Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
I. Auf den Arbeitsunfall ist zumindest hinsichtlich des Erstbeklagtenrömisch eins. Auf den Arbeitsunfall ist zumindest hinsichtlich des Erstbeklagten
wie der Revisionswerber hinsichtlich beider Beklagten auch anstrebt
österreichisches Recht anzuwenden. Der Unfall ereignete sich im Jahr 1996, sodass der Sachverhalt noch nach den Bestimmungen des IPRG und nicht denjenigen des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht samt Zusatzprotokollen (EVÜ) zu beurteilen ist. Der Werkvertrag zwischen dem Arbeitgeber des Klägers und dem Erstbeklagten unterliegt zwar nach dem Prinzip der charakteristischen Hauptleistung dem deutschen Recht (§ 36 IPRG), die entscheidungswesentliche Frage des Haftungsprivilegs des Dienstgebers, der nach § 333 Abs 1 ASVG nur für die vorsätzliche Verursachung eines Arbeitsunfalls haftet, ist hingegen nach österreichischem Recht zu beurteilen. Die von den Dienstgebern finanzierte Unfallversicherung ist als Ablöse der Haftpflicht des einzelnen Unternehmers konstruiert (SZ 50/156; Neumayr in Schwimann ABGB2 Rz 2 zu § 333 ASVG). Die Ablösefunktion kommt nicht nur in dem Bereich zum Tragen, in dem Unfallversicherungsbeiträge eingezahlt werden, sondern nach ständiger Rechtsprechung auch in den Fällen des erweiterten gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes. Das Haftungsprivileg gilt auch bei Unfällen, die den Arbeitsunfällen gleichgestellt werden, also auch dann, wenn dem Geschädigten ein Dienstgeber im weitesten Sinn gegenübersteht (Neumayr aaO Rz 8 mwN). Arbeitsverträge sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet (§ 44 Abs 1 IPRG). Selbst wenn nach dem Arbeitsvertrag ausländisches Recht anzuwenden wäre, unterliegt die österreichische arbeitsrechtliche Eingriffsnorm, die im öffentlichen Interesse erlassen wurde, wie eben das Haftungsprivileg des § 333 ASVG, der Sonderanknüpfung nach dem eigenen räumlichen Anwendungswillen des rechtssetzenden Staates (Schwimann in Rummel ABGB2 Rz 7 zu § 44 IPRG und Rz 7c zu § 48 IPRG). Unabhängig vom sonst maßgeblichen Anknüpfungsstatut wird dem Anwendungswillen der Eingriffsnorm die stärkste Beziehung im Sinne des § 1 Abs 1 IPRG zuerkannt (SZ 60/11). § 333 ASVG ist hier nach der zitierten Sonderanknüpfung anzuwenden.österreichisches Recht anzuwenden. Der Unfall ereignete sich im Jahr 1996, sodass der Sachverhalt noch nach den Bestimmungen des IPRG und nicht denjenigen des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht samt Zusatzprotokollen (EVÜ) zu beurteilen ist. Der Werkvertrag zwischen dem Arbeitgeber des Klägers und dem Erstbeklagten unterliegt zwar nach dem Prinzip der charakteristischen Hauptleistung dem deutschen Recht (Paragraph 36, IPRG), die entscheidungswesentliche Frage des Haftungsprivilegs des Dienstgebers, der nach Paragraph 333, Absatz eins, ASVG nur für die vorsätzliche Verursachung eines Arbeitsunfalls haftet, ist hingegen nach österreichischem Recht zu beurteilen. Die von den Dienstgebern finanzierte Unfallversicherung ist als Ablöse der Haftpflicht des einzelnen Unternehmers konstruiert (SZ 50/156; Neumayr in Schwimann ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 333, ASVG). Die Ablösefunktion kommt nicht nur in dem Bereich zum Tragen, in dem Unfallversicherungsbeiträge eingezahlt werden, sondern nach ständiger Rechtsprechung auch in den Fällen des erweiterten gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes. Das Haftungsprivileg gilt auch bei Unfällen, die den Arbeitsunfällen gleichgestellt werden, also auch dann, wenn dem Geschädigten ein Dienstgeber im weitesten Sinn gegenübersteht (Neumayr aaO Rz 8 mwN). Arbeitsverträge sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet (Paragraph 44, Absatz eins, IPRG). Selbst wenn nach dem Arbeitsvertrag ausländisches Recht anzuwenden wäre, unterliegt die österreichische arbeitsrechtliche Eingriffsnorm, die im öffentlichen Interesse erlassen wurde, wie eben das Haftungsprivileg des Paragraph 333, ASVG, der Sonderanknüpfung nach dem eigenen räumlichen Anwendungswillen des rechtssetzenden Staates (Schwimann in Rummel ABGB2 Rz 7 zu Paragraph 44, IPRG und Rz 7c zu Paragraph 48, IPRG). Unabhängig vom sonst maßgeblichen Anknüpfungsstatut wird dem Anwendungswillen der Eingriffsnorm die stärkste Beziehung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, IPRG zuerkannt (SZ 60/11). Paragraph 333, ASVG ist hier nach der zitierten Sonderanknüpfung anzuwenden.
