Rechtssatz RS0054244
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054244
Geschäftszahl
1Ob611/87; 1Ob648/90 (1Ob649/90); 7Ob53/19y
Entscheidungsdatum
29.05.2019
Rechtssatz
Künftige Forderungen können abgetreten werden, wenn die abgetretene Forderung bestimmbar bezeichnet ist. Es genügt die Benennung der juristischen Entstehungsgrundlage. Die Abtretung künftiger Schadenersatzforderungen aus Anlaß einer vertraglichen Regelung über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Unglücksfall ist daher zulässig.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 611/87
Entscheidungstext OGH 15.07.1987 1 Ob 611/87
Veröff: JBl 1988,41
- 1 Ob 648/90
Entscheidungstext OGH 11.07.1990 1 Ob 648/90
nur: Künftige Forderungen können abgetreten werden, wenn die abgetretene Forderung bestimmbar bezeichnet ist. (T1) Veröff: JBl 1992,189 (Schwimann,192) = IPRax 1992,47 (Posch,51)
- 7 Ob 53/19y
Entscheidungstext OGH 29.05.2019 7 Ob 53/19y
Vgl auch; Beisatz: Hat ein Versicherungsnehmer seinem Kreditgeber zur Besicherung eines Kredits sämtliche Rechte und Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag abgetreten, so sind davon auch Rückforderungsansprüche nach einem ex tunc wirkenden Vertragsrücktritt nach § 165a VersVG umfasst. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0054244
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19870715_OGH0002_0010OB00611_8700000_001