Rechtssatz RS0085665
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085665
Entscheidungsdatum
05.08.2003
Rechtssatz
Auch wenn gegen das die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen tragende Prinzip der Haftungsbefreiung des Arbeitgebers und der ihm Gleichgestellten gewisse Bedenken geäußert werden, könnte diesen nur der Gesetzgeber Rechnung tragen. Da aber die Zielsetzungen des § 333 ASVG, den Arbeitgeber durch Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge vom Haftungsrisiko für Arbeitsunfälle auszuschließen und die mit dem täglichen Arbeitsleben verbundenen Risken auf den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu übertragen dem verfassungsrechtlichen Sachlichkeitsgebot entsprechen, besteht keine Veranlassung, diese Bestimmung als verfassungswidrig anzufechten.Auch wenn gegen das die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen tragende Prinzip der Haftungsbefreiung des Arbeitgebers und der ihm Gleichgestellten gewisse Bedenken geäußert werden, könnte diesen nur der Gesetzgeber Rechnung tragen. Da aber die Zielsetzungen des Paragraph 333, ASVG, den Arbeitgeber durch Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge vom Haftungsrisiko für Arbeitsunfälle auszuschließen und die mit dem täglichen Arbeitsleben verbundenen Risken auf den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu übertragen dem verfassungsrechtlichen Sachlichkeitsgebot entsprechen, besteht keine Veranlassung, diese Bestimmung als verfassungswidrig anzufechten.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 8/88
Entscheidungstext OGH 27.04.1988 9 ObA 8/88
- 2 Ob 146/88
Entscheidungstext OGH 08.11.1988 2 Ob 146/88
nur: Besteht keine Veranlassung, diese Bestimmung als verfassungswidrig anzufechten. (T1)
- 9 ObA 54/91
Entscheidungstext OGH 10.04.1991 9 ObA 54/91
nur T1; Beisatz: § 48 ASGG (T2) Veröff: ecolex 1991,638
- 9 ObA 92/93
Entscheidungstext OGH 19.05.1993 9 ObA 92/93
nur T1; Beis wie T2
- 9 ObA 150/99w
Entscheidungstext OGH 03.11.1999 9 ObA 150/99w
Vgl auch; nur T1
- 6 Ob 88/01m
Entscheidungstext OGH 21.06.2001 6 Ob 88/01m
Vgl auch; Beisatz: Die von den Dienstgebern finanzierte Unfallversicherung ist als Ablöse der Haftpflicht des einzelnen Unternehmers konstruiert. Die Ablösefunktion kommt nicht nur in dem Bereich zum Tragen, in dem Unfallversicherungsbeiträge eingezahlt werden, sondern auch in den Fällen des erweiterten gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes. Das Haftungsprivileg gilt auch bei Unfällen, die den Arbeitsunfällen gleichgestellt werden, also auch dann, wenn dem Geschädigten ein Dienstgeber im weitesten Sinn gegenübersteht. (T3)
- 7 Ob 178/03g
Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 178/03g
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085665
Dokumentnummer
JJR_19880427_OGH0002_009OBA00008_8800000_002