Entscheidungsgründe:
Adam S*** war am 1.3.1981 Vorsitzender des Vorstandes der klagenden Partei. § 5 Abs 7 seines Dienstvertrages mit der klagenden Partei vom 3.2.1982 mit Wirkung vom 1.3.1977 hat folgenden Wortlaut:Adam S*** war am 1.3.1981 Vorsitzender des Vorstandes der klagenden Partei. Paragraph 5, Absatz 7, seines Dienstvertrages mit der klagenden Partei vom 3.2.1982 mit Wirkung vom 1.3.1977 hat folgenden Wortlaut:
"Bei einer durch Unfall oder Erkrankung verursachten Dienstunfähigkeit werden die Bezüge unbefristet, längstens jedoch bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses (§ 6) weitergezahlt. Art.96 BayBG gilt entsprechend.""Bei einer durch Unfall oder Erkrankung verursachten Dienstunfähigkeit werden die Bezüge unbefristet, längstens jedoch bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses (Paragraph 6,) weitergezahlt. Artikel 96, BayBG gilt entsprechend."
Am 1.3.1981 gegen 13 Uhr wollte Adam S*** im "Klosterbräu-Braukeller" im Hotel Klosterbräu in Seefeld zu Mittag essen. Unternehmensträger ist die Hotel Klosterbräu, Alois S*** KG, deren einziger Komplementär der Beklagte ist. Adam S*** las eine an der Hauswand angebrachte Speisekarte. Als er von dem Podest vor dem Eingang auf die Straße trat, rutschte er im unmittelbaren Eingangsbereich zum Hotel Klosterbräu beinahe unter dessen Vordach auf einer dort vorhandenen und schon länger bestehenden Eisfläche, die unter einer dünnen nicht gestreuten Neuschneedecke lag und für Fußgänger nicht ohne weiteres als solche zu erkennen war, aus. Er kam etwa einen halben Meter westlich vom Podium entfernt zu Sturz. Adam S*** erlitt einen Oberschenkelhalsbruch. Dadurch war er vom 1.3.1981 bis 31.10.1981 völlig erwerbs- und arbeitsunfähig. In diesem Zeitraum erbrachte die klagende Partei aufgrund der Bestimmung des § 5 Abs 7 des Dienstvertrages an Adam S*** Zahlungen von insgesamt DM 113.074,97. Die klagende Partei begehrt den Zuspruch des Betrages von S 401.303,03 samt Anhang als Hälfte ihrer aufgrund des § 5 Abs 7 des Dienstvertrages an Adam S*** für die Dauer dessen Arbeitsunfähigkeit erbrachter Zahlungen. Der Beklagte hafte, weil der Zugang zu den Betrieben des Unternehmens trotz Schnee- und Eisglätte nicht ordnungsgemäß gestreut gewesen sei. Die dienstvertraglich vereinbarte Geltung des Art.96 des Bayrischen Beamtengesetzes bewirke eine antizipierte Abtretung der Adam S*** gegen einen etwaigen Schädiger zustehenden Schadenersatzansprüche in dem Umfang, in dem bei einem Beamten des Freistaates Bayern insoweit eine Legalzession eintrete. Durch diese Klausel werde vermieden, daß bei einer auf Dritteinwirkung beruhenden Dienstunfähigkeit jeweils im Einzelfall vor der Weitergewährung der Dienstbezüge eine Abtretung der Schadenersatzansprüche hereingenommen werde. Der Beklagte wendete, soweit dies für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, ein, es werde von der klagenden Partei offenbar die Dienstleistung des Adam S*** so hoch geschätzt und bewertet, daß ihm auch im Krankheitsfall ein gleichbleibender Bezug zugesichert worden sei. Damit sei aber von vornherein bei krankheitsmäßiger Unterbrechung der Arbeit ein Verdienstentfall zwischen den Dienstvertragspartnern als nicht gegeben vereinbart gewesen. Wenn daher der Krankheitsfall eintrete, dürfe die klagende Partei aufgrund der dienstrechtlichen Vereinbarung das Entgelt gar nicht mindern, weil der Bezug desselben auch im Krankheitsfall als Entgeltvereinbarung zugesichert sei. Dem Dienstnehmer entstehe daher durch den Krankheitsfall von vornherein gar kein Schaden, weil ein Verdienstausfall bei krankheitsbedingter Unterbrechung der Arbeit aufgrund des Dienstvertrages gar nicht eintreten könne. Wenn aber ein Schaden gar nicht eintreten könne, dann