Rechtssatz RS0022803
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022803
Entscheidungsdatum
15.07.1987
Rechtssatz
Nach herrschender Rechtsprechung in der BRD ist ein Dienstnehmer, soweit er von seinem Dienstgeber Lohnfortzahlung im Sinne des § 616 BGB erhalten hat, verpflichtet, seinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges gegen den Schädiger an den Dienstgeber abzutreten, der ihn dann gegen den Schädiger geltend machen kann. Dabei handelt es sich nicht im Ersatzansprüche des Dienstgebers aus eigenem Recht, sondern nur um vom Dienstnehmer abgeleitete Ersatzansprüche. Der Dienstgeber macht somit nicht einen Anspruch auf Ersatz eines mittelbaren Schadens geltend.Nach herrschender Rechtsprechung in der BRD ist ein Dienstnehmer, soweit er von seinem Dienstgeber Lohnfortzahlung im Sinne des Paragraph 616, BGB erhalten hat, verpflichtet, seinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges gegen den Schädiger an den Dienstgeber abzutreten, der ihn dann gegen den Schädiger geltend machen kann. Dabei handelt es sich nicht im Ersatzansprüche des Dienstgebers aus eigenem Recht, sondern nur um vom Dienstnehmer abgeleitete Ersatzansprüche. Der Dienstgeber macht somit nicht einen Anspruch auf Ersatz eines mittelbaren Schadens geltend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0022803
Dokumentnummer
JJR_19860319_OGH0002_0080OB00081_8500000_001