II. Der Kläger strebt eine Schutzwirkung des Werkvertrags seines Dienstgebers mit den Beklagten an. Das Berufungsgericht hat dem im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung entgegengehalten, dass der Direktanspruch eines geschädigten Dritten ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers zur Voraussetzung hat, das nicht vorliegt, wenn der Geschädigte kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Erfüllungsgehilfen beigezogen hat, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat (RS0022814). Die Schutzbedürftigkeit entfällt, wenn das Interesse des Dritten bereits durch andere vertragliche Ansprüche abgedeckt ist (EvBl 1993/91). Der Kläger geht von fehlenden Ansprüchen gegen seinen Arbeitgeber aus, weil dieser den Arbeitsunfall weder verschuldet noch verursacht habe. Er übersieht dabei, dass er nach seinen Angaben Sozialversicherungsleistungen erhielt, die nach der schon angeführten gesetzlichen Konstruktion die Ablöse seiner Ansprüche gegen den Dienstgeber darstellen. Das Klagebegehren ist jedoch auf die von der Unfallversicherung nicht abgedeckten weiteren Schäden gerichtet, sodass sich die Frage stellt, ob diese Ansprüche nicht gegen die Beklagten als weitere Schädiger durchgesetzt werden können. § 333 ASVG schließt bei Personenschäden aus Arbeitsunfällen die Anwendung anderer Normen über eine Verschuldens-, Gefährdungs- oder Eingriffshaftung aus (SZ 54/118; JBl 1996, 513; Neumayr aaO Rz 6 mwN), dies gilt aber nur für Ansprüche gegen den Dienstgeber oder gegen diesem Gleichgestellte, nicht aber für Ansprüche gegen weitere Schädiger, beispielsweise gegen Arbeitskollegen (verstärkter Senat 2 Ob 129/70 = SZ 44/48; SZ 51/75; 9 ObA 54/91 = ecolex 1991, 638 mwN; JBl 1996, 513; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II11 329). Damit ist für den Kläger gegenüber dem Erstbeklagten aber noch nichts gewonnen:römisch zwei. Der Kläger strebt eine Schutzwirkung des Werkvertrags seines Dienstgebers mit den Beklagten an. Das Berufungsgericht hat dem im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung entgegengehalten, dass der Direktanspruch eines geschädigten Dritten ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers zur Voraussetzung hat, das nicht vorliegt, wenn der Geschädigte kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Erfüllungsgehilfen beigezogen hat, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat (RS0022814). Die Schutzbedürftigkeit entfällt, wenn das Interesse des Dritten bereits durch andere vertragliche Ansprüche abgedeckt ist (EvBl 1993/91). Der Kläger geht von fehlenden Ansprüchen gegen seinen Arbeitgeber aus, weil dieser den Arbeitsunfall weder verschuldet noch verursacht habe. Er übersieht dabei, dass er nach seinen Angaben Sozialversicherungsleistungen erhielt, die nach der schon angeführten gesetzlichen Konstruktion die Ablöse seiner Ansprüche gegen den Dienstgeber darstellen. Das Klagebegehren ist jedoch auf die von der Unfallversicherung nicht abgedeckten weiteren Schäden gerichtet, sodass sich die Frage stellt, ob diese Ansprüche nicht gegen die Beklagten als weitere Schädiger durchgesetzt werden können. Paragraph 333, ASVG schließt bei Personenschäden aus Arbeitsunfällen die Anwendung anderer Normen über eine Verschuldens-, Gefährdungs- oder Eingriffshaftung aus (SZ 54/118; JBl 1996, 513; Neumayr aaO Rz 6 mwN), dies gilt aber nur für Ansprüche gegen den Dienstgeber oder gegen diesem Gleichgestellte, nicht aber für Ansprüche gegen weitere Schädiger, beispielsweise gegen Arbeitskollegen (verstärkter Senat 2 Ob 129/70 = SZ 44/48; SZ 51/75; 9 ObA 54/91 = ecolex 1991, 638 mwN; JBl 1996, 513; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II11 329). Damit ist für den Kläger gegenüber dem Erstbeklagten aber noch nichts gewonnen:
III. Nach seinen Prozessbehauptungen wurde der Kläger zur Mithilfe beim Mängelbehebungsversuch aufgefordert (S 2 der Klage) und war daran derart beteiligt, dass er sich in unmittelbarer Nähe des Regals aufhielt, um dem Mithilfeersuchen des Monteurs nachzukommen (S 4 in ON 16). Der Kläger selbst behauptet also die wesentlichen Sachverhaltselemente, die eine Qualifizierung der Stellung des Erstbeklagten als arbeitgeberähnlich erlauben. Die ständige oberstgerichtliche Rechtsprechung verlangt für eine solche Qualifikation nicht die persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit des Dienstnehmers, sondern nur ein enges Kooperationsverhältnis mit dem Hauptmerkmal der betrieblichen Eingliederung (Neumayr aaO Rz 24), die auch kurzfristig und vorübergehend sein kann, wie beispielsweise bei Be- und Entladungsvorgängen (Neumayr aaO Rz 28 und die weiteren Beispiele aus der Rechtsprechung in Rz 36). Zum Haftungausschluss des § 333 ASVG kommt es bei den den Arbeitsunfällen gemäß § 176 Abs 1 Z 6 ASVG gleichgestellten Unfällen, die sich bei einer betrieblichen Tätigkeit des Verletzten ereignen, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübt, auch wenn die Tätigkeit nur vorübergehend geschieht (SZ 52/66: Der Dienstnehmer eines Unternehmers hatte bei der Reparatur eines Mopeds im Betrieb des zweiten Unternehmers durch Halten des Mopeds bei Schweißarbeiten Hilfe geleistet und war dabei verletzt worden. Der Oberste Gerichtshof bejahte eine betriebliche Eingliederung des Verletzten). Für die Eingliederung im Betrieb und damit die Frage der Arbeitgebereigenschaft genügt schon die Bereitschaft des Arbeitnehmers, sich den Weisungen des Unternehmers zu unterwerfen (RdA 1987, 447; ZVR 1991/95). Nach diesen Grundsätzen konnte sich der Erstbeklagte schon auf Grund der Klageangaben auf das Haftungsprivileg des § 333 ASVG berufen. Das Beklagtenvorbringen enthält entsprechende Behauptungen (SZ 71/120). Die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) scheitert an der Arbeitgebereigenschaft des Erstbeklagten. Die Sonderregelung des § 333 ASVG schließt - wie schon ausgeführt - die Anwendung anderer schadenersatzrechtlicher Normen aus.römisch drei. Nach seinen Prozessbehauptungen wurde der Kläger zur Mithilfe beim Mängelbehebungsversuch aufgefordert (S 2 der Klage) und war daran derart beteiligt, dass er sich in unmittelbarer Nähe des Regals aufhielt, um dem Mithilfeersuchen des Monteurs nachzukommen (S 4 in ON 16). Der Kläger selbst behauptet also die wesentlichen Sachverhaltselemente, die eine Qualifizierung der Stellung des Erstbeklagten als arbeitgeberähnlich erlauben. Die ständige oberstgerichtliche Rechtsprechung verlangt für eine solche Qualifikation nicht die persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit des Dienstnehmers, sondern nur ein enges Kooperationsverhältnis mit dem Hauptmerkmal der betrieblichen Eingliederung (Neumayr aaO Rz 24), die auch kurzfristig und vorübergehend sein kann, wie beispielsweise bei Be- und Entladungsvorgängen (Neumayr aaO Rz 28 und die weiteren Beispiele aus der Rechtsprechung in Rz 36). Zum Haftungausschluss des Paragraph 333, ASVG kommt es bei den den Arbeitsunfällen gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG gleichgestellten Unfällen, die sich bei einer betrieblichen Tätigkeit des Verletzten ereignen, wie sie sonst ein nach Paragraph 4, ASVG Versicherter ausübt, auch wenn die Tätigkeit nur vorübergehend geschieht (SZ 52/66: Der Dienstnehmer eines Unternehmers hatte bei der Reparatur eines Mopeds im Betrieb des zweiten Unternehmers durch Halten des Mopeds bei Schweißarbeiten Hilfe geleistet und war dabei verletzt worden. Der Oberste Gerichtshof bejahte eine betriebliche Eingliederung des Verletzten). Für die Eingliederung im Betrieb und damit die Frage der Arbeitgebereigenschaft genügt schon die Bereitschaft des Arbeitnehmers, sich den Weisungen des Unternehmers zu unterwerfen (RdA 1987, 447; ZVR 1991/95). Nach diesen Grundsätzen konnte sich der Erstbeklagte schon auf Grund der Klageangaben auf das Haftungsprivileg des Paragraph 333, ASVG berufen. Das Beklagtenvorbringen enthält entsprechende Behauptungen (SZ 71/120). Die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) scheitert an der Arbeitgebereigenschaft des Erstbeklagten. Die Sonderregelung des Paragraph 333, ASVG schließt - wie schon ausgeführt - die Anwendung anderer schadenersatzrechtlicher Normen aus.
