a) § 5j KSchG wurde gelegentlich der Umsetzung der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatz-RL) durch Art I Abs 2 FernabsatzG 1998 BGBl I 1999/185 in das KSchG eingefügt und lautet: Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher senden und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken, dass der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, haben dem Verbraucher diesen Preis zu leisten; er kann auch gerichtlich eingefordert werden. Da die Wertungen, denen zufolge Spiel- und Wettschulden grundsätzlich unklagbar sind, auf die Gewinnzusagen von Unternehmern zur (unsachlichen) Beeinflussung des Kaufverhaltens des Verbrauchers nicht zutreffen, sind solche Zusagen, soweit sie dem Verbraucher ab dem 1. Oktober 1999 zugegangen sind, verbindlich und vom Unternehmer zu erfüllen (Apathy in Schwimann3 § 5j KSchG Rz 2). Dass der Kläger als Verbraucher iSd § 1 KSchG anzusehen ist, hat das Berufungsgericht bereits zutreffend dargelegt, daher kann auf dessen rechtliche Erwägungen dazu verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).a) Paragraph 5 j, KSchG wurde gelegentlich der Umsetzung der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatz-RL) durch Artikel römisch eins, Absatz 2, FernabsatzG 1998 BGBl römisch eins 1999/185 in das KSchG eingefügt und lautet: Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher senden und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken, dass der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, haben dem Verbraucher diesen Preis zu leisten; er kann auch gerichtlich eingefordert werden. Da die Wertungen, denen zufolge Spiel- und Wettschulden grundsätzlich unklagbar sind, auf die Gewinnzusagen von Unternehmern zur (unsachlichen) Beeinflussung des Kaufverhaltens des Verbrauchers nicht zutreffen, sind solche Zusagen, soweit sie dem Verbraucher ab dem 1. Oktober 1999 zugegangen sind, verbindlich und vom Unternehmer zu erfüllen (Apathy in Schwimann3 Paragraph 5 j, KSchG Rz 2). Dass der Kläger als Verbraucher iSd Paragraph eins, KSchG anzusehen ist, hat das Berufungsgericht bereits zutreffend dargelegt, daher kann auf dessen rechtliche Erwägungen dazu verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
b) Der klagende Verbraucher, ein in Österreich wohnhafter österr. Staatsangehöriger, erhielt in Österreich die Gewinnzusagen des in der Schweiz domizilierten beklagten Unternehmerin, einer Aktiengesellschaft.
Die Ausführungen der zweiten Instanz zum anzuwendenden Recht sind gleichfalls zu billigen: Das EVÜ ist gemäß § 53 Abs 2 IPRG unmittelbar auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden, die - wie hier - nach dem 30. November 1998 geschlossen wurden, auch wenn dies zur Anwendung des Rechts eines Nicht-Mitgliedsstaats führt (Verschraegen in Rummel³ Vor Art 1 EVÜ Rz 5, Art 2 EVÜ Rz 1 mwN). Mit seinem Urteil vom 20. Jänner 2005, C-27/02, Engler - Janus Versand GmbH, Slg 2005, I-00481 qualifizierte der EuGH eine „isolierte Gewinnzusage", die nicht zwingend mit einer Warenbestellung verknüpft ist, als Vertrag iSd Art 5 Nr 1 EuGVÜ und beurteilte die internationale Zuständigkeit nach diesem Gerichtsstand für Vertragsklagen. Solche Gewinnzusagen fielen mangels Vorliegens eines Vertrags über die Lieferung beweglicher Sachen oder über die Erbringung von Dienstleistungen nicht unter den Verbrauchergerichtsstand nach Art 13 EuGVÜ.Die Ausführungen der zweiten Instanz zum anzuwendenden Recht sind gleichfalls zu billigen: Das EVÜ ist gemäß Paragraph 53, Absatz 2, IPRG unmittelbar auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden, die - wie hier - nach dem 30. November 1998 geschlossen wurden, auch wenn dies zur Anwendung des Rechts eines Nicht-Mitgliedsstaats führt (Verschraegen in Rummel³ Vor Artikel eins, EVÜ Rz 5, Artikel 2, EVÜ Rz 1 mwN). Mit seinem Urteil vom 20. Jänner 2005, C-27/02, Engler - Janus Versand GmbH, Slg 2005, I-00481 qualifizierte der EuGH eine „isolierte Gewinnzusage", die nicht zwingend mit einer Warenbestellung verknüpft ist, als Vertrag iSd Artikel 5, Nr 1 EuGVÜ und beurteilte die internationale Zuständigkeit nach diesem Gerichtsstand für Vertragsklagen. Solche Gewinnzusagen fielen mangels Vorliegens eines Vertrags über die Lieferung beweglicher Sachen oder über die Erbringung von Dienstleistungen nicht unter den Verbrauchergerichtsstand nach Artikel 13, EuGVÜ.
