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Entscheidung 1 Ob 648/90×

Entscheidung 1 Ob 648/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob648/90 (1Ob649/90)

Entscheidungsdatum

13.02.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser, Dr. Kellner, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei A***** Handelsgesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Lenneis, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei S***** Bank Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Peter Kisler und Dr. Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in Wien, Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei Dr. Gerhard H*****, Rechtsanwalt, ***** als Masseverwalter im Konkurs der A***** Gesellschaft mbH & Co KG, wegen Zustimmung zur Ausfolgung des Betrages von S 138.160,44, über den Antrag der klagenden Partei auf Berichtigung des Urteiles des Obersten Gerichtshofes vom 11. Juli 1990, GZ 1 Ob 648, 649/90-68, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Punkt römisch drei.) des Urteiles des Obersten Gerichtshofes vom 11. Juli 1990, GZ 1 Ob 648, 649/90-68, wird dahin berichtigt, daß er zu lauten hat:

"Die beklagte und widerklagende Partei ist schuldig, der klagenden und widerbeklagten Partei die mit S 119.805,96 (darin S 9.930,36 Umsatzsteuer und S 10.572,-- Barauslagen) und S 27.269,36 (darin S 3.211,56 Umsatzsteuer und S 8.000,-- Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz binne 14 Tagen zu ersetzen."

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Bei der Bestimmung der Kosten der im Revisionsverfahren obsiegenden klagenden Partei wurden deren Kosten für die Teilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung vom 3. Juli 1989 (ON 61) versehentlich nicht bestimmt. Diese offenbare Unrichtigkeit war über Antrag der klagenden Partei gemäß Paragraph 419, ZPO zu berichtigen.

Anmerkung

E25411

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0010OB00648.9.0213.000

Dokumentnummer

JJT_19910213_OGH0002_0010OB00648_9000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0032694 Rechtssatz 29.02.1972Zivilrecht
Sicherungsabtretung nach deutschen Recht.
RS0033512 Rechtssatz 27.01.1982Zivilrecht
Im Rechtsstreit zwischen den Erlagsgegnern über die Zustimmung des einen zur Ausfolgung des Erlagsgegenstandes an den anderen entscheidet das bessere Recht an oder auf die erlegte Sache. Dabei können alle schuldrechtlichen Verpflichtungsgründe zur Sachüberl …
RS0033517 Rechtssatz 19.01.1955Zivilrecht
Die Ausfolgung eines gemäß § 1425 ABGB erlegten Geldbetrages kann nur erfolgen, wenn der Erleger und der, zu dessen Gunsten erlegt wurde, zustimmen oder wenn die Bedingungen, die beim Erlag für die Ausfolgung gesetzt wurden, erfüllt sind.
RS0053951 Rechtssatz 11.07.1990Zivilrecht
Hat der Zedent dieselbe Forderung mehrfach abgetreten, so wird nur die erste Abtretung wirksam (§ 185 Abs 2 Satz 2 BGB). Bei Konkurrenz zweier Zessionen entscheidet somit die Priorität. Wurde eine zukünftige Forderung zuerst abgetreten und dann noch einmal, …
RS0054239 Rechtssatz 11.07.1990Zivilrecht
Wirksam, weil hinreichend bestimmbar, ist auch die Abtretung aller Forderungen und Lieferungen bestimmter Art oder bestimmter Weise. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen ist die Globalzession als solche nicht …
RS0054244 Rechtssatz 15.07.1987Zivilrecht
Künftige Forderungen können abgetreten werden, wenn die abgetretene Forderung bestimmbar bezeichnet ist. Es genügt die Benennung der juristischen Entstehungsgrundlage. Die Abtretung künftiger Schadenersatzforderungen aus Anlaß einer vertraglichen Regelung ü …
RS0076721 Rechtssatz 19.11.1986Zivilrecht
Die kollisionsrechtliche Bedeutung der sogenannten Eingriffsnormen liegt darin, dass ihnen, die das öffentliche Interesse des rechtssetzenden Staates an ihrer Beachtung dokumentieren, grundsätzlich der Vorrang vor der überwiegend an privaten Interessenkolli …
RS0076802 Rechtssatz 11.07.1990Zivilrecht
Das IPRG beschränkt die Zulässigkeit der Rechtswahl allgemein auf Sachverhalte mit Auslandsberührung. Für sogenannte rein interne Verträge ist eine Rechtswahl nicht zulässig. Die konkrete Grenzziehung ist freilich überaus schwierig; welche Auslandsbeziehung …
RS0076955 Rechtssatz 31.03.1987Zivilrecht
Nach § 35 Abs 2 IPRG ist Voraussetzung für die Anwendung der - nachgiebiges Recht enthaltenden - Bestimmungen der §§ 36 - 49 IPRG, daß die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben.
RS0076962 Rechtssatz 01.03.1989Zivilrecht
Eine nach § 35 Abs 1 für ein akzessorisches Rechtsgeschäft getroffene Rechtswahl schließt die subsidiäre Regelung des § 45 IPRG aus.
RS0077010 Rechtssatz 10.07.1986Zivilrecht
Von § 6 IPRG ist sparsamster Gebrauch zu machen.
RS0077087 Rechtssatz 11.07.1990Zivilrecht
Das gewählte Recht gilt grundsätzlich auch im Bereich zwingenden Rechtes, geht somit dem zwingenden Recht vor. Nur sogenannte Eingriffsnormen bleiben unberührt.