Rechtssatz RS0076721
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076721
Entscheidungsdatum
25.10.2011
Rechtssatz
Die kollisionsrechtliche Bedeutung der sogenannten Eingriffsnormen liegt darin, dass ihnen, die das öffentliche Interesse des rechtssetzenden Staates an ihrer Beachtung dokumentieren, grundsätzlich der Vorrang vor der überwiegend an privaten Interessenkollisionen orientierten allgemeinen Anknüpfung des Schuldstatuts gebührt. Das öffentliche Geltungsinteresse manifestiert sich im eigenen Anwendungswillen derartiger Eingriffsnormen; daher besteht zu ihm die "stärkste Beziehung" im Sinne des § 1 Abs 1 IPRG.Die kollisionsrechtliche Bedeutung der sogenannten Eingriffsnormen liegt darin, dass ihnen, die das öffentliche Interesse des rechtssetzenden Staates an ihrer Beachtung dokumentieren, grundsätzlich der Vorrang vor der überwiegend an privaten Interessenkollisionen orientierten allgemeinen Anknüpfung des Schuldstatuts gebührt. Das öffentliche Geltungsinteresse manifestiert sich im eigenen Anwendungswillen derartiger Eingriffsnormen; daher besteht zu ihm die "stärkste Beziehung" im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, IPRG.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 575/86
Entscheidungstext OGH 19.11.1986 8 Ob 575/86
Veröff: EvBl 1987/145 S 534 = MietSlg XXXVIII/50
- 1 Ob 648/90
Entscheidungstext OGH 11.07.1990 1 Ob 648/90
nur: Die kollisionsrechtliche Bedeutung der sogenannten Eingriffsnormen liegt darin, dass ihnen, die das öffentliche Interesse des rechtssetzenden Staates an ihrer Beachtung dokumentieren, grundsätzlich der Vorrang vor der überwiegend an privaten Interessenkollisionen orientierten allgemeinen Anknüpfung des Schuldstatuts gebührt. (T1) Veröff: JBl 1992,189 (Schwimann, 192) = RdW 1991,75 = IPRax 1992,47 (Posch,51)
- 8 Ob 634/92
Entscheidungstext OGH 14.07.1993 8 Ob 634/92
Auch; Beisatz: Da die Sonderanknüpfung unmittelbar Sachnormen beruft, sind Rückverweisung und Weiterverweisung ausgeschlossen (Schwimann GesRZ 1981,208 ff). (T2) Veröff: ÖBA 1994,165 = ZfRV 1994,79 (Hoyer)
- 1 Ob 164/01a
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 164/01a
Auch; Beisatz: Eine ausländische Eingriffsnorm scheidet als solche aus der IPR-Anknüpfung aus und ist unter bestimmten Voraussetzungen auch von den österreichischen Gerichten anzuwenden. (T3)
Beisatz: Die generelle Erstreckung des Begriffs der Eingriffsnorm auch auf zwingende drittstaatliche Bestimmungen, die primär Individualinteressen ausgleichen sollen, ist abzulehnen. (T4)
Veröff: SZ 74/160
- 3 Ob 230/05b
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 230/05b
nur T1; Veröff: SZ 2006/41
- 3 Ob 35/09g
Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 35/09g
Ähnlich; Beis ähnlich wie T4
- 9 Ob 76/09f
Entscheidungstext OGH 30.06.2010 9 Ob 76/09f
Vgl auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2010/78
- 9 ObA 65/11s
Entscheidungstext OGH 16.09.2011 9 ObA 65/11s
Vgl auch; nur T1; Beis wie T4
- 8 ObA 2/11v
Entscheidungstext OGH 25.10.2011 8 ObA 2/11v
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2011/128
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0076721
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2013
Dokumentnummer
JJR_19861119_OGH0002_0080OB00575_8600000_003