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Rechtssatz RS0053951

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053951

Geschäftszahl

1Ob648/90 (1Ob649/90)

Entscheidungsdatum

11.07.1990

Norm

BGB §185 Abs2 Satz2
BGB §389
BGB §408

Rechtssatz

Hat der Zedent dieselbe Forderung mehrfach abgetreten, so wird nur die erste Abtretung wirksam (Paragraph 185, Absatz 2, Satz 2 BGB). Bei Konkurrenz zweier Zessionen entscheidet somit die Priorität. Wurde eine zukünftige Forderung zuerst abgetreten und dann noch einmal, so wird nach dem Prioritätsgrundsatz diejenige Übertragung wirksam, bei welcher der Verfügungsakt früher erfolgte. Durch die zeitlich erste Abtretung scheidet die Forderung aus dem Vermögen des Überträgers aus und geht in das Vermögen des Übernehmers über. Der Zedent ist nach der ersten Abtretung nicht mehr Forderungsinhaber und kann sie daher nicht mehr wirksam übertragen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 648/90
    Entscheidungstext OGH 11.07.1990 1 Ob 648/90
    Veröff: JBl 1992,189 (Schwimann,192) = RdW 1991,75 = IPRax 1992,47 (Posch,51)

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0053951

Dokumentnummer

JJR_19900711_OGH0002_0010OB00648_9000000_001