könne er denkunmöglich an einen Dritten zur Geltendmachung abgetreten werden. Die Abtretung der Schadenersatzansprüche sei keine Bedingung für die Weiterzahlung der Bezüge gewesen. Es liege daher ein nicht ersetzungsfähiger Drittschaden vor.Am 1.3.1981 gegen 13 Uhr wollte Adam S*** im "Klosterbräu-Braukeller" im Hotel Klosterbräu in Seefeld zu Mittag essen. Unternehmensträger ist die Hotel Klosterbräu, Alois S*** KG, deren einziger Komplementär der Beklagte ist. Adam S*** las eine an der Hauswand angebrachte Speisekarte. Als er von dem Podest vor dem Eingang auf die Straße trat, rutschte er im unmittelbaren Eingangsbereich zum Hotel Klosterbräu beinahe unter dessen Vordach auf einer dort vorhandenen und schon länger bestehenden Eisfläche, die unter einer dünnen nicht gestreuten Neuschneedecke lag und für Fußgänger nicht ohne weiteres als solche zu erkennen war, aus. Er kam etwa einen halben Meter westlich vom Podium entfernt zu Sturz. Adam S*** erlitt einen Oberschenkelhalsbruch. Dadurch war er vom 1.3.1981 bis 31.10.1981 völlig erwerbs- und arbeitsunfähig. In diesem Zeitraum erbrachte die klagende Partei aufgrund der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 7, des Dienstvertrages an Adam S*** Zahlungen von insgesamt DM 113.074,97. Die klagende Partei begehrt den Zuspruch des Betrages von S 401.303,03 samt Anhang als Hälfte ihrer aufgrund des Paragraph 5, Absatz 7, des Dienstvertrages an Adam S*** für die Dauer dessen Arbeitsunfähigkeit erbrachter Zahlungen. Der Beklagte hafte, weil der Zugang zu den Betrieben des Unternehmens trotz Schnee- und Eisglätte nicht ordnungsgemäß gestreut gewesen sei. Die dienstvertraglich vereinbarte Geltung des Artikel 96, des Bayrischen Beamtengesetzes bewirke eine antizipierte Abtretung der Adam S*** gegen einen etwaigen Schädiger zustehenden Schadenersatzansprüche in dem Umfang, in dem bei einem Beamten des Freistaates Bayern insoweit eine Legalzession eintrete. Durch diese Klausel werde vermieden, daß bei einer auf Dritteinwirkung beruhenden Dienstunfähigkeit jeweils im Einzelfall vor der Weitergewährung der Dienstbezüge eine Abtretung der Schadenersatzansprüche hereingenommen werde. Der Beklagte wendete, soweit dies für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, ein, es werde von der klagenden Partei offenbar die Dienstleistung des Adam S*** so hoch geschätzt und bewertet, daß ihm auch im Krankheitsfall ein gleichbleibender Bezug zugesichert worden sei. Damit sei aber von vornherein bei krankheitsmäßiger Unterbrechung der Arbeit ein Verdienstentfall zwischen den Dienstvertragspartnern als nicht gegeben vereinbart gewesen. Wenn daher der Krankheitsfall eintrete, dürfe die klagende Partei aufgrund der dienstrechtlichen Vereinbarung das Entgelt gar nicht mindern, weil der Bezug desselben auch im Krankheitsfall als Entgeltvereinbarung zugesichert sei. Dem Dienstnehmer entstehe daher durch den Krankheitsfall von vornherein gar kein Schaden, weil ein Verdienstausfall bei krankheitsbedingter Unterbrechung der Arbeit aufgrund des Dienstvertrages gar nicht eintreten könne. Wenn aber ein Schaden gar nicht eintreten könne, dann könne er denkunmöglich an einen Dritten zur Geltendmachung abgetreten werden. Die Abtretung der Schadenersatzansprüche sei keine Bedingung für die Weiterzahlung der Bezüge gewesen. Es liege daher ein nicht ersetzungsfähiger Drittschaden vor.