Die Vermutung des Art 4 Abs 2 EVÜ würde zur Anwendung schweizerischen Sachrechts führen, weil Art 15 EVÜ die Rück- und Weiterverweisung gänzlich ausschließt.Die Vermutung des Artikel 4, Absatz 2, EVÜ würde zur Anwendung schweizerischen Sachrechts führen, weil Artikel 15, EVÜ die Rück- und Weiterverweisung gänzlich ausschließt.
Jedoch berührt das EVÜ gemäß dessen Art 7 Abs 2 nicht die Anwendung der nach dem Recht des Staates des angerufenen Gerichtes geltenden Bestimmungen, die ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln. Damit sind sogenannte Eingriffsnormen gemeint, das sind zwingende Vorschriften privat- oder öffentlich-rechtlicher Natur, die (zumindest auch) im öffentlichen Interesse erlassen wurden. Diese vorrangig geltenden Ordnungsvorschriften vor allem des Wirtschaftslenkungsrechts wie etwa des Devisen-, Grundverkehrs-, Preis-, Außenhandels- und Transportrechts, gelten unberührt vom Internationalen Privatrecht ausschließlich nach ihrem eigenen Anwendungswillen (6 Ob 88/01m und 2 Ob 24/05a [zum Haftungsprivileg des § 333 ASVG als arbeitsrechtliche Eingriffsnorm], je mwN; RIS-Justiz RS0076728, RS0076721; Verschraegen aaO Art 7 Rz 1 ff; Schwimann, Internationales Privatrecht³ 21, 46, 67 f). Die kollisionsrechtliche Bedeutung der sogenannten Eingriffsnormen liegt darin, dass ihnen, die das öffentliche Interesse des rechtssetzenden Staates an ihrer Beachtung dokumentieren, grundsätzlich der Vorrang vor der überwiegend an privaten Interessenkollisionen orientierten allgemeinen Anknüpfung des Schuldstatuts gebührt (1 Ob 648/90 = JBl 1992, 189 [Schwimann 192] = RdW 1991, 75 = IPRax 1992, 47 [Posch 51]. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner E 1 Ob 164/01a (= SZ 74/160 = JBl 2002, 333 = EvBl 2002/40 = IPRax 2002, 530 [Schefold 535] = ZfRV 2002, 239 [Hoyer]) - ebenfalls noch zum IPRG - das Erkennungsmerkmal von Eingriffsnormen als „deren vom öffentlichen Interesse getragener ordnungspolitischer Gehalt, der über die Rechtssicherheit hinausgehende, spezifisch staatliche Lenkungsziele verfolgt" definiert. Art 5 EVÜ regelt zwar den Verbraucherschutz und ist als lex specialis auf alle Vertragstypen anzuwenden, die von ihm erfasst sind, jedoch ist in Ansehung aller nicht dem Art 5 EVÜ unterliegenden Vertragstypen eine Sonderanknüpfung über Art 7 EVÜ möglich (Heiss in Czernich/Heiss, EVÜ Das Europäische Schuldvertragsübereinkommen Art 5 Rz 57), u.a. aus Gründen des Verbraucherschutzes (Kresbach/Rathkolb, Das Europäische Schuldvertragsübereinkommen EVÜ 1980 62 f).Jedoch berührt das EVÜ gemäß dessen Artikel 7, Absatz 2, nicht die Anwendung der nach dem Recht des Staates des angerufenen Gerichtes geltenden Bestimmungen, die ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln. Damit sind sogenannte Eingriffsnormen gemeint, das sind zwingende Vorschriften privat- oder öffentlich-rechtlicher Natur, die (zumindest auch) im öffentlichen Interesse erlassen wurden. Diese vorrangig geltenden Ordnungsvorschriften vor allem des Wirtschaftslenkungsrechts wie etwa des Devisen-, Grundverkehrs-, Preis-, Außenhandels- und Transportrechts, gelten unberührt vom Internationalen Privatrecht ausschließlich nach ihrem eigenen Anwendungswillen (6 Ob 88/01m und 2 Ob 24/05a [zum Haftungsprivileg des Paragraph 333, ASVG als arbeitsrechtliche Eingriffsnorm], je mwN; RIS-Justiz RS0076728, RS0076721; Verschraegen aaO Artikel 7, Rz 1 ff; Schwimann, Internationales Privatrecht³ 21, 46, 67 f). Die kollisionsrechtliche Bedeutung der sogenannten Eingriffsnormen liegt darin, dass ihnen, die das öffentliche Interesse des rechtssetzenden Staates an ihrer Beachtung dokumentieren, grundsätzlich der Vorrang vor der überwiegend an privaten Interessenkollisionen orientierten allgemeinen Anknüpfung des Schuldstatuts gebührt (1 Ob 648/90 = JBl 1992, 189 [Schwimann 192] = RdW 1991, 75 = IPRax 1992, 47 [Posch 51]. