Begründung:
Die beklagte Partei produziert das Mittel N*****, das auf dem Flaschenetikett als hochwirksames, geruchloses, ungiftes Desinfektionsmittel mit intensiver Reinigungskraft und Dauerwirkung (Wirkstoff: hochmolekulare quartäre Ammoniumverbindung) bezeichnet wird.
Der Kläger ist Weinbauer. 1988 reinigte er erstmals seine Weinpresse mit dem genannten Mittel. Durch Rückstände dieses Mittels in der Weinpresse wurden rund 3000 Liter Wein verdorben, den er anderenfalls um durchschnittlich S 26 je Liter hätte verkaufen können.
Vor dem Abfüllen wird der Wein gefiltert. Zuvor muß das Filtergerät mit eingelegten Filterplatten desinfiziert werden. Für diese Desinfektion hatte ein Kellereiinspektor dem Kläger die Verwendung eines Kalkdesinfektionsmittels empfohlen; ein konkretes Produkt nannte er nicht. Der Kläger erkundigte sich daraufhin bei der Firma W*****, einem Fachunternehmen für Kellereimaschinen, nach einem solchen Desinfektionsmittel; diese empfahl ihm das von der beklagten Partei hergestellte und vertriebene Mittel N*****-Spezial, das ihr von der beklagten Partei vor dem 1.7.1988 geliefert worden war; der Kläger kaufte es allerdings erst nach dem 1.7.1988. Er wählte dieses Produkt vor allem deshalb, weil es nach der auf der Flasche angebrachten Produktinformation als ein hochwirksames, geruchloses, ungiftiges Desinfektionsmittel mit intensiver Reinigungskraft und Dauerwirkung angepriesen war. Beim Kauf wurde der Kläger von der Firma W***** nur allgemein über die Art der Verwendung und das Mischungsverhältnis informiert, insbesondere wurde er darauf hingewiesen, daß das Filtergerät von den Rückständen des Desinfektionsmittels durch Spülung mit frischem Wasser gereinigt werden müsse. Eine gesonderte Gebrauchsanweisung oder Produktbeschreibung, auf die am Flaschenetikett hingewiesen wird, wurde ihm nicht ausgehändigt.
Auf dem Flaschenetikett wird auf die Anwendbarkeit des Produktes gegen Bakterien, Hefe und Pilze in Human- und Veterinärmedizin und zur Betriebs- und Stallhygiene in der Landwirtschaft hingewiesen. Weiters enthält es einige Konzentrationsempfehlungen für die unterschiedlichen Anwendungsbereiche. Danach wird für den Bereich Landwirtschaft/Industrie eine Anwendungskonzentration von 1 % für Hände, 0,5 % für Arbeitsplatz, 0,2 bis 0,5 % für Vorratsräume, Stallungen, Geräte, Apparate, Rohrleitungen, Silos, Behälter, Transportmittel und diverse Werkzeuge, 0,2 % für Inventar, Arbeitskleidung und Schuhe, sowie 0,1 % für Stalluft, Trinkwasser und Brutapparate empfohlen. Außerdem wird darauf hingewiesen, daß das Mittel nur äußerlich angewendet werden darf. Die dem Kläger nicht ausgehändigte Produktbeschreibung empfiehlt das Mittel insbesondere für die Anwendung in der Landwirtschaft; Maschinen, Flaschen- und Arbeitsgeräte könnten leicht und praktisch abgesprüht werden. Für die Verwendung in der Milchkammer wird eine Verdünnung von 0,2 % empfohlen.
Ein Hinweis auf die Eignung zum Desinfizieren von Weinfilteranlagen findet sich weder am Flaschenetikett noch in der Produktbeschreibung. Beide enthalten auch keinen Hinweis auf die Notwendigkeit, den Umfang oder die Dauer eines Nachspülens. Der beklagten Partei war allerdings bekannt, daß das Mittel vielfach von Weinproduzenten zur Desinfektion von Weinfilteranlagen verwendet wird. Schon 1962 wies der Verein Österreichische Weinforschung darauf hin, daß das Mittel "N*****" bei einer 0,1 %igen Konzentration als Reinigungsmittel für den Kellereibetrieb und die Süßmosterei gut geeignet sei. Bereits nach kurzer Einwirkungszeit werde absolute Keimfreiheit erzielt. Das Mittel habe sich ua auch zur Desinfektion von Filtern als gut geeignet erwiesen. Es sei geruch- und geschmacklos. Es sei jedoch für eine restlose Entfernung der Desinfektionsflüssigkeit Sorge zu tragen, auch wenn Spuren des Mittels im Wein an sich keinen unangenehmen Geschmack hervorrufen würden.
