Rechtssatz RS0053951
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053951
Geschäftszahl
1Ob648/90 (1Ob649/90)
Entscheidungsdatum
11.07.1990
Norm
BGB §185 Abs2 Satz2
BGB §389
BGB §408
Rechtssatz
Hat der Zedent dieselbe Forderung mehrfach abgetreten, so wird nur die erste Abtretung wirksam (§ 185 Abs 2 Satz 2 BGB). Bei Konkurrenz zweier Zessionen entscheidet somit die Priorität. Wurde eine zukünftige Forderung zuerst abgetreten und dann noch einmal, so wird nach dem Prioritätsgrundsatz diejenige Übertragung wirksam, bei welcher der Verfügungsakt früher erfolgte. Durch die zeitlich erste Abtretung scheidet die Forderung aus dem Vermögen des Überträgers aus und geht in das Vermögen des Übernehmers über. Der Zedent ist nach der ersten Abtretung nicht mehr Forderungsinhaber und kann sie daher nicht mehr wirksam übertragen.Hat der Zedent dieselbe Forderung mehrfach abgetreten, so wird nur die erste Abtretung wirksam (Paragraph 185, Absatz 2, Satz 2 BGB). Bei Konkurrenz zweier Zessionen entscheidet somit die Priorität. Wurde eine zukünftige Forderung zuerst abgetreten und dann noch einmal, so wird nach dem Prioritätsgrundsatz diejenige Übertragung wirksam, bei welcher der Verfügungsakt früher erfolgte. Durch die zeitlich erste Abtretung scheidet die Forderung aus dem Vermögen des Überträgers aus und geht in das Vermögen des Übernehmers über. Der Zedent ist nach der ersten Abtretung nicht mehr Forderungsinhaber und kann sie daher nicht mehr wirksam übertragen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 648/90
Entscheidungstext OGH 11.07.1990 1 Ob 648/90
Veröff: JBl 1992,189 (Schwimann,192) = RdW 1991,75 = IPRax 1992,47 (Posch,51)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0053951
Dokumentnummer
JJR_19900711_OGH0002_0010OB00648_9000000_001