Rechtssatz RS0076728
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076728
Entscheidungsdatum
19.05.2009
Rechtssatz
Eingriffsnormen sind im Sinne des § 1 Abs 1 IPRG gesondert vom Schuldstatut an ihren eigenen Anwendungswillen anzuknüpfen; dieser ist entweder aus ausdrücklichen Selbstaussagen über den Anwendungsbereich oder interpretativ aus dem Zweck solcher Eingriffsnormen zu ermitteln.Eingriffsnormen sind im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, IPRG gesondert vom Schuldstatut an ihren eigenen Anwendungswillen anzuknüpfen; dieser ist entweder aus ausdrücklichen Selbstaussagen über den Anwendungsbereich oder interpretativ aus dem Zweck solcher Eingriffsnormen zu ermitteln.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 575/86
Entscheidungstext OGH 19.11.1986 8 Ob 575/86
Veröff: MietSlg XXXVIII/50
- 14 Ob 180/86
Entscheidungstext OGH 27.01.1987 14 Ob 180/86
Vgl auch; Veröff: SZ 60/11 = EvBl 1987/136 S 501 = WBl 1987,193 = RdW 1987,335 = Arb 10623 = IPRax 1988,360 (Rebhahn, 368)
- 6 Ob 88/01m
Entscheidungstext OGH 21.06.2001 6 Ob 88/01m
Auch; nur: Eingriffsnormen sind im Sinne des § 1 Abs 1 IPRG gesondert vom Schuldstatut an ihren eigenen Anwendungswillen anzuknüpfen. (T1)
- 3 Ob 230/05b
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 230/05b
Auch; Beisatz: Eingriffsnormen sind zwingende Vorschriften privat- oder öffentlich-rechtlicher Natur, die (zumindest auch) im öffentlichen Interesse erlassen wurden. Diese vorrangig geltenden Ordnungsvorschriften vor allem des Wirtschaftslenkungsrechts wie etwa des Devisen-, Grundverkehrs-, Preis-, Außenhandels- und Transportrechts, gelten unberührt vom Internationalen Privatrecht ausschließlich nach ihrem eigenen Anwendungswillen. (T2); Veröff: SZ 2006/41
- 3 Ob 35/09g
Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 35/09g
Ähnlich; Beisatz: Als solche Eingriffsnorm wird auch § 16 Abs 3 ff AÜG zu beurteilen sein, wonach die Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich nur zulässig ist, wenn ausnahmsweise eine Bewilligung erteilt wurde. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0076728
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19861119_OGH0002_0080OB00575_8600000_004