Rechtssatz RS0022716
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022716
Geschäftszahl
3Ob539/84; 8Ob556/92
Entscheidungsdatum
25.06.1992
Norm
ABGB §1295 Ia2
ABGB 1295 IIf7d
Rechtssatz
Eine Verpflichtung des Produzenten, Gefahrenlagen bei der Anwendung seines Produktes oder der Handhabung der beim Vertrieb verwendeten Behältnisse aufzuzeigen und vorzukehren, daß der Verbraucher davon Kenntnis erlangt, kann sich nur auf die gewöhnlich und vorhersehbar eintretenden Gefahren erstrecken. In der Unterlassung der Bekanntmachung der dem Unfallsgeschehen entsprechenden ungewöhnlichen Gefahrenlage, die nicht auf Fehler des Produkts oder der bei seiner bestimmungsgemäßen Verwendung eingesetzten Hilfsmittel sondern auf eine Überlagerung von Bedienungsfehlern zurückzuführen war, ist kein haftungsbegründendes Verschulden des Herstellers zu erblicken.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 539/84
Entscheidungstext OGH 04.07.1984 3 Ob 539/84
- 8 Ob 556/92
Entscheidungstext OGH 25.06.1992 8 Ob 556/92
Veröff: EvBl 1993/14 S 86 = JBl 1992,788 = SZ 65/96
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0022716
Dokumentnummer
JJR_19840704_OGH0002_0030OB00539_8400000_001