IV. Die Abweisung des Klagebegehrens ist auch hinsichtlich des Zweitbeklagten, selbst wenn man seine Eigenschaft als Zweitschädiger sowie Schutzwirkungen des Werkvertrages bejaht, mangels Schlüssigkeit des Klagevorbringens berechtigt:römisch vier. Die Abweisung des Klagebegehrens ist auch hinsichtlich des Zweitbeklagten, selbst wenn man seine Eigenschaft als Zweitschädiger sowie Schutzwirkungen des Werkvertrages bejaht, mangels Schlüssigkeit des Klagevorbringens berechtigt:
Der Zweitbeklagte war am Mängelbehebungsversuch nicht beteiligt. Der Kläger behauptet als Unfallsursache durchaus schlüssig unsachgemäße Maßnahmen des Angestellten des Erstbeklagten beim Sanierungsversuch und als weitere vorgelagerte Ursachen die mangelnde Eignung der Regale (Sachmängel, die der Erstbeklagte zu vertreten hätte) und die fehlerhafte Montage des Zweitbeklagten. Der Kläger führte aber gleichzeitig auch aus, dass die fehlerhafte Montage des Zweitbeklagten beim Mängelbehebungsversuch offenkundig gewesen sei, legt also zum Kausalablauf dar, dass unfallkausal die Versäumnisse bei der Mängelbehebung waren ("Aufzwängungsversuch"; Reparaturversuch, ohne das Regal von Waren freizumachen; Duldung des Klägers im unmittelbaren Bereich des Regals). Von unfallkausalen Montagefehlern könnte dann die Rede sein, wenn es sich um versteckte Mängel gehandelt hätte, die zu einer Gefährdung der Arbeiter bei Reparaturarbeiten führten. Derartiges behauptete der Kläger im Verfahren erster Instanz jedoch nicht und führt dazu auch in der Revision nichts aus. Im Schadenersatzrecht hat der Kläger die Kausalität sowohl nach Deliktsrecht als auch bei Vertragsverletzungen zu behaupten und zu beweisen (NZ 1987, 42; JBl 1993, 316, JBl 1997, 587; Koziol/Welser aaO 291). Er muss zumindest behaupten und beweisen, dass überwiegend Gründe dafür vorliegen, dass der Schaden durch das Verhalten des Beklagten herbeigeführt wurde, zumindest also, dass die Sachlage typisch auf den Kausalzusammenhang hinweist (1 Ob 2051/96s mwN). Dass bereits erkannte Montagefehler geradezu typischerweise, also mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zur Gefährdung und Schädigung der Personen führen, die an der Behebung der Mängel mitwirken, kann generell und hier schon deswegen nicht gesagt werden, weil der Kläger selbst von offenkundigen, also erkannten Mängeln ausgeht, die entsprechende Schutzmaßnahmen des Erstbeklagten erfordert hätten. Ihre Unterlassung hat der Zweitbeklagte aber nicht zu vertreten.