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner E 1 Ob 164/01a (= SZ 74/160 = JBl 2002, 333 = EvBl 2002/40 = IPRax 2002, 530 [Schefold 535] = ZfRV 2002, 239 [Hoyer]) - ebenfalls noch zum IPRG - das Erkennungsmerkmal von Eingriffsnormen als „deren vom öffentlichen Interesse getragener ordnungspolitischer Gehalt, der über die Rechtssicherheit hinausgehende, spezifisch staatliche Lenkungsziele verfolgt" definiert. Artikel 5, EVÜ regelt zwar den Verbraucherschutz und ist als lex specialis auf alle Vertragstypen anzuwenden, die von ihm erfasst sind, jedoch ist in Ansehung aller nicht dem Artikel 5, EVÜ unterliegenden Vertragstypen eine Sonderanknüpfung über Artikel 7, EVÜ möglich (Heiss in Czernich/Heiss, EVÜ Das Europäische Schuldvertragsübereinkommen Artikel 5, Rz 57), u.a. aus Gründen des Verbraucherschutzes (Kresbach/Rathkolb, Das Europäische Schuldvertragsübereinkommen EVÜ 1980 62 f).
Ob eine Norm internationalen Geltungswillen beansprucht, bestimmt der Staat, der eine solche Vorschrift erlässt (Verschraegen aaO Art 7 Rz 9).Ob eine Norm internationalen Geltungswillen beansprucht, bestimmt der Staat, der eine solche Vorschrift erlässt (Verschraegen aaO Artikel 7, Rz 9).
Entgegen den Ausführungen der Revisionswerberin, wonach § 5j KSchG keine Eingriffsnorm darstelle, weil der Gesetzgeber ein Jahr vor Erlassung dieser Norm durch das BGBl I 1998/119 in § 13a Abs 2 KSchG ausdrücklich Eingriffsnormen (§ 6 KSchG sowie §§ 864a und 879 Abs 3 ABGB bei Verbraucherverträgen) definiert habe und außerdem § 5j KSchG kein eigener Anwendungswille unterstellt werden könne, ist die genannte Regelung als solche mit internationaler Geltung zu qualifizieren: Ob eine gesetzliche Regelung „konfliktfest" und „rechtswahlfest" ist, bedarf keiner ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers, sondern ist durch Auslegung zu ermitteln. Zu prüfen ist daher, ob § 5j KSchG ein eigenständiger internationaler Geltungswille zugrunde liegt, welchen Zweck diese Norm also hat (8 Ob 575/86 = EvBl 1987/145 = IPRE 2/111 = IPRax 1988, 240 [Reichelt 251] = MietSlg 38/50; 1 Ob 164/01a; RIS-Justiz RS0077356; Heiss aaO Art 5 Rz 51 ff; Art 7 Rz 6; Verschraegen aaO).Entgegen den Ausführungen der Revisionswerberin, wonach Paragraph 5 j, KSchG keine Eingriffsnorm darstelle, weil der Gesetzgeber ein Jahr vor Erlassung dieser Norm durch das BGBl I 1998/119 in Paragraph 13 a, Absatz 2, KSchG ausdrücklich Eingriffsnormen (Paragraph 6, KSchG sowie Paragraphen 864 a und 879 Absatz 3, ABGB bei Verbraucherverträgen) definiert habe und außerdem Paragraph 5 j, KSchG kein eigener Anwendungswille unterstellt werden könne, ist die genannte Regelung als solche mit internationaler Geltung zu qualifizieren: Ob eine gesetzliche Regelung „konfliktfest" und „rechtswahlfest" ist, bedarf keiner ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers, sondern ist durch Auslegung zu ermitteln. Zu prüfen ist daher, ob Paragraph 5 j, KSchG ein eigenständiger internationaler Geltungswille zugrunde liegt, welchen Zweck diese Norm also hat (8 Ob 575/86 = EvBl 1987/145 = IPRE 2/111 = IPRax 1988, 240 [Reichelt 251] = MietSlg 38/50; 1 Ob 164/01a; RIS-Justiz RS0077356; Heiss aaO Artikel 5, Rz 51 ff; Artikel 7, Rz 6; Verschraegen aaO).
