Die Vorinstanzen prüften zutreffend, ob ein Sachverhalt mit Auslandsberührung (§ 1 Abs. 1 IPRG) vorliegt, der eine kollisionsrechtliche Beurteilung erfordert. Maßgeblich ist, ob die durch Unterwerfung der AHT und des Josef E*** unter die (deutschen) Ölmühlenbedingungen vereinbarte Vorausabtretung der Forderung der AHT aus dem Verkauf von Sojaschrot an Josef E*** wirksam zustande gekommen ist. Gemäß den Ölmühlenbedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich, insbesondere gelten die Vorschriften des BGB und des HGB. Die zweite Instanz verneinte die Wirksamkeit der Vorausabtretung, weil die Frage der Voraussetzungen und Wirkungen der Sicherungsabtretung gemäß § 45 IPRG und die Frage der Einhaltung der Publizitätsform gemäß § 31 IPRG nach österr. Recht zu beurteilen seien. Der Rechtswahlvereinbarung zwischen den AHT und Josef E*** erkannte das Berufungsgericht keine Wirksamkeit zu, weil insofern keine Auslandsberührung vorliege.Die Vorinstanzen prüften zutreffend, ob ein Sachverhalt mit Auslandsberührung (Paragraph eins, Absatz eins, IPRG) vorliegt, der eine kollisionsrechtliche Beurteilung erfordert. Maßgeblich ist, ob die durch Unterwerfung der AHT und des Josef E*** unter die (deutschen) Ölmühlenbedingungen vereinbarte Vorausabtretung der Forderung der AHT aus dem Verkauf von Sojaschrot an Josef E*** wirksam zustande gekommen ist. Gemäß den Ölmühlenbedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich, insbesondere gelten die Vorschriften des BGB und des HGB. Die zweite Instanz verneinte die Wirksamkeit der Vorausabtretung, weil die Frage der Voraussetzungen und Wirkungen der Sicherungsabtretung gemäß Paragraph 45, IPRG und die Frage der Einhaltung der Publizitätsform gemäß Paragraph 31, IPRG nach österr. Recht zu beurteilen seien. Der Rechtswahlvereinbarung zwischen den AHT und Josef E*** erkannte das Berufungsgericht keine Wirksamkeit zu, weil insofern keine Auslandsberührung vorliege.
Voraussetzung der vom § 45 IPRG vorgesehenen konnexen
Anknüpfung ist nach § 35 Abs. 2 IPRG, daß die Parteien keine
Rechtswahl getroffen haben (ZfRV 1988, 305; 2 Ob 517/89). Eine nach
§ 35 Abs. 1 IPRG für ein akzessorisches Rechtsgeschäft getroffene
Rechtswahl schließt die subsidiäre Regelung des § 45 IPRG aus
(RV 784 BlgNR 14. GP, 59; 1 Ob 707/88; Duchek-Schwind,
Internationales Privatrecht 97; Schwimann, Grundriß des
Internationalen Privatrechts 144; derselbe in Rummel, ABGB, § 45
IPRG Rz 3). Sowohl auf das Rechtsverhältnis der Klägerin mit der AHT
als auch auf das der AHT mit Josef E*** ist zufolge Rechtswahl
deutsches Recht anzuwenden. Dem steht § 1 Abs. 1 IPRG nicht
entgegen. Es trifft zu, daß für sogenannte reine interne Verträge
nach dem IPRG eine Rechtswahl nicht zulässig ist, vielmehr
beschränkt das IPRG die Zulässigkeit der Rechtswahl allgemein auf
den durch § 1 Abs. 1 begrenzten Anwendungsbereich des Gesetzes,
somit auf "Sachverhalte mit Auslandsberührung". Die konkrete
Grenzziehung ist freilich überaus schwierig; welche
Auslandsbeziehung hinreichen soll, läßt sich nicht allgemein
feststellen (Schwimann, Grundriß des Internationalen Privatrechts
68; derselbe, Rechtswahl durch die Parteien im neuen IPR in
JBl. 1981, 617, 618; Sandrock, Handbuch der Internationalen
Vertragsgestaltung I Rz 347). Maßgeblich ist, daß der Vertrag, für
den die Parteien eine Rechtswahl treffen, ein im weitesten Sinn des
Wortes internationaler Vertrag ist. Beim Streckengeschäft, bei dem
Kaufverträge in der "Kette" abgeschlossen werden, indem der erste
Käufer die Sache weiter verkauft und an einer realen Erfüllung an
sich selbst nicht interessiert ist (Koziol-Welser, Grundriß8 II 72),
ist ein hinreichender Auslandsbezug schon dann anzunehmen, wenn der
Verkäufer ein Unternehmen mit Sitz im Ausland ist, zumal in einem
solchen Fall ein Interesse an der "Gleichschaltung" der
Rechtsbeziehungen besteht; dies hat jedenfalls in einem Fall zu
gelten, in dem - wie hier - dem zweiten Käufer die Tatsache, daß
Verkäufer ein ausländisches Unternehmen ist und der erste Käufer nur
als Zwischenhändler auftritt, bekannt ist.
