Nach § 5 Abs 1 PHG ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, besonders angesichts 1. der Darbietung eines Produkts, 2. des Gebrauchs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, 3. des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht worden ist. Die Fehlerdefinition des § 5 PHG, die sich nahezu wörtlich an Art 6 der Richtlinie 85/374/EWG "zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte" anlehnt, bildet daher das Kernstück des PHG (Fitz/Purtscheller in Fitz/Purtscheller/Reindl, Produkthaftung, § 5 Rz 1). Bei einem Instruktionsfehler - nur ein solcher kommt hier in Betracht - macht die unzureichende Darbietung das Produkt fehlerhaft (4 Ob 87/97s = SZ 70/61 = ZVR 1998/19 = ecolex 1997, 749; Fitz/Purtscheller aaO § 5 Rz 45 ff). Zu den Instruktionspflichten des Herstellers gehört es insbesondere auch, den Benützer auf gefährliche Eigenschaften des Produkts hinzuweisen, ja ihn unter Umständen selbst vor widmungswidrigem Gebrauch zu warnen (1 Ob 644/92 = SZ 65/149 = JBl 1993, 524 [Posch] = EvBl 1993/125 = RdW 1993, 179 = ecolex 1993, 237 [Mohr]; 6 Ob 535/94 = SZ 67/105 = ecolex 1994, 674 = RdW 1994, 347, je mwH; 1 Ob 53/98w = ecolex 1999, 315 [Wilhelm] = RdW 1999, 203). Die Pflicht zur Warnung vor gefährlichen Eigenschaften des Produkts besteht aber nur bei einem Schutzbedürfnis des Verbrauchers. Ein solches ist dann gegeben, wenn der Hersteller damit rechnen muss, dass ein Produkt in die Hände von Personen gerät, die mit den Produktgefahren nicht vertraut sind (SZ 65/149; 10 Ob 156/97g ua). Beurteilungsmaßstab ist dabei der Idealtypus des durchschnittlichen Produktbenützers (SZ 65/149, SZ 67/105; ecolex 1999, 315). Was im Erfahrungswissen eines solchen (potentiellen) Abnehmers liegt, muss nicht zum Inhalt einer Warnung gemacht werden (SZ 65/149, SZ 67/105 je mwN; Fitz/Purtscheller aaO Rz 9). Die Erwartungen eines Produktbenützers von der Sicherheit eines Produkts sind nur berechtigt, wenn der Benützer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird. § 5 Abs 1 Z 2 PHG nennt daher als weiteren Umstand, der für die Berechtigung von Sicherheitserwartungen von Bedeutung ist, den "Gebrauch des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann." Der Bezug auf die Billigkeit zeigt, dass das Risiko einer missbräuchlichen Produktverwendung nicht auf den Hersteller abgewälzt werden soll. Für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller nicht einzustehen (SZ 70/61 ua; RIS-Justiz RS0107610). Auch unterhalb der Schwelle der Sozialüblichkeit hat der Hersteller mit bestimmten Verbrauchergewohnheiten zu rechnen, solange es sich nicht bloß um einen theoretisch denkbaren, sondern um einen naheliegenden Abusus handelt (SZ 70/61; ecolex 1999, 315).Nach Paragraph 5, Absatz eins, PHG ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, besonders angesichts 1. der Darbietung eines Produkts, 2. des Gebrauchs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, 3. des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht worden ist. Die Fehlerdefinition des Paragraph 5, PHG, die sich nahezu wörtlich an Artikel 6, der Richtlinie 85/374/EWG "zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte" anlehnt, bildet daher das Kernstück des PHG (Fitz/Purtscheller in Fitz/Purtscheller/Reindl, Produkthaftung, Paragraph 5, Rz 1). Bei einem Instruktionsfehler - nur ein solcher kommt hier in Betracht - macht die unzureichende Darbietung das Produkt fehlerhaft (4 Ob 87/97s = SZ 70/61 = ZVR 1998/19 = ecolex 1997, 749; Fitz/Purtscheller aaO Paragraph 