Wie die Vorinstanzen zutreffend ausführten, ist Hauptzweck des § 5j KSchG nicht, dem einzelnen Verbraucher einen Schutz vor als lästig empfundenen Zusendungen zu gewähren oder ihm einen Anspruch auf den zugesagten Gewinn zu verschaffen, sondern vor allem, die verbreitete aggressive Wettbewerbspraxis der Unternehmer abzustellen, vermeintliche Gewinnzusagen persönlich adressiert an Verbraucher verschicken, um diese zur Warenbestellung zu motivieren. Mit einem derartigen Vorgehen der Unternehmer sind regelmäßig Verstöße gegen das UWG verbunden, dessen § 28a derartige Verstöße nur unzureichend mit Verwaltungsstrafen pönalisieren kann (vgl dazu Feil, KSchG4 § 5j Rz 1). Derartige gesetzwidrige Verhaltensweisen von Unternehmern sollten mit der Einführung des § 5j KSchG beendet werden, ist doch die Sanktion ungleich schärfer. Der Anspruch des Einzelnen auf Auszahlung des Gewinns, der nicht immer einbringlich zu machen sein wird, ist also lediglich Mittel zum Zweck zur Durchsetzung von überindividuellen wirtschaftspolitischen Interessen. Dies ergibt sich auch zweifelsfrei aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FernabsatzG 1998 BlgNR 20. GP, 12 (im Folgenden nur RV), wonach Gewinnspiele Wettbewerbsverzerrungen bewirken und das Kaufverhalten des Verbrauchers in einer unsachlichen Weise beeinflussen können. Da die Mittel des Wettbewerbsrechts allein nicht effektiv genug waren, um derartige Vorgehensweisen hintanzuhalten und Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren zeigten, dass die Unterstellung derartiger Gewinnzusagen unter das Verwaltungsstrafrecht „nicht ausreichen dürfte, um dieser Übelstände Herr zu werden" wurde angeregt, zivilrechtliche Instrumente einzusetzen (RV aaO 12), indem man die damals bestehenden Schranken der Einklagung beseitigt mit dem Ziel, "diese Praktiken abzustellen" (RV aaO 30). Innerhalb der Europäischen Union wurden von den Mitgliedsstaaten Österreich und Bundesrepublik Deutschland anlässlich der, aber nicht in Umsetzung der Fernabsatz-RL Regelungen erlassen (zu § 5j KSchG siehe die RV aaO 11 f; Apathy aaO Rz 1 mwN; für das deutsche Recht etwa Lorenz, Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und Anwendbarkeit von § 661a BGB bei Gewinnmitteilungen aus dem Ausland: Erweiterungen des Verbrauchergerichtsstands durch die „Brüssel I-Verordnung", IPRax 2002, 192 ff). In anderen Staaten, so auch in der im vorliegenden Fall betroffenen Schweiz, gibt es derartige Bestimmungen offenbar nicht. Wäre § 5j KSchG nicht als Eingriffsnorm zu qualifizieren, wäre eine Umgehung dieser Regelung durch Verlegung des Sitzes der Hauptniederlassung eines Unternehmens leicht möglich, abgesehen davon, dass auch die Rechtsdurchsetzung erschwert wäre. Dies würde jedenfalls dem klar definierten Zweck des § 5j KSchG zuwider laufen. Die Regelung des § 5j KSchG, die der Gesetzgeber als effektiver als eine verwaltungsstrafrechtliche Sanktionierung wie in § 28a UWG ansieht, wird daher vom erkennenden Senat sowohl als erforderlich als auch geeignet angesehen, das dargestellte Ziel zu verwirklichen (RV 30; Lorenz aaO 196). Die Bestimmung kann auch nicht als diskriminierend beurteilt werden oder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzen (Verschraegen aaO Art 7 Rz 8).Wie die Vorinstanzen zutreffend ausführten, ist Hauptzweck des Paragraph 5 j, KSchG