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Entscheidung 1 Ob 323/98a×

Entscheidung 1 Ob 323/98a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob323/98a

Entscheidungsdatum

25.05.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roman B*****, vertreten durch Dr. Eva Roland und Dr. Manfred Roland, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei H***** GesmbH., ***** vertreten durch Dr. Herbert Hofbauer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen S 310.000,- s. A. und Feststellung (Feststellungsinteresse S 15.000,-) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. September 1998, GZ 2 R 60/98b-30, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Für die Verpflichtung, vor schädlichen Folgen eines Produkts zu warnen, ist entscheidend, ob ein Schutzbedürfnis des Verbrauchers vorliegt. Dieses ist nur dann gegeben, wenn der Hersteller damit rechnen muß, daß sein Produkt in die Hände von Personen gerät, die mit den Produktgefahren nicht vertraut sind (1 Ob 603/84; 2 Ob 620/86; SZ 65/149; 10 Ob 156/97g). Die Vorinstanzen sind nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Art der Bestellung und dem typischen Abnehmerkreis von Transportbetonlieferungen, in ihrer rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen, daß die Beklagte annehmen durfte, der Besteller verfüge über bautechnische Fachkenntnisse und sei daher auch mit den spezifischen Produktgefahren vertraut vergleiche 6 Ob 535/94, wo die fehlende Montageanleitung als nicht haftungsbegründend angesehen wurde, weil der Hersteller darauf vertrauen durfte, das Gerät werde durch einen Fachmann montiert). Eine offenkundige Fehlbeurteilung liegt nicht vor.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E54172 01A03238

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0010OB00323.98A.0525.000

Dokumentnummer

JJT_19990525_OGH0002_0010OB00323_98A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung