Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die zweite Instanz hat die Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede der beklagten Partei durch das Erstgericht bestätigt und das Vorliegen des Gerichtsstandes nach § 99 Abs. 3 JN bejaht, weil die Firma B*** die Generalvertreterin der beklagten Partei für Österreich sei, in den ersten 10 Monaten des Jahres 1984 einen Umsatz von DM 500.000 erzielt habe, den Kundendienst und die Wartung der im Inland vertriebenen Geräte der beklagten Partei durchführe und der Firma B*** überdies die Behandlung von Mängelrügen obliege. Die inländische Gerichtsbarkeit wurde nicht erörtert und wird offensichtlich von den Vorinstanzen und von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Die örtliche Zuständigkeit und die inländische Gerichtsbarkeit sind jedoch selbständige und grundsätzlich getrennt zu behandelnde Prozeßvoraussetzungen. Die Frage, ob bei Vorliegen eines inländischen Gerichtsstandes auch schon die inländische Jurisdiktion gegeben ist (Lehre von der Doppelfunktionalität der Gerichtsstandsnormen) oder ob die örtliche Zuständigkeit nur ein Indiz für die inländische Gerichtsbarkeit ist, diese aber erst bei hinreichender Inlandsbeziehung zu bejahen sei (Indikationentheorie) ist umstritten. Die Rechtsprechung löste die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit in letzter Zeit vielfach im Sinne der Indikationentheorie (SZ 56/162; SZ 55/95; 3 Ob 579/86 ua.). Wie Schwimann (Örtliche Zuständigkeit und inländische Gerichtsbarkeit im RdW 1985, 335) zur neuesten Rechtsprechung auf diesem Gebiet dargelegt hat, werden die unterschiedlichen Standpunkte in der Praxis deshalb weitgehend entschärft, weil die Mehrzahl der gesetzlichen Gerichtsstände eine ausreichende Inlandsbeziehung repräsentiert und sie daher auch vom Standpunkt der Indikationentheorie für die Anknüpfung der inländischen Jurisdiktion genügen. Die bestrittenen Fälle beschränken sich auf wenige Ausnahmen (§§ 88 Abs. 1, 96 und 93 JN). Keiner dieser Fälle liegt hier vor, sodaß von der inländischen Gerichtsbarkeit ausgegangen werden kann.Die zweite Instanz hat die Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede der beklagten Partei durch das Erstgericht bestätigt und das Vorliegen des Gerichtsstandes nach Paragraph 99, Absatz 3, JN bejaht, weil die Firma B*** die Generalvertreterin der beklagten Partei für Österreich sei, in den ersten 10 Monaten des Jahres 1984 einen Umsatz von DM 500.000 erzielt habe, den Kundendienst und die Wartung der im Inland vertriebenen Geräte der beklagten Partei durchführe und der Firma B*** überdies die Behandlung von Mängelrügen obliege. Die inländische Gerichtsbarkeit wurde nicht erörtert und wird offensichtlich von den Vorinstanzen und von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Die örtliche Zuständigkeit und die inländische Gerichtsbarkeit sind jedoch selbständige und grundsätzlich getrennt zu behandelnde Prozeßvoraussetzungen. Die Frage, ob bei Vorliegen eines inländischen Gerichtsstandes auch schon die inländische Jurisdiktion gegeben ist (Lehre von der Doppelfunktionalität der Gerichtsstandsnormen) oder ob die örtliche Zuständigkeit nur ein Indiz für die inländische Gerichtsbarkeit ist, diese aber erst bei hinreichender Inlandsbeziehung zu bejahen sei (Indikationentheorie) ist umstritten. Die Rechtsprechung löste die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit in letzter Zeit vielfach im Sinne der Indikationentheorie (SZ 56/162; SZ 55/95; 3 Ob 579/86 ua.). Wie Schwimann (Örtliche Zuständigkeit und inländische Gerichtsbarkeit im RdW 1985, 335) zur neuesten Rechtsprechung auf diesem Gebiet dargelegt hat, werden die unterschiedlichen Standpunkte in der Praxis deshalb weitgehend entschärft, weil die Mehrzahl der gesetzlichen Gerichtsstände eine ausreichende Inlandsbeziehung repräsentiert und sie daher auch vom Standpunkt der Indikationentheorie für die Anknüpfung der inländischen Jurisdiktion genügen. Die bestrittenen Fälle beschränken sich auf wenige Ausnahmen (Paragraphen 88, Absatz eins, 96 und 93 JN). Keiner dieser Fälle liegt hier vor, sodaß von der inländischen Gerichtsbarkeit ausgegangen werden kann.