nicht, dem einzelnen Verbraucher einen Schutz vor als lästig empfundenen Zusendungen zu gewähren oder ihm einen Anspruch auf den zugesagten Gewinn zu verschaffen, sondern vor allem, die verbreitete aggressive Wettbewerbspraxis der Unternehmer abzustellen, vermeintliche Gewinnzusagen persönlich adressiert an Verbraucher verschicken, um diese zur Warenbestellung zu motivieren. Mit einem derartigen Vorgehen der Unternehmer sind regelmäßig Verstöße gegen das UWG verbunden, dessen Paragraph 28 a, derartige Verstöße nur unzureichend mit Verwaltungsstrafen pönalisieren kann vergleiche dazu Feil, KSchG4 Paragraph 5 j, Rz 1). Derartige gesetzwidrige Verhaltensweisen von Unternehmern sollten mit der Einführung des Paragraph 5 j, KSchG beendet werden, ist doch die Sanktion ungleich schärfer. Der Anspruch des Einzelnen auf Auszahlung des Gewinns, der nicht immer einbringlich zu machen sein wird, ist also lediglich Mittel zum Zweck zur Durchsetzung von überindividuellen wirtschaftspolitischen Interessen. Dies ergibt sich auch zweifelsfrei aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FernabsatzG 1998 BlgNR 20. GP, 12 (im Folgenden nur RV), wonach Gewinnspiele Wettbewerbsverzerrungen bewirken und das Kaufverhalten des Verbrauchers in einer unsachlichen Weise beeinflussen können. Da die Mittel des Wettbewerbsrechts allein nicht effektiv genug waren, um derartige Vorgehensweisen hintanzuhalten und Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren zeigten, dass die Unterstellung derartiger Gewinnzusagen unter das Verwaltungsstrafrecht „nicht ausreichen dürfte, um dieser Übelstände Herr zu werden" wurde angeregt, zivilrechtliche Instrumente einzusetzen Regierungsvorlage aaO 12), indem man die damals bestehenden Schranken der Einklagung beseitigt mit dem Ziel, "diese Praktiken abzustellen" Regierungsvorlage aaO 30). Innerhalb der Europäischen Union wurden von den Mitgliedsstaaten Österreich und Bundesrepublik Deutschland anlässlich der, aber nicht in Umsetzung der Fernabsatz-RL Regelungen erlassen (zu Paragraph 5 j, KSchG siehe die Regierungsvorlage aaO 11 f; Apathy aaO Rz 1 mwN; für das deutsche Recht etwa Lorenz, Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und Anwendbarkeit von Paragraph 661 a, BGB bei Gewinnmitteilungen aus dem Ausland: Erweiterungen des Verbrauchergerichtsstands durch die „Brüssel I-Verordnung", IPRax 2002, 192 ff). In anderen Staaten, so auch in der im vorliegenden Fall betroffenen Schweiz, gibt es derartige Bestimmungen offenbar nicht. Wäre Paragraph 5 j, KSchG nicht als Eingriffsnorm zu qualifizieren, wäre eine Umgehung dieser Regelung durch Verlegung des Sitzes der Hauptniederlassung eines Unternehmens leicht möglich, abgesehen davon, dass auch die Rechtsdurchsetzung erschwert wäre. Dies würde jedenfalls dem klar definierten Zweck des Paragraph 5 j, KSchG zuwider laufen. Die Regelung des Paragraph 5 j, KSchG, die der Gesetzgeber als effektiver als eine verwaltungsstrafrechtliche Sanktionierung wie in Paragraph 28 a, UWG ansieht, wird daher vom erkennenden Senat sowohl als erforderlich als auch geeignet angesehen, das dargestellte Ziel zu verwirklichen Regierungsvorlage 30; Lorenz aaO 196). Die Bestimmung kann auch nicht als diskriminierend beurteilt werden oder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzen (Verschraegen aaO Artikel 7, Rz 8).
Auch der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) beurteilte jüngst in seiner Entscheidung vom 1. Dezember 2005 (AZ III ZR 191/03 = BGHZ 153, 82) § 661a BGB, die deutsche Parallelbestimmung zu § 5j KSchG, der für jenen sogar als Vorbild diente (BGH III ZR 102/02 mwN; Lorenz aaO 192 FN 9; Seiler in MünchKomm4 § 661a BGB Rz 2), als Eingriffsnorm, also als Regelung mit internationalem Geltungsanspruch iSd Art 34 EGBGB (ebenso Lorenz aaO 196; Palandt/Heldrich, BGB65 Art 34 EGBGB Rz 3a; anders, in erster Linie Individualansprüche erkennend Martiny in MünchKomm4 Art 34 EGBGB Rz 114). Mangels ausdrücklicher Anordnung seien dafür die mit der Norm verfolgten ordnungspolitischen Interessen maßgebend. Sinn und Zweck der Erlassung der Bestimmung sei gewesen, unlauterer Werbung durch Vortäuschung scheinbarer Gewinne entgegenzuwirken. Neben dem Verbraucherschutz verfolge sie ein öffentliches Interesse an der Lauterkeit des Geschäftsverkehrs.Auch der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) beurteilte jüngst in seiner Entscheidung vom 1. Dezember 2005 (AZ III ZR 191/03 = BGHZ 153, 82) Paragraph 661 a, BGB, die deutsche Parallelbestimmung zu Paragraph 5 j, KSchG, der für jenen sogar als Vorbild diente (BGH III ZR 102/02 mwN; Lorenz aaO 192 FN 9; Seiler in MünchKomm4 Paragraph 661 a, BGB Rz 2), als Eingriffsnorm, also als Regelung mit internationalem Geltungsanspruch iSd Artikel 34, EGBGB (ebenso Lorenz aaO 196; Palandt/Heldrich, BGB65 Artikel 34, EGBGB Rz 3a; anders, in erster Linie Individualansprüche erkennend Martiny in MünchKomm4 Artikel 34, EGBGB Rz 114). Mangels ausdrücklicher Anordnung seien dafür die mit der Norm verfolgten ordnungspolitischen Interessen maßgebend. Sinn und Zweck der Erlassung der Bestimmung sei gewesen, unlauterer Werbung durch Vortäuschung scheinbarer Gewinne entgegenzuwirken. Neben dem Verbraucherschutz verfolge sie ein öffentliches Interesse an der Lauterkeit des Geschäftsverkehrs.
Ausgehend von der dargelegten Auslegung des § 5j KSchG geht die Argumentation der Revisionswerberin fehl, es erscheine den Gerichten praktikabler, österr. Recht anzuwenden, daher würde eine gerne anzuwendende Norm kurzerhand als Eingriffsnorm qualifiziert. Der eigene Anwendungswille des § 5j KSchG ergibt sich schon aus der ansonsten bestehenden einfachen Umgehungsmöglichkeit dieser Regelung und ihrer in diesem Fall bestehenden praktischen Wirkungslosigkeit. Von einer „explorativen und einzelfallbezogenen, unverhältnismäßig überschreitenden Auslegung" kann demnach nicht gesprochen werden. § 5j KSchG ist demnach als nicht als eine Norm des Verbraucherschutzes, sondern als eine im öffentlichen Interesse erlassene, dem Gemeininteresse dienende österr. wettbewerbspolitische Eingriffsnorm zu beurteilen, die der Sonderanknüpfung nach dem eigenen räumlichen Anwendungswillen des rechtssetzenden Staates unterliegt. Zusammengefasst ist festzuhalten: § 5j KSchG ist eine international zwingende Norm mit eigenständigem Anwendungswillen („Eingriffsnorm"), die in Fällen mit Auslandsbezug unabhängig von dem auf den Vertrag anzuwendenden Recht anzuwenden ist.Ausgehend von der dargelegten Auslegung des Paragraph 5 j, KSchG geht die Argumentation der Revisionswerberin fehl, es erscheine den Gerichten praktikabler, österr. Recht anzuwenden, daher würde eine gerne anzuwendende Norm kurzerhand als Eingriffsnorm qualifiziert. Der eigene Anwendungswille des Paragraph 5 j, KSchG ergibt sich schon aus der ansonsten bestehenden einfachen Umgehungsmöglichkeit dieser Regelung und ihrer in diesem Fall bestehenden praktischen Wirkungslosigkeit. Von einer „explorativen und einzelfallbezogenen, unverhältnismäßig überschreitenden Auslegung" kann demnach nicht gesprochen werden. Paragraph 5 j, KSchG ist demnach als nicht als eine Norm des Verbraucherschutzes, sondern als eine im öffentlichen Interesse erlassene, dem Gemeininteresse dienende österr. wettbewerbspolitische Eingriffsnorm zu beurteilen, die der Sonderanknüpfung nach dem eigenen räumlichen Anwendungswillen des rechtssetzenden Staates unterliegt. Zusammengefasst ist festzuhalten: Paragraph 5 j, KSchG ist eine international zwingende Norm mit eigenständigem Anwendungswillen („Eingriffsnorm"), die in Fällen mit Auslandsbezug unabhängig von dem auf den Vertrag anzuwendenden Recht anzuwenden ist.
