS0018559

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018559

Entscheidungsdatum

22.12.2021

Rechtssatz

Der Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung setzt grundsätzlich voraus, daß überhaupt ein Schaden eingetreten ist, so daß der Erfüllungsanspruch, der ohne Rücksicht darauf gebührt ob die Erfüllung dem Gläubiger nützt, nicht mit dem Schadenersatzanspruch gleichgesetzt werden kann, ohne daß geprüft wird, ob das Ausbleiben der Leistung dem Gläubiger schadet. Grundsätzlich kann daher nur die Differenz zwischen dem objektiven Wert der mangelhaften und dem objektiven Wert der mangelfreien Sache begehrt werden. Dadurch soll eine ungerechtfertigte Besserstellung des Gläubigers vermieden werden. Vielfach, insbesondere bei Veräußerung einer neuen Sache (hier: Ankauf eines Hauses, das vereinbarungsgemäß mit zwei Kaminen ausgestattet sein soll, errichtet wurde nur ein Kamin), schlägt sich der Aufwand in einer erhöhten Gebrauchstauglichkeit nieder, um deretwillen der Aufwand in Kauf genommen wird. Unterbleibt die Leistung, so ist der zu ihrer Erbringung erforderliche Aufwand zugleich Schaden, ohne daß es darauf ankäme, ob die gesamte Sache (hier das gesamte Haus) im Wert verringert wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 564/94
    Entscheidungstext OGH 30.05.1994 1 Ob 564/94
    Veröff: SZ 67/101
  • 4 Ob 47/01t
    Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 47/01t
    Auch; nur: Der Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung setzt grundsätzlich voraus, daß überhaupt ein Schaden eingetreten ist. Grundsätzlich kann daher nur die Differenz zwischen dem objektiven Wert der mangelhaften und dem objektiven Wert der mangelfreien Sache begehrt werden. (T1)
  • 3 Ob 212/21d
    Entscheidungstext OGH 22.12.2021 3 Ob 212/21d
    Auch; Beis ähnlich wie T1 nur: Der Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung setzt grundsätzlich voraus, dass überhaupt ein Schaden eingetreten ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0018559

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2022

Dokumentnummer

JJR_19940530_OGH0002_0010OB00564_9400000_001