Bei der Frage nach der zur Anwendung kommenden Kollisionsnorm des IPR-Gesetzes haben die Vorinstanzen die Produkthaftung (Produzentenhaftung) als außervertragliche Haftung im Sinne des § 48 IPR-Gesetz qualifiziert. Sie berufen sich hiebei auf Schwimann (in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 48 IPR-Gesetz, derselbe in IPR 166, sowie auf Posch in Verhandlungen zum 8. ÖJT I/3 167), wonach die Produkthaftung trotz abweichender Konstruktion im österreichischen Sachrecht kollisionsrechtlich einhellig als außervertragliche Haftung qualifiziert wird (kritisch hiezu Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 38 zu § 1295). Bestehen zwischen dem Geschädigten und dem Produzenten mit dem Produkt zusammenhängende Vertragsbeziehungen (etwa Liefer- oder Garantievertrag), so ist analog § 45 das Sachrecht des Vertragsstatutes "akzessorisch" auch für die Produkthaftung maßgeblich, ansonsten gilt für Benützerschäden gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 IRR-Gesetz das Recht des Vertriebsortes der Ware, an dem sie der Verbraucher erworben hat. Gegen die Primärqualifikation der Produkthaftung als außervertragliche Haftung wendet sich die Revision mit der Begründung, daß für die kollisionsrechtliche Zuordnung zunächst österreichisches Sachrecht heranzuziehen sei. Danach sei aber Grundlage der Produkthaftung der Vertrag zwischen Produzenten und Händler mit Schutzwirkung zugunsten des Käufers der Ware. Schadenersatzansprüche aus einer Vertragsverletzung seien dem Vertragsstatut zu unterstellen. Nach der hiebei maßgeblichen Anknüpfung an die charakteristische Leistung sei dann im vorliegenden Fall deutsches Recht anzuwenden, nach dem sich die Schutzwirkung des Vertrages zwischen Produzenten und Händler nicht auch auf den Käufer erstrecke.Bei der Frage nach der zur Anwendung kommenden Kollisionsnorm des IPR-Gesetzes haben die Vorinstanzen die Produkthaftung (Produzentenhaftung) als außervertragliche Haftung im Sinne des Paragraph 48, IPR-Gesetz qualifiziert. Sie berufen sich hiebei auf Schwimann (in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu Paragraph 48, IPR-Gesetz, derselbe in IPR 166, sowie auf Posch in Verhandlungen zum 8. ÖJT I/3 167), wonach die Produkthaftung trotz abweichender Konstruktion im österreichischen Sachrecht kollisionsrechtlich einhellig als außervertragliche Haftung qualifiziert wird (kritisch hiezu Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 38 zu Paragraph 1295,). Bestehen zwischen dem Geschädigten und dem Produzenten mit dem Produkt zusammenhängende Vertragsbeziehungen (etwa Liefer- oder Garantievertrag), so ist analog Paragraph 45, das Sachrecht des Vertragsstatutes "akzessorisch" auch für die Produkthaftung maßgeblich, ansonsten gilt für Benützerschäden gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Satz 2 IRR-Gesetz das Recht des Vertriebsortes der Ware, an dem sie der Verbraucher erworben hat. Gegen die Primärqualifikation der Produkthaftung als außervertragliche Haftung wendet sich die Revision mit der Begründung, daß für die kollisionsrechtliche Zuordnung zunächst österreichisches Sachrecht heranzuziehen sei. Danach sei aber Grundlage der Produkthaftung der Vertrag zwischen Produzenten und Händler mit Schutzwirkung zugunsten des Käufers der Ware. Schadenersatzansprüche aus einer Vertragsverletzung seien dem Vertragsstatut zu unterstellen. Nach der hiebei maßgeblichen Anknüpfung an die charakteristische Leistung sei dann im vorliegenden Fall deutsches Recht anzuwenden, nach dem sich die Schutzwirkung des Vertrages zwischen Produzenten und Händler nicht auch auf den Käufer erstrecke.
Dem Standpunkt der beklagten Partei kann nicht gefolgt werden. Die beklagte Partei übersieht, daß die Grundlage der Produzentenhaftung nicht nur eine Vertragsverletzung eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte, sondern auch ein deliktisches Verhalten sein kann. Im vorliegenden Fall hat sich die klagende Partei auch auf beide Haftungsgrundlagen berufen (AS 5 in ON 1). Bei Konkurrenz zwischen Vertrags- und Deliktshaftung hat die Rechtsprechung bisher den Standpunkt bezogen, daß beide Haftungsgrundlagen kollisionsrechtlich getrennt zu beurteilen sind (SZ 47/117 = ZfRV 1975, 227). Hiezu hat bereits Schwimann (ZfRV 1975, 233 ff) darauf hingewiesen, daß nach der im Schrifttum vorherrschenden Meinung einer einheitlichen Einordnung der Vorzug zu geben ist. Dem ist auch der Gesetzgeber durch Auflockerung des Deliktsstatutes durch § 48 Abs. 2 Satz 2 IPR-Gesetz aus der Erwägung gefolgt, daß die dadurch ermöglichte akzessorische Anknüpfung vom Gesichtspunkt der stärksten Beziehung und zur Vermeidung erheblicher Qualifikations- und Angleichungsschwierigkeiten in der Praxis sachlich gerechtfertigt ist (Duchek-Schwind IPR 109; zu den Qualifikations- und Angleichungsschwierigkeiten eingehend Schwimann aaO). Hat sich der Gesetzgeber für die kollisionsrechtlich einheitliche Einordnung entschieden, wird auch die bisherige Judikatur der Alternativeinordnung bei Konkurrenz von Vertrags- und Deliktshaftung nicht mehr aufrecht erhalten werden können. Es wird daher grundsätzlich, da der Schwerpunkt in der Vertragshaftung liegt, auch die Deliktshaftung nach Vertragsstatut zu beurteilen sein (Schwimann aaO 236; Duchek-Schwind aaO). Dieses Ergebnis spricht nur scheinbar für den Standpunkt der beklagten Partei, weil nur bei unmittelbarer Vertragsbeziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem der Schwerpunkt in der vertraglichen Beziehung liegt. Anders ist dies beim Geschädigten, der nur aufgrund der Schutzwirkung des Vertrages zwischen Hersteller und Händler in den Schutzbereich einbezogen ist. Er ist mit dem Hersteller nicht durch vertragliche Sonderbeziehung unmittelbar, sondern erst durch eine Veräußerungskette verbunden, sodaß zwischen ihm und dem Hersteller die stärkste Beziehung zum Recht des Marktes besteht, für den das Produkt bestimmt war und an dem es erworben wurde (vgl. Posch aaO 167). Da somit die kollisionsrechtlich einheitliche Einordnung dem Willen des Gesetzgebers entspricht, zwischen dem Hersteller und dem Endabnehmer einer Ware eine unmittelbare Vertragsbeziehung als Schwerpunkt bildendes Kriterium fehlt, ist, folgend dem Grundsatz der stärksten Beziehung, die vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der im Schrifttum vorherrschenden Auffassung getroffene Lösung der kollisionsrechtlichen Frage zu billigen und der rechtlichen Beurteilung österreichisches Sachrecht zugrunde zu legen. Die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, daß die Produzentenhaftung außerhalb des Bereiches der deliktischen Haftung im österreichischen Recht auf der Grundlage der Lehre von den vertraglichen Schutzpflichten zugunsten Dritter zu lösen ist (SZ 54/152 mwN), wird von der Revisionswerberin nicht in Zweifel gezogen. Richtig ist, daß nach herrschender Ansicht in diese Haftung nur die absoluten Schutz genießenden Rechtsgüter einbezogen sind. Bloße Vermögensschäden sind in der Regel vom Produzenten nicht zu ersetzen (Koziol-Welser7 I 405; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 87 f; Posch aaO 119; derselbe in JBl. 1983, 254 f; SZ 51/169). Eine Ausnahme von dieser Regel wird lediglich dann für gerechtfertigt erachtet, wenn die Hauptleistung gerade dem Dritten zukommen soll. Dies ist der Fall bei Verträgen zugunsten Dritter und auch bei mittelbarer Stellvertretung (Koziol aaO 88). Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor. Die beklagte Partei hat somit der klagenden Partei lediglich jenen Schaden zu ersetzen, den diese als Folge des schadensstiftenden Produktes an den ihr gehörenden Sachen erlitten hat, soweit deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung voraussehbar war. Zu diesen Sachen gehört aber nicht nur der Rohstoff (Fruchtsaft), sondern auch das Verpackungsmaterial. Unrichtig ist, daß die klagende Partei infolge Wiederaufbereitung keinen Schaden am Rohstoff erlitten hat, steht doch fest, daß mit der Wiederaufbereitung ein Rohstoffverlust von 12 % im Werte von S 475.526,82 verbunden war. Zusammen mit dem Wert des Verpackungsmaterials ergibt sich somit ein reiner Sachschaden der klagenden Partei von S 2,427.705,28, den die beklagte Partei zu ersetzen hat.Dem Standpunkt der beklagten Partei kann nicht gefolgt werden. Die beklagte Partei übersieht, daß die Grundlage der Produzentenhaftung nicht nur eine Vertragsverletzung eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte, sondern auch ein deliktisches Verhalten sein kann. Im vorliegenden Fall hat sich die klagende Partei auch auf beide Haftungsgrundlagen berufen (AS 5 in ON 1). Bei Konkurrenz zwischen Vertrags- und Deliktshaftung hat die Rechtsprechung bisher den Standpunkt bezogen, daß beide Haftungsgrundlagen kollisionsrechtlich getrennt zu beurteilen sind (SZ 47/117 = ZfRV 1975, 227). Hiezu hat bereits Schwimann (ZfRV 1975, 233 ff) darauf hingewiesen, daß nach der im Schrifttum vorherrschenden Meinung einer einheitlichen Einordnung der Vorzug zu geben ist. Dem ist auch der Gesetzgeber durch Auflockerung des Deliktsstatutes durch Paragraph 48, Absatz 2, Satz 2 IPR-Gesetz aus der Erwägung gefolgt, daß die dadurch ermöglichte akzessorische Anknüpfung vom Gesichtspunkt der stärksten Beziehung und zur Vermeidung erheblicher Qualifikations- und Angleichungsschwierigkeiten in der Praxis sachlich gerechtfertigt ist (Duchek-Schwind IPR 109; zu den Qualifikations- und Angleichungsschwierigkeiten eingehend Schwimann aaO). Hat sich der Gesetzgeber für die kollisionsrechtlich einheitliche Einordnung entschieden, wird auch die bisherige Judikatur der Alternativeinordnung bei Konkurrenz von Vertrags- und Deliktshaftung nicht mehr aufrecht erhalten werden können. Es wird daher grundsätzlich, da der Schwerpunkt in der Vertragshaftung liegt, auch die Deliktshaftung nach Vertragsstatut zu beurteilen sein (Schwimann aaO 236; Duchek-Schwind aaO). Dieses Ergebnis spricht nur scheinbar für den Standpunkt der beklagten Partei, weil nur bei unmittelbarer Vertragsbeziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem der Schwerpunkt in der vertraglichen Beziehung liegt. Anders ist dies beim Geschädigten, der nur aufgrund der Schutzwirkung des Vertrages zwischen Hersteller und Händler in den Schutzbereich einbezogen ist. Er ist mit dem Hersteller nicht durch vertragliche Sonderbeziehung unmittelbar, sondern erst durch eine Veräußerungskette verbunden, sodaß zwischen ihm und dem Hersteller die stärkste Beziehung zum Recht des Marktes besteht, für den das Produkt bestimmt war und an dem es erworben wurde vergleiche Posch aaO 167). Da somit die kollisionsrechtlich einheitliche Einordnung dem Willen des Gesetzgebers entspricht, zwischen dem Hersteller und dem Endabnehmer einer Ware eine unmittelbare Vertragsbeziehung als Schwerpunkt bildendes Kriterium fehlt, ist, folgend dem Grundsatz der stärksten Beziehung, die vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der im Schrifttum vorherrschenden Auffassung getroffene Lösung der kollisionsrechtlichen Frage zu billigen und der rechtlichen Beurteilung österreichisches Sachrecht zugrunde zu legen. Die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, daß die Produzentenhaftung außerhalb des Bereiches der deliktischen Haftung im österreichischen Recht auf der Grundlage der Lehre von den vertraglichen Schutzpflichten zugunsten Dritter zu lösen ist (SZ 54/152 mwN), wird von der Revisionswerberin nicht in Zweifel gezogen. Richtig ist, daß nach herrschender Ansicht in diese Haftung nur die absoluten Schutz genießenden Rechtsgüter einbezogen sind. Bloße Vermögensschäden sind in der Regel vom Produzenten nicht zu ersetzen (Koziol-Welser7 römisch eins 405; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 87 f; Posch aaO 119; derselbe in JBl. 1983, 254 f; SZ 51/169). Eine Ausnahme von dieser Regel wird lediglich dann für gerechtfertigt erachtet, wenn die Hauptleistung gerade dem Dritten zukommen soll. Dies ist der Fall bei Verträgen zugunsten Dritter und auch bei mittelbarer Stellvertretung (Koziol aaO 88). Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor. Die beklagte Partei hat somit der klagenden Partei lediglich jenen Schaden zu ersetzen, den diese als Folge des schadensstiftenden Produktes an den ihr gehörenden Sachen erlitten hat, soweit deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung voraussehbar war. Zu diesen Sachen gehört aber nicht nur der Rohstoff (Fruchtsaft), sondern auch das Verpackungsmaterial. Unrichtig ist, daß die klagende Partei infolge Wiederaufbereitung keinen Schaden am Rohstoff erlitten hat, steht doch fest, daß mit der Wiederaufbereitung ein Rohstoffverlust von 12 % im Werte von S 475.526,82 verbunden war. Zusammen mit dem Wert des Verpackungsmaterials ergibt sich somit ein reiner Sachschaden der klagenden Partei von S 2,427.705,28, den die beklagte Partei zu ersetzen hat.
Die Unternehmungen der klagenden Partei zur Wiederaufbereitung fallen in den Rahmen der sie treffenden Schadensminderungspflicht. Aufwendungen, die der Geschädigte gemacht hat, um den Schaden abzuwenden oder zu mindern, sind grundsätzlich vom Schädiger zu ersetzen, soweit sie der Minderung des positiven Schadens dienten (Koziol, Haftpflichtrecht2 I 262). Nichts anderes gilt auch für die Anwendungen, die ein Geschädigter machte, der aufgrund eines Vertrages mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter in den vertraglichen Schutzbereich einbezogen ist. Die Zweckmäßigkeit des Rettungsaufwandes wird von der Revisionswerberin nicht bestritten und kann auch nicht zweifelhaft sein. Aus dem festgestellten Rohstoffverlust von S 475.526,82 errechnet sich ein Rohstoffgesamtwert von S 3,962.723. Dem drohenden Verlust in dieser Höhe steht aber nur ein Rettungsaufwand von S 1,129.706,62 (einschließlich der Transportkosten von S 88.960 für den Rücktransport der bereits ausgelieferten Ware) gegenüber, den die beklagte Partei gleichfalls zu ersetzen hat.Die Unternehmungen der klagenden Partei zur Wiederaufbereitung fallen in den Rahmen der sie treffenden Schadensminderungspflicht. Aufwendungen, die der Geschädigte gemacht hat, um den Schaden abzuwenden oder zu mindern, sind grundsätzlich vom Schädiger zu ersetzen, soweit sie der Minderung des positiven Schadens dienten (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 262). Nichts anderes gilt auch für die Anwendungen, die ein Geschädigter machte, der aufgrund eines Vertrages mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter in den vertraglichen Schutzbereich einbezogen ist. Die Zweckmäßigkeit des Rettungsaufwandes wird von der Revisionswerberin nicht bestritten und kann auch nicht zweifelhaft sein. Aus dem festgestellten Rohstoffverlust von S 475.526,82 errechnet sich ein Rohstoffgesamtwert von S 3,962.723. Dem drohenden Verlust in dieser Höhe steht aber nur ein Rettungsaufwand von S 1,129.706,62 (einschließlich der Transportkosten von S 88.960 für den Rücktransport der bereits ausgelieferten Ware) gegenüber, den die beklagte Partei gleichfalls zu ersetzen hat.
Bei den Fertigungskosten der Fehlproduktion handelt es sich dagegen nicht um einen Schaden aus einer Eigentumsverletzung (vgl. Posch, Verhandlungen, Fußnote 148 S. 119). Insoweit liegt daher ein bloßer Vermögensschaden vor, der nicht ersatzfähig ist. Demgemäß ist der Revision teilweise Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 43 Abs. 1 und 50 ZPO. Da die klagende Partei mit rund 3/4 obsiegte und mit rund 1/4 unterlegen ist, hat sie Anspruch auf Ersatz der Hälfte ihrer Verfahrenskosten.Bei den Fertigungskosten der Fehlproduktion handelt es sich dagegen nicht um einen Schaden aus einer Eigentumsverletzung vergleiche Posch, Verhandlungen, Fußnote 148 S. 119). Insoweit liegt daher ein bloßer Vermögensschaden vor, der nicht ersatzfähig ist. Demgemäß ist der Revision teilweise Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO. Da die klagende Partei mit rund 3/4 obsiegte und mit rund 1/4 unterlegen ist, hat sie Anspruch auf Ersatz der Hälfte ihrer Verfahrenskosten.