An dem für die Anwendung des § 5j KSchG erforderlichen Nahebezug des Sachverhalts zu Österreich besteht kein Zweifel, ergibt sich doch aus den Feststellungen der Tatsacheninstanzen, dass einerseits die beklagte Partei auf die dargestellte Art in Österreich geworben hat und andererseits nach den, den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen der Kläger alle seine Anforderungsschreiben an die beklagte Partei von Österreich aus weggeschickt hat.An dem für die Anwendung des Paragraph 5 j, KSchG erforderlichen Nahebezug des Sachverhalts zu Österreich besteht kein Zweifel, ergibt sich doch aus den Feststellungen der Tatsacheninstanzen, dass einerseits die beklagte Partei auf die dargestellte Art in Österreich geworben hat und andererseits nach den, den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen der Kläger alle seine Anforderungsschreiben an die beklagte Partei von Österreich aus weggeschickt hat.
d) Nach nunmehr stRsp entsteht der Anspruch auf Auszahlung des Gewinns bereits dann, wenn es ein verständiger Verbraucher bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit aufgrund der Gestaltung der Zusendungen „zumindest ernstlich für möglich halten" durfte, dass er gewonnen habe. Er muss sich seines Gewinns also keineswegs sicher sein. Nur wenn die Zusendungen ihrem Inhalt und ihrer Gestaltung nach „von vornherein keine Zweifel offen lassen", dass der Gewinner erst durch einen weiteren Akt ermittelt wird, können die Rechtsfolgen des § 5j KSchG nicht eintreten (RIS-Justiz RS0117341, RS0117343). Die inhaltliche Beurteilung der hier zu beurteilenden Gewinnzusagen durch die zweite Instanz entspricht diesen Grundsätzen (§ 510 Abs 3 ZPO). Gleiches gilt für die in der Revision aufgestellte Behauptung, dass sehr Kläger die in den Gewinnspielen aufgestellten Bedingungen (Spielregeln) nicht eingehalten habe.d) Nach nunmehr stRsp entsteht der Anspruch auf Auszahlung des Gewinns bereits dann, wenn es ein verständiger Verbraucher bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit aufgrund der Gestaltung der Zusendungen „zumindest ernstlich für möglich halten" durfte, dass er gewonnen habe. Er muss sich seines Gewinns also keineswegs sicher sein. Nur wenn die Zusendungen ihrem Inhalt und ihrer Gestaltung nach „von vornherein keine Zweifel offen lassen", dass der Gewinner erst durch einen weiteren Akt ermittelt wird, können die Rechtsfolgen des Paragraph 5 j, KSchG nicht eintreten (RIS-Justiz RS0117341, RS0117343). Die inhaltliche Beurteilung der hier zu beurteilenden Gewinnzusagen durch die zweite Instanz entspricht diesen Grundsätzen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Gleiches gilt für die in der Revision aufgestellte Behauptung, dass sehr Kläger die in den Gewinnspielen aufgestellten Bedingungen (Spielregeln) nicht eingehalten habe.
Der Revision kann daher kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.