Das gewählte Recht gilt grundsätzlich auch im Bereich zwingenden
Rechtes, geht somit dem zwingenden Recht vor (Schwimann in Rummel,
ABGB, § 11 IPRG Rz 1). Nur sogenannte Eingriffsnormen, dh.
staatliche Lenkungsmaßnahmen im öffentlichen Interesse in Form von Zwangsvorschriften (Devisenbestimmungen, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, Preis- und Kartellregelungen, Grundverkehrsgesetze etc), die das öffentliche Interesse des rechtsetzenden Staates an ihrer Beachtung dokumentieren, gebührt grundsätzlich der Vorrang vor überwiegend an privaten Interessenkollisionen orientierten allgemeinen Anknüpfung des Schuldstatuts und nur sie bleiben davon unberührt (EvBl. 1987/145, SZ 60/11; Schwimann, Grundriß des Internationalen Privatrechts 69; derselbe in Rummel, ABGB, § 11 IPRG Rz 6, vor § 35 IPRG Rz 8 ff). Damit ist aber auch die Anknüpfung des Publizitätsaktes für die Abtretung unter diesem Gesichtspunkt an das österr. Recht ausgeschlossen. Gemäß § 398 BGB kann eine Forderung von einem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluß des Vertrages tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Die vorliegende Kaufpreisforderung fällt nicht in den Kreis der Forderungen, die nach §§ 399 f BGB nicht abtretbar sind. Wirksam, weil hinreichend bestimmbar, ist nach deutschem Recht auch die Abtretung aller Forderungen und Lieferungen bestimmter Art oder bestimmter Weise (Roth in Münchner Kommentar2 § 398 BGB Rz 51 mwN in FN 127) und nach ständiger deutscher Rechtsprechung auch die Vorausabtretung künftiger Forderungen, soferne die einzelne Forderung so bestimmt ist, daß es nur noch ihrer Entstehung bedarf, um die Übertragung mit der Entstehung ohne weiteres wirksam werden zu lassen (Roth aaO, Rz 60 f; Staudinger, Kommentar zum BGB10/11, § 398 Rz 42; Zeiss in Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch11, § 398 Rz 8; Westermann in Erman, Handkommentar zum BGB4, § 398 Rz 17; Wassermann, Kommentar zum BGB, § 398 Rz 5). Dies ist hier angesichts des Inhaltes des Vertrages zwischen der Klägerin und der AHT vom 14. Februar 1984 der Fall. Unter dem Gesichtspunkt einer Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen wird die Globalzession als solche nicht beanstandet (Roth aaO, Rz 111; Zeiss aaO, Rz 8).staatliche Lenkungsmaßnahmen im öffentlichen Interesse in Form von Zwangsvorschriften (Devisenbestimmungen, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, Preis- und Kartellregelungen, Grundverkehrsgesetze etc), die das öffentliche Interesse des rechtsetzenden Staates an ihrer Beachtung dokumentieren, gebührt grundsätzlich der Vorrang vor überwiegend an privaten Interessenkollisionen orientierten allgemeinen Anknüpfung des Schuldstatuts und nur sie bleiben davon unberührt (EvBl. 1987/145, SZ 60/11; Schwimann, Grundriß des Internationalen Privatrechts 69; derselbe in Rummel, ABGB, Paragraph 11, IPRG Rz 6, vor Paragraph 35, IPRG Rz 8 ff). Damit ist aber auch die Anknüpfung des Publizitätsaktes für die Abtretung unter diesem Gesichtspunkt an das österr. Recht ausgeschlossen. Gemäß Paragraph 398, BGB kann eine Forderung von einem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluß des Vertrages tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Die vorliegende Kaufpreisforderung fällt nicht in den Kreis der Forderungen, die nach Paragraphen 399, f BGB nicht abtretbar sind. Wirksam, weil hinreichend bestimmbar, ist nach deutschem Recht auch die Abtretung aller Forderungen und Lieferungen bestimmter Art oder bestimmter Weise (Roth in Münchner Kommentar2 