Im November 1988 wollte der Kläger ca. 3000 Liter Wein aus einem Tank filtrieren und in Flaschen abfüllen. Zur Desinfektion ließ er 120 bis 150 Liter Wasser, das er in einem Plastikballon mit 1 kg N*****-Spezial vermischt hatte, durch rund 10 Minuten in einem geschlossenen Kreislauf bei eingelegten Filterplatten durch die Filteranlage pumpen. Danach reinigte er die Filteranlage dadurch, daß er sie an die Hauswasserleitung anschloß und etwa 1 1/2 Stunden frisches Wasser solange durchlaufen ließ, bis er nach Verkostung keinerlei Geruchs- und Geschmacksbeimengung mehr feststellen konnte. Da erfahrungsgemäß durch diese Maßnahme nicht das gesamte beim Spülvorgang in die Filteranlage gelangte Wasser abfließt, pumpte er zur Vermeidung einer Verwässerung zunächst 120 Liter Wein in einen gesonderten Ballon ab. Diese Menge wies zwar eine Geschmacks- und Geruchsbeeinträchtigung auf, doch fiel dies dem Kläger aber damals nicht auf, weil er den Wein nicht kostete. Noch vor dem Abfüllen des Weins in Flaschen pumpte er zunächst Wein vom Tank durch die Filteranlage und von dort wieder zurück in den Tank, um zu vermeiden, daß allenfalls noch immer vorhandene Wasserreste zu einer Verwässerung der ersten abzufüllenden Weinflaschen führten. Dadurch wurde diese Weinmenge mit dem gesamten Tankinhalt vermischt. Erst danach begann er mit dem Abfüllen des Weines in Flaschen, stellte aber nach ca. 15 Flaschen fest, daß der Wein einen Fremdgeruch bzw -geschmack aufwies, und hegte gleich die Vermutung, daß dieser auf das - von ihm erstmals
verwendete - Desinfektionsmittel zurückzuführen sei. Er verkostete daraufhin Wein aus dem Tank und stellte fest, daß auch dieser den beim Abfüllen festgestellten Fremdgeruch und -geschmack aufwies.
Ein von ihm eingeholtes Gutachten ergab bereits bei einer kostmäßigen Überprüfung, daß der Wein als verdorben im Sinn des Weingesetzes anzusehen ist: er wies geruchlich und geschmacklich einen unreparablen Fehlton auf, der an N***** erinnert. In der Kellereiwirtschaft werden quartäre Ammoniumverbindungen durchschnittlich in einer Konzentration von 0,1 bis 0,2 % verwendet; wenn sie neben der Desinfektion auch zur Reinigung eingesetzt werden, in einer Konzentration von 0,4 %. Obwohl nach dem Flaschenetikett bei Verwendung des Mittels für Geräte und Apparate in der Landwirtschaft eine Konzentration von 0,2 bis 0,5 % empfohlen wurde, gab der Kläger das ganze von ihm gekaufte Mittel (1 kg) zu rund 120 bis 150 Liter Wasser und erzielte dadurch eine etwa 0,75 %ige Lösung. Gelangt das Desinfektionsmittel in Wein, so ist dies durch geschulte Weinkoster sensorisch bereits ab dem unteren Milligrammbereich (ca. 1 bis 5 mg/1, das entspricht 0,01 bis 0,05 % Konzentration) feststellbar. Ab einer Konzentration von 0,2 % führt dies zu einer hochgesicherten Ablehnung des Weines;
ab 0,6 % wird ein solcher Wein als "stark fehlerhaft" beurteilt;
das Mittel ist daher in der Kellereiwirtschaft nur eingeschränkt verwendbar.
Der Kläger hätte auch mit einer 0,1 %igen Lösung eine ausreichende Entkeimung erreicht. Eine Beschickung des Filters mit Wasser mit nachfolgender Auslaugphase ohne Durchfluß hätte bei mehrfacher Wiederholung eine bessere Reinigungswirkung ergeben. Bei der vom Kläger gewählten Vorgangsweise konnten noch wesentliche Reinigungsmittelrückstände im Filter vorhanden sein, obwohl das Reinigungswasser bereits geschmacks- und geruchsneutral war. Der durch die Filteranlage strömende Wein ist nämlich im Gegensatz zu Wasser ein deutlich säurereicheres Medium und weist dadurch eine bedeutend höhere Lösungskraft auf. Durch die erhöhte Löslichkeit konnten noch im Filter gebundene Desinfektionsmittelreste in den erstdurchströmenden Wein übergehen. Dadurch, daß nach Abfüllung von 120 Litern Wein der weitere Wein nicht sofort in Flaschen abgefüllt wurde, sondern vom Kläger in den Tank zurück gepumpt wurde, trat eine Kontaminierung der Gesamtmenge ein, wodurch nunmehr der gesamte Wein als verdorben zu beurteilen ist.