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest, die Fortzahlungspflicht habe die klagende Partei nur unter der Bedingung des im Vertrag durch den Hinweis auf Art.96 BayBG vereinbarten Forderungsüberganges gesetzlicher Schadenersatzansprüche auf sich genommen. Auf die Schadenersatzansprüche Adam S*** sei österreichisches Recht anzuwenden. Den Unternehmensträger hätten Verkehrssicherungspflichten zumindest für den unmittelbaren Nahbereich der Zugänge zu den Betrieben getroffen. Um der Verkehrssicherungspflicht gegenüber den potentiellen Gästen nachzukommen, habe der Hotelier bzw. seine Angestellten dafür Sorge zu tragen, daß ein sicherer Zugang zu den Betrieben möglich sei. Da die Eisglätte keineswegs unvermittelt und überraschend aufgetreten sei, sei diese Sorgfaltspflicht verletzt worden. Die dienstrechtlichen Beziehungen zwischen der klagenden Partei und Adam S*** und die Abtretung der Schadenersatzansprüche Adam S*** an die klagende Partei seien nach deutschem Recht zu beurteilen. Wenn der Dienstgeber zu einer Weiterzahlung der Bezüge nicht verpflichtet gewesen sei, sie also unterlassen oder an Bedingungen habe knüpfen können, sei ein Verdienstentgang des Verletzten anzunehmen. Der damit dem Verletzten zustehende Schadenersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen könne auch zediert werden. Es handle sich nicht um einen Fall bloßer Schadensverlagerung vom Verletzten auf einen Dritten.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest, die Fortzahlungspflicht habe die klagende Partei nur unter der Bedingung des im Vertrag durch den Hinweis auf Artikel 96, BayBG vereinbarten Forderungsüberganges gesetzlicher Schadenersatzansprüche auf sich genommen. Auf die Schadenersatzansprüche Adam S*** sei österreichisches Recht anzuwenden. Den Unternehmensträger hätten Verkehrssicherungspflichten zumindest für den unmittelbaren Nahbereich der Zugänge zu den Betrieben getroffen. Um der Verkehrssicherungspflicht gegenüber den potentiellen Gästen nachzukommen, habe der Hotelier bzw. seine Angestellten dafür Sorge zu tragen, daß ein sicherer Zugang zu den Betrieben möglich sei. Da die Eisglätte keineswegs unvermittelt und überraschend aufgetreten sei, sei diese Sorgfaltspflicht verletzt worden. Die dienstrechtlichen Beziehungen zwischen der klagenden Partei und Adam S*** und die Abtretung der Schadenersatzansprüche Adam S*** an die klagende Partei seien nach deutschem Recht zu beurteilen. Wenn der Dienstgeber zu einer Weiterzahlung der Bezüge nicht verpflichtet gewesen sei, sie also unterlassen oder an Bedingungen habe knüpfen können, sei ein Verdienstentgang des Verletzten anzunehmen. Der damit dem Verletzten zustehende Schadenersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen könne auch zediert werden. Es handle sich nicht um einen Fall bloßer Schadensverlagerung vom Verletzten auf einen Dritten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Die Fragen des anzuwendenden Rechtes und die grundsätzliche Haftung des Beklagten für die Folgen des Unfalles des Adam S*** seien vom Erstgericht zutreffend gelöst worden. Gesetzliche Schadenersatzansprüche des Adam S*** gegen Dritte seien aufgrund des Dienstvertrages insoweit an die klagende Partei kraft Vereinbarung übergegangen, als die klagende Partei während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit zur Gewährung von Gehaltszahlungen verpflichtet gewesen sei. Nach dem hier anzuwendenden deutschen Recht könnten derartige künftige Forderungen abgetreten werden. Die Rechtsgrundlage, aus der der künftige Anspruch erwachsen solle, brauche noch nicht zu bestehen. Auch die Ungewißheit über die Person des künftigen Schuldners schade nicht. Strittig sei nur, ob in einem solchen Fall die abgetretene künftige Forderung unmittelbar in der Person des Abtretungsempfängers entstehe oder ob sie eine logische Sekunde lang zum Vermögen des Abtretenden gehöre. Ein solcher Durchgangserwerb werde dann angenommen, wenn die Rechtsgrundlage für die abgetretene Forderung noch nicht vorhanden sei, wie dies im Falle eines künftigen Schadenersatzanspruches zutreffe.