Paragraph 398, BGB Rz 51 mwN in FN 127) und nach ständiger deutscher Rechtsprechung auch die Vorausabtretung künftiger Forderungen, soferne die einzelne Forderung so bestimmt ist, daß es nur noch ihrer Entstehung bedarf, um die Übertragung mit der Entstehung ohne weiteres wirksam werden zu lassen (Roth aaO, Rz 60 f; Staudinger, Kommentar zum BGB10/11, Paragraph 398, Rz 42; Zeiss in Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch11, Paragraph 398, Rz 8; Westermann in Erman, Handkommentar zum BGB4, Paragraph 398, Rz 17; Wassermann, Kommentar zum BGB, Paragraph 398, Rz 5). Dies ist hier angesichts des Inhaltes des Vertrages zwischen der Klägerin und der AHT vom 14. Februar 1984 der Fall. Unter dem Gesichtspunkt einer Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen wird die Globalzession als solche nicht beanstandet (Roth aaO, Rz 111; Zeiss aaO, Rz 8).
Hat der Zedent dieselbe Forderung mehrfach abgetreten, so wird nur die erste Abtretung wirksam (§ 185 Abs 2 Satz 2 BGB). Bei Konkurrenz zweier Zessionen entscheidet somit die Priorität (Staudinger aaO, Rz 156). Wurde eine zukünftige Forderung zuerst abgetreten und dann noch einmal, so wird nach dem Prioritätsgrundsatz diejenige Übertragung wirksam, bei welcher der Verfügungsakt früher erfolgte. Durch die zeitlich erste Abtretung scheidet die Forderung aus dem Vermögen des Überträgers aus und geht in das Vermögen des Übernehmers über. Der Zedent ist nach der ersten Abtretung nicht mehr Forderungsinhaber und kann sie daher nicht mehr wirksam übertragen (Staudinger aaO, Rz 132). Damit hat aber hier die globale Vorausabtretung aller künftigen Kaufpreisforderungen der Verkäuferin AHT - darunter auch gegenüber dem Käufer Josef E*** aus der Rechnung Nr. 1450 - entsprechend dem Vertrag vom 14. Februar 1984 an die Klägerin, die nach deutschem Recht, anders als nach österr. Recht keiner Publizitätsform bedurfte (Zeiss aaO, Rz 2, 5, 7 f; Staudinger aaO, Rz 64, 95, 132 bis 134, 156; Westermann aaO, Rz 8), Priorität gegenüber der Einzelabtretung durch die Verkäuferin AHT an die Beklagte vom 24. Juli 1984. Die Forderung der AHT gegen Josef E*** aus der Rechnung Nr. 1450 steht damit der Klägerin und nicht der Beklagten zu.Hat der Zedent dieselbe Forderung mehrfach abgetreten, so wird nur die erste Abtretung wirksam (Paragraph 185, Absatz 2, Satz 2 BGB). Bei Konkurrenz zweier Zessionen entscheidet somit die Priorität (Staudinger aaO, Rz 156). Wurde eine zukünftige Forderung zuerst abgetreten und dann noch einmal, so wird nach dem Prioritätsgrundsatz diejenige Übertragung wirksam, bei welcher der Verfügungsakt früher erfolgte. Durch die zeitlich erste Abtretung scheidet die Forderung aus dem Vermögen des Überträgers aus und geht in das Vermögen des Übernehmers über. Der Zedent ist nach der ersten Abtretung nicht mehr Forderungsinhaber und kann sie daher nicht mehr wirksam übertragen (Staudinger aaO, Rz 132). Damit hat aber hier die globale Vorausabtretung aller künftigen Kaufpreisforderungen der Verkäuferin AHT - darunter auch gegenüber dem Käufer Josef E*** aus der Rechnung Nr. 1450 - entsprechend dem Vertrag vom 14. Februar 1984 an die Klägerin, die nach deutschem Recht, anders als nach österr. Recht keiner Publizitätsform bedurfte (Zeiss aaO, Rz 2, 5, 7 f; Staudinger aaO, Rz 64, 95, 132 bis 134, 156; Westermann aaO, Rz 8), Priorität gegenüber der Einzelabtretung durch die Verkäuferin AHT an die Beklagte vom 24. Juli 1984. Die Forderung der AHT gegen Josef E*** aus der Rechnung Nr. 1450 steht damit der Klägerin und nicht der Beklagten zu.
Durch diese Rechtsfolgen wird auch nicht gegen die Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG verstoßen. Die Vorbehaltsklausel dient primär nicht dem Schutz der einzelnen Inländer, sondern dem Schutz der inländischen Rechtsordnung, welche vor dem Eindringen mit ihr vollkommen unvereinbarer Rechtsgedanken, vor der unerträglichen Verletzung tragender Grundwertungen der österr. Rechtsordnung geschützt werden soll (EvBl. 1977/257, EvBl. 1976/19; SZ 43/70 u. a.). Es kommt also nicht darauf an, daß eine bestimmte Entscheidung nach inländischem Recht anders ausfallen würde, sondern vielmehr darauf, ob durch sie das inländische Rechtsempfinden in unerträglichem Maße verletzt wird (EvBl. 1977/257, EvBl. 1975/161 ua). Davon kann hier, wo nur der Publizitätsakt für die Frage der Priorität eines Rechts von Bedeutung ist, keine Rede sein. Tragende Grundsätze des Gläubigerschutzes werden dadurch nicht betroffen. Im übrigen ist von der Vorschrift des § 6 IPRG sparsamster Gebrauch zu machen (Schwimann in Rummel, ABGB, § 6 IPRG Rz 1).Durch diese Rechtsfolgen wird auch nicht gegen die Vorbehaltsklausel des Paragraph 6, IPRG verstoßen. Die Vorbehaltsklausel dient primär nicht dem Schutz der einzelnen Inländer, sondern dem Schutz der inländischen Rechtsordnung, welche vor dem Eindringen mit ihr vollkommen unvereinbarer Rechtsgedanken, vor der unerträglichen Verletzung tragender Grundwertungen der österr. Rechtsordnung geschützt werden soll (EvBl. 1977/257, EvBl. 1976/19; SZ 43/70 u. a.). Es kommt also nicht darauf an, daß eine bestimmte Entscheidung nach inländischem Recht anders ausfallen würde, sondern vielmehr darauf, ob durch sie das inländische Rechtsempfinden in unerträglichem Maße verletzt wird (EvBl. 1977/257, EvBl. 1975/161 ua). Davon kann hier, wo nur der Publizitätsakt für die Frage der Priorität eines Rechts von Bedeutung ist, keine Rede sein. Tragende Grundsätze des Gläubigerschutzes werden dadurch nicht betroffen. Im übrigen ist von der Vorschrift des Paragraph 6, IPRG sparsamster Gebrauch zu machen (Schwimann in Rummel, ABGB, Paragraph 6, IPRG Rz 1).
Der Revision ist somit Folge zu geben, dem Klagebegehren stattzugeben und das Widerklagebegehren abzuweisen. Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 41 iVm § 50 ZPO. Für den erfolglosen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und dessen Rückziehung waren der Klägerin keine Kosten zuzusprechen.Der Revision ist somit Folge zu geben, dem Klagebegehren stattzugeben und das Widerklagebegehren abzuweisen. Die Kostenentscheidungen beruhen auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Für den erfolglosen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und dessen Rückziehung waren der Klägerin keine Kosten zuzusprechen.