Da der Kläger auf dem Flaschenetikett gelesen hatte, daß es sich um ein "geruchloses" ungiftiges Desinfektionsmittel handelt, las er die auf dem Etikett enthaltenen Konzentrationsempfehlungen nicht mehr genau durch und verließ sich darauf, daß er ohnedies das Spülwasser überprüfte. Auch bei optimaler Spülung hätte der erstdurchströmende Wein noch einen Restgehalt des Desinfektionsmittels aufnehmen können. Im Normalfall ist aber eine Geschmacksbeeinträchtigung durch direkte Rückführung des Vorlaufes in den Behälter nicht zu erwarten; die andauernde Trennung, Separierung und Entsorgung von rund 120 Litern Wein müßte an sich ausreichend sein, um eine nachfolgende Geschmacks- oder Gesuchsbeeinträchtigung des Weines zu verhindern.
Der Kläger begehrt die Verurteilung der beklagten Herstellerin des Desinfektionsmittels zur Zahlung von S 72.000 sA Schadenersatz für den verdorbenen Wein im wesentlichen mit der Begründung, die Beklagte hafte für die falschen, irreführenden oder zumindest unzureichenden Angaben in der Gebrauchsanweisung; von einem geruchlosen und ungiftigen Desinfektionsmittel könne entgegen der Produktbeschreibung keine Rede sein.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß auf dem Etikett überhaupt kein Hinweis auf die Eignung des Mittels zur Desinfektion von Geräten, mit denen Lebensmittel bearbeitet oder behandelt werden, enthalten sei; auch eine Anpreisung zu diesem Zweck sei nicht erfolgt. In der Praxis werde das Mittel aber im Kellereibetrieb verwendet, doch könne es bei bestimmungsgemäßer Anwendung zu keiner Beeinträchtigung des Weines kommen. Die behauptete Geruchsbelästigung des Weines sei allein auf das Verschulden des Klägers zurückzuführen, weil er das Mittel nicht ordnungsgemäß verwendet habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren - sieht man von der unbekämpft gebliebenen Abweisung eines Teiles des Zinsenbegehrens ab - statt. Rechtlich meinte es, die beklagte Partei hafte zwar nicht nach dem Produkthaftungsgesetz, aber aus dem Liefervertrag mit der Firma W*****, der seine Schutzwirkung auch auf den endverbrauchenden Käufer erstrecke. Auch wenn der Kläger eine etwas höhere als die empfohlene Konzentration verwendet habe, treffe die beklagte Partei das Alleinverschulden, denn die Information auf dem Etikett sei zu wenig deutlich; da ihr die Verwendung des Mittels bei der Weinerzeugung bekannt gewesen sei, hätte sie - auch wenn sie keine Empfehlung abgegeben habe - wenigstens auf die Folgen unrichtiger Anwendung hinweisen müssen.
Das Berufungsgericht wies in Abänderung des Ersturteils das Klagebegehren aus rechtlichen Gründe ab, ohne auf die Beweisrüge der beklagten Partei einzugehen. An die Warn- und Aufklärungspflicht des Produzenten dürften keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Die beklagte Partei habe das Mittel nicht als für den vom Kläger verwendeten Zweck geeignet empfohlen. Die Bezeichnung als "geruchloses, ungiftiges" Desinfektionsmittel beziehe sich nur auf das Mittel selbst, sei jedoch kein Hinweis darauf, daß das Mittel, wenn es zur Reinigung einer Weinfilteranlage verwendet werde (unabhängig von der Konzentration, wie der Kläger vermutete), auch den Geschmack des Weins nicht beeinflussen könne. Werde ein Mittel vom Produzenten nicht ausdrücklich für einen bestimmten Anwendungsbereich empfohlen, so treffe ihn nur dann eine Warnpflicht, wenn ihm die generelle Untauglichkeit und der regelmäßige Einsatz dieses Mittels in diesem Bereich bekannt sei. Ob ein für ein breites Anwendungsgebiet generell geeignetes Mittel auch für den Kellereibetrieb geeignet sei, müsse der fachkundige Anwender, allenfalls mit Hilfe von Literatur, Gutachten ua, selbst erproben. Für Empfehlungen anderer Personen (Letztverkäufer, Branchengutachten ua) hafte der Produzent nicht. Da der beklagten Partei als Produzentin keine Verletzung ihrer Informations- oder Warnpflichten vorgeworfen werden könne, brauche auch nicht darauf eingegangen werden, in welchem Umfang die vom Kläger verwendete hohe Konzentration bzw die von ihm bei der Reinigung gewählte Vorgangsweise (Rückpumpen der ersten gefilterten Weinmenge in den Weintank ohne jede Verkostung) ein Mitverschulden begründe.
Die Revision an den Obersten Gerichtshof ließ das Berufungsgericht zu, weil die den Produzenten treffenden Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Endverbraucher nur in Einzelfallentscheidungen abgehandelt werden können, eine dem vorliegenden Fall vergleichbare Entscheidung jedoch nicht bekannt sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Ersturteils.