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Rechtssatz RS0023637×

Rechtssatz RS0023637

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0023637

Entscheidungsdatum

08.07.1997

Rechtssatz

Sowohl für die sogenannte Produzentenhaftung (nach der seinerzeitigen Rechtslage) als auch für die vertragliche Haftung des Herstellers gegenüber seinem Abnehmer ist ein Verschulden des Schädigers Voraussetzung. Das Verschulden kann aber nur nach dem Wissensstand und den technischen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Herstellung des Werkes beurteilt werden. Dies gilt auch für die Warnpflicht des Unternehmers; auch hier kann man nur die Bedachtnahme auf Gefahren verlangen, die einem Unternehmer zum Zeitpunkt der Herstellung des Werkes bekannt sein mußten. (Hier: keine Haftung des Herstellers der Liftstützen, die dem Stand der Technik im Zeitpunkt ihrer Errichtung entsprachen, für Unfallfolgen).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 544/88
    Entscheidungstext OGH 24.03.1988 7 Ob 544/88
    Veröff: ZVR 1989/89 S 146
  • 8 Ob 556/92
    Entscheidungstext OGH 25.06.1992 8 Ob 556/92
    Auch; nur: Sowohl für die sogenannte Produzentenhaftung (nach der seinerzeitigen Rechtslage) als auch für die vertragliche Haftung des Herstellers gegenüber seinem Abnehmer ist ein Verschulden des Schädigers Voraussetzung. Das Verschulden kann aber nur nach dem Wissensstand und den technischen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Herstellung des Werkes beurteilt werden. Dies gilt auch für die Warnpflicht des Unternehmers; auch hier kann man nur die Bedachtnahme auf Gefahren verlangen, die einem Unternehmer zum Zeitpunkt der Herstellung des Werkes bekannt sein mußten. (T1) Beisatz: Hier: Produzentenhaftung (T2) Veröff: EvBl 1993/14 S 86 = JBl 1992,788 = SZ 65/96
  • 10 Ob 156/97g
    Entscheidungstext OGH 08.07.1997 10 Ob 156/97g
    Vgl auch; nur: Dies gilt auch für die Warnpflicht des Unternehmers; auch hier kann man nur die Bedachtnahme auf Gefahren verlangen, die einem Unternehmer zum Zeitpunkt der Herstellung des Werkes bekannt sein mußten. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0023637

Dokumentnummer

JJR_19880324_OGH0002_0070OB00544_8800000_001