5, Rz 45 ff). Zu den Instruktionspflichten des Herstellers gehört es insbesondere auch, den Benützer auf gefährliche Eigenschaften des Produkts hinzuweisen, ja ihn unter Umständen selbst vor widmungswidrigem Gebrauch zu warnen (1 Ob 644/92 = SZ 65/149 = JBl 1993, 524 [Posch] = EvBl 1993/125 = RdW 1993, 179 = ecolex 1993, 237 [Mohr]; 6 Ob 535/94 = SZ 67/105 = ecolex 1994, 674 = RdW 1994, 347, je mwH; 1 Ob 53/98w = ecolex 1999, 315 [Wilhelm] = RdW 1999, 203). Die Pflicht zur Warnung vor gefährlichen Eigenschaften des Produkts besteht aber nur bei einem Schutzbedürfnis des Verbrauchers. Ein solches ist dann gegeben, wenn der Hersteller damit rechnen muss, dass ein Produkt in die Hände von Personen gerät, die mit den Produktgefahren nicht vertraut sind (SZ 65/149; 10 Ob 156/97g ua). Beurteilungsmaßstab ist dabei der Idealtypus des durchschnittlichen Produktbenützers (SZ 65/149, SZ 67/105; ecolex 1999, 315). Was im Erfahrungswissen eines solchen (potentiellen) Abnehmers liegt, muss nicht zum Inhalt einer Warnung gemacht werden (SZ 65/149, SZ 67/105 je mwN; Fitz/Purtscheller aaO Rz 9). Die Erwartungen eines Produktbenützers von der Sicherheit eines Produkts sind nur berechtigt, wenn der Benützer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, PHG nennt daher als weiteren Umstand, der für die Berechtigung von Sicherheitserwartungen von Bedeutung ist, den "Gebrauch des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann." Der Bezug auf die Billigkeit zeigt, dass das Risiko einer missbräuchlichen Produktverwendung nicht auf den Hersteller abgewälzt werden soll. Für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller nicht einzustehen (SZ 70/61 ua; RIS-Justiz RS0107610). Auch unterhalb der Schwelle der Sozialüblichkeit hat der Hersteller mit bestimmten Verbrauchergewohnheiten zu rechnen, solange es sich nicht bloß um einen theoretisch denkbaren, sondern um einen naheliegenden Abusus handelt (SZ 70/61; ecolex 1999, 315).
Der erkennende Senat hat nun bereits in seiner nicht veröffentlichten Entscheidung 1 Ob 323/98a zum typischen Abnehmerkreis von Transportbetonlieferungen Stellung genommen und dabei dort die vorinstanzliche Auffassung, der Transportbetonlieferant habe annehmen dürfen, dass der Besteller über bautechnische Fachkenntnisse verfüge und daher auch mit den spezifischen Produktgefahren von Beton vertraut sei, insofern gebilligt, als die diese Ansicht bekämpfende außerordentliche Revision zurückgewiesen wurde. Dieser Vorentscheidung lag als Sachverhalt zugrunde, dass der Kläger bei seiner Arbeit mit einer Schnürlsamthose bekleidet im Transportbeton gekniet war, danach seine vom Beton feuchte Hose nicht gewechselt und dadurch Verätzungen dritten Grades an beiden Knien sowie an den Unterschenkeln erlitten hatte. Demgemäß durfte auch hier der beklagte Transportbetonlieferant davon ausgehen, der Kläger werde nicht mit bloßen Füssen in den Beton - mit der ätzenden Wirkung des darin enthaltenen Zements (Kalks) - steigen, machte er doch bei der Bestellung des Betons derart konkrete Angaben über die Menge des benötigten Betons und dessen Art und erklärte er, den Beton selbst verarbeiten zu wollen. Die beklagte Partei durfte daher beim Kläger das Wissen eines durchschnittlichen Produktbenutzers von Beton voraussetzen, zumal der von ihr gelieferte Transportbeton normaler Sandbeton ohne außergewöhnliche chemische - etwa besonders gefährliche - Zusätze war. Auch aus dem Vertragsrecht ergab sich bei dieser Sachlage vorerst keine Verpflichtung zu einer Warnung des Klägers.