Der Revisionswerber führt zum Thema der Kausalität ebensowenig aus wie zum anzuwendenden Recht hinsichtlich des Anspruchs gegen den Zweitbeklagten. Dazu bedarf es nur mehr der Klarstellung, dass das auf den Werkvertrag (dessen Schutzwirkungen der Kläger für sich in Anspruch nimmt) anzuwendende deutsche Recht keine von der österreichischen Rechtslage abweichende Behauptungs- und Beweislastregeln enthält. Auch in Deutschland obliegt es dem durch Vertragsverletzung geschädigten Gläubiger, den Kausalzusammenhang zu behaupten und zu beweisen. Er hat den ursächlichen Zusammenhang zwischen Handeln und Ersterfolg (haftungsbegründende Kausalität) und weiters auch den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem entstandenen weiteren Schaden und dem Ersterfolg (haftungsausfüllende Kausalität) zu behaupten und zu beweisen (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch60 Rz 162 Vorbem v. § 249; Grunsky in Münchener Kommentar BGB II3 Rz 131 vor § 249). Die in der Lehre entwickelten Haftungsbegrenzungstheorien nach der Adäquanz der Schadensverursachung und nach dem Schutzzweck der Norm (bzw der vertraglichen Bestimmungen) werden in der deutschen und österreichischen Judikatur weitgehend ähnlich beurteilt und angewendet. Auch nach deutschem Vertragsrecht hängt die Ersatzpflicht davon ab, ob die verletzte Vertragsbestimmung den Eintritt eben des eingetretenen Schadens verhindern sollte (Grunsky aaO Rz 45 unter Hinweis auf BGH-Judikatur). Danach hätte der Kläger aber auch nach deutschem Recht zu behaupten und zu beweisen gehabt, dass mit dem Werkvertrag eine Schutzfunktion zu Gunsten der Dienstnehmer des Bestellers nicht nur bezüglich von Schäden, die durch die unzureichende Montage selbst verursacht wurden, sondern auch hinsichtlich aller Folgeschäden anlässlich von Mängelbehebungsarbeiten entfalte. Da die Revision des Klägers dazu überhaupt nichts ausführt und ausschließlich von der Anwendbarkeit des österreichischen Rechts ausgeht, sind weitere Ausführungen zur deutschen Rechtslage nicht erforderlich.Der Revisionswerber führt zum Thema der Kausalität ebensowenig aus wie zum anzuwendenden Recht hinsichtlich des Anspruchs gegen den Zweitbeklagten. Dazu bedarf es nur mehr der Klarstellung, dass das auf den Werkvertrag (dessen Schutzwirkungen der Kläger für sich in Anspruch nimmt) anzuwendende deutsche Recht keine von der österreichischen Rechtslage abweichende Behauptungs- und Beweislastregeln enthält. Auch in Deutschland obliegt es dem durch Vertragsverletzung geschädigten Gläubiger, den Kausalzusammenhang zu behaupten und zu beweisen. Er hat den ursächlichen Zusammenhang zwischen Handeln und Ersterfolg (haftungsbegründende Kausalität) und weiters auch den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem entstandenen weiteren Schaden und dem Ersterfolg (haftungsausfüllende Kausalität) zu behaupten und zu beweisen (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch60 Rz 162 Vorbem v. Paragraph 249,; Grunsky in Münchener Kommentar BGB II3 Rz 131 vor Paragraph 249,). Die in der Lehre entwickelten Haftungsbegrenzungstheorien nach der Adäquanz der Schadensverursachung und nach dem Schutzzweck der Norm (bzw der vertraglichen Bestimmungen) werden in der deutschen und österreichischen Judikatur weitgehend ähnlich beurteilt und angewendet. Auch nach deutschem Vertragsrecht hängt die Ersatzpflicht davon ab, ob die verletzte Vertragsbestimmung den Eintritt eben des eingetretenen Schadens verhindern sollte (Grunsky aaO Rz 45 unter Hinweis auf BGH-Judikatur). Danach hätte der Kläger aber auch nach deutschem Recht zu behaupten und zu beweisen gehabt, dass mit dem Werkvertrag eine Schutzfunktion zu Gunsten der Dienstnehmer des Bestellers nicht nur bezüglich von Schäden, die durch die unzureichende Montage selbst verursacht wurden, sondern auch hinsichtlich aller Folgeschäden anlässlich von Mängelbehebungsarbeiten entfalte. Da die Revision des Klägers dazu überhaupt nichts ausführt und ausschließlich von der Anwendbarkeit des österreichischen Rechts ausgeht, sind weitere Ausführungen zur deutschen Rechtslage nicht erforderlich.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.