Der vorliegende Fall ist aber nun dadurch gekennzeichnet, dass der Lenker des Lieferfahrzeugs der beklagten Partei sah, wie der Kläger und sein Mitarbeiter barfuß im angelieferten Fertigbeton standen, und sie fragte, ob sie keine Stiefel hätten, worauf der Kläger antwortete, dass sie solche nicht bräuchten. Der Kläger hat diesen Umstand auch zum Gegenstand seines Vorbringens gemacht. Die Instruktionspflicht besteht nach Auffassung des erkennenden Senats grundsätzlich auch dann, wenn der Unternehmer bei der Bestellung zwar zu Recht davon ausgehen durfte, dass der Käufer von der spezifischen Gefährlichkeit des gekauften Guts Kenntnis hat, sich aber dann bei der Lieferung herausstellt, dass ihm tatsächlich ein solches Wissen fehlt und daher die spezifische Gefährlichkeit zum Tragen kommen kann (hier: Gesundheitsstörung beim Käufer).
Diese Instruktionspflicht nach § 5 Abs 1 Z 1 PHG konnten hier nicht die beklagte Partei selbst bzw ihre Organe wahrnehmen, sondern nur der Lenker ihres Lieferfahrzeugs. Zur Haftung des Unternehmers für Erfüllungsgehilfen verweist das PHG auf § 15 Abs 1. Danach bleiben Bestimmungen des ABGB und anderer Vorschriften, nach denen Schäden in weiterem Umfang oder von anderen Personen als nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen sind, unberührt. Zwischen den Streitteilen bestand ein Schuldverhältnis, zu dessen Erfüllung sich die beklagte Partei ihres Lenkers als Erfüllungsgehilfen bediente. Gemäß § 1313a ABGB haftet, wer einem anderen zu einer Leistung verpflichtet war, für das Verschulden der Personen, deren er sich zur Erfüllung bediente. Erfüllungsgehilfe ist demnach, wer nach den tatsächlichen Verhältnissen mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeiten als eine Hilfsperson tätig wird (SZ 63/201 mwN ua). Der Lenker der beklagten Partei ist insoweit als ihr Erfüllungsgehilfe anzusehen. § 1313a ABGB gelangt auch dann zur Anwendung, wenn der Gehilfe Schutz-, Sorgfalts- oder Aufklärungspflichten - nur solche und nicht die Hauptleistungspflichten kommen hier in Betracht - vernachlässigt (SZ 67/40; Harrer in Schwimann2, § 1313a ABGB Rz 13 mwN aus der Rspr). Beim Verschulden des Erfüllungsgehilfen iSd § 1313 a ABGB, für das der Schuldner wie für eigenes Verschulden einzustehen hat, handelt es sich in Wahrheit nur um ein Verhalten des Erfüllungsgehilfen, das dann schuldhaft wäre, wenn es der Schuldner selbst gesetzt hätte; es ist deshalb stets zu prüfen, ob das Verhalten des Gehilfen den Schuldner ersatzpflichtig gemacht hätte, hätte es von diesem selbst hergerührt (JBl 1986, 785; SZ 61/190 = EvBl 1989/27 = JBl 1989, 175 [Hummel]; JBl 1992, 42, je mwN auch aus dem deutschen Schrifttum). Der Maßstab für die Beurteilung, ob das Verhalten des Erfüllungsgehilfen fahrlässig war, ist dem Verkehrskreis und der Stellung des Schuldners zu entnehmen (SZ 61/190; JBl 1992, 42; 9 Ob 1546/95; RIS-Justiz RS0022747; Harrer aaO § 1313a ABGB Rz 26).Diese Instruktionspflicht nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, PHG konnten hier nicht die beklagte Partei selbst bzw ihre Organe wahrnehmen, sondern nur der Lenker ihres Lieferfahrzeugs. Zur Haftung des Unternehmers für Erfüllungsgehilfen verweist das PHG auf Paragraph 15, Absatz eins, Danach bleiben Bestimmungen des ABGB und anderer Vorschriften, nach denen Schäden in weiterem Umfang oder von anderen Personen als nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen sind, unberührt. Zwischen den Streitteilen bestand ein Schuldverhältnis, zu dessen Erfüllung sich die beklagte Partei ihres Lenkers als Erfüllungsgehilfen bediente. Gemäß Paragraph 1313 a, ABGB haftet, wer einem anderen zu einer Leistung verpflichtet war, für das Verschulden der Personen, deren er sich zur Erfüllung bediente. Erfüllungsgehilfe ist demnach, wer nach den tatsächlichen Verhältnissen mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeiten als eine Hilfsperson tätig wird (SZ 63/201 mwN ua). Der Lenker der beklagten Partei ist insoweit als ihr Erfüllungsgehilfe anzusehen. Paragraph 1313 a, ABGB gelangt auch dann zur Anwendung, wenn der Gehilfe Schutz-, Sorgfalts- oder Aufklärungspflichten - nur solche und nicht die Hauptleistungspflichten kommen hier in Betracht - vernachlässigt (SZ 67/40; Harrer in Schwimann2, Paragraph 1313 a, ABGB Rz 13 mwN aus der Rspr). Beim Verschulden des Erfüllungsgehilfen iSd Paragraph 1313, a ABGB, für das der Schuldner wie für eigenes Verschulden einzustehen hat, handelt es sich in Wahrheit nur um ein Verhalten des Erfüllungsgehilfen, das dann schuldhaft wäre, wenn es der Schuldner selbst gesetzt hätte; es ist deshalb stets zu prüfen, ob das Verhalten des Gehilfen den Schuldner ersatzpflichtig gemacht hätte, hätte es von diesem selbst hergerührt (JBl 1986, 785; SZ 61/190 = EvBl 1989/27 = JBl 1989, 175 [Hummel]; JBl 1992, 42, je mwN auch aus dem deutschen Schrifttum). Der Maßstab für die Beurteilung, ob das Verhalten des Erfüllungsgehilfen fahrlässig war, ist dem Verkehrskreis und der Stellung des Schuldners zu entnehmen (SZ 61/190; JBl 1992, 42; 9 Ob 1546/95; RIS-Justiz RS0022747; Harrer aaO Paragraph 1313 a, ABGB Rz 26).
Ausgehend von diesen Erwägungen muss das Verhalten des Erfüllungsgehilfen der beklagten Partei, der sich mit der dargestellten Antwort des Klägers zufrieden gab und diesen trotz seiner Wahrnehmungen nicht vor längerem Kontakt der Haut mit dem Beton warnte, als vorwerfbare und der beklagten Partei zuzurechnende Verletzung ihrer Warnpflicht beurteilt werden. Denn der Lenker konnte angesichts seiner Beobachtungen beim Kläger das Wissen eines durchschnittlichen Produktbenutzers von Beton nicht mehr annehmen. Vielmehr war der Antwort des Klägers zu entnehmen, dass dieser von der spezifischen Gefährlichkeit des gelieferten Guts keine Ahnung hatte. Insoweit besteht auch eine Verpflichtung von Fertigbetonverkäufern, ihre Lenker auf die spezifische Gefährlichkeit von Fertigbeton hinzuweisen, Käufer zu warnen, wenn diese bei der Lieferung sehen, dass der Käufer insoweit erkennbar unerfahren ist.
Damit erweist sich auch die Frage eines Mitverschuldens des Klägers als relevant. Gemäß § 11 PHG ist das Mitverschulden des Geschädigten nach § 1304 ABGB zu beurteilen. Die nach § 5 PHG maßgebenden Sicherheitserwartungen sind nur dann berechtigt, wenn der Benutzer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird, spricht doch § 5 Abs 1 Z 2 PHG vom Gebrauch des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden könne (SZ 70/61; 8 Ob 192/99i). Bei der Abwägung der Verschuldensanteile steht der Haftung der beklagten Partei für eine unterlassene Instruktion ein erhebliches Mitverschulden des Klägers gegenüber. Diesem fällt zur Last, dass er die Frage des Lenkers des Lieferfahrzeugs, ob sie keine Stiefel hätten, nicht zum Anlass nahm nachzufragen, weshalb er diese Frage stellte, vor allem aber, dass er noch dazu in Kenntnis der Frage des Lenkers die nicht zu übersehenden Anzeichen der aggressiven Wirkung des Betons (Brennen) auf seiner ungeschützten Haut missachtete und nach dem Abspritzen der Füsse mit Wasser seine Arbeit im Beton wiederum barfuß fortsetzte. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist aber - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - das Verschulden des Klägers gegenüber der Unterlassung des Erfüllungsgehilfen der beklagten Partei nicht derart gravierend, dass die Haftung des Produktherstellers gänzlich entfallen könnte. Eine Verschuldensteilung 1 : 1 erscheint bei Abwägung des beiderseitigen Fehlverhaltens der Sach- und Rechtslage angemessen.Damit erweist sich auch die Frage eines Mitverschuldens des Klägers als relevant. Gemäß Paragraph 11, PHG ist das Mitverschulden des Geschädigten nach Paragraph 1304, ABGB zu beurteilen. Die nach Paragraph 5, PHG maßgebenden Sicherheitserwartungen sind nur dann berechtigt, wenn der Benutzer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird, spricht doch Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, PHG vom Gebrauch des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden könne (SZ 70/61; 8 Ob 192/99i). Bei der Abwägung der Verschuldensanteile steht der Haftung der beklagten Partei für eine unterlassene Instruktion ein erhebliches Mitverschulden des Klägers gegenüber. Diesem fällt zur Last, dass er die Frage des Lenkers des Lieferfahrzeugs, ob sie keine Stiefel hätten, nicht zum Anlass nahm nachzufragen, weshalb er diese Frage stellte, vor allem aber, dass er noch dazu in Kenntnis der Frage des Lenkers die nicht zu übersehenden Anzeichen der aggressiven Wirkung des Betons (Brennen) auf seiner ungeschützten Haut missachtete und nach dem Abspritzen der Füsse mit Wasser seine Arbeit im Beton wiederum barfuß fortsetzte. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist aber - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - das Verschulden des Klägers gegenüber der Unterlassung des Erfüllungsgehilfen der beklagten Partei nicht derart gravierend, dass die Haftung des Produktherstellers gänzlich entfallen könnte. Eine Verschuldensteilung 1 : 1 erscheint bei Abwägung des beiderseitigen Fehlverhaltens der Sach- und Rechtslage angemessen.
Kommt der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, dass das Berufungsgericht das Ersturteil infolge einer nicht zu billigenden rechtlichen Beurteilung bestätigte, hat er zu prüfen, ob das Gericht zweiter Instanz bei richtiger Rechtsansicht nach § 473a ZPO hätte vorgehen müssen; bejahendenfalls hat er das Berufungsurteil wegen eines Feststellungsmangels infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufzuheben und die Sache an die zweite Instanz zurückzuverweisen (Kodek in Rechberger2, § 473a ZPO Rz 2). Ein solcher Fall ist hier gegeben, weil die erstinstanzlichen Feststellungen über die Höhe des aus Teilforderungen zusammengesetzten Klageanspruchs weder Grundlage der Berufungsausführungen waren, noch nach § 266 ZPO zugestanden und auch nicht in der Berufungsbeantwortung gerügt wurden (Kodek aaO; vgl dazu auch 1 Ob 41/99g = JBl 1999, 50 = EvBl 1999/180 = RZ 1999/42; 6 Ob 1/00s; RIS-Justiz RS0113745).Kommt der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, dass das Berufungsgericht das Ersturteil infolge einer nicht zu billigenden rechtlichen Beurteilung bestätigte, hat er zu prüfen, ob das Gericht zweiter Instanz bei richtiger Rechtsansicht nach Paragraph 473 a, ZPO hätte vorgehen müssen; bejahendenfalls hat er das Berufungsurteil wegen eines Feststellungsmangels infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufzuheben und die Sache an die zweite Instanz zurückzuverweisen (Kodek in Rechberger2, Paragraph 473 a, ZPO Rz 2). Ein solcher Fall ist hier gegeben, weil die erstinstanzlichen Feststellungen über die Höhe des aus Teilforderungen zusammengesetzten Klageanspruchs weder Grundlage der Berufungsausführungen waren, noch nach Paragraph 266, ZPO zugestanden und auch nicht in der Berufungsbeantwortung gerügt wurden (Kodek aaO; vergleiche dazu auch 1 Ob 41/99g = JBl 1999, 50 = EvBl 1999/180 = RZ 1999/42; 6 Ob 1/00s; RIS-Justiz RS0113745).
Der Revision ist demnach Folge zu geben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